W214 1430033-1•BVwG W214 1430033-1
W214 1430033-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete Furcht
W214 1430033-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2012 wurde vom Beschwerdeführer folgender Fluchtgrund angegeben:
"Ich nahm an den Demonstrationen gegen das Assad-Regime teil, deswegen werde ich von den Sicherheitsbehörden verfolgt. Mein Vater sagte mir, ich soll nicht mehr nachhause zurückkommen, da ich von den Behörden gesucht werde."
3. Nach Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.08.2012 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmanci im Wesentlichen Folgendes an:
Er spreche Kurdisch-Kurmanci und teilweise Arabisch. Er könne jedoch die lateinische Schrift nicht lesen. Er könne weitere Dokumente (syrischen Personalausweis, Militärbuch, Karte bezüglich seiner Behinderung) noch besorgen und vorlegen; er könne auch ein Familienbuch bringen. Er sei syrischer Staatsbürger und habe einen Personalausweis, aber keinen Reisepass. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden und der islamisch-sunnitischen Religion an. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder.
Seine Familie habe in XXXX gelebt, er habe in XXXX, genauer gesagt in XXXX und XXXX gelebt. Er sei bereits vor ca.einem Jahr nach XXXX gezogen. Bis Juni 2011 sei er noch in XXXX gewesen. In XXXX sei er bis zum 20.06.2012 gewesen. Am 01.07.2012 habe er XXXX verlassen, er sei davor ca. zehn Tage dort aufhältig gewesen. Während der zehn Tage sei er am Tag im Haus der Eltern gewesen, am Abend sei er in "ihr" Dorf XXXX, in dem sie ein leeres Haus hätten, gegangen, dass sich in der Nähe von XXXX befinde. Er sei am Tag nur für eine halbe bis eine Stunde auf Besuch im Haus seiner Eltern gewesen. Die restliche Tageszeit habe er im Dorf verbracht. Sie hätten zwei Häuser im Dorf, eines sei zerstört gewesen, er sei eher im zerstörten Haus gewesen. Er sei zwischen dem Dorf und XXXX mit einem Moped hin und hergefahren.
Befragt, warum er von XXXX nach XXXX gezogen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Mietvertrag seiner Wohnung abgelaufen sei. Er habe dort nicht gearbeitet, er sei mit seinem jüngeren Bruder dort gewesen. Das Leben habe ihm sein Vater finanziert. Die Eltern, die drei Schwestern und die drei Brüder sowie der eine Bruder, der zuvor in XXXX gelebt habe, würden jetzt in seinem Elternhaus in XXXX wohnen. Er sei im Elternhaus aufgewachsen, habe fünf Jahre die Grundschule besucht und danach aufgehört. Dann sei er einfach zuhause geblieben. Er habe ein schönes Leben gehabt. Er habe nicht gearbeitet und Gott sei Dank hätten sie Geld besessen. Er habe nur ab und zu eine Stunde pro Tag hobbymäßig als Friseur bei Freunden gearbeitet. Befragt nach Verwandten außerhalb Syriens, führte der Beschwerdeführer aus, dass er glaube, einen Onkel in Schweden zu haben. Er habe auch einen (namentlich genannten) Bruder in Österreich, der hier in der Nähe lebe. Dieser sei seit vier oder fünf Jahren nicht mehr in Syrien, er wisse jedoch nicht, warum sein Bruder Syrien verlassen habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, vier Schwestern und fünf Brüder zu haben.
Er habe sich am 20.06.2012 entschlossen, Syrien zu verlassen. Am 01.07.2012 habe er dann tatsächlich Syrien verlassen.
Er sei weder vorbestraft noch jemals in Syrien inhaftiert gewesen. Die Frage, ob gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. bestünden, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei aber weder politisch tätig noch einer Partei angehörig gewesen. Er habe wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt; ebenso nicht mit Privatpersonen. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet, weil er aufgrund eines Unfalls davon befreit gewesen sei.
