W217 2012609-1•BVwG W217 2012609-1
W217 2012609-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2014
Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
W217 2012609-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Weinhofer und Petra Sandner als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 2. XXXX, beide vertreten durch TELOS LAW GROUP Winalek, Wutte-Lang, Nikodem Rechtsanwälte OG, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX, vom 05.03.2014, Zl. 08114/GF:
3668462, ABB-Nr: 3668462, betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass für Frau XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 07.06.2013, GZ 08114 /ABB-Nr. 3618093, wurde der Antrag vom 26.11.2012 gemäß § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte von XXXX, Staatsangehörigkeit Kasachstan, nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass die Beschäftigung nicht den Qualifikationen der Antragstellerin und den sonstigen für die Erteilung des Aufenthaltsvisums maßgeblichen Kriterien entspreche. Die Antragstellerin habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen lediglich 68 von 70 Punkten erreicht. Die Punktevergabe habe sich wie folgt zusammengesetzt:
Alter: 20 Punkte
Sprache Deutsch: 10 Punkte
Ausbildung: 20 Punkte
Berufserfahrung: 18 Punkte
Mit Bescheid vom 24.10.2013, GZ 08114/ABB-Nr. 3652911, wurde der Antrag vom 11.09.2013 gemäß § 12b Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft von XXXX, Staatsangehörigkeit Kasachstan, nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 nicht gegeben seien.
Mit Antrag vom 04.01.2014 stellte Frau XXXX (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin), geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kasachstan, das Ansuchen auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß §12b Z 1 AuslBG.
In der dem Antrag beiliegenden Arbeitgebererklärung wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin beim Arbeitgeber XXXX Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (in der Folge Erstbeschwerdeführerin) bei 40 Wochenstunden mit € 3.400 brutto/Monat entlohnt würde. In der Beschreibung der Tätigkeit wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin plane, verstärkt in den Staaten der ehemaligen UdSSR tätig zu werden und dort geschäftliche Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Für die Organisation, Planung und Durchführung dieses Vorhabens werde von Wien aus vorgegangen und solle diese Tätigkeit von der Zweitbeschwerdeführerin in leitender Funktion betreut werden. Aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, sie spreche fließend Kasachisch und Russisch, und ihrer bisherigen Tätigkeiten sei diese in der Lage, optimal den Kontakt zu Unternehmen und Behörden zu finden. Dies, ihre juristische Ausbildung in Deutschland und Kasachstan sowie ein bereits aus früheren Zusammenkünften aufgebautes Vertrauensverhältnis zur Erstbeschwerdeführerin qualifiziere die Zweitbeschwerdeführerin für die geplante Tätigkeit, die aus juristischer Sicht für die Abwicklung von Geschäften in Zentralasien tätig sein würde. Sie würde auch organisatorische Aufgaben übernehmen, die beispielsweise Sprach-, Behörden und Ortskenntnisse voraussetzen würden. In der Arbeitgebererklärung wurde die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften gewünscht sei, mit "Ja" beantwortet.
Dem Antrag war ein Angestelltendienstvertrag, abgeschlossen zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen am 20.11.2012, beigefügt. Laut diesem Vertrag wird die Zweitbeschwerdeführerin als Angestellte für die juristische Betreuung von Projekten insbesondere mit Unternehmen aus den Staaten der ehemaligen UdSSR und für die Korrespondenz mit Unternehmen und Behörden in den Staaten der ehemaligen UdSSR aufgenommen. Gemäß den Schlussbestimmungen solle dieser Dienstvertrag keine Wirksamkeit entfalten, sofern die Dienstnehmerin keine Aufenthaltsgenehmigung (Rot-Weiß-Rot-Karte) in Österreich bekomme, welche ihr auch die Ausübung der eingangs beschriebenen Tätigkeit ermögliche. Sollte sich die Ausstellung verzögern, so beginne das Dienstverhältnis entsprechend später zu laufen.
Weiters legte die Zweitbeschwerdeführerin eine beglaubigte Übersetzung eines Zeugnisses über die Mittelschulausbildung mit Auszeichnung der Mittelschule Nr. 1 im Ort XXXX, Bezirk XXXX, Republik Kasachstan, samt Abschlusszeugnisses, ausgestellt jeweils am 21.06.1996, eine beglaubigte Übersetzung des Diploms mit Auszeichnung, ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Kaachstan, XXXX-Universität XXXX am 22.06.2000, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2000 ein vollständiges Studium an der XXXX-Universität XXXX auf dem Fachgebiet Deutsche Sprache und Literatur abgeschlossen hat und ihr die Qualifikation einer Lehrkraft für die deutsche Sprache und Literatur zuerkannt wurde, sowie eine beglaubigte Übersetzung des Diploms mit Auszeichnung, ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Kaachstan, Kasachische Geisteswissenschaftliche Juristische Universität am 25.05.2002, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2002 ein vollständiges Studium an der Kasachischen Geisteswissenschaftlichen Juristischen Universität auf dem Fachgebiet Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und ihr die Qualifikation einer Juristin zuerkannt wurde.
Im Verwaltungsakt befindet sich weiters ein Schreiben der XXXX AG vom 08.10.2012, wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit 23.07.2007 bei deren Repräsentanz in Kasachstan tätig ist. In dem ebenfalls beiliegenden Arbeitsbuch, XXXX wird die Zweitbeschwerdeführerin seit 01.04.2008 als stellvertretende Geschäftsführerin und ab 11.05.2010 als Geschäftsführerin dieser Repräsentanz geführt.
Mit Bescheid vom 05.03.2014, GZ 08114 /GF: 3668462, wurde der Antrag vom 04.01.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF, der Zweitbeschwerdeführerin im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin als Arbeitgeberin, nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 25 angerechnet hätten werden können.
Es seien für die in Anlage C angeführten Kriterien folgende Punkte vergeben worden:
Qualifikation: 0
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0
Sprachkenntnisse: 10
Alter: 34 Jahre 15
Sowohl das abgeschlossene Studium Philologie als auch das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften (beide Abschlüsse in Kasachstan) seien für die Beschäftigung in einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei in Österreich nicht relevant. Seitens der Erstbeschwerdeführerin seien, laut eigenen Angaben, keine Mandanten im ehemaligen GUS- Raum zu betreuen bzw. auch keinerlei Kontakte vorhanden. Das übermittelte Anforderungsprofil finde daher keine Deckung in den betrieblichen Notwendigkeiten. Eine Berufserfahrung in einer Wirtschaftstreuhand- bzw. Steuerberatungskanzlei sei nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 26.3.2014, erhoben die beiden Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin 34 Jahre alt und kasachische Staatsbürgerin sei, mehrere Sprachen fließend spreche, darunter Deutsch, Russisch und Kasachisch. Sie habe sowohl das Studium der Philologie als auch jenes der Rechtswissenschaften erfolgreich in Kasachstan absolviert. Sie habe bereits mehrjährige Berufserfahrung sammeln können und verfüge über hervorragende Wirtschaftskontakte in die ehemaligen GUS-Staaten. Sofern ihrem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte stattgegeben werde, würde ihr monatliches Bruttogehalt Euro 3.400,-- (14-mal jährlich) betragen. Die Erstbeschwerdeführerin sei auf der Suche nach einem Key Account Manager, der Deutsch, Russisch und Kasachisch spreche, ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert und Kontakte in die ehemaligen GUS-Staaten habe, um dort wirtschaftlich potente Mandanten akquirieren zu können. Auf Anraten der zuständigen Sachbearbeiterin sei auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom Juni 2013 verzichtet worden und ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte eingebracht worden. Dieser Antrag sei im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Schlüsselkraftzulassung nur dann zulasse, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte im Sinne von § 4b Ausländerbeschäftigungsgesetz vermittelt werden könnten. Eine unbegründete Ablehnung von Ersatzkräften führe zu einer Ablehnung der Schlüsselkraftzulassung. Die zuständige Sachbearbeiterin habe jedoch weiters mitgeteilt, dass dem Antrag mit Sicherheit stattgegeben werde, wenn eine Vermittlung von Ersatzarbeitskräften gewünscht würde. Daraufhin sei erneut ein Antrag gestellt worden, in dem die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften auch ausdrücklich gewünscht worden sei. Dieser Antrag sei jedoch wieder - mit dem nun bekämpften Bescheid abgelehnt worden.
Die Beschwerdeführerinnen würden sich in ihrem subjektiven Recht auf Erhalt einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als verletzt erachten.
Würden sich die abweichenden Beurteilungen in Bezug auf das Alter noch aufgrund der unterschiedlichen Bemessungskriterien zwischen den Anlagen A und C erklären, so sei es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb im bekämpften Bescheid lediglich 0 Punkte für die Qualifikation vergeben worden seien. Sowohl die Botschaft in Kasachstan als auch das AMS XXXX in seinem Bescheid vom 07.06.2013 hätten die absolvierten Hochschulstudien der Zweitbeschwerdeführerin anerkannt und dafür 20 Punkte vergeben. Lediglich einige Monate später habe das AMS XXXX im nun bekämpften Bescheid für das Kriterium Qualifikation 0 Punkte vergeben, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin gleich mehrere Studien abgeschlossen habe und hierfür 30 Punkte zu vergeben gewesen wären. Ein abgeschlossenes Studium werde nach den Bewertungskriterien der Anlage C nämlich mit 30 Punkten - und nicht wie in Anlage A mit 20 Punkten - bewertet. Die Berufserfahrung der Zweitbeschwerdeführerin werde - ebenso wie die Qualifikation - im Gegensatz zum noch vor neun Monaten erlassenen Bescheid plötzlich mit 0 Punkten bewertet, obwohl diese über ausreichende Berufserfahrung verfüge und im Bescheid vom 07.06.2013 noch 18 Punkte hierfür zugesprochen erhalten habe. Ziel der Erstbeschwerdeführerin sei es, gerade im ehemaligen GUS-Raum Mandanten zu akquirieren, was ihr aufgrund der fehlenden Kontakte nicht möglich sei. Dies gehe auch aus dem Vermittlungsauftrag hervor. Diesem sei zu entnehmen, dass "aufgrund der angestrebten Akquisition von Mandanten im Ausland längere Dienstreisen zwingend erforderlich sein werden". Auch aus dem Inserattext der Erstbeschwerdeführerin gehe eindeutig hervor, dass eine Juristin gesucht werde, die zumindest Deutsch, Kasachisch und Russisch spreche. Darüber hinaus sollte sie Erfahrung bezüglich des Geschäftslebens in den ehemaligen GUS-Staaten haben, da eben die Erstbeschwerdeführerin nicht über solche verfüge. Die erstinstanzliche Behörde übersehe, dass in einem juristischen Hochschulstudium nicht nur nationale und internationale Gesetzestexte, sondern darüber hinaus juristisches, vernetztes Denken und hohe Problemlösungskompetenz vermittelt würden.
In der Beschwerdevorlage vom 09.10.2014 führte die belangte Behörde aus, der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte sei mit Bescheid des AMS XXXX vom 24.10.2013 abgelehnt worden, da die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht gewesen sei und somit die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht erfüllt gewesen seien. Bei dem gegenständlichen Antrag habe die Erstbeschwerdeführerin hingegen angegeben, die Vermittlung von Ersatzkräften zu wünschen. Ein dementsprechender Vermittlungsauftrag sei dem AMS XXXX auf Aufforderung übermittelt worden. Nach nochmaliger genauer Durchsicht des Aktes unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde werde angeregt, dieser stattzugeben und den Bescheid des AMS XXXX vom 05.03.2014 aufzuheben.
Mit Stellungnahme vom 20.10.2014 führte die belangte Behörde aus, dass keine Vermittlung von Ersatzkräften durchgeführt worden sei. Grund dafür seien die im Formular "Vermittlungsauftrag" angegebenen Anstellungskriterien: "Deutsch, Russisch, Kasachisch, allenfalls noch weitere Sprachen von ehemaligen GUS-Staaten, rechtswissenschaftliches Studium, Kenntnisse der Mentalität bzw. der Gepflogenheiten in den ehemaligen GUS-Staaten, einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, Kontakte zu Personen in Schlüsselpositionen in Unternehmen ....." Eine Person mit diesen sehr spezifischen und augenscheinlich auf die beantragte Schlüsselkraft abgestimmten Voraussetzungen sei auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht verfügbar. Daher sei mangels geeigneter vorgemerkter Arbeitssuchender auf die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens verzichtet worden.
Mit Schreiben vom 30.10.2014 teilte das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Abteilung VI/7, mit, dass das Studium der Zweitbeschwerdeführerin an der XXXX-Universität XXXX auf dem Fachgebiet Deutsche Sprache und Literatur eine Regelstudiendauer von 4 Jahren und jenes an der Kasachischen Geisteswissenschaftlichen Juristischen Universität auf dem Fachgebiet Rechtswissenschaften eine solche von 2 Jahren (unter Anrechnungen aus dem ersten Studium) aufweist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..
Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der
Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ....
§ 20f Abs. 2 AuslBG bestimmt: Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs.3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
§ 4 Abs. 1 AuslBG bestimmt: Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
(...)
§ 4b AuslBG:
(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
Anlage C lautet:
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien Punkte
Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2
4
Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10
15
Alter maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre 20
15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75
20
erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Aus § 12b Z 1 AuslBG iVm §§ 4 Abs. 1 und 4b Abs. 1 leg.cit. folgt, dass Ausländer, die auf Grund ihrer Qualifikation eine Stelle als Schlüsselkraft in einem Unternehmen einnehmen sollen, bei Vorliegen eines konkreten Jobangebotes eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen können, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Unternehmen zahlt das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt:
Für über 30-Jährige: € 2.718 (2014) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen
Für unter 30-Jährige: € 2.265 (2014) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen
Das Arbeitsmarktservice kann dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt sind, vermitteln (Arbeitsmarktprüfung)
Die Schlüsselkraft muss mindestens 50 Punkte für die Erfüllung der in Anlage C angeführten und mit Punkten bewerteten Kriterien erhalten.
Die Antragstellerin wurde am XXXX geboren und ist somit über 30 Jahre alt.
Die von der Erstbeschwerdeführerin gebotene Entlohnung von € 3.400 monatlich brutto, welche sowohl in der Arbeitgebererklärung als auch in dem dem Antrag beigelegten Angestelltendienstvertrag ausgewiesen ist, entspricht jedenfalls dem gemäß § 12b Z 1 AuslBG für Drittstaatsangehörige, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, geforderten Mindestbruttolohn von 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welcher für das Kalenderjahr 2014 €
Das Arbeitsmarktservice konnte der Erstbeschwerdeführerin keine mit der Zweitbeschwerdeführerin gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt sind, vermitteln.
Zu vergebende Punkte gemäß Anlage C:
Die Zweitbeschwerdeführerin weist ein abgeschlossenes Studium an der Kasachischen Geisteswissenschaftlichen Juristischen Universität auf dem Fachgebiet Rechtswissenschaften sowie ein abgeschlossenes Studium an der XXXX-Universität XXXX auf dem Fachgebiet Deutsche Sprache und Literatur, mit jedenfalls dreijähriger Mindestdauer, auf. Der Zweitbeschwerdeführerin waren sohin für das Kriterium Qualifikation 30 Punkte zu vergeben. Da die Zweitbeschwerdeführerin unter 40 Jahre alt ist, waren ihr sohin bezüglich ihres Alters 15 Punkte zu erteilen. Hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse vergab bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid 10 Punkte. Für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung sind der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Angaben im Arbeitsbuch, XXXX, in Verbindung mit dem Schreiben der XXXX AG vom 08.10.2012 10 Punkte zu erteilen.
Da sohin die antragstellende Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls 65 Punkte erreicht hat, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher alle Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG iVm §§ 4 Abs. 1 und 4b Abs. 1 leg.cit. erfüllt, sodass das AMS den Bescheid mit dem oben genannten Inhalt zu Unrecht erlassen hatte, weshalb der Bescheid zu beheben war. Das AMS hat vielmehr gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt sind.
Zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).
Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es ausschließlich um die Punktevergaben nach der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG geht. In der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.10.2014 "anregte", den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
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