W179 2002297-1•BVwG W179 2002297-1
W179 2002297-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2014
Fernsprechentgeltzuschuss, Mängelbehebung, mündliche Verhandlung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag
W179 2002297-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, vertreten durch RA Dr. Richard Benda, RA Dr. Christoph Benda und RA Mag. Stefan Benda, alle 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm § 6 Abs 1 und Abs 2 sowie § 3 Abs 5 RGG iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 9 Abs 6 und § 3 Abs 2 und § 4 Abs 4 und Abs 5 FeZG als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt ein. In diesem wurden drei "Sammelkategorien" des Punktes 4 "angekreuzt" und somit nachstehende Anspruchsvoraussetzungen geltend gemacht: "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art", "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung", sowie "Gehörlos oder schwer behindert".
Direkt unter diesen "anzukreuzenden Sammelkategorien" findet sich auf dem Antragsformular folgender Hinweis: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.
(...)."
Angegeben wurde zudem, dass keine weiteren Personen im antragsgegenständlichen Haushalt leben.
Beigelegt waren dem Antrag
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde - zur weiteren Bearbeitung des gestellten Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt - die Beschwerdeführerin auf, nachstehende Unterlagen beizubringen: Für die Beschwerdeführerin und alle Personen, die mit dieser im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise), sowie "weitere aktuelle Einkommen außer Pflegegeld".
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ¿Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen¿ bei. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben,
(...)."
Die Beschwerdeführerin übermittelte keine ergänzenden Unterlagen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien.
Begründend führte die belangte Behörde kurz aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: (...) [Anm: es folgt eine Aufzählung angefragter Unterlagen]. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.
Rechtsgrundlage: - §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. Nr. 159/1999 in der derzeit geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 47 ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der derzeit geltenden Fassung; - § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX) und zulässige Beschwerde. Der Beschwerde zufolge soll dieser eine Ablichtung der Pension vom XXXX beigeschlossen sein. (Eine solche befindet sich nicht im hg vorliegenden erstbehördlichen Akt und ergibt sich weder aus den durchgängig durchnummerierten Aktenseiten desselben, noch aus der Gliederung der Beilagen der Beschwerdevorlage, dass diese tatsächlich vorgelegt worden wäre.)
Am XXXX geht bei der belangten Behörde eine Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen durch die Beschwerdeführerin ein. Als Grund werden die Entfernung der Geräte sowie die Übersiedlung in XXXX angegeben. Als Wirksamkeit der Abmeldung gibt die Beschwerdeführerin im Formular an: "XXXX". Daneben findet sich im Formular der vorgedruckte Hinweis: "Die Gebührenpflicht erlischt frühestens mit Ende des Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen bei der GIS einlangt. Sollten sie einen späteren Zeitpunkt der Abmeldung wünschen, ersuchen wir um Angabe des Monats, in dem die Abmeldung wirksam werden soll. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich." Das Abmelde-Formular ist unterfertigt, das Datum der Abmeldung jedoch nicht ausgefüllt.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
Mit Schreiben vom XXXX informiert das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumt die Möglichkeit ein, zu diesem binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass die Beschwerde auf Grund des erfolgten Umzuges der Beschwerdeführerin nicht mehr aufrecht sein sollte, wird zugleich aufgetragen, dies binnen gleicher Frist mitzuteilen. Auf die elektronische Einbringung von Schriftsätzen ausweislich der BVwG-EVV und die dortige gesonderte Regelung für Rechtsanwälte wird hiebei hingewiesen. Dieses Schreiben wird am XXXX von einem Arbeitnehmer der rechtsvertretenden Kanzlei übernommen.
Bis zum Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung geht kein Schreiben der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen mit der Ausnahme der vorgebrachten Gründe für die erfolgte Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen festgestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
Weiters ist im Detail zu würdigen: Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2) sowie dem Übermittlungsdatum der eingebrachten Beschwerde.
Das Datum der erfolgten Übernahme der hg Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme erschließt sich aus dem diesbezüglichen Rückschein.
Gemäß Art 130 Abs 1 u Art 131 Abs 2 B-VG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 Satz 2 B-VG iVm § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz iVm § 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz geht die Zuständigkeit im anhängigen Berufungsverfahren (nun Beschwerdeverfahren) mit 1. XXXX 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet wörtlich: "(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden."
§ 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FezG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lautet wörtlich: "(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:
Die §§ 1, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)
In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Die belangte Behörde hat somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG sowie gemäß § 9 Abs 8 FezG das AVG anzuwenden.
Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.
a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302).
Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.
Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)
b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:
1. Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag.