Er sei gegen die Regierung und gegen Bashar gewesen. Er habe öfters bei Demonstrationen in XXXX und XXXX teilgenommen. Er habe öfters die Fahne getragen und auch seinen Freund getragen. Dieser Freund habe Parolen gerufen. Einmal habe der Beschwerdeführer in XXXX an einer Demonstration teilgenommen. Er habe gesehen, wie die Regierungsseite Kinder und alte Leute usw. getötet hätte. Als er diese Kinder und Frauen gesehen habe, sei dabei sein Herz zerbrochen. Es sei nicht zum Aushalten gewesen. Man habe aufstehen müssen. Er habe an den Demonstrationen mit einem Freund teilgenommen. Er habe bis zum 20.06.2012 an Demonstrationen teilgenommen, dann sei er geflüchtet. Da habe er gesehen, dass sein Name auf der Verfolgungsliste der Regierung stehe. Sein Freund sei festgenommen worden und er wisse nicht, wo er sei. Sein Freund habe XXXX geheißen, er habe in der letzten Zeit mit seinem Bruder telefoniert und dieser habe gesagt, dass XXXX weg sei. Sein Bruder habe gesagt, dass sie beide verfolgt würden. Als sein Bruder nach Hause gekommen sei, sei sofort die Polizei gekommen und habe ihn festgenommen; niemand wisse, wo er sei. Dann habe der Beschwerdeführer sich ein Taxi von XXXX genommen; er habe dem Taxifahrer 50.000 syrische Lira bezahlt und sei mit ihm zu seinen Verwandten in XXXX gefahren. Sein Vater habe sich gewundert, als er dorthin gekommen sei; es sei alles überraschend gewesen. Sein Vater habe ihn gefragt, was los sei, und er habe ihm sein Problem erzählt. Der Vater habe auch nach seinem Freund gefragt, und der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass sein Freund weg sei. Der Beschwerdeführer sei in der Früh nach Hause, nach XXXX gekommen, und habe dort in der Folge auch Mittag gegessen. Nachmittags sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Schwester habe durch das Loch der Tür geschaut und gewusst, dass es die Polizei sei. Sie habe dann sofort seinem Vater Bescheid gesagt, der hingegangen sei und mit der Polizei gesprochen habe. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Als seine Schwester ihm gesagt habe, dass die Polizei vor der Türe sei, sei er gerannt und über den Zaun zu ihrem Nachbarn gesprungen. Danach habe die Polizei ihr Haus durchsucht. Sie hätten ihn nicht gefunden, er sei bei den Nachbarn gewesen. Er sei dann bis ca. 1:00 Uhr in der Früh dortgeblieben, dann sei sein Vater zu ihm gekommen, habe gefragt, was mit ihm los sei, und gesagt, dass er verfolgt werde; man werde ihn festnehmen. Dann sei der Beschwerdeführer zum Dorf gegangen und habe gewartet, bis er diese Fluchtlösung für sich gefunden habe.
Auf die Frage, was ihn konkret erwarten würde, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete der Beschwerdeführer, man solle ihn hier umbringen, bevor man ihn nach Syrien schickt, sie würden ihn dort umbringen.
Nach der ersten Demonstration befragt, an der er teilgenommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese in XXXX gewesen sei. Es hätten 300 bis 400 Leute, auch Kinder, Frauen und alte Menschen teilgenommen. Sie hätten Freiheit und einen Regierungssturz verlangt. Man habe kritische Parolen gegen Bashar gerufen. Am Ende der Demonstration seien Regierungsleute gekommen, zuerst seien Tränengasbomben geworfen worden. Daraufhin hätten Kinder und Frauen geschrien und die Demonstranten die Regierungsseite gestürmt. Ein alter Mann, der auch bei der Demonstration teilgenommen habe, sei angeschossen und verletzt worden. Danach seien die Demonstranten auf die Regierungsleute gestürmt. Dann sei auf die Demonstranten geschossen worden und einige seien geflüchtet. Er sei vorne bei den Demonstranten gewesen. Sie hätten alle Steine in die Hand genommen und seien auf die anderen losgegangen. Als er gesehen habe, dass viel Militär komme, sei er, wie die anderen Demonstranten auch, geflüchtet. Am Anfang seien Leute in Zivil gekommen, sie seien von der Shabiba gewesen. Nach dem Tod des Mannes und dem Sturm der Demonstranten sei viel Militär gekommen. Er habe mehr als 20-mal an Demonstrationen teilgenommen. Diese hätten in Sahmaia auch an der Kreuzung stattgefunden. Er habe auch an Demonstrationen in XXXX, XXXX und XXXX teilgenommen. Er habe demonstriert, weil er ein wirtschaftliches Projekt aufbauen habe wollen, dafür aber keine Genehmigung erhalten habe. Die Regierung lasse den Kurden keinen Freiraum.
