BVwG W161 2013842-1

W161 2013842-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG W161 2013842-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2013842.1.00

Spruch

W161 2013842-1/3E

W161 2013844-1/3E

W161 2013846-1/3E

IM Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden

1. ) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 10303501080-14925365 EAST-West,

2. ) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 1030350206-14925861 EAST-West,

3. ) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2014, Zl. 1030350304-14925853 EAST-West,

alle StA. Sudan, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013 und § 61 FPG BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder, alle sudanesische Staatsangehörige, stellten am 30.08.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

2. Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung vom 30.08.2014 an, sie sei im September 2008 über Kairo nach Wien geflogen und von dort weiter nach Bratislava gereist. Sie sei damals in Begleitung ihres Ehemannes gewesen, der ebenso wie sie Student gewesen wäre. Sie sei Mitte 2011 wieder in den Sudan gereist und habe sich dann drei Monate in der Heimat aufgehalten. Danach sei sie wieder in die Slowakei geflogen, habe dort gelebt und fertig studiert. Am 29.08.2014 sei sie mit ihren Kindern mit dem Zug nach Wien gefahren. Sie habe von der Botschaft ein Visum für die Slowakei erhalten und habe seit 2009 fast durchgehend in der Slowakei gelebt. Sie habe in der Slowakei studiert und gefalle es ihr dort sehr gut, aber sie wolle in Österreich Asyl. Ihr Aufenthaltstitel in der Slowakei sei abgelaufen. Sie habe sich Informationen geholt und habe man ihr gesagt, dass es im Ausland besser sei. Ihr Ziel sei eigentlich nicht Österreich, sie wisse aber nicht wohin. Sie hätte nach Norwegen weiterreisen wollen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie stamme aus einem Kriegsgebiet und möchte nicht mehr dorthin.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-West am 09.10.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten, diese hätten keinen eigenen Antragsgründe. Befragt nach schwerwiegenden Krankheiten gab sie an, sie habe nur ein wenig Magenprobleme, sonst nichts. Ihr Sohn habe psychische Probleme seit sie in der Slowakei gewesen wären. Er besuche jetzt eine Ärztin in XXXX, diese komme einmal in der Woche. Ihre Tochter sei gesund. Sie und ihre Kinder seien in Österreich bislang nicht stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen und verfüge sie auch über keine medizinischen Unterlagen. Sie habe in Österreich keine Verwandten, jedoch gute Bekannte, die ihr sehr nahe stünden in Wien. In der Slowakei habe sie sehr viele schlechte Ereignisse erlebt. Die Leute dort seien sehr rassistisch ihnen gegenüber gewesen. Ihr Mann habe sie dort verlassen und sei zurück in den Sudan gegangen, weil er dort eine zweite Frau habe. Am meisten hätten ihre Kinder Probleme gehabt, diese seien im Kindergarten immer anders behandelt worden. Sie sei in der Slowakei von 2008 bis zu ihrer Ankunft in Österreich gewesen. In dieser Zeit sei sie einmal ca. im Jahr 2011 im Sudan gewesen, danach aber wieder in die Slowakei zurückgegangen. Befragt, warum sie die Slowakei wieder verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, die rassistische Behandlung sei der Hauptgrund gewesen. An einem Feiertag im Mai sei sie auf dem Weg zum Einkaufen einer Gruppe von sieben Männern mit Glatzen begegnet, die betrunken gewesen wären. Diese hätten Bierflaschen in der Hand gehabt, wären in ihre Richtung gekommen und hätten die Bierflaschen auf ihrem Kopf ausgeschüttet. Die Polizei sei ganz in der Nähe gestanden, habe darauf aber gar nicht reagiert. Sie habe der Polizei nichts gesagt, diese sei ja dagewesen und habe alles mitbekommen. Befragt nach weiteren Vorfällen in der Slowakei gab die Erstbeschwerdeführerin an, am 11. September des letzten Jahres habe sie auf die S-Bahn gewartet. Dabei wären zwei Männer gewesen, einer habe angefangen, sie anzuschreien und gemeint, dass die Muslimen Schuld daran hätten, was am 11. September in den USA passiert sei. Der Mann habe sie angeschrien und geschlagen. Sie habe so getan, als ob sie nicht verstanden hätte, bis sich ein zweiter Mann eingemischt hätte und gesagt hätte, der Mann solle es sein lassen. Am meisten störe sie jedoch, was ihren Kindern passiert sei. Als sie an der Universität gewesen wäre, habe der Kindergarten einmal angerufen und ihr gesagt, sie solle ihren Sohn holen. Dieser sei krank gewesen und habe Husten gehabt. Sie sei dort angekommen und habe gesehen, dass man ihren Sohn draußen im Schnee hätten stehen lassen. Die Lehrerin habe geantwortet, er sei draußen, damit er die Kinder nicht anstecke. Sie habe sich in der Slowakei nicht an die Polizei oder eine sonstige Hilfsorganisation gewandt. Es sei ihr ausreichend Zeit eingeräumt worden, ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie sie es wollte, zu tätigen. Sie habe auch die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.

