BVwG I403 1262583-4

I403 1262583-4Tribunal administratif fédéral11 nov. 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Mischehen, non refoulement, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Staatsangehörigkeit

Texte intégral

BVwG I403 1262583-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1262583.4.00

Spruch

I403 1262583-4/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 09 14.068-BAG, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des

angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2004 im Burgenland gemeinsam mit einer anderen äthiopischen Staatsbürgerin namens XXXX von einer Patrouille aufgegriffen. Er gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er erklärte gegenüber der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt bereits 2003 Äthiopien verlassen zu haben und zunächst in den Sudan und dann über Ägypten und Moskau nach Österreich gereist zu sein. Er stellte einen Asylantrag. Nach dem Fluchtgrund befragt gab er an: "Ende Juni 2003 bekam ich einen Einberufungsbefehl der Armee. Aus Gewissensgründen habe ich diesen Befehl missachtet. Ein Grund war auch, weil mein Vater von Äthiopien nach Eritrea deportiert wurde. Nach der zweiten Aufforderung zur Einberufung bestand die Gefahr, dass ich verhaftet und zwangsrekrutiert werden würde, weshalb mich meine Mutter versteckte. Ich konnte daher auch nicht die Schule fortsetzen, da ich eine Bestätigung der Armee gebraucht hätte. [...] Der äthiopische Staat hat unser Haus beschlagnahmt und uns eine andere Unterkunft zur Verfügung gestellt, Der Grund für diese Handlung war, dass mein Vater der Kreditunterschlagung beschuldigt wurde."

Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen habe er nicht. Der Beschwerdeführer wurde, ebenso wie die mit ihm reisende XXXX, in Schubhaft genommen. Am 01.04.2004 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da sich abzeichnete, dass das Verfahren nicht schnell abgeschlossen werden würde.

2. Am 13.04.2005 übermittelte der Präsident des XXXX Kunstvereins

XXXX ein Empfehlungsschreiben an das Bundesasylamt, in dem er erklärte, XXXX sei "ein positives Beispiel für Ausländer in Österreich, er ist intelligent, religiös, ehrlich strebsam und sehr interessiert unsere Sprache und Kultur kennen zu lernen". Übermittelt wurden auch verschiedene Unterlagen, u.a. Schulzeugnisse und ein College-Diplom Betriebswirtschaft des Beschwerdeführers.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.04.2005 erklärte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), dass sein Name XXXX, sein Vatersname XXXX und sein Großvatersname XXXX sei. Sein Geburtsdatum sei der XXXX, das sei nach äthiopischem Kalender der XXXX. Die anderslautenden früheren Angaben seien auf Missverständnisse und Übersetzungsprobleme zurückzuführen. Er habe keinen Ausweis mehr seit dem Krieg. Er sei bereits 1998 für einige Monate in Haft gewesen, da ihm vorgeworfen worden sei, dass er eine militärische Ausbildung in Eritrea bekommen hätte und Eritrea unterstütze. Im Gefängnis sei er geschlagen worden und habe eine Verletzung am Kopf und einen Messerstich an der rechten Brustseite erlitten. Ein Verwandter seiner Mutter habe sich für ihn eingesetzt und ihn freibekommen. Er sei nie offiziell vor Gericht gestellt worden. Er habe in der Folge keinen äthiopischen Ausweis (Kebelle-Ausweis) bekommen, diesen aber für die Arbeit benötigt. Er sei dann von seiner Arbeit als Junior Accountant bei der Import-Export-Firma XXXX entlassen worden. Aufgrund seiner Religion wollte er außerdem nicht an militärischen Operationen teilnehmen. Als er einen Ausweis beantragt hatte, im August 2001, hätten Beamte seine Mutter für eine Woche inhaftiert. Er sei dann nach Gonder gegangen, wollte sich aber nicht auf Dauer versteckt halten. Im Gegensatz zur Befragung durch die BPD Wiener Neustadt erklärte er in dieser Einvernahme, er habe nie einen Einberufungsbefehl erhalten.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2005 (04 03.866) wurde der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Äthiopien für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dies wurde - insbesondere aufgrund der Widersprüche zwischen Erstbefragung und Befragung durch das Bundesasylamt - mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe argumentiert.

5. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18.07.2005 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhoben. Der Beschwerdeführer erklärte, ihn erwarte bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, wenn nicht gar die Todesstrafe; er sei ja bereits während seines Gefängnisaufenthaltes verletzt worden. Es sei auch möglich, dass er nach Eritrea ausgewiesen werde. Die vorgelegte Entlassungsbestätigung seiner früheren Firma erkläre Personalabbau als Entlassungsgrund, doch dahinter stecke der Umstand, dass er keine Papiere bekomme. Mit Beschwerdeergänzung vom 27.04.2006 wurde dem Bundesasylamt außerdem vorgehalten, dass es in den Länderfeststellungen keinen Bezug zu Personen mit pro-eriträischer Haltung bzw. eriträischen Wurzeln hergestellt habe. Der BF sei außerdem nicht zur Deportation seines Vaters befragt worden, sonst hätte er klären können, dass seine Mutter äthiopische Staatsbürgerin sei, sein Vater aber auf dem heutigen eriträischen Bundesgebiet geboren sei. Der Vater seines Vaters sei eriträischer Abstammung, seine Mutter Äthiopierin gewesen. Als der BF zwei Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie von seinem Geburtsort XXXX nach Addis Abeba gezogen. Mit Kriegsbeginn im Juni 1998 seien viele Personen, denen eine unterstützende Haltung für Eritrea nachgesagt wurde, dorthin abgeschoben worden. Sein Elternhaus sei durchsucht und sein Vater weggebracht worden. Kurz danach sei auch er inhaftiert worden und konnte durch die Beziehungen des Cousins seiner Mutter schließlich flüchten. Er sei dann nach XXXX gezogen, 40km entfernt von Addis Abeba und habe sein Studium aufgenommen, aber keinen Ausweis bekommen. Dem Bundesasylamt wird vorgeworfen, nicht darauf eingegangen zu sein, dass der BF aus einer Mischehe stamme und dass zwischen 1998 und 2000 zahlreiche Menschen aus Äthiopien nach Eritrea deportiert wurden. Es sei davon auszugehen, dass der BF in Äthiopien als eriträischer Staatsbürger angesehen würde. Der BF gehöre der Volksgruppe der Tigray an, welche teilweise in Äthiopien und zum Teil in Eritrea lebten. Die Mutter des BF sei mittlerweile verstorben. Die fehlerhaften Angaben bei der Erstbefragung habe er bereits vor dem Bundesasylamt mit seiner Angst vor Abschiebung begründet und sei dies auch erklärbar, da er bereits Verfolgungshandlungen durch Sicherheitskräften ausgesetzt gewesen sei und in Österreich in der Schubhaft natürlicherweise verängstigt gewesen sei. Die Abschiebung sei nicht zulässig, da die äthiopischen Behörden systematisch gegen vermeintliche oder tatsächliche Unterstützer oder Staatsbürger Eritreas vorgehen würden.

6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.11.2007 wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Insbesondere wurden die unzureichenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Staatsbürgerschafts- und Statusfragen kritisiert.

7. Am 29.04.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Der BF erklärte, nachträglich gehört zu haben, dass sein Vater an der Unabhängigkeitsabstimmung von Eritrea 1996 teilgenommen habe; seit 1998 habe er aber keinen Kontakt mehr zu ihm. Seinem Vater werde auch vorgeworfen, die eritreische Regierung finanziell unterstützt zu haben. Menschen mit eritreischen Wurzeln würden in Äthiopien noch immer verfolgt. Auf Vorhalt, dass es in Äthiopien keinen verpflichtenden Militärdienst geben würde, erklärte der BF, dass erwartet werde, dass man ihn ableiste. Dem BF wurde vorgehalten, dass die österreichische Botschaft in Addis Abeba festgestellt hatte, dass Personen mit eritreischen Wurzeln in Äthiopien weder verfolgt noch abgeschoben würden. Nach dem äthiopischen Staatsbürgerschaftsgesetz sei der BF eindeutig Äthiopier. Mögliche frühere Probleme würden jetzt nicht mehr existieren. Der BF bestritt dies.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2008 (04 03.866) wurde der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Äthiopien für zulässig erklärt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der BF eine allgemeine Wehrpflicht behauptet hatte, die es in Äthiopien aber nicht geben würde. Zudem sei es nicht feststellbar, ob der BF eritreische Wurzeln habe und selbst wenn, hätten sich früher bestehende Spannungen gelegt.

9. Dagegen erhob der BF am 12.06.2008 Berufung an den Asylgerichtshof. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt und dargelegt, dass der BF in Äthiopien als Staatsfeind gelte, keine Möglichkeit habe, einen Ausweis zu bekommen und dass ihm Verhaftung und Deportation drohen würden. Der BF sei außerdem zwischenzeitlich in Österreich sozial integriert, er studiere an der Universität XXXX und spreche fließend Deutsch. Beigelegt war ein Diplom für Mittelstufe Deutsch (Niveau C1/Effectiveness) und ein Internetausdruck eines Artikels, in dem vor einem neuen Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien gewarnt wird.

10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2008 (A3 262.583-2/2008/3E) wurde die Beschwerde in allen drei Spruchpunkten abgewiesen und dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

11. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2008 (U 620/08-3) ab.