Befragt nach der letzten Demonstration, an der er teilgenommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese in XXXX gewesen sei. Die Regierungsseite, Leute der Shabiba und des Militärs, hätten wieder Tränengas auf die Demonstranten geworfen. Das Militär habe zuerst in die Luft geschossen, woraufhin viele Demonstranten davongelaufen seien. Dann habe das Militär auf die Füße der Demonstranten geschossen, ca. 15 Demonstranten seien verletzt worden. Einige seien getötet, einige festgenommen worden, andere seien davongelaufen. Er habe gesehen, wie ein kurdischer Junge angeschossen worden sei. Er habe ihm helfen wollen, aber habe gesehen, dass ein Polizeiauto hinter ihm gekommen sei; dann sei er davongelaufen.
Sein Freund, der mit ihm demonstriert habe, sei am XXXX06. festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei auch von der Regierung verfolgt worden, sein Name sei ihnen bekannt geworden; er wisse nicht, ob der Freund seinen Namen genannt habe.
Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass man ihn gesucht habe, antwortete er, dass sein jüngerer Bruder auch in XXXX gelebt, ihn bei seinen Freunden angerufen und mitgeteilt habe, dass die Polizei bei ihnen gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Dieser Anruf sei am 18.06. gewesen. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er im letzten Jahr in XXXX gelebt habe, antwortete er, dass er damals noch in XXXX gewohnt habe. Danach sei er nach XXXX und von dort nachhause, nach XXXX gegangen. Er habe weniger als ein Jahr in XXXX gelebt. Nochmals befragt zu den Vorgängen in XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 20.06.2012 nach XXXX gefahren sei. Am Abend dieses Tages sei die Polizei gekommen und habe nach ihm gefragt. Die Polizei sei noch viermal bei seinen Eltern gewesen. In XXXX habe die Polizei einmal seinen Bruder und in XXXX einmal beim Nachbar unter ihnen nach ihm gefragt. Nachdem die Polizei bei seinem Bruder gewesen sei, sei er nur noch einmal demonstrieren gewesen. Auf die Frage, ob sein Freund an der Demonstration teilgenommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser in Haft gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei nach der Festnahme nur noch einmal demonstrieren gegangen.
4. Mit Bescheid vom 27.09.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 10.10.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er besitze die syrische Staatsbürgerschaft und gehöre der Volksgruppe der Kurden und der islamisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er habe eine Karte für Behinderte, einen Personalausweis, einen Militärausweis, einen Registerauszug von Meldeamt, einen medizinischen Bericht sowie einen Röntgenbericht des Gehirns, eine Geburtsurkunde, ein Schreiben der Direktion für Soziales und Arbeit über seine Behinderung und einen Arztbrief der Direktion für Gesundheit in XXXX vorgelegt.
Der Beschwerdeführer habe weder wegen seiner Volksgruppe noch wegen seiner Religionszugehörigkeit Probleme gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei Demonstrationen anwesend gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er von staatlichen Stellen verfolgt oder bedroht worden sei. Auch aus den sonstigen Umständen könnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.
Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen getätigt habe. Des Weiteren führte die belangte Behörde diese Widersprüche genauer aus. Es gebe in keiner Weise einen Anhaltspunkt, dass die Behörden den Namen des Beschwerdeführers hätten, es gebe lediglich die Vermutung, dass sein Freund, dem er anscheinend vertraue, seinen Namen weitergegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Nachfrage nicht glaubhaft und plausibel darlegen können, warum die Behörden nach ihm suchen würden. Er habe nicht klar darlegen können, wann er nun wirklich erfahren habe, dass er gesucht werde. Im weiteren Verlauf der Einvernahme sei hervorgekommen, dass seine bisherigen Angaben nicht mehr (mit den neuen) übereinstimmten.
Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten habe das Fluchtvorbringen in den entscheidenden Punkten als erfundenes Konstrukt gewertet werden müssen. Es sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.
Die belangte Behörde kam allerdings zum Schluss, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemeinen mangelnden Sicherheitslage vorliegen würden, weshalb dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher er beantragt, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Er habe seine Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maße zu schützen, verlassen. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen werde.
Er habe bei seinen Befragungen und Einvernahmen ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen und durch Vorlage von Beweismitteln versucht, zur Wahrheitsfindung hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe beizutragen. Er sei auch sonst seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen. Die belangte Behörde habe sich viel zu oberflächlich mit seinem Fluchtvorbringen befasst und die Beweiswürdigung beschränke sich fast ausschließlich auf die Wiedergabe seiner Einvernahme.