2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen:
2.1. § 50 leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 leg cit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Bereits durch Nachweis des Pflegegeldbezuges hat die Beschwerdeführerin eine der Anspruchsvoraussetzung des § 47 leg cit nachgewiesen. Hinzu tritt der erfolgte Nachweis einer hochgardigen beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit.
Dies wurde offenkundig auch von der belangten Behörde so gesehen, bezog sich der erteilte Verbesserungsauftrag doch keineswegs auf den Nachweis einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand.
2.2. Allerdings ist ausweislich § 50 Abs 4 leg cit die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies tat die belangte Behörde, indem sie im hierfür aufgelegten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular (in teilweisem Fettdruck hervorgehoben) anführte:
"Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...)."
Für die Beschwerdeführerin war somit zweifelsfrei und eindeutig erkennbar, dass sie (alle) ihre Einkommensnachweise zur normierten Berechnung des Haushaltseinkommens vorzulegen hatte. Da sie "lediglich" den Bezug des Pflegegeldes nachwies, allerdings nicht ihren Pensionsbezug und dessen aktuelle Höhe, war der Antrag schon aus diesem Grunde mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag notwendig.
Im Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin sodann aufgetragen, folgende Angaben bzw Unterlagen beizubringen: "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise) sowie "weitere aktuelle Einkommen außer Pflegegeld".
Da die Beschwerdeführerin den Verbesserungsantrag in diesem Punkt und die ihr zur Vorlage gesetzte, angemessene Frist missachtete, war die Zurückweisung des Befreiungsantrages rechtskonform.
3. Zum Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
§ 4 Abs 5 FezG berechtigt die belangte Behörde ebenso, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern, was diese gleichermaßen mit dem bereits erwähnten Hinweis im Antragsformular tat: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei. (...)." Genau dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht nachgekommen.
Zudem hätte die Beschwerdeführerin nach § 4 Abs 4 FeZG ihre Einkommensverhältnisse iSd § 2 Abs 2 und Abs 3 FezG durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamts nachzuweisen gehabt, was ebenso unterblieb.
Für die Beschwerdeführerin war somit auch hinsichtlich ihres Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zweifelsfrei und eindeutig feststellbar festgelegt, welche Nachweise zu erbringen sind.
Somit war der Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ebenso mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag auch hier notwendig.
Wenngleich die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Verbesserungsauftrag "nur" auftrug, den "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise) zu erbringen sowie "weitere aktuelle Einkommen außer Pflegegeld" nachzuweisen, und somit von der Anforderung eines Zeugnisse des örtlich zuständigen Finanzamts absah, hindert dies nicht das Faktum, dass die Beschwerdeführerin den Verbesserungsantrag in diesen ihr aufgetragenen Punkten und die ihr zur Vorlage gesetzte, angemessene Frist missachtete.
Somit war auch die Zurückweisung des Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt rechtskonform.
4. Auf dem Boden der zuvor erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur ist die im Zuge der Beschwerde nun erfolgte Bekanntgabe der aktuellen Pensionshöhe der Beschwerdeführerin unbeachtlich, ist das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren doch auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt und kann den Antrag inhaltlich nicht prüfen.
Dem nicht näher substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei der Meinung gewesen, die belangte Behörde kenne ohnehin ihren Pensionsbescheid und habe daher diesbezüglich jederzeit Einblick, wird nicht näher getreten, unterlässt sie doch jedwede Begründung, aus welchen rechtlichen oder faktischen Gegebenheiten die belangte Behörde davon Kenntnis gehabt haben sollte. Zudem ist anzumerken, die zur Berechnung des derzeitigen Haushaltseinkommens benötige aktuelle Höhe des Pensionsbezuges kann denklogisch nicht durch das (mögliche) Vorhandensein eines älteren Nachweises belegt werden. Hierdurch könnte nämlich höchstens der Bezug, aber nicht die aktuelle Höhe nachgewiesen werden. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin spätestens nach Erteilung des Verbesserungsauftrages ihr (abgefragtes) gesamtes aktuelles Einkommen mitteilen und belegen müssen.
Losgelöst von der Frage der Wirksamkeit der erfolgten Abmeldung des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen - nämlich nach Ansicht der Beschwerdeführerin ab XXXX oder nach Meinung der belangten Behörde erst ab XXXX (vgl den Hinweis auf dem Antragsformular) -, erfolgte diese mit ihrem Eingang bei der belangten Behörde am XXXX somit jedenfalls nach dem Erlassen des angefochtenen Bescheides, ging die zugehörige Beschwerde bei der belangten Behörde doch bereits am XXXX ein.
Damit kann die später erfolgte Abmeldung am XXXX keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die in diesem Verfahren zu klärende Frage der Rechtmäßigkeit der zuvor erfolgten bescheidmäßigen Zurückweisung vom XXXXhaben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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