12. Der Beschwerdeführer setzte sich in der Folge nach Irland ab. Von Seiten der irischen Behörden wurde aufgrund des Dublin-Übereinkommens um Rückübernahme des BF ersucht. Österreich stimmte dem mit Schreiben vom 02.04.2009 zu. Der BF langte am 06.08.2009 wieder in Österreich ein.

13. Am 12.11.2009 stellte der BF einen neuen Asylantrag: "Ich stelle einen neuen Asylantrag, weil sich seit der Stellung meines ersten Asylantrages und dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ein neuer Sachverhalt ergeben hat, den ich im alten Verfahren nicht geltend machen konnte. Nachdem mein Verfahren im Oktober 2008 in zweiter Instanz beim Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, habe ich bei der äthiopischen Botschaft versucht über einen Antrag, einen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Dies wurde mir allerdings mit der Begründung verweigert, dass ich kein Staatsbürger Äthiopiens (mehr) sei. Ich bin dann nach England weitergereist und verbrachte dort ca. 7 Monate. In Leicester wurde ich nach ca. 2 Monaten festgenommen, wo ich auch versucht habe, mir das Leben zu nehmen. Ich war in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht und wurde schließlich in Begleitung eines Arztes nach Österreich überstellt. Ich ersuche Sie daher aufgrund des Vorliegens neuer Asylgründe, die erst nach Abschluss meines ersten Asylverfahrens entstanden sind, meinem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu leisten." Der BF übermittelte auch eine psychotherapeutische Stellungnahme des Psychotherapeuten XXXX vom 09.11.2009. In der seit August 2009 stattfindenden Behandlung wurde festgestellt, dass der BF an einer schweren rezidierenden Depression leide, die in engem Zusammenhang mit der seit Jahren andauernden Traumatisierung des Patienten stehe. Er sei auf die ständige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen, und es bestehe Suizidgefahr.

14. In der Erstbefragung am 12.11.2009 und in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.11.2009 erklärte er, noch immer dieselben Fluchtgründe zu haben, inzwischen aber schwer psychisch erkrankt zu sein. Er erklärte außerdem, 2003 im Sudan bei der eritreischen Botschaft einen Pass beantragt und bekommen und diesen dann später weggeschmissen zu haben.

15. Herr Mag. Peter MÜLLER von der CARITAS Wien, Asylzentrum legte am 24.11.2009 eine Vollmacht vor und übermittelte dem Bundesasylamt ein Schreiben, in dem er darlegte, dass aufgrund der schweren psychischen Probleme, welche erst nach Abschluss des Asylverfahrens entstanden seien, keine entschiedene Sache vorliege.

16. Eine vom BAA in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie, XXXX, vom 24.11.2009 bestätigte die Diagnose einer schweren Depression; traumaspezifische Symptome seien nicht erkennbar.

17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009 (09 14.068) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF nach Äthiopien ausgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshof wurde in Hinblick auf den psychischen Zustand des BF festgestellt, dass es sich dabei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle und es in Äthiopien Behandlungsmöglichkeiten geben würde.

18. Dagegen erhob der BF, vertreten durch Mag. Peter MÜLLER von der CARITAS Asylzentrum Beschwerde am 14.12.2009 und erklärte, dass die belangte Behörde dadurch, dass sie sich mit der psychischen Erkrankung des BF auseinandergesetzt habe, ein inhaltliches Verfahren geführt habe und daher eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht legitim sei. Zudem sei die Feststellung, dass der BF äthiopischer Staatsbürger sei, aktenwidrig.

19. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.02.2010 (A3 262.583-3/2009/2E) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Asylgerichtshof führte aus, dass die Aussage des Gutachtens, wonach eine Überstellung des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, möglicherweise einen nochmaligen Selbstmordversuch, zur Folge haben könnte, keinen Eingang in den Bescheid gefunden habe. Das Bundesasylamt habe nicht dargelegt, ob und in welcher Weise im Falle einer Abschiebung geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um den BF vor der Ausführung eines möglichen Selbstmordversuchs abzuhalten. Es wäre demnach die psychische Verfassung unter Berücksichtigung der Suizidgefahr durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens abzuklären. Sollte sich daraus ergeben, dass der BF tatsächlich akut selbstmordgefährdet ist, so wäre für den Fall, dass subsidiärer Schutz verweigert und die Ausweisung angeordnet wird, im Einzelnen darzulegen, durch welche Maßnahmen der BF an der Ausführung seiner Drohungen gehindert werden könnte.

20. Am 04.10.2011 informierte der BF das Bundesasylamt, dass er aufgrund der Aufnahme eines ordentlichen Studiums an der Universität Wien nunmehr von Graz nach Wien übersiedle.

21. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.10.2010 wiederholte der BF, dass er durch das negative Asylverfahren traumatisiert sei. Er würde weiterhin Medikamente (Mirtazapin) nehmen. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er misshandelt würde; als "Mischling" sei die Lage für ihn schwierig. Sein Vater gehöre zum Stamm der Tigre, die in Eritrea beheimatet wären, seine Mutter zum Stamm der Tigrei, die in Äthiopien angesiedelt wären. Er habe keine Verwandten mehr in Äthiopien, seine zwei Schwestern würden außerhalb Äthiopiens leben. Zu seinem Vater habe er seit 1998 keinen Kontakt mehr. Er werde von den äthiopischen Behörden als Staatsbürger von Eritrea angesehen, da sein Vater wegen des Vorwurfs der Unterstützung der eritreischen Regierung 1998 dorthin abgeschoben worden sei und da er im Jahr 2003 bei der eritreischen Botschaft im Sudan einen eritreischen Pass unter dem Namen XXXX bekommen habe. Mit diesem Pass sei er dann in die Ukraine eingereist, nach Österreich sei er mittels Schlepper eingereist. In Großbritannien habe er einen anderen Namen verwendet, da er Angst hatte, sonst nach Österreich zurückgeschoben zu werden. Dort habe er Schwierigkeiten mit der eritreischen Regierung als Asylgrund angegeben; der BF verweigerte die Zustimmung zur Einholung der Unterlagen zum Asylverfahren in Großbritannien, da er erklärte, diese hätten keine Relevanz für gegenständliches Verfahren. Er sei aber damit einverstanden, dass die Behörde Kontakt mit der Botschaft im Sudan aufnehme; 2008 habe er in Wien bei der äthiopischen Botschaft einen Pass beantragt. Nachdem er aber offengelegt habe, dass er einen eritreischen Pass hätte, sei ihm erklärt worden, er könne keinen äthiopischen Pass haben.

22. Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine Therapiebestätigung von Zebra (Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum) vor, in welchem festgehalten wurde, dass der BF sich seit 04.08.2010 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er leide an depressiven Störungen, die aus Sicht der behandelnden Psychotherapeutin XXXX im Zusammenhang mit belastenden und traumatisierenden Ereignissen in der Vergangenheit und andererseits mit retraumatisierenden und belastenden Ereignissen in der Gegenwart zusammenhingen. Der BF lebe in dem Flüchtlingsheim, in dem es im September 2010 ein Bombenattentat gegeben habe, welches Angstreaktionen und Schlafstörungen verstärkt habe.

23. Ein Befund des Psychiaters XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, wurde vom BF am 20.10.2010 vorgelegt; darin wurde die schwere Belastung der aktuellen Situation für den BF beschrieben, eine posttraumatische Behandlungsstörung attestiert und Mirtazapin weiterhin verordnet.

24. Dem Bundesasylamt wurde ein weiterer psychiatrischer Befund des Vereins für Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen vom 16.05.2011 vorgelegt. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, kam zu dem Befund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden Depression. Der BF nehme weiterhin seine Medikamente (Mirtazapin) und besuche seit August 2009 einmal wöchentlich die Psychotherapie.

25. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 (09 14.068), zugestellt durch Hinterlegung am 29.11.2011, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

25.1. Das BAA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:

Der BF habe verschiedene Alias-Identitäten geführt, nach vorliegenden Unterlagen sei sein richtiger Name: XXXX, geboren am XXXX, Äthiopien. Er habe angegeben, unter einer falschen Identität einen eritreischen Pass bekommen zu haben. Eine Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft oder der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft habe nicht stattgefunden, der BF sei äthiopischer Staatsbürger. Der erste Antrag sei mangels glaubhaftem Vorbringens abgewiesen worden, was auch vom VfGH bestätigt worden sei; das erste Verfahren sei daher rechtskräftig abgeschlossen. Der zweite vorliegende Antrag sei erstinstanzlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden; der Asylgerichtshof habe wegen der vorliegenden psychischen Beeinträchtigung die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen, insofern liege eine zu beachtende Sachverhaltsänderung vor. Es wurde weiter ausgeführt: "Die von Ihnen vorgebrachten Gründe zu den Problemen in der Heimat - abgesehen die nunmehr vorliegende psychische Erkrankung - waren bereits Prüfungsgegenstand des ersten Verfahrens in Österreich. Ihr Vorbringen dazu ist im ersten Verfahren als nicht plausibel, nicht glaubhaft festgestellt worden. Diese Gründe aus dem ersten Verfahren, die sie jetzt dem Grunde nach wieder vorbringen sind also bereits als nicht ausreichend für die Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz festgestellt worden. Eine neuerliche Überprüfung derselben Gründe ist nach den Verfahrensvorschriften ohne Hinzutreten von relevanten Änderungen grundsätzlich nicht vorgesehen. Als neu hinzugekommene relevante Änderungen sind psychische Probleme (Depression, posttraumatische Belastungsstörungen und eine Selbstmordversuch in England) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang erfolgt daher auch eine neuerliche Überprüfung des ursprünglichen Vorbringens." Hinsichtlich der festgestellten psychischen Probleme wurde festgehalten, dass zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, aber offensichtlich selbst bei Überstellung nach Äthiopien keine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustands oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß bestehe; die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien in Äthiopien behandelbar und erreichten nicht die Schwere einer Verletzung von Art 3 EMRK. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige relevante private Bindungen. Der angefochtene Bescheid zitiert auf S. 13 bis 37 Länderfeststellungen zu Äthiopien. Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung zeichnen die Länderfeststellungen folgendes Bild: Immer mehr Spitäler würden psychiatrische Behandlungen anbieten, spezialisiert sei aber nur das Ammanuel-Spital in Addis Abeba. Läge man ein Armutszeugnis vor, bekäme man die Medikamente vom Staat bezahlt. Allerdings sei der Erhalt der notwendigen Psychopharmaka häufig nicht gewährleistet. Das äthiopische Gesundheitssystem sei unter den schlechtentwickeltsten der Welt.