Die Erstbehörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da keinerlei Informationen zu seinem Fluchtvorbringen in seinem Heimatland erhoben worden seien. Die belangte Behörde habe keinerlei Nachforschungen zu seinem vorgebrachten Sachverhalt getätigt und lediglich behauptet, sein Vorbringen sei unglaubwürdig. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diese Anforderungen habe die belangte Behörde nicht erfüllt und unter anderem aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet.
6. Mit Schreiben vom 19.10.2012 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Asylgerichtshof (eingelangt beim Asylgerichthof am 25.10.2012) vorgelegt.
7. Am 23.10.2014 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen folgendes aus: Seine Eltern seien in Syrien geblieben und seine Geschwister in die Türkei, in den Nordirak und nach Österreich geflüchtet. Zwei (namentlich genannte) Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers befänden sich in Österreich. Seine beiden Brüder hätten Asyl bekommen. Er habe seit ca. sechs Monaten keinen Kontakt zu seinen Eltern, weil das Telefonnetz nicht funktioniere.
Er habe die Dolmetscher bei der polizeilichen Erstbefragung und bei der belangten Behörde nicht so gut verstanden, weil sie einen Dialekt gesprochen hätte. Er habe aber immer die Wahrheit gesagt.
Zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX gelebt habe. Er habe sich anschließend an Demonstrationen gegen das Regime beteiligt. Viele seiner kurdischen Freunde hätten mit demonstriert. Bei einer Demonstration vor ca. zwei Jahren seien drei seiner Freunde festgenommen worden. Diese Freunde seien befragt worden und hätten die Namen der anderen verraten. Einer von ihnen, der ein Geschäft habe, habe ebenfalls eine Aussage gemacht. Zum Zeitpunkt dieser Demonstration habe er mit seinem Bruder in XXXX gelebt.
Auf Vorhalt der Richterin, dass er vor der belangten Behörde angegeben habe, dass er im Jahr 2012 nicht mehr in XXXX, sondern in XXXX gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die beiden Orte ca. 20 Minuten mit dem Auto voneinander entfernt seien. Er habe abwechselnd an beiden Orten gewohnt. Nach der Verhaftung eines Freundes sei er nach XXXX geflohen und in der Nacht seien dann Polizisten gekommen. Sein Vater habe die Gartentüre geöffnet und dem Beschwerdeführer gesagt, dass Polizisten da seien. Der Beschwerdeführer habe sich dann bei den Nachbarn versteckt. Sein Vater habe gesagt, dass er nicht mehr nach Hause kommen solle. Er sei nach Darashne gegangen, das sich in der Nähe von XXXX befinde. Dort habe die Familie zwei Häuser; eines davon sei verfallen und in diesem habe er sich versteckt. Dann habe er dort gewartet, bis sein Vater ein Auto finden würde, welches ihn über die türkische Grenze bringe.
Auf Nachfrage wiederholte der Beschwerdeführer, dass er zur Zeit dieser Demonstration in XXXX gewohnt habe. Er habe Gedächtnisprobleme und könne sich an das Datum bzw. an eine ungefähre Zeit nicht erinnern. Die Tatsache, dass er bei seinem Vater gesucht worden sei, sei der fluchtauslösende Grund gewesen.
Auf die Frage, warum er bei der belangten Behörde noch von einem Freund und nunmehr von drei Freunden gesprochen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass drei Freunde verhaftet worden seien. Er sei sich aber nicht sicher gewesen, ob es drei waren. Er sei sich aber sicher gewesen, dass sein Freund XXXX verhaftet worden sei. Dies habe er von dessen Bruder erfahren.
Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer wisse, dass er von seinem Freund verraten worden sei, antwortete er, dass sein Nachbar, der ein Geschäft habe, ihm gesagt habe, dass die Polizei bei ihm in XXXX gewesen sei. Deshalb sei er nach XXXX geflüchtet.
Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, dass nach der Verhaftung des Freundes die Polizei am selben Tag zu seinem Nachbarn und seinem Bruder gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Er sei zu dieser Zeit in der Stadt XXXX gewesen. Danach sei er nach XXXX gegangen und dort habe die Polizei wiederum nach ihm gesucht. Auch nach diesem Vorfall sei die Polizei nochmals zu seinem Vater gekommen. Ob sie noch öfter gekommen sei, wisse er nicht.
Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, dass er als Taxifahrer tätig gewesen und als solcher auf der Suche nach Arbeit des Öfteren zwischen XXXX und XXXX hin und her gefahren sei.
