BVwG W169 1424777-2

W169 1424777-2Tribunal administratif fédéral10 nov. 2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG W169 1424777-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W169.1424777.2.00

Spruch

W169 1424777-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014, Zahl: 820146707-14761206 EAST

Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 01.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.02.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und dort die Grundschule und ein Jahr ein College besucht habe. Seine Eltern würden im Heimatland leben. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass er am College mit einem Mädchen befreundet gewesen sei, dessen Bruder gegen diese Freundschaft gewesen sei. Er sei "einige Male" attackiert worden. Zudem habe er der Kongresspartei angehört, wogegen der Bruder seiner Freundin der Präsident eines der Alkali Dal nahen Studentenvereins am College gewesen sei. Am 30.01.2012 habe es im Punjab Parlamentswahlen gegeben; während der Wahlkampagne sei es zu einem Streit mit dem Bruder seiner Freundin gekommen. Er sei verprügelt und mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben sei er geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben; eine unmenschliche Behandlung oder Strafe drohe ihm dagegen nicht.

2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.02.2012 führte der Beschwerdeführer aus, von seiner Geburt an bis zur Ausreise bei seinen Eltern gelebt zu haben. Er habe im Heimatland ein College besucht und sei von seinem Vater, welcher Viehhändler gewesen sei, finanziell unterstützt worden. Im Heimatland würden seine Eltern und ein Onkel mütterlicherseits leben. Er sei in Indien weder politisch noch religiös tätig gewesen. Auch habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt und er werde auch nicht von der Polizei gesucht.

Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe am College eine Affäre mit einem Mädchen gehabt, dessen Brüder und Cousins dasselbe College besucht und ihn ein- bis zweimal attackiert hätten. Während er einer Gruppe der Kongresspartei angehört habe, seien seine Gegner bei der Alkali Dal Partei gewesen. Als sie vor den Wahlen in den Dörfern geworben und die Gegner ihre Wahlplakate zerrissen hätten, sei es zum Streit gekommen. Nachdem einer von ihren Anhängern mit einem Hockeyschläger auf einen Kontrahenten eingeschlagen habe, sei es zu einer Schlägerei gekommen, bei der auch er verprügelt worden sei. Danach sei er noch ein- bis zweimal alleine verprügelt worden und habe deshalb auch das College nicht mehr besucht. Ein- oder zweimal hätten sie auch seinen Eltern gedroht, dass sie ihn umbringen würden. Deshalb hätten seine Eltern einen Schlepper organisiert und ihn nach Österreich geschickt. Er sei kein Parteimitglied gewesen, aber er sei mit Burschen zusammen gewesen, die für die Kongresspartei tätig gewesen seien.

Zur detaillierten Schilderung der erwähnten Schlägerei aufgefordert, berichtete der Beschwerdeführer, es sei zum Streit gekommen, weil die Gegner Plakate heruntergerissen hätten, welche zuvor im Dorf aufgehängt worden seien. Außerdem sei er bereits wegen des Mädchens ins Visier der Burschen geraten. Die Prügelei sei dann von den Dorfbewohnern aufgelöst worden. Die Polizei sei zwar erschienen, habe aber den Vorfall nicht aufgenommen. Danach hätten die Brüder des Mädchens und deren Freunde ihn noch ein- bis zweimal umzingelt und auch seinen Eltern damit gedroht, ihn umzubringen. Zu der Schlägerei sei es vor den Wahlen am 30.01.2012, also im November 2011, gekommen. Das genaue Datum könne er nicht mehr angeben. Die Brüder hätten ihn wegen der Ehre des Mädchens umbringen wollen; im Punjab sei dies "bei Affären so". Es habe im November oder Dezember 2012 immer wieder Vorfälle gegeben; wann der letzte stattgefunden habe, wisse er nicht mehr.

Er habe Indien wegen der Morddrohungen verlassen; eine Anzeige habe er deswegen aber nicht erstattet. Eine solche hätte keinen Sinn gehabt, zumal ihn die Burschen umbringen hätten wollen und die Polizei in diesem Fall machtlos sei.