25.2. Beweiswürdigend führte das BAA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers habe durch Dokumentenvorlage festgestellt werden können. Der BF habe in Österreich studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Er spreche gut Deutsch. Zur Frage der Staatsbürgerschaft wurde ausgeführt: "Hinsichtlich Ihrer Angaben zur Staatsbürgerschaft, nämlich Ihnen sei 2003 ein eriträischer Pass aufgrund falscher Identitäts- und Staatsbürgerschaftsangaben ausgestellt worden, ist festzuhalten, dass aufgrund einer derartigen Passausstellung, die auch als gerichtlich strafbare Handlung zu verfolgen wäre, wohl nicht die eriträische Staatsbürgerschaft erworben werden kann. Zudem gibt es dazu keine stichhaltigen Beweise. Zur weiteren Behauptung, die äthiopische Botschaft hätte ihnen deswegen Ende 2008 die Ausstellung von äthiopischen Dokumenten verweigert und Sie nicht mehr äthiopischer Staatsbürger wären, ist festzuhalten, dass auch dazu keine stichhaltigen Beweise vorliegen. Selbst wenn Ihnen die äthiopische Staatsbürgerschaft aberkannt worden wäre - was Sie gar nicht behauptet haben - wäre ohne Hinzutreten einer anderen neuen Staatsbürgerschaft weiterhin Äthiopien als Herkunftsstaat im vorliegenden Verfahren zu prüfen."

Die psychische Beeinträchtigung des BF könne nicht aus Verfolgung im Heimatstaat resultieren, da diese nicht glaubhaft sei. Glaubhaft sei, dass der BF psychisch beeinträchtigt sei, doch beruhe dies eben nicht auf einem GFK-relevanten Sachverhalten und sei unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung auch in Äthiopien behandelbar bzw. sei die psychische Beeinträchtigung offenbar auch nicht so schwerwiegend, dass eine Rückkehr nach Äthiopien eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten könnte. Das erste Asylverfahren unter Aktenzahl 04 03.866 sei rechtskräftig und negativ abgeschlossen; es könne nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen der BF seine Heimat wirklich verlassen habe. Mit dem Vorbringen zum zweiten Asylverfahren habe der BF die Widersprüche im Gesamtvorbringen noch ausgebaut. Selbst unter der Voraussetzung, dass er von Vaterseite her eritreischer Abstammung sei, sei festzuhalten, dass es von den äthiopischen Behörden aus diesen Gründen keine Verfolgung oder Diskriminierung geben würde. Mischehen seien üblich, es gebe keine gesellschaftliche Diskriminierung.

25.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA insbesondere aus: Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumiierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die im Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2009 (2007/01/0515) wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR verwiesen. Der BF leide an einer Anpassungsstörung, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er bei Überstellung nach Äthiopien in einen akut lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Eine akut vorliegende Suizidgefahr liege offensichtlich nicht vor, eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt sei in Österreich nicht notwendig gewesen. Die psychische Verfassung werde jedenfalls auch im Zuge des nachfolgenden fremdenpolizeilichen Abschiebevorgangs zeitaktuell zu prüfen sein. Die Informationen über den psychischen Zustand des BF und den Selbstmordversuch würden der Fremdenpolizei zur Verfügung gestellt, damit diese gegebenenfalls einen Psychiater im Vorfeld der Abschiebung hinzuziehe. Zur Frage des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass der BF zu seinem Heimatstaat stärkere Bindungen habe als zu Österreich und dass eine maßgebliche Integration nicht festgestellt werden könne.

26. Mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2011 wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

27. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch "Perspektivenberatung, Asyl-Rechtsberatung, Caritas Wien" fristgerecht am 07.12.2011 eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Es wurde moniert, dass - trotz der ausgezeichneten Deutsch-Kenntnisse des BF - die erstinstanzliche Behörde es unterlassen habe, Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen; diese müssten gemäß § 22 Abs. 1 AsylG auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache enthalten sein; zudem sei die Rechtsmittelfrist fälschlicherweise mit einer Woche angegeben. Daher sei der Bescheid zu beheben. Der Organwalter des BAA habe in der Einvernahme am 11.10.2010 die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Aussicht gestellt, es sei aber unbegründet geblieben, warum ein solches nicht eingeholt wurde. Zudem sei trotz Auftrag des Asylgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15.02.2010 nicht ermittelt worden, ob das vom BF benötigte Medikament "Mirtazapin" in Äthiopien erhältlich sei. Es sei außerdem wahrscheinlicher, dass der BF die eritreische Staatsangehörigkeit besitze oder staatenlos sei, als dass er die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides sei auch darauf verwiesen worden, dass es bis 2002 Deportationen gegeben habe und dass es in Einzelfällen noch immer vorkomme, dass Personen aus äthiopisch-eritreischen Mischehen, insbesondere jene mit eritreischen Vater, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die äthiopische Staatsbürgerschaft verweigert werde. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Der BF habe außerdem nur einmal, gegenüber den britischen Behörden aus Angst vor Abschiebung, eine falsche Identität angegeben, ansonsten seien es keine Alias-Namen gewesen, sondern Missverständnisse aufgrund des äthiopischen Namenssystems (Vater- und Großvatername). Das im Bescheid erwähnte familiäre Umfeld in Äthiopien sei aktenwidrig. Der BF habe in Österreich außerdem eine Lebensgefährtin, die er heiraten wolle. Sie stamme aus Eritrea und sei anerkannter Flüchtling. Aufgrund des Mangels an verfügbaren Medikamenten in Äthiopien wäre, wenn nicht von der Staatenlosigkeit des BF ausgegangen werde, ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen gewesen. Es werde beantragt, den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu auszusprechen, dass die Ausweisung des BF auf Dauer unzulässig sei. Unterlagen über die Zulassung zum Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien wurden mit der Beschwerde vorgelegt.

28. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden am 14.12.2011 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

29. Am XXXX2012 heiratete der BF standesamtlich in Wien XXXX, welcher der Status eines anerkannten Flüchtlings zukommt.

30. Am 03.10.2012 wurde eine Substitutionsvollmacht vorgelegt: Mag. Peter MÜLLER von der Caritas Asyl-Rechtsberatung substituierte die ihm vom BF erteilte Vollmacht an Frau Mag. Marie-Luise MÖLLER, ebenfalls von der Caritas Asyl-Rechtsberatung.

31. Am 11.03.2013 legte der BF folgende Unterlagen dem Asylgerichtshof vor: Belege für seine ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein XXXX im Jahr 2010 und 2011, Meldezettel und Lohnbestätigung der Ehefrau sowie Heiratsurkunde. Daraus geht unter anderem hervor, dass der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau an der gleichen Adresse gemeldet ist.

32. Am 17.06.2013 legte der BF Belege (Mutter-Kind-Pass) für die Schwangerschaft seiner Ehefrau vor. Die Tochter XXXX wurde am XXXX2013 geboren.

33. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

34. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.

35. Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Äthiopien übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und auch zur Bekanntgabe etwaiger Änderungen seiner persönlichen Situation gewährt. Am 27.10.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er zunächst unter Bezugnahme auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Jänner 2013 ("Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft") ausführte, dass Eritreer, die in Äthiopien leben würden, noch immer marginalisiert würden. Viele Personen eritreischer oder gemischter Herkunft hätten noch immer einen ungeklärten Nationalitätenstatus. Dem Beschwerdeführer sei es verweigert worden, einen äthiopischen Reisepass zu bekommen. Personen mit eritreischer Herkunft dürften nach jahrelanger Abwesenheit nicht damit rechnen, dass Äthiopien diese Personen "zurücknehmen" würde. De facto sei der Beschwerdeführer somit als Staatenloser anzusehen. Auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Jänner 2014 ("Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft") belege, dass Personen mit umstrittener eritreisch/äthiopischer Herkunft weiterhin massiver Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt seien.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er weiterhin an den Symptomen einer Depression leide; er verfalle regelmäßig in eine grüblerische, gedeckte und angstvolle Grundstimmung, leide an Schlafstörungen und Ohnmachtsgefühlen. Er habe Psychotherapien abgebrochen, beabsichtige aber wieder deren Aufnahme.

Verwiesen wurde auf die Ehe mit XXXX, welche in Österreich als Konventionsflüchtling ebenso anerkannt ist wie die gemeinsame Tochter. Der EGMR habe im Urteil Nunez gegen Norwegen vom 28.06.2011 (55.597/09) der Wahrung des in der Kinderrechtskonvention garantierten Grundsatzes des Kindeswohles eine "herausragende Rolle" zugesprochen. Die Tochter könne den Vater nicht nach Äthiopien begleiten und würde durch seine Ausweisung eine der wichtigsten Bezugspersonen verlieren. Der Beschwerdeführer versuche aktuell sehr aktiv, eine Jobzusage zu bekommen. Der Stellungnahme beigelegt waren das Sprachdiplom "C1", Kopien der ersten Seite der positiven Asylbescheide der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers sowie der bereits erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Jänner 2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch das Beibringen amtlicher Dokumente belegen. Er ist äthiopischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer ist mit einem anerkannten Konventionsflüchtling verheiratet und lebt mit ihr und ihrer gemeinsamen Tochter, ebenfalls als Konventionsflüchtling anerkannt, im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch, absolvierte verschiedene Ausbildungen und war seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich bemüht, sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer war sehr stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft sowohl sprachlich als auch gesellschaftlich und sozial zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2004 seinen ersten Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde bekämpft wurde. Der Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 29.08.2008 allerdings nicht stattgegeben und der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge in Irland einen neuerlichen Asylantrag; nach Überstellung nach Österreich am 06.08.2009 stellte er im November 2009 seinen gegenständlichen Asylantrag und begründete diesen damit, dass er keinen Reisepass von der äthiopischen Botschaft bekommen habe und an schweren psychischen Beeinträchtigungen leide.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben während seines Aufenthaltes in Irland einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Die Diagnose einer schweren Depression wurde auch im Rahmen eines vom Bundesasylamt beauftragten Gutachtens am 24.11.2009 bestätigt. In dem Gutachten wurde auch ausgeführt, dass eine zwangsweise Überstellung des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit sich bringen könne. Weitere fachärztliche Befunde aus den Jahren 2010 und 2011 diagnostizierten eine schwere posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer unterbrach seine psychotherapeutische Behandlung, erklärte in der Stellungnahme vom 27.10.2014 aber wieder eine solche aufnehmen zu wollen.

1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesasylamt hatte mit Bescheid vom 30.11.2009 (09 14.068) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Asylgerichtshof hatte im Erkenntnis vom 15.02.2010 ausgeführt, dass der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben werde, insofern als ohne weitere Erhebungen zur Frage der latenten Selbstmordgefährdung des Beschwerdeführers und entsprechende Darlegung konkreter Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen im Falle einer Ausweisung die belangte Behörde nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass entschiedene Sache vorliege. Die zu beachtende Sachverhaltsänderung bezog sich daher auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers und nicht auf den Fluchtgrund als solchen. Diesbezüglich ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid vom 23.11.2011 festhält, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe zu den Problemen in der Heimat bereits Prüfungsgegenstand des ersten Verfahrens in Österreich gewesen seien und damals als nicht glaubhaft festgestellt worden seien.

Es kann auch im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder eine solche Maßnahme für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.3. Zur Situation in Äthiopien:

Politische Situation

Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)

Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:

www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).

Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen

Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).

Staatliches Überwachungssystem

Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:

www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).

Überwachung im Exil.

Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.

Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.

Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).

In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).

Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).

In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr

Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014])..

Verfassung und Justizsystem

Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:

http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).

Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).

Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe

Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .

Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/001/2014/en/6a05e90f-4a9a-443b-95b4-02c69b54e990/afr250012014en.pdf).

Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.

Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.

Menschenrechtslage

Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).

Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard

Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.

Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).

Behandlung nach der Rückkehr

Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).

Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];

Wehrdienst

Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen. Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Obwohl es keine Wehrpflicht gibt, kann das Militär Rekrutierungen durchführen und der Eintritt ins Militär ist dann verpflichtend.

Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (Auswärtiges Amt, 8. April 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; Central Intelligence Agency, 22.Juni 2014, , The World Factbook - Ethiopia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html [Zugriff 11.September 2014]).

Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.

Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.

Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).

Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.

Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.

Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.

Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).

Religionsfreiheit und religiöse Gruppen

Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen:

Im August 2013 kamen bei Zusammenstößen zwischen Polizei und muslimischen Demonstranten drei Demonstranten ums Leben, sieben Polizisten wurden verletzt. Bei den Feiern zum Fastenbrechen Eid al-Fitr nahm die Polizei in Addis Abeba mehr als 1.000 Personen fest; die meisten davon wurden kurz danach wieder entlassen. Vom Prozess von 29 unter dem Antiterrorgesetz angeklagten Muslimen wurde im Jänner aufgrund von Sicherheitsbedenken die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Es gab 2013 zudem regelmäßig Berichte, dass die Polizei in muslimischen Häusern in Addis Abeba Razzien durchführte, um Beweise gegen Terroristen zu suchen. Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet.

Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider.

In der Praxis existieren vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. Die Regierung, die seit Anfang der 1990er Jahre an der Macht ist, ist die erste Regierung Äthiopiens, die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert hat. Zuvor waren v.a. Muslime benachteiligt. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren.

Allerdings beobachtet die Regierung angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam, des so genannten "Al-Ahbash" (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).

Die äthiopische Bevölkerung wird per Juli 2013 auf 93,9 Millionen geschätzt. Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44% der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34% sunnitische Muslime sind und 19% christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen. Die Äthiopisch-Orthodoxe Kirche ist in den nördlichen Regionen Tigray und Amhara vorherrschend, sowie in Oromia präsent. Der Islam ist vor allem in den Regionen Afar, Oromia und Somali vorherrschend. Protestantische Kirchen sind vor allem in der Region der südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker, in Gambella und Teilen von Oromia vertreten (U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).

Ethnische Minderheiten

In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt .

Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .

Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.

So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.

Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).

Zur Situation betreffend Personen äthiopisch-eritreischer Herkunft:

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien/Eritrea Umstrittene Herkunft vom Jänner 2014

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft vom Jänner 2013

[jeweils abrufbar unter

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/aethiopien;

Zugriff am 11.11.2014]

Zur psychiatrischen Behandlung in Äthiopien:

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Psychiatrische Versorgung vom September 2013 (abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/aethiopien)

Existiert eine psychiatrische Versorgung in Äthiopien?

Medizinische Versorgung allgemein. Wie bereits von der SFH beschrieben, ist das äthiopische Gesundheitssystem auf primärer, sekundärer und tertiärer Ebene nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Zugang, Qualität, Quantität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen dem privaten und öffentlichen Sektor (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009:

www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/aethiopien/aethiopien-psychiatrische-versorgung/at_download/file.). Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen, einer schwachen Infrastruktur und einer über Jahrzehnte vernachlässigten nationalen Gesundheitspolitik geprägt. So gehören auch die Gesundheitsindikatoren zu den weltweit schlechtesten. Auch wenn sich in den letzten Jahren einige Indikatoren verbessert haben, sind die mangelhaften personellen und finanziellen Ressourcen nach wie vor prekär und das Bevölkerungswachstum von 2.7 Prozent pro Jahr belastet den unzureichenden Gesundheitssektor zusätzlich( Young Lives, Department of International Development, University of Oxford, Poor Households' Experiences and Perception of User Fees for Healthcare: a mixed-method study from Ethiopia, Juni, 2010:

www.younglives.org.uk/files/working-papers/wp59-healthcare-financing-in-ethiopia.).

Im Bericht zur Fact-Finding Mission der Kooperation Asylwesen Deutschland, Öster-reich, Schweiz wird beschrieben, dass in den ländlichen Gebieten die medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist: In vielen öffentlichen und privaten Spitälern stehen keine Medikamente und Geräte zur Verfügung. Existieren Geräte, sind diese häufig veraltet und nicht mehr benutzbar. In vielen Spitälern gibt es nicht einmal Desinfektionsmittel. Zudem wird im Bericht darauf hingewiesen, dass in ländlichen Gegenden oft zwei oder drei Tagesreisen erforderlich sind, um Zugang zum Gesundheitssystem zu erhalten, mehrere Stunden sind es fast überall. Patienten werden meistens von mehreren Personen auf einem Bett zur nächsten Krankenstation getragen. Aufgrund dieser Strapazen unternehmen viele Menschen zu lange nichts gegen Krankheiten und Notfälle können aufgrund von mangelnden Kapazitäten oft nicht behandelt werden. In Äthiopien fehlen für zahlreiche Krankheiten die medizinischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung. Wer es sich leisten kann, lässt sich im Ausland behandeln. Auch wenn international unterstützte Programme zur Verbesserung der medizinischen Versorgung bestehen, verläuft die Umsetzung oft schleppend und die Aufbaupläne sind schlecht koordiniert (D-A-CH, Kooperation Asylwesen Deutschland - Österreich - Schweiz, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010:

www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf.

S. 35-41.)

Psychiatrische Versorgung. Die SFH hat bereits 2009 (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009) die mangelhafte psychiatrische Versorgung in Äthiopien beschrieben. Die Situation hat sich seither nicht wesentlich verbessert. Die psychiatrische Versorgung gilt als einer der am meisten vernachlässigten Bereiche der Gesundheitsversorgung (WHO African Region: Ethiopia: Mental Health and Substance Abuse, Zugriff am 1. September 2013:

www.afro.who.int/fr/ethiopie/programmes-pays/mental-health-and-substance-abuse.html.). Trotz der seit 2005 verstärkten Bemühungen, die psychiatrische Versorgung in Äthiopien zu verbessern, können auch heute noch nicht einmal die Grundbedürfnisse abgedeckt werden. Diejenigen, die Zugang haben, gehören zu den wenigen Glücklichen (Ababi Zergaw Giref, Economic Burden of Schizophrenia and Bipolar Disorders in Ethiopia, A Dis-sertation Submitted to the School of Graduate Studies of Addis Ababa University, 2008:

http://etd.aau.edu.et/dspace/bitstream/123456789/2723/1/Ababi%20Zergaw.pdf; Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013.)

Vom äthiopischen Gesundheitsministerium benannte Schwächen der psychiatrischen Versorgung. Das Gesundheitsministerium benannte 2012 in der Mental Health Strategy bis 2016 unter anderem folgende Schwächen im Bereich der psychiatrischen Versorgung in Äthiopien (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012:

www.centreforglobalmentalhealth.org/sites/www.centreforglobalmentalhealth.org/files/uploads/documents/ETHIOP~2.pdf.

S. 16):

zu geringe Ressourcen; Dienstleistungen sind nicht zugänglich; der größte Teil des Budgets wird für das Amanuel Hospital in der Hauptstadt Addis Abeba gebraucht; mangelhafte Qualität der Versorgung; begrenzte Mittel für alternative, nicht-medikamentöse Behand-lungsmöglichkeiten (psychologische Betreuung, Wiedereingliederung); fehlendes Überweisungssystem; Schwierigkeiten, das Personal zu behalten.

Psychiatrische Einrichtungen. Der National Mental Health Strategy von 2012 ist zu entnehmen, dass das Amanuel Hospital in Addis Abeba mit 268 Betten die einzige psychiatrische Klinik in Äthiopien ist. Ein neues Spital wird gebaut, das auch eine große psychiatrische Abteilung haben soll. Gemäß den Informationen des Gesundheitsministeriums gibt es verschiedene psychiatrische Einrichtungen, die stationäre und ambulante psychiatrische Versorgung anbieten.

Personelle Ressourcen. Das Gesundheitsministerium bestätigt, dass die Anzahl des Personals in der psychiatrischen Versorgung absolut ungenügend ist. Für eine Bevölkerung von 80 Millionen Menschen stehen bloß 40 Psychiater zu Verfügung. Das entspricht gerade mal einem Psychiater für zwei Millionen Äthiopierinnen und Äthioper. 30 von ihnen arbeiten in Addis Abeba. Von den 461 Psychiatriepflegenden, arbeitet nur etwa ein Viertel im öffentlichen Bereich, bei den anderen weiß man nicht, wie viele noch als Psychiatriepflegende arbeiten oder im privaten Bereich untergekommen sind. Die 14 Psychologen, die in der psychiatrischen Versorgung in Äthiopien angestellt sind, arbeiten alle im Amanuel Hospital, keiner von ihnen hat eine Ausbildung in klinischer Psychologie. Im Amanuel Hospital arbeiten auch drei Sozialarbeiter (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012. S.13-14).

Ein großes Problem ist die Abwanderung von ausgebildetem Gesundheitspersonal entweder in den privaten Sektor oder auch ins Ausland, wo die Verdienstmöglichkeiten besser sind (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten. 26. August 2013; D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 42. ). Auch speziell für die Psychiatrie ausgebildetes Personal wandert aus. 2007 sollen gemäß einem Bericht über 70 Prozent der Ärzte das Land verlassen haben. In den USA arbeiten mehr äthiopische Ärzte als in Äthiopien selber (Reuters, Yonathan Weitzman, Doctors fleeing in Record Numbers, 24. September 2007:

www.voice-online.co.uk/content.php?show=12043). Viele Psychiater betreiben neuerdings auch private Kliniken in Addis Abeba, auch viele Psychiatriepflegende sind in der privaten psychiatrischen Versorgung tätig (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

Medikamente. Gemäß dem D-A-CH Bericht gibt es bei der Einfuhr von Medikamenten zwei Hauptprobleme: Einerseits der notorische Devisenmangel, aufgrund dessen die Pharma-Importeure den Bestand an Medikamenten kaum halten können, andererseits die staatlichen Restriktionen. Für die Zulassung neuer Medikamente ist eine Registrierung notwendig, die zwei bis drei Jahre dauert und sehr teuer ist (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 37). Aus diesem Grund sind neue Medikamente oft nicht erhältlich (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Auch bei medizinischen Geräten, Verbandsmaterial, Glaswaren und Zentrifugen wird der Import restriktiv gehandhabt und der bürokratische Aufwand ist groß. Im D-A-CH Bericht wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr von Impfstoffen (zum Beispiel durch UNICEF) teilweise am Zoll verhindert wird (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 38). Seit 2009 regelt die Food, Medicine and Healthcare Administration and Control Authority of Ethiopia (FMHCACA) die Produktion, den Import und die Verteilung aller Medikamente sowie medizinischer Geräte und Hilfs-mittel. Sie ist auch für die Registrierung neuer Medikamente zuständig und nimmt sie in die National Drug List (NDL) auf (Vgl. www.fmhaca.gov.et/aboutus.html). Die letzte National Drug List wurde 2010 publiziert (Food, Medicine and Healthcare Administration and Control Authority of Ethiopia, LIST OF MEDI-CINES FOR ETHIOPIA SIXTH EDITION, Addis Ababa, September 2010:

www.fmhaca.gov.et/documents/MedicineForEthiopia_NDL.pdf).

Die Ethiopian Pharmaceuticals Fund and Supply Agency (EPFSA) unter dem Gesundheitsministerium ist für die Bereitstellung aller Medikamente und medizinischer Gerätschaften in der öffentlichen Gesundheitsversorgung zuständig. Als 2007 das neue System unter der EPFSA eingeführt wurde, war eines der Ziele, 100 Prozent der in der öffentlichen Gesundheitsversorgung benötigten Medikamente zur Verfügung zu stellen. 2007 standen nur 55 Prozent der benötigten Medikamente zur Verfügung. Zudem sollte auch die Zeitspanne zwischen Bestellung und Erhalt des Medikaments vor Ort von 491 Tagen auf 165 Tage reduziert werden (The World Bank, ETHIOPIA, IMPROVING HEALTH

SYSTEMS PUBLIC SECTOR HEALTHCARE SUPPLY CHAIN STRATEGIC NETWORK

ANALYSIS AND DESIGN, Driving Service Improvements through Supply Chain Excellence, Mai 2009:

http://siteresources.worldbank.org/INTHIVAIDS/Resources/375798-1103037153392/SupplyChainFinalReportEthiopia.pdf. S. 6.). Private Importeure dürfen prinzipiell nur für den privaten Sektor importieren (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

Die Registrierung eines Medikaments bei der FMHCACA und die Aufnahme in eine der nationalen Listen bedeutet jedoch noch lange nicht, dass das Medikament tatsächlich kontinuierlich erhältlich ist (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 37). Gründe dafür sind die fehlenden Devisen, das begrenzte Budget der nationalen Gesundheitseinrichtungen und die Schwerfälligkeit der Bürokratie im Gesundheitssektor. Auch private Importeure sind von den fehlen-den Devisen und der umständlichen Bürokratie betroffen. So ist sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich die Versorgung nicht stabil und die Medikamente fehlen (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Zudem landen viele Medikamente auf dem Schwarzmarkt (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 38; Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

Psychopharmaka. Auf der National Drug List sind verschiedene Psychopharmaka aufgelistet. Das Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass in Zukunft dafür gesorgt werden müsse, dass diese dann auch tatsächlich erhältlich und bezahlbar sei-en. Auf der Liste der Essential List of Drugs (Food, Medicine and Healthcare Administration and Control Authority of Ethiopia, List of Essential Medicines for Ethiopia Fourth Edition, September 2010:

www.fmhaca.gov.et/documents/List_of_Essentisal_Medicines_Ehiopia.pdf) sind weniger Psychopharmaka verzeichnet.

Gemäß dem Chefapotheker der Lion's Pharmacy and Pharmacure SC (Die Lions's Pharmacy wurde 1948 gegründet und ist die grösste Apotheke in Äthiopien, Pharmacure SC ist der grösste private Importeur und Verteiler von pharmazeutischen Produkten ) in Addis Abeba sind nur eine begrenzte Anzahl Psychopharmaka, die auf der Essential List of Drugs verzeichnet sind, im privaten Bereich erhältlich - dies sind:

Amitrypilline, Carbamazpine, Clonazpam, Diazepam, Haloperidol, Imipramine, Sodium Valporate sowie Trifluorperazine. Die Preise hängen von der aktuellen Wirtschaftslage ab und sind von Faktoren wie dem Wechselkurs oder dem Einkaufspreis abhängig. Sie sind jedoch bedeutend teurer als die subventionierten Medikamente im öffentlichen Bereich (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

Medikamentenengpässe, keine Kontinuität bei der medikamentösen Versorgung, lange Wartezeiten auf die Zulassung neuer Medikamente und zu hohe Preise, sind die Gründe für die nicht zureichenden psychiatrischen Versorgungsmöglichkeiten in Äthiopien (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Der Zugang zu Medikamenten ist oft schwierig. Sobald Patientinnen und Patienten aus den Spitälern entlassen werden oder in abgelegenen Orten wohnen, besteht die Gefahr, dass die Medikamente nicht zeitgerecht oder in der richtigen Dosis beschafft werden können. In solchen Situationen würden die Betroffenen von ihren Familienangehörigen oft mit Fesseln "ruhig gestellt" (Vgl. SFH,

Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009; The Ethiopian

Reporter, Mental Health: myth and reality, 22. Oktober 2006.)

Wie sieht die Behandlung aus? Gibt es psychologische/psychosoziale Behandlungsmög-lichkeiten wie auch Behandlung von PTSD?

Fehlende Psychotherapien und fehlende begleitende Maßnahmen sind weitere schwerwiegende Mängel in der psychiatrischen Versorgung in Äthiopien (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Falls die Patientinnen und Patienten Zugang zu moderner psychiatrischer Behandlung erhalten, werden sie medikamentös behandelt (FDRE, Ministry of Health, National Mental health Policy, Draft, Federal Ministry of Health, Addis Ababa, Juni 2007:

www.ahead.org.au/wiki/index.php?title=National_Mental_Health_Policy). Die einzigen Psychologen arbeiten im Amanuel Hospital (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012). Gemäß den Informationen einer Kontaktperson gibt es im Amanuel Hospital bloß ein rudimentäres Beschäftigungsprogramm, das von nicht qualifiziertem Personal durchgeführt wird. Es handelt sich dabei eher um ein Unterhaltungsprogramm denn um eine Therapie. Psychologen unterstützen die Ärzte bei der Beratung und einfacher Psychotherapie. Die Sozialarbeiter untersuchen den sozialen Status der Patienten, versuchen Verwandte zu finden, organisieren den Transport für Entlassene und überprüfen die Dokumente jener, welche keine Gebühren bezahlen müssen (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

PTSD. Gemäß dem D-A-CH-Bericht behandeln im ganzen Land nur zwei Psychiater das posttraumatische Belastungssyndrom (PTBS). Die Behandlung wird nur im Amanuel Hospital angeboten (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010). Es gibt jedoch keine langfristigen Psychotherapien. Die Symptome werden nur medikamentös behandelt. Die begrenzten kurzfristigen Psychotherapien sind im Verhältnis zur starken Nachfrage absolut ungenügend (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Traumapatienten haben häufig Schwierigkeiten, in den Spitälern aufgenommen zu werden, da dort das Retten von Leben erste Priorität hat. Psychopharmaka, wie jene zur Behandlung von PTBS, sind häufig nicht erhältlich. Einige Antidepressiva sind verfügbar. Dabei handelt es sich nicht um dieselben Medikamente wie in Europa, sondern um Generika (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 41).

Depressionen. Gemäß Informationen des Amanuel Hospitals aus dem Jahr 2012 werden dort Depressionen je nach Schwere der Erkrankung mit folgenden Medikamenten behandelt (Gespräch mit einer Person, die am Amanuel Hospital arbeitet, 2. August 2013. Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013):

Amitriptyline 10/25/50mg 10 Tabletten à 25 mg kosten 2.30 Birr (1 Birr = 0,05239 US$ (www.oanda.com/lang/de/currency/converter/. 3. September 2013)).

Clomipramine Hydrochloride, 10/25/50/mg 10 Kapseln kosten 6 Birr

Imipramine 10 Tabletten kosten 2.25 Birr

Fluoxetine, 20mg, 20 Kapseln kosten 20 Birr

Sertraline hydrochloride, 50/100 mg eine Tablette kostet 0.75 Birr

Bei diesen Preisen handelt es sich um subventionierte Preise. In privaten Apotheken kosten die Medikamente bis zu zehnmal mehr (Gespräch mit einer Person, die am Amanuel Hospital arbeitet, 2. August 2013. Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013). Sowohl im öffentlichen wie im privaten Bereich wird auf medikamentöse Behandlung fokussiert. Es gibt keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten, es gibt auch keine Nachversorgung, weder privat noch öffentlich (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

Wie ist der Zugang zu psychiatrischer Versor-gung? Wie hoch sind die Kosten?

Zugang. Gemäß dem Gesundheitsministerium haben weniger als eine von zehn Personen, die schwer psychisch krank sind, Zugang zu psychiatrischer Behandlung (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012. S. 10).

2009 schätze Dr. Atalya Alem, einer der führenden äthiopischen Psychiater, dass 15 Millionen Menschen in Äthiopien psychiatrische Behandlung benötigen würden (ENA, There Are 15 Million Mentally Ill Persons in Ethiopia: Physician, 10. Oktober 2009:

www.ena.gov.et/EnglishNews/2009/Oct/10Oct09/98408.htm). Die durchschnittliche Häufigkeit psychischer Erkrankungen liegt gemäß WHO bei 15 Prozent bei Erwachsenen und bei 11 Prozent bei Kindern (WHO African Region: Ethiopia: Mental Health and Substance Abuse, Zugriff am 1. September 2013:

www.afro.who.int/fr/ethiopie/programmes-pays/mental-health-and-substance-abuse.html). Doch wegen der begrenzten Anzahl an Institutionen, dem Mangel an ausgebildetem Personal, fehlender finanzieller Ressourcen sowie sozialer Faktoren haben die meisten Patienten, die psychiatrische Behandlung benötigen, keinen Zugang zur öffentlichen oder privaten psychiatrischen Versorgung (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

Um im Amanuel Hospital für eine stationäre Behandlung aufgenommen zu werden, müssen lange Wartezeiten in Kauf genommen werden, wie eine Kontaktperson ausführte. Viele Betten sind von chronisch Kranken besetzt, für die es kaum andere Unterbringungsmöglichkeiten gibt. Patienten, die keinen Platz erhalten, werden anti-psychotische Medikamente per Injektion verabreicht, da oral einnehmbare Medikamente nicht reguliert werden können. Patienten, die von weither nach Addis Abeba gebracht werden und keine Familie vor Ort haben, müssen häufig auf der Straße oder bei Busstationen übernachten, da sie aufgrund ihres Zustandes nicht in Hotels aufgenommen werden (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

Dementsprechend zeigte zum Beispiel eine Studien über Schizophrenie in Äthiopien, dass der größte Teil der an Schizophrenie Erkrankten nicht innerhalb des modernen Gesundheitssektors versorgt und behandelt werden können. 55,9 Prozent der untersuchten Fälle haben nie eine Behandlung im offiziellen Gesundheitssektor erhalten, nur 13,2 Prozent wurden in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Beim Follow-up hat sich gezeigt, dass 65,9 Prozent einen Rückfall erlitten, 31 Prozent waren chronisch erkrankt, und nur 5 Prozent der Fälle hatten keinen Rückfall (Negash, Alemayehu (Umeå University, Psychiatry), Bipolar disorder in Rural Ethiopia: Community-based studies in Butajira for Screening, Epidemiology, follow-up, and the Burden of Care, April 2009:

http://urn.kb.se/resolve?urn=urn:nbn:se:umu:diva-21743).

Armut. Äthiopien gilt als eines der weltweit am wenigsten entwickelten Länder. Selbst im Vergleich mit anderen Ländern der Subsahara-Region sind die Entwicklungsindikatoren tief. Im aktuellen Human Development Report von UNDP nimmt Äthiopien Rang 173 von 187 ein. 39 Prozent der Menschen leben unter der Armutsgrenze mit einem Einkommen von weniger als 1.25 Dollar pro Tag. Die neuen von UNDP entwickelten Indikatoren, die nicht nur das Einkommen berücksichtigen, zeigen, dass viele Menschen unter extremer Armut leiden, selbst wenn ihr Einkommen über der Armutsgrenze von 1.25 US Dollar pro Tag liegt. Das schränkt auch ihren Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung ein. Gemäß dieser Berechnung leben 71 Prozent der Äthiopier in Armut (Severe Poverty) (UNDP, Human Development Report 2013, Explanatory note on 2013 HDR composite indices, Ethiopia, 2013:

http://hdrstats.undp.org/images/explanations/ETH.pdf).

Kosten. In Äthiopien gibt es keine allgemeine Gesundheitsversicherung. Eine staatliche Krankenversicherung ist nur für etwa 11.000 Regierungsangestellte verfügbar (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009). Die privaten Krankenversicherungen sind für die meisten Leute unerschwinglich (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 42). Für etwa 70 Prozent aller Patienten bezahlt der Staat die medizinische Behandlung sowie die Medikamente, da es sich die Patienten selbst nicht leisten können. Dazu ist die Vorlage der Armutsurkunde notwendig. Diese Bescheinigung kann bei der Heimatgemeinde (Kebele) beantragt werden. Etwa 25 Prozent der Patienten bezahlen die Dienstleistungen selber (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013; D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 42).

Wer nicht von der Zahlung befreit ist, muss eine Aufnahmegebühr von 5 bis 20 Birr bezahlen. Die Medikamente, die von öffentlichen Stellen abgegeben werden, sind subventioniert. Ein Hindernis ist die weit verbreitete Korruption. Patienten werden oft zu zusätzlichen Zahlungen erpresst. Die hohen Kosten für die private psychiatrische Versorgung können nur die wenigsten bezahlen (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

Behandlungen in öffentlichen Spitälern kosten meist um einen US-Dollar. In privaten Einrichtungen bewegen sich die Preise je nach Standard zwischen fünf und 200 US-Dollar pro Behandlung. Die Kosten für Medikamente müssen privat gedeckt werden (D-A-CH, Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010. S. 42). Gemäß anderen Informationen kosten die Konsultationen im privaten Sektor ab 200 Birr (10 US-Dollar).( Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013)

Wie oben dargestellt, ist der Zugang zu psychiatrischer Versorgung sehr limitiert und die benötigten Psychotherapien werden nicht angeboten. Im folgenden Kapitel wird auf die Stigmatisierung und Diskriminierung psychisch kranker Menschen eingegangen.

Gibt es Angaben über den Umgang mit psychisch auffälligen Personen in der äthiopischen Gesellschaft?

Wie bereits von der SFH beschrieben, werden in Äthiopien unabhängig von der religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit übernatürliche Kräfte für psychische Erkrankungen verantwortlich gemacht. Übernatürliche Kräfte richten sich bei Fehlverhalten gegen die Menschen oder böse Geister ergreifen von den Menschen Besitz (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009). Ein Großteil der Bevölkerung glaubt, dass psychische Krankheiten nicht mit moderner Medizin beziehungsweise mit psychologischen oder sozialen Ansätzen geheilt werden können (Prof. Atalay Alem, INAUGURAL PROFESSORIAL LECTURE, My Professional Journey and Mental Health Research in Ethiopia, Juli 2012:

www.missbdesign.com/clients/TAAAC/media/atalay_inaugural_lecture.pdf).

So vertraut der große Teil der Bevölkerung auf traditionelle Methoden bei der Behandlung psychischer Erkrankungen. Die häufigsten Heilmethoden sind das Tragen von Amuletten, das Trinken von oder Baden in heiligem Wasser, Kräuterelixiere, die Durchführung von Ritualen oder Exorzismus (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009).

Psychisch erkrankte Personen haben nur Zugang zu traditionellen Heilmethoden, solange sie in einer funktionierenden Familien- oder Gemeinschaftsstruktur leben und von den Angehörigen zu den Heilern gebracht werden. Wenn die traditionellen Methoden versagen, kommt es häufig vor, dass die Personen auf dem Familiengrundstück eingesperrt werden, da sich die Familie dafür schämt, dass die kranke Person eine "Sünde" begangen hat (Vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, 10. Juni 2009). Vor allem kranke Personen mit gewalttätigem Auftreten werden oft gefesselt und eingesperrt (The Ethiopian Reporter, Reversing the Neglect, 29. April 2006).

Wenn den Familien die materiellen wie auch die emotionalen Ressourcen zur Unter-stützung der psychisch Kranken ausgehen, sind die Kranken oft sich selbst überlas-sen. Viele psychisch Kranke leben verwahrlost auf den Straßen der Städte. Gemäß dem Ethiopian Reporter sieht man an vielen Straßenecken Chat kauende, verstörte und vernachlässigte psychisch Kranke (The Ethiopian Reporter, Reversing the Neglect, 29. April 2006). In der National Mental Health Strategy wird beschrieben, dass Stigmatisierung, Dis-kriminierung und Menschenrechtsverletzungen für psychisch kranke Personen und deren Familien alltäglich sind (FDRDE, Ministry of Health, The National Mental Health Strategy 2012/13 - 2015/16, 2012. S. 12). Bei schwerwiegenden psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie wird erkannt, dass diese Krankheiten behandelt werden müssen. Doch die Ursachen für Geisteskrankheiten werden auch heute noch im Übernatürlichen gesucht. Psychisch Kranke gelten als von bösen Geistern besessen oder vom Bösen Auge (Evil Eye) verhext. Für die Betroffenen und ihre Familien liegt es des-halb näher, bei religiösen oder traditionellen Heilern Hilfe zu suchen, als in modernen Gesundheitseinrichtungen. Andere psychische Krankheiten wie etwa Depressionen werden oft nicht als Krankheiten erkannt, sondern mit zum Beispiel Eheproblemen oder Armut, also als eine Folge von sozialen Problemen erklärt. So werden Depressionen in den wenigsten Fällen als Krankheit erkannt und behandelt. Psychisch kranke Personen, die nicht den minimalen Schutz durch ihre Familien haben, werden oft Opfer physischen und psychischen Missbrauchs. Das gilt insbesondere für Frauen, die gefährdet sind, sexuell missbraucht zu werden. (Informationen an die SFH von einem Äthiopien-Experten, 26. August 2013).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage unbedenklicher Dokumente nachweisen; er verwendete im Asylverfahren in Irland einen anderen Namen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich aus den verschiedenen, im Verfahrensgang genannten Befunden und Gutachten ab.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Familienleben führt, äußerst gut Deutsch erlernte und ehrenamtlich tätig war, spiegelt sich in den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers wider.

Der Beschwerdeführer hatte im ersten Asylverfahren unter anderem angegeben, dass er in Äthiopien als eritreischer Staatsbürger angesehen werde und keinen Ausweis erhalte und dass er aufgrund seiner gemischt äthiopisch-eritreischen Abstammung Probleme in Äthiopien bekäme. Diesem Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2008 die Glaubwürdigkeit versagt. Dagegen wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und vorgebracht, dass der BF in Äthiopien als Staatsfeind gelte, keine Möglichkeit habe, einen Ausweis zu bekommen und dass ihm Verhaftung und Deportation drohen würden. Mit Erkenntnis vom 29.09.2008 wurde die Beschwerde in allen drei Spruchpunkten abgewiesen; in der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Soweit sich gegenständliche Beschwerde auf dieses Vorbringen bezieht und einen asylrelevanten Fluchtgrund auf der Abstammung des Beschwerdeführers aufbaut, wird von der erkennenden Richterin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wahrgenommen. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, nach Ablehnung seines Asylverfahrens in zweiter Instanz im Oktober 2008 bei der äthiopischen Botschaft einen Pass beantragt und nicht bekommen zu haben, konnte dieses Vorbringen aber nicht untermauern und ist dies auch wenig glaubwürdig. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, während er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob, sich freiwillig um Dokumente seines Herkunftsstaates bemühte, ehe er nach Irland reiste und dort unter Angabe einer anderen Identität einen weiteren Asylantrag stellte. Zudem ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im zweiten Asylverfahren behauptete, dass er einen eritreischen Pass beantragt hätte; im ersten Asylverfahren wurde dies von ihm nicht erwähnt. Dieses Vorbringen erscheint daher wenig glaubwürdig.

Wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde anführt, dass es bis 2002 Deportation eritreischer Bürger von Äthiopien nach Eritrea gegeben habe, dass dies in Einzelfällen noch vorkomme und dass Personen aus äthiopisch-eritreischen Mischehen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die äthiopische Staatsbürgerschaft verweigert werde, ist nicht erkennbar, inwieweit gegenüber dem ersten Asylverfahren eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sein sollte. Die Situation für Personen mit eritreischen Wurzeln hat sich den Länderfeststellungen zufolge in den letzten Jahren jedenfalls nicht verschlechtert.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsbürger ist.

Der im Jahre XXXX geborene Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben im Jahr XXXX in XXXX, das in Äthiopien liegt, geboren und erhielt die äthiopische Staatsangehörigkeit, da seine Eltern zu diesem Zeitpunkt äthiopische Staatsangehörige waren (vgl. Art. 1 äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930, zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 173. Lieferung (September 2007, "Äthiopien")) und ein selbstständiger Staat Eritrea im Jahre 1980 nicht existierte. Eritrea, das bis zum 2. Weltkrieg eine italienische Kolonie war, bildete seit dem 8. Mai 1963 eine Provinz Äthiopiens. Sie erlangte erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und ist seit 1993 ein eigener Staat mit eigenen Staatsangehörigen. Zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers gab es somit keine eritreische Staatsangehörigkeit im Sinne des Völkerrechts. Der Beschwerdeführer hat die äthiopische Staatsangehörigkeit auch seither nicht verloren, insbesondere nicht durch den Erwerb einer anderen, etwa der eritreischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer hatte zwar angegeben, 2003 in der eritreischen Botschaft im Sudan einen Pass erhalten zu haben, konnte dies aber erstens nicht belegen; es kann daher nicht festgestellt werden, dass er tatsächlich die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hat.

Art. 11 Buchst. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Von Bedeutung waren aber auch Fragen wie die, ob die betreffende Person am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum vom 24. Mai 1993 teilgenommen hatte - was der damals 13 Jahre alte Beschwerdeführer schon aufgrund seines Alters nicht getan hat - oder ob er Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatte - was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgetragen hat. Im Übrigen wurden nach dem Unabhängigkeitsreferendum in Äthiopien residierende Personen eritreischer Abstammung durch den äthiopischen Staat weiterhin als äthiopischen Staatsangehörige angesehen, einschließlich der Personen, die Inhaber eritreischer ID-Karten und damit Doppelstaatler wurden (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013, Az. 6 K 3576/13.A).

Im Dezember 2003 trat eine Neufassung des Staatsbürgerschaftsgesetzes in Kraft. Demnach haben Personen eritreisch-äthiopischer Herkunft Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft. In der Praxis ist es aber oft schwierig, die äthiopische Staatsbürgerschaft wieder zu beantragen (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft vom 29.01.2013).

In Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 sind die Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien ("Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004") - in Kraft seit 16. Januar 2004 - erlassen worden. Sie finden nur Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Verkündung seit Mai 1991 ununterbrochen ihren Aufenthalt in Äthiopien hatten (vgl. Ziffer 1 Satz 2, Ziffer 2). Nach Ziffer. 4.1 wird jede Person eritreischer Abstammung, die einen eritreischen Pass oder ein anderes Dokument besitzt, aus welchem die eritreische Staatsangehörigkeit hervorgeht, als Eritreer angesehen. Dies soll auch der Fall sein, wenn die Person für die eritreische Regierung gearbeitet hat. Demgegenüber wird Personen, die sich nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben, ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (Ziffer 4.2). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch/eritreischer Abstammung entschärft (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013, Az. 6 K 3576/13.A)).

1999 forderte die äthiopische Regierung alle Personen eritreischer Herkunft, die 18 Jahre oder älter sind und am Referendum teilgenommen haben oder formell die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen haben, sich als Ausländer zu registrieren. Diejenigen, die sich registrierten, erhielten eine verlängerbare sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung und eine ID-Karte. Die äthiopischen Pässe von Personen eritreischer Herkunft wurden dabei eingezogen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft vom 22.01.2014) Der Beschwerdeführer hatte allerdings nicht geltend gemacht, im Zuge dieser Regierungsinitiative seine äthiopische Staatsbürgerschaft verloren zu haben.

Dies zugrunde gelegt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Behörden in Äthiopien äthiopischer Staatsangehöriger ist. Denn der Beschwerdeführer ist als Abkömmling einer äthiopischen Mutter äthiopischer Staatsangehöriger (vgl. Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930, Art. 3 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 2003).

In diesem Zusammenhang sei auch noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002 (2001/01/0089) hingewiesen, in welchem dieser bezüglich einer Beschwerdeführerin, welche als Tochter eines Eritreers und einer Äthiopierin in Addis Abeba gelebt hatte und 1999 nach dem Tod ihres Vaters als Eritreerin registriert worden war, der Beschwerdeführerin zustimmte, wenn sie sich dagegen zur Wehr setzte, dass die belangte Behörde Eritrea als Herkunftsstaat angesehen hatte. Herkunftsstaat sei der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Diesfalls ist jedenfalls Äthiopien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anzusehen.

Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, als Person mit eritreischen Wurzeln Diskriminierung ausgesetzt zu sein, kann diesfalls jedenfalls nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden, da nicht generell von einer Gruppenverfolgung aller Personen mit eritreischen Wurzeln in Äthiopien gesprochen werden kann und sich eine solche auch aus keinen Quellen ergibt.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen und behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund von Verfahrensmängeln

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde vom 07.12.2011 zunächst vorgebracht, dass die erstinstanzliche Behörde es unterlassen habe, Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Diesfalls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung C1 abgelegt hat und somit über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und davon auszugehen ist, dass es sich bei Deutsch um eine "dem Fremden verständliche Sprache" im Sinne des § 12 Abs. 1 BFA-VG handelt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die fehlende Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung nicht zur Folge hat, dass der Bescheid rechtswidrig ist, sondern dass gegebenenfalls nur die Beschwerdefrist nicht ausgelöst werden könnte (vgl. VwGH 17.09.2003, 2003/20/0073) und ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen könnte. Im gegenständlichen Fall hinderte dies den Beschwerdeführer aber nicht daran, Beschwerde zu erheben, daher ist über diese meritorisch zu entscheiden.

Weiters wird moniert, dass die Rechtsmittelfrist fälschlicherweise mit einer Woche angegeben sei und der Bescheid daher zu beheben sei. Diese Rechtsfolge ist gesetzlich aber nicht vorgesehen, formuliert § 61 Absatz 2 doch klar: "Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde." Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt und ist daher über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden und nicht der Bescheid zu beheben.

Zu A)

3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die geschilderten Schwierigkeiten, nämlich Dokumente der äthiopischen Behörden zu erlangen, konnten weder belegt werden noch erreichen sie asylrelevante Intensität. Wie oben dargelegt ist von der äthiopischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auszugehen und kann nicht generell von einer Gruppenverfolgung aller einer Mischehe äthiopisch-eritreischer Herkunft Entstammenden ausgegangen werden; eine konkrete Verfolgung machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.

3.4. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Äthiopien befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Menschen mit höherer Bildung, welcher grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich ein Existenzminimum zu sichern. So erklärte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27.10.2014 arbeitswillig zu sein und aktuell eine Beschäftigung zu suchen; es kann daher auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer prinzipiell arbeitsfähig ist (zumal er aktuell sich auch in Österreich nicht in psychotherapeutischer Behandlung befindet). Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, gegebenenfalls die Rückkehrhilfe der in Äthiopien tätigen UNHCR sowie anderer humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse sind ebenfalls zu prüfen. Beim Beschwerdeführer wurde wiederholt eine Depression diagnostiziert. In der Beschwerde wurde moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten psychiatrischen Befunde durchaus Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden hatten. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR und des VfGH wurde von der belangten Behörde diesbezüglich ausgeführt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch in Äthiopien behandelbar seien und nicht die Schwere einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würden. Wie im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien (siehe unter Punkt 1.3.) ausgeführt wird, ist der Zugang zu psychiatrischer Behandlung beschränkt und speziell die Versorgung von Personen an entlegenen Orten mit Medikamenten nur unzureichend. Insgesamt ist die psychiatrische Versorgung einer der am meisten vernachlässigten Bereiche der ohnehin schlechtentwickelten äthiopischen Gesundheitsversorgung. Positiv ist hervorzuheben, dass es zwar keine allgemeine Gesundheitsversicherung gibt, dass aber für 70% aller Patienten der Staat die medizinische Behandlung sowie die Medikamente bezahlt.

Trotz der aus europäischer Sicht vollkommen unzureichenden psychiatrischen Versorgung in Äthiopien ist im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers ihn dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen würde. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den elben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer kein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen können, dass davon auszugehen wäre, dass eine Abschiebung nach Äthiopien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer legte zwar ärztliche Atteste vor, welche eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression diagnostizierten. Zudem erklärte er selbst, in Irland Ende 2008 oder Anfang 2009 einen Selbstmordversuch unternommen zu haben und in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht gewesen zu sein. Er verweigerte aber die Zustimmung zur Einholung der Unterlagen zum dortigen Asylverfahren. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, war in Österreich trotz des mehrjährigen Aufenthaltes eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt niemals notwendig. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.10.2014 schreibt, sei er aktuell nicht in Behandlung. Der Beschwerdeführer beabsichtige zwar wieder eine Psychotherapie fortzusetzen und leide an einer "grüblerischen, gedeckten und angstvollen Grundstimmung, an Schlafstörungen und Ohnmachtsgefühlen", doch entspricht all dies nicht der vom EGMR geforderten Gravität einer psychischen Erkrankung, die eine Abschiebung unzulässig machen würde - zumal er selbst davon spricht, demnächst auf eine Jobzusage zu hoffen. Die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid auch auf die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung im Falle einer Überstellung hingewiesen. Es ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Ergänzend ist auch noch anzuführen, dass vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde, dass die posttraumatische Belastungsstörung ihre Ursachen in Ereignissen oder Verhältnissen im Heimatland des Betreffenden haben soll; dann wäre darüber hinaus zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, wie weit eine Rückkehr negativen Einfluss auf die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung haben könnte (Gefahr der Retraumatisierung). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer aber selbst klargestellt, dass die psychischen Probleme erst nach Abschluss des Asylverfahrens aufgetaucht seien (vgl. Verfahrensgang Punkt 15).

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Die belangte Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid auf Basis von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 100/2005) die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Äthiopien. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall XXXX, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet nunmehr wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste am 07.03.2004 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Das erste Asylverfahren wurde 2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes bzw. Ablehnung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof negativ beendet. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge einige Monate in Irland auf, ehe er nach Österreich zurückkehrte und im November 2009 seinen zweiten, nunmehr gegenständlichen Asylantrag stellte.

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX2012 seine jetzige Ehefrau, welche den Status eines anerkannten Flüchtlings hat. In aufrechter Ehe wurde am XXXX2013 die gemeinsame Tochter geboren.

Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und hat die C1-Deutschprüfung abgelegt; er war auch ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer schrieb sich auch an der Universität ein, ein Abschlusszeugnis liegt dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht vor. Hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland ist festzuhalten, dass diese im Laufe von 10 Jahren sicherlich bedeutend zurückgegangen sind, zumal er keine Familie mehr dort hat. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa VwGH-Erkenntnis vom 25.09.2009, Zl. 2007/18/0538). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa VwGH-Erkenntnis vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahren dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 19.06.2012, Zl. 2012/18/0027 oder vom 25.06.2013, Zl. 2012/18/0055).

Der Beschwerdeführer mag Österreich zwar für einige Monate verlassen haben, verbrachte insgesamt aber doch etwa 10 Jahre im österreichischen Bundesgebiet und nützte diese Zeit auch durchaus, um sich zu integrieren. Alleine aufgrund dieses Umstandes wäre die Rückkehrentscheidung schon für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Hinzu kommt aber noch, dass es seiner Ehefrau und seiner Tochter, die beide anerkannte Flüchtlinge aus Eritrea sind, nicht zumutbar wäre, nach Äthiopien zu übersiedeln. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Ausweisung kommt es aber nicht nur auf die Lebenssituation des Fremden, sondern auch jene seiner Familie an (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2009/18/0023). Auch wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der unsicheren Lage bewusst sein mussten, ist dennoch Rücksicht auf das Kindeswohl im Sinne der Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC zu nehmen. Demzufolge hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, was im konkreten Fall bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien nicht möglich wäre. Auch in Hinblick auf das Wohl des Kindes würde daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig erscheinen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat den Sachverhalt zu Spruchpunkt I und II in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben; die erkennende Richterin schließt sich den Erwägungen des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Beweiswürdigung an. Hinsichtlich Spruchpunkt III ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und wird darüber hinaus dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers stattgegegeben.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH-Erkenntnis vom 25.09.2009, Zl. 2007/18/0538; VwGH-Erkenntnis vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0605; ; VwGH-Erkenntnis vom 19.06.2012, Zl. 2012/18/0027 oder vom 25.06.2013, Zl. 2012/18/0055; VwGH-Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2009/18/0023). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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