An der Demonstration, bei der sein Freund festgenommen worden sei, hätten sich sehr viele Leute beteiligt; sie habe an einem Freitag statt gefunden. Die Menschen hätten sich im Zentrum versammelt, sowie Parolen geschrien und es seien viele Polizisten rundherum gewesen. Die Polizisten hätten dann die Demonstranten angegriffen und die Demonstration aufgelöst. Es seien viele Leute festgenommen worden. Als die Polizei die Demonstranten angegriffen habe, sei er weggelaufen. Er habe sich mit seinen Freunden getroffen und sei zu ihnen nach Hause gegangen. Er hätte sich an der Demonstration beteiligt, weil er als Kurde keine Rechte gehabt habe. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Kurdisch zu lernen, eine kurdische Schule zu besuchen oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen. Er habe Friseur lernen und ein eigenes Geschäft eröffnen wollen, die Regierung habe dies aber nicht zugelassen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in Österreich demonstriert habe, führte er aus, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. So habe er etwa vor einer Woche an einer Demonstration vor XXXX teilgenommen. Es sei um die kurdischen Städte XXXX in Syrien und um die Rechte der Kurden gegangen. Er habe auch an anderen Demonstrationen teilgenommen; meistens hätten diese im XXXX Bezirk stattgefunden. Einmal habe eine Demonstration XXXX stattgefunden. Auf die Frage, ob es von ihm Fotos gebe, welche ihn bei Demonstrationen zeigen, antwortete der Beschwerdeführer, er könne seine Freunde nach Bildern fragen; er habe zuhause Fotos von einer Demonstration, die etwa vor eineinhalb Jahren stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Fotos innerhalb von zwei Wochen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Auf die Frage, was mit ihm passieren würde, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, antwortete der Beschwerdeführer, dass er getötet werden würde.
Die Richterin brachte folgende Länderberichte in das Verfahren ein:
Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013), http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/syrien?destination=suche%3Fwords-advanced%3DSyrien%26country%3D%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2013%26to_month%3D5%26to_year%3D2013%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D10%26form_id%3Dai_search_form%26search_x%3D0%26search_y%3D0, (Zugriff 11.09.2014)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013, http://www.refworld.org/docid/523978404.html, (Zugriff am 17.06.2014)
Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 21.05.2014)
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/5265184f4.pdf (Zugriff: 21.05.2014)
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (Zugriff: 21.05.2014)
Anfragebeantwortung des BFA vom 16.05.2014 zu: Kurden: Lage, die Provinz Al-Hassakah, Staatenlosigkeit etc.
"Länderspiegel Syrien, August 2014", Ziel des IS ist ein Genozid an den Kurden, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.10.2014, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/islamischer-staat-in-syrien-ziel-des-is-ist-ein-genozid-an-den-kurden-13165171.html, (Zugriff: 21.10.2014)
United Nations, Security Council, Implementation of Security Council resolutions 2139 (2014) and 2165 (2014), 21.08.2014
Der Spiegel, 17.10.2014. IS-Islamischer Staat soll Kampfjets besitzen,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/is-islamischer-staat-soll-kampfjets-besitzen-a-997749.html
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Berichte und die Abgabe einer Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht.
8. Der Beschwerdeführer gab am Bundesverwaltungsgericht Fotos ab (Eingangsdatum 03.11.2014), die ihn bei Demonstrationen in XXXX zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer hat vor Jahren bei einem Unfall eine Kopfverletzung erlitten und leidet seitdem an Gedächtnisproblemen.
1.2. Der Beschwerdeführer nahm in Syrien an einer Reihe von regimekritischen Demonstrationen teil. Bei einer Demonstration, an der der Beschwerdeführer teilnahm, wurde sein Freund von den Sicherheitsbehörden verhaftet. Danach suchte ihn die Polizei bei seinem Bruder und seinem Nachbarn in XXXX. Daraufhin begab sich der Beschwerdeführer zu seinem Elternhaus, wo er wiederum von der Polizei gesucht wurde. Es gelang ihm jedoch, zum Nachbarn zu fliehen, und sich in den nächsten Tagen teilweise in einem nahe gelegenen Dorf, indem die Familie zwei leer stehende Häuser besaß, zu verstecken und anschließend ins Ausland zu fliehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Haltung von den syrischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Aus diesen Gründen hätte er voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe verstärkt diese Gefährdung.
Außerdem hat der Beschwerdeführer an prokurdischen und regimekritischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines längeren Auslandsaufenthaltes, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und ihm von den syrischen Staatsorganen auch deshalb eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere Personalausweis, Karte für Behinderte, Militärausweis, Registerauszug vom Meldeamt). Die Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Dokumenten, insbesondere der Karte für Behinderte. Dass der Beschwerdeführer Probleme mit zeitlichen Zuordnungen hat, war in der mündlichen Verhandlung ersichtlich.
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Dem Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung folgende vorläufige Feststellungen vorgehalten:
"Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.05.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest.
Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014 setzten seit Beginn des Aufstands die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.01.2014).
Wie aus dem Bericht des UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013) hervorgeht, stellt die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen spezifischen Risikofaktor dar und es finden Diskriminierungen von Kurden statt (siehe auch UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.09.2013).
Laut Bericht des UK Home Office vom 11.09.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, verfügt Syrien über unzählige Sicherheits- und Geheimdienste mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über Gegner von Präsident Bashar al-Assad und sein Regime. Dann gehen sie gegen die RegimegegnerInnen vor. Es gibt Berichte eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten. In Kamishli zum Beispiel hätte der Geheimdienst ungefähr 1000 Bedienstete und ein noch größeres Netz an Informanten, und 6000 Bedienstete in XXXX. Nach dem dort zitierten Human Rights Watch (HRW) Februar 2009 Bericht genügen Beschuldigungen von Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern manchmal, um eine Person in das Gefängnis zu bringen.
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen werden im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle, zitiert im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014)
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.
Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt.
Die Terrorgruppe Islamischer Staat hat im Nordosten Syriens weitere Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. (APA vom 01.08.2014).
Die Terrorgruppe will gewaltsam einen sunnitischen Gottesstaat aufbauen, der Syrien, den Irak, aber auch den Libanon, Israel und Jordanien umfasst. Trotz des offensichtlichen Zerwürfnisses mit al-Kaida kämpfte ISIS in Syrien höchst erfolgreich. Ende Juni rief ISIS einen "Islamischen Staat" aus - über die Grenze hinweg, mit Abu Bakr al-Baghdadi als Kalifen. Unter dem "Islamischen Staat" gelten die Gesetze der Scharia, Frauen werden unter Androhung ihres Todes gezwungen, einen Schleier zu tragen. Religiöse Minderheiten wie Christen und Jesiden mussten fliehen, nachdem auch sie mit dem Tod bedroht wurden (Deutsche Welle vom 09.08.2014)
Die Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) besitzt nach Angaben von Augenzeugen mindestens drei flugfähige Kampfjets. Das berichtet die oppositionsnahe Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte unter Berufung auf Informanten in Nordsyrien (Der Spiegel, 17.10.2014)."
Der Beschwerdeführer nahm dazu folgendermaßen Stellung: "Diese Berichte entsprechen der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen."
Der Argumentation der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, ist nicht zu folgen, da er im Verlauf seiner Einvernahmen in den asylrelevanten Punkten (seit der Erstbefragung) im Wesentlichen gleichbleibende sowie größtenteils übereinstimmende Angaben gemacht und damit einen insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt vorgebracht hat. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung Schwierigkeiten hat, zeitliche Zuordnungen zu treffen, war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich ersichtlich, da er etwa selbst bei der Angabe des Alters seiner engsten Verwandten Angaben machte, die mit den vor der belangten Behörde diesbezüglich gemachten Aussagen nicht zusammenpassten. Es gelang dem Beschwerdeführer dennoch, glaubwürdig darzustellen, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen hat, dass sein Freund verhaftet worden ist und dass er von der Polizei gesucht wurde.
Schließlich hat er seine regimekritische Überzeugung auch durch die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich fortgeführt und damit auch das Vorbringen über seine bisherigen regimekritischen Aktivitäten untermauert. Dazu ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer über seine exilpolitischen Aktivitäten erst auf Befragung in der mündlichen Verhandlung erzählt hat, so dass schon deshalb kein Anhaltspunkt dafür vorlag, dass der Beschwerdeführer etwa eine vorgefertigte Geschichte parat hatte, die er dem Bundesverwaltungsgericht präsentieren wollte. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge Fotos vorgelegt, die seine exilpolitische Tätigkeit eindeutig belegen.
Wie aus den Länderberichten und -feststellungen hervorgeht, ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und in deren Blickfeld geraten würde. Dabei wird das Risiko einer Verhaftung und Misshandlung durch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe noch verstärkt.
Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.1.2014).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als Kurde und damit (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und in Österreich in Verbindung mit seinem Auslandsaufenthalt, seiner Asylantragstellung und seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und damit in deren Blickfeld geraten ist. Daher würde ihm von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden und er hätte damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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