Auf die Möglichkeit hingewiesen, sich in einem anderen Landesteil seiner Heimat niederzulassen, gab der Beschwerdeführer an, dass man dafür Geld benötige; außerdem habe er keine anderen Verwandten in Indien und man finde dort auch keine Arbeit.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen über die relevante Situation in Indien (inländische Fluchtalternative, medizinische Grundversorgung und Behandlung nach der Rückkehr) zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer erklärte, dass in anderen Teilen Indiens die Lebenserhaltungskosten und Mieten sehr hoch seien, wogegen die Arbeit schlecht bezahlt werde. Seine Familie habe es daher für besser erachtet, ihn wegzuschicken.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Indien glaubhaft gemacht habe. Er habe weder ein nachvollziehbares Fluchtmoment darstellen können, noch sei sein Vorbringen plausibel gewesen; es habe letztlich nur aus vagen Vermutungen bestanden, wobei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, diese zu untermauern. Jedenfalls wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die indischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Es habe sich auch kein Sachverhalt ergeben, welcher die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatleben nicht feststellbar gewesen sei. Die Ausweisung stelle sohin keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte dar.

4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.01.2013, Zahl: C12 424.777-1/2012/3E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.

5. Am 03.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag damit, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien. Er habe dazumal nicht seine richtigen Fluchtgründe genannt, da er Angst gehabt hätte. Sein Vater und er wären Mitglieder einer Bewegung gewesen, welche für die Angehörigen des "Sikhismus" in Indien eingetreten wären. Daher seien sein Vater und er vor den Mitgliedern der gegnerischen Partei (Congress), die von den Hindus unterstützt werden würden, angegriffen und geschlagen worden. In der derzeitigen Regierung hätten die Hindus in Indien die Mehrheit. Daher würden die Leute, welche für Khalistan gewesen seien, festgenommen werden. Bei einer Rückkehr müsste er mit dem Gefängnis rechnen.

Diese Gründe seien ihm schon immer bekannt gewesen, er hätte diese aber im ersten Asylverfahren nicht angegeben. Dies deswegen, weil er von einem Angriff von Sikhs auf einen Sikh-Tempel gehört habe, weshalb er Angst gehabt habe, als Sikh sofort abgeschoben zu werden.

Das Magistrat hätte ihm am 18.06.2014 die Gewerbeberechtigung entzogen, da er illegal in Österreich sei. In Absprache mit seiner Rechtsvertretung suche er deshalb heute um Asyl an. Einen Abschiebetermin habe er bis dato nicht erhalten.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

7. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine weiteren Beweismittel vorlegen könne. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die negative Entscheidung des Bundesasylamtes im ersten Asylverfahren nicht seine wahren Gründe angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies alles in der Erstbefragung angegeben habe.

Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er spreche ein wenig Deutsch und sei nicht Mitglied in einem Verein.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen habe können, zumal der von ihm nunmehr behauptete Sachverhalt schon zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung vorgelegen sei und deshalb keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung unterliege. Auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien habe sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung ergeben und sei das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Indien im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht worden.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde keinen neuen Sachverhalt habe feststellen können. Weiters wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung zur näheren Erörterung des seitens der Erstbehörde nicht ermittelten Sachverhaltes anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer hat sowohl im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass er seine wahren Asylgründe bei seinem ersten Asylantrag nicht angegeben habe, obwohl sie ihm damals schon bekannt gewesen seien, da er von einem Angriff von Sikhs auf einen Sikh-Tempel gehört habe und er als Sikh Angst gehabt habe, sofort abgeschoben zu werden. Da der Beschwerdeführer sohin seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt stützt, der schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag bestanden hat, ist eine neuerliche Sachentscheidung über dieses Vorbringen im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH ausgeschlossen.

Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderung, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Schulausbildung, ist gesund und im arbeitsfähigen Alter. Zudem halten sich in Indien Angehörige des Beschwerdeführers (Eltern und ein Onkel) auf und ist von einer möglichen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen, weswegen seine Versorgung - wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausführlich dargelegt - in der Heimat gesichert sein wird.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anders lautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Indien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Indien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch hat der Beschwerdeführer keine konkrete Kritik an den umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Indien geäußert.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Absatz 7 BFA -VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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