3. Am 01.09.2014 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 stimmte die slowakische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.

4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 17.10.2014 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.

Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen:

"Allgemeines zum Asylverfahren

Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen betreffend Migration und Asyl sind der Act Nr. 404/2011 über den Aufenthalt von Fremden und der Act Nr. 480/2002 über Asyl (Asylgesetz), welcher die Bedingungen und das Verfahren zur Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz und vorübergehendem Schutz und auch den Aufenthalt in Asylunterkünften und teilweise die Integration von Personen, denen Asyl gewährt wurde, enthält. Weitere gesetzliche Bestimmungen sind der Act Nr. 5/2004, der Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt enthält, der Act Nr. 82/2005 über illegale Arbeit und Beschäftigung, Act Nr. 40/1993 über das Staatsbürgerschaftswesen und das Strafgesetzbuch Act Nr. 300/2005. Daneben gibt es bezüglich des Aufenthalts von Fremden noch zahlreiche weitere Regelungen, u. a der Act on Healthcare, der Act on Social and Legal Protection of Children and Social Guardianship und der Act on Assistance in Material Need etc. (EMN 1.2013)

Das Asylverfahren wird durch die Abgabe eines Ansuchens des Asylwerbers um internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet. Ansuchen von Minderjährigen sollen durch seinen/ihren gesetzlichen Vertreter/in oder durch einen vom Gericht bestellten Betreuer erfolgen. Innerhalb von 24 Stunden nach Abgabe seines Ansuchens hat sich der Asylwerber bei einem der Aufnahmelager einzufinden. Im Folgenden ist vom Asylwerber ein ausführlicherer Fragebogen im Zuge eines Erstinterviews zu beantworten. Weiters ist vorgesehen, dass Asylwerber binnen 15 Tagen nach Antragsstellung umfassende Informationen bezüglich des Mitwirkens am Asylverfahren, über Möglichkeiten der Rechtshilfe und über NGO's, die sich um die Versorgung von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen kümmern, in einer dem/der Asylwerber (AW) verständlichen Sprache erhalten sollen. (Asylum Act 2002).

Laut Slowakischem Gesetz wird jeder Asylantrag von der Polizeibehörde in einem Formblatt unaufschiebbar an das Ministerium gesendet. Aus dem Gesetz geht hervor, dass sowohl die Erklärung (der Asylantrag) als auch der Fragebogen schriftlich auszufüllen sind. (Asylum Act, Part Two, Section 3, 4) Die Slowakei gewährt Asyl aus Konventionsgründen, aus humanitären Gründen (auch wenn keine Konventionsgründe vorliegen) und zum Zwecke einer Familienzusammenführung. Daneben besteht auch die Möglichkeit einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. Gewährung von subsidiärem Schutz zum Zwecke einer Familienzusammenführung. (Asylum Act, Section 8 ff.) Des Weiteren gewährt die Slowakei eine zeitlich begrenzte Aufnahme zum Zwecke des Schutzes von Fremden vor Kriegskonflikten verursacht durch endemische Gewalt, vor Auswirkungen humanitärer Katastrophen oder permanenter Verletzungen von Menschenrechten im Herkunftsland. In solchen Fällen erhält der/die Fremde ein Dokument über die "Erlaubnis zum tolerierten Aufenthalt" auf dem Gebiet der Slowakei und hat den Status eines "De Facto-Flüchtlings". (Asylum Act, Section 29 ff.)

Ein Asylantrag kann bei Nichtvorliegen o. a. Gründen verweigert bzw. unter anderem aufgrund von Drittstaatsicherheit und/oder vertraglicher Unzuständigkeit als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. Wird innerhalb von 60 Tagen ab Beginn des Verfahrens keine Entscheidung gefällt, kann ein Asylansuchen mit dieser Begründung nicht mehr zurückgewiesen werden. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollen Asylausschlussgründe auf offensichtlicher Unbegründetheit beruhend nicht gelten. (Asylum Act, Section 11 ff.)

Gegen die Einstellung des Asylverfahrens kann beim Ministerium innerhalb von sieben bzw. in speziellen Fällen innerhalb von zwanzig Tagen ab Zustellung Einspruch eingebracht werden. Diesem Einspruch wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt. (Asylum Act, Section 19)

Das Ministerium beurteilt jeden einzelnen Asylantrag aufgrund aller vorliegenden Tatsachen und Informationen unabhängig. Jede Untersuchung eines Antrags auf internationalen Schutz soll von einem dafür autorisierten Beamten des Ministeriums mit entsprechendem Wissen durchgeführt werden, bei unbegleiteten Minderjährigen auch mit dem dafür notwenigen Spezialwissen über deren spezielle Bedürfnisse. (Asylum Act, Section 19a ff.)

Über den Asylantrag wird innerhalb von 90 Tagen entschieden, wobei der Vorgesetzte des das Verfahren führenden Angestellten diese Frist verlängern kann. Subsidiärer Schutz wird für ein Jahr gewährt, ein neuerlicher Antrag muss zwischen 90 und 60 Tagen vor Ablauf des Jahres gestellt werden. Asyl im Falle einer Familienzusammenführung wird für drei Jahre gewährt und kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden. (Asylum Act, Section 20)

Im Jahre 2012 wurden 32 Asylanträge positiv entschieden, verglichen zu 2011 mit 15 Asylgewährungen eine Steigerung. Weiters wurden 103 subsidiäre Schutzgewährungen erteilt, was verglichen zu 2011 (91) ebenfalls eine Steigerung darstellt. In 334 Fällen wurde 2012 das Asylverfahren eingestellt. Mit 1. Mai 2013 wurde das Gesetz über den Aufenthalt von Fremden ergänzt. Dies hat auch Auswirkungen auf das Asylgesetz, als die Gründe bezüglich der Aufhebung von Asyl und der Einstellung des Asylverfahrens ausgeweitet werden. (EMN 1.2013)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegenüber der Entscheidung des Ministeriums über die Nichtgewährung oder über die Aberkennung von Asyl kann man bei Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung ein Rechtsmittel einlegen. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. Gegen als unzulässig zurückgewiesene oder als offensichtlich unbegründet abgewiesene Asylanträge kann man innerhalb von 20 Tagen Berufung einlegen. Diesen Berufungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, außer das Gericht entscheidet anderes. Berufungen müssen von einem Gericht innerhalb von 90 Tagen entschieden werden. Gegen eine Entscheidung eines Gerichts kann man beim Berufungsgericht Einspruch erheben, das dann innerhalb von 60 Tagen zu entscheiden hat. (Asylum Act, 21)

Quellen

EMN - European Migration Network (1.2013): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2012 Slovak Republic ...;

Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll.,

Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:

692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008; [in

Folge: Asylum Act])

Dublin-II Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig.

Bei noch laufenden Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Flüchtlingslager Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z. B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden.

Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.

Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Flüchtlingslager Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung).

Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen, von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen.

Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische, vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen.

Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht.

Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)

Es gibt drei Kategorien von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei:

1. Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

2. Rückkehrer, die in der Slowakei nicht um Asyl angesucht haben.

3. Rückkehrer, die in der Slowakei bereits um Asyl angesucht hatten und deren Verfahren negativ abgeschlossen ist.

In den ersten beiden Fällen wird der Rückkehrer automatisch als Antragsteller betrachtet, mit vollem Zugang zum Asylverfahren. Im letzten Fall beginnt das Asylverfahren, sobald der Rückkehrer slowakischen Boden betritt und unter Angabe aller Arten von Gründen einen Asylantrag stellt. Die verantwortliche Stelle für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums. Das Dublin-Zentrum ist verantwortlich für die Klärung der Frage, ob ein Rückkehrer von der Slowakischen Republik akzeptiert wird. (SI 6.9.2011)

Quellen

VB - Bericht des Verbindungsbeamten (31.1.2012): Dublin Rücküberstellung: Slowakei, per Email;

SI - Slowakisches Innenministerium (6.9.2011): Bericht Migrationsamt, per Email

...

Non-Refoulement

EU-Gesetzgebung folgend wendet die Slowakei die Prinzipien des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes an, die Behörden müssen aber sicherstellen, dass das Wohlergehen eines Asylwerbers in sicheren Drittstaaten außerhalb der EU nicht in Gefahr ist. Diesbezüglich gab es Kritik an der slowakischen Liste sicherer Drittstaaten und der slowakischen Fremden- und Grenzpolizei. (USDOS 19.4.2013)

Quellen

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia ...

Versorgung

In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden verpflichtende medizinische Überprüfungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte von einem Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend im selben Ausmaß vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit, ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt. (UNHCR 3.1.2012)

Während der Verfahrensdauer hat der Asylwerber Anspruch auf Unterkunft, Behördenunterstützungen, Hygieneprodukte und andere lebensnotwendige Dinge. Außerdem erhält der Asylwerber Taschengeld. Der Asylwerber hat Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen werden die Kosten für die dafür notwendige medizinische Versorgung vom Staat übernommen. (Asylum Act, Section 22)

Im slowakischen Asylgesetz ist vorgeschrieben, dass jedem Asylwerber monatlich ein Taschengeld gewährt wird. Während des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmestelle erhalten minderjährige Asylwerber und volljährige Personen über 18 Jahre eine entsprechende finanzielle Vergütung. Das Taschengeld wird einmal im Monat (in der Regel am Monatszehnten) für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt. Medizinische Soforthilfe wird in den Aufnahmezentren angeboten. Im Falle von akuten Erkrankungen, die einer sofortigen Behandlung zugeführt werden müssen, werden diese in den entsprechenden Gesundheitseinrichtungen durchgeführt. (MB 30.4.2009)

Die Einrichtungen des slowakischen Migrationsamtes verfügen über Ärzte, die direkt in den Camps sind und medizinische Checks durchführen und Behandlungen festlegen. Darüber hinaus gibt es Vertragsärzte in Spitälern, die für Asylwerber zur Verfügung stehen, die außerhalb der Camps leben. Alle medizinischen Kosten für Asylwerber in der Slowakei werden vom Migrationsamt getragen. (IOM 3.11.2009)

Die NGO Human Rights League stellt kostenlose und umfassende Rechtsberatung für Asylwerber, Flüchtlinge u. a. zur Verfügung und kümmert sich u. a. um die Situation von UMA in der Slowakei. Es gibt noch eine Reihe anderer NGOs in der Slowakei, die auf ähnliche Weise helfen. Asylwerber, deren Antrag nicht binnen eines Jahres entschieden wurde, können ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Subsidiär Schutzberechtigte können eine Arbeitserlaubnis erhalten. Geduldete Ausländer (tolerated stay) dürfen grundsätzlich nicht arbeiten, es gibt aber Ausnahmen.

Es gibt in der Slowakei die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland (Assisted Voluntary Return) in Kooperation mit IOM, die auch illegal Aufhältigen und Schubhäftlingen offensteht. (EMN 5.2010)

Alle in der Slowakei ansässigen Personen haben das Recht auf eine soziale Gesundheitsversicherung, auch Asylwerber. Die dermaßen Versicherten haben das Recht auf Gesundheitsversorgung gemäß den Gesetzen. Soldaten, Polizisten, Strafgefangene und Asylwerber können den Gesundheitsdienstleister nicht frei wählen. Die Aufnahme in ein Krankenhaus bedingt eine Überweisung eines niedergelassenen Arztes. Notfälle, Psychiatriepatienten usw. sind davon ausgenommen. (WHO 2011)

Quellen

UNHCR (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe ...;

Asylum Act (6.2002): Act 480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll., Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment:

692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008;

MB - Migration Bureau Ministry of the Interior of the Slovak Republik (30.4.2009): Internal Regulations for Reception Centres, Article 2 Applicants' rights, Email vom 12.6.2009;

IOM (3.11.2009): Anfragebeantwortung IOM, per Email;

EMN - European Migration Network (5.2010): Organisation of Asylum and Migration Policies in the Slovak Republic;

WHO (2011): Health Systems in Transition - Slovakia Health system review."

Sonderteil

1. Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Slowakische Republik ist eine parlamentarische Demokratie mit einer Verfassung. Staatsoberhaupt ist der am 04. April 2009 für eine zweite fünfjährige Amtszeit direkt gewählte Staatspräsident Ivan Gasparovic. Aus den vorgezogenen Neuwahlen am 10.3.2012 ging die von Robert Fico geführte SMER als eindeutiger Sieger hervor. Sie bekam 44,4 Prozent der Wählerstimmen und ist im Nationalrat mit 83 Abgeordneten vertreten. Stärkste Oppositionspartei ist die KDH, die 8,9 Prozent erreichte. Die SDKU erreichte 5,9 Prozent, die slowakisch-ungarische Most/Hid 6,9 Prozent und die SaS 5,9 Prozent. Neu im Parlament ist die Protestpartei 'Normale Leute', die auf Anhieb 8,5 Prozent erreichte. (AA 3.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Reise Sicherheit: Slowakei, Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Slowakei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.9.2013

2. Rechtsschutz

Justiz

Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis gibt es aber Probleme mit Korruption, Einschüchterung von Richtern durch Amtsträger, Ineffektivität und einem Mangel an Integrität und Verantwortlichkeit, die die richterliche Unabhängigkeit weiterhin beeinträchtigen. Es gilt die Unschuldsvermutung und Bürger haben Zugang zu Gerichten. Zivilgerichte haben aber dieselben Probleme mit langen Verfahren wie Strafgerichte und werden von der Öffentlichkeit oft als korrupt wahrgenommen. (USDOS 19.4.2013)

Reformen des slowakischen Justizministeriums wurden von der Vorgängerregierung Radicova gegen große Widerstände durchgeführt und die öffentliche Kontrolle, Offenheit, Professionalität und Effizienz der Justiz konnten so gesteigert werden. (FH 6.6.2012)

(Freedom House: Nations in Transit 2012, 6.6.2012)

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. (AI 24.5.2012)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;

http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013

FH - Freedom House (6.6.2012): Nations in Transit 2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/slovakia, Zugriff 3.9.2013

AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights;

http://www.ecoi.net/local_link/217473/339339_de.html, Zugriff 3.9.2013

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprachen den meisten internationalen Standards, aber Überbelegung war weiterhin ein Problem. 2012 waren durchschnittlich 11.034 Personen inhaftiert, davon 1.358 in Untersuchungshaft. Häftlinge hatten Gelegenheit Beschwerden ohne Zensur vorzubringen und ein Ombudsmann steht für entsprechende Rechtshilfe zur Verfügung. Die Regierung erlaubte Besuche durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter. Diese monierten, dass keine unabhängige Gruppe oder NGO die Haftbedingungen auf regulärer Basis überwacht. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;

http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei hat die alleinige Verantwortung für innere und Grenzsicherheit. Sie untersteht dem slowakischen Innenministerium und damit ziviler Kontrolle. Eine spezielle Abteilung für Antikorruption, eine spezielle Strafverfolgungseinheit und ein spezialisiertes Strafgericht kümmern sich um Korruptionsfälle und haben ihre vereinte Effektivität gesteigert.

Die häufigsten Anklagen gegen Polizisten lauten auf Amtsmissbrauch und Korruption. 2012 wurden 13 Polizisten für 185 Verbrechen angeklagt. Menschenrechtstraining war weiterhin Teil der Polizeiausbildung. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;

http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013

Korruption

Korruption ist gesetzlich verboten, die Regierung setzte diese Gesetze aber nicht immer effektiv um. (USDOS 24.5.2012)

Korruption ist in der Slowakei ein verbreitetes und seit langem bestehendes Problem. Unter der früheren Regierung Radicova war der Kampf gegen Korruption eine Priorität und es wurde ab 2010 eine Reihe von legislativen und administrativen Maßnahmen gegen dieses Phänomen gesetzt. (FH 6.6.2012)

Transparancy International platzierte die Slowakei 2012 in seinem Corruption Perception Index auf Platz 62 von 174 - bei einer Bewertung von 46 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). (TI 2012 )

Quellen:

USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 - Slovakia;

http://www.ecoi.net/local_link/217803/338569_de.html, Zugriff 3.9.2012

FH - Freedom House (6.6.2012): Nations in Transit 2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/slovakia, Zugriff 3.9.2013

TI - Tranparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012; http://cpi.transparency.org/cpi2012/results/; Zugriff 3.9.2013

3. Menschenrechte

Presse- und Meinungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Rede- und Pressefreiheit. Die Regierung respektierte dies generell. Unabhängige Medien waren aktiv uns verbreiteten ein breites Meinungsspektrum. Speziell die Medien in Staatsbesitz waren politischem Einfluss ausgesetzt. Das Strafrecht enthält Bestimmungen gegen Diffamierung, die aber kaum angewendet wurden. Angehörige der Regierung, der Justiz und der politischen Elite richteten einige Diffamierungsklagen gegen die Presse, die oft in hohen Strafzahlungen resultierten. Die Zahl dieser Klagen war aber niedriger als im Jahr davor. Kritiker meinen das finanzielle Risiko eines solchen Prozesses führe zu Selbstzensur. (USDOS 24.5.2012)

Im Laufe des Jahres 2011 wurde das Verhältnis zwischen Politik und Medien professioneller, obwohl gewisse Spannungen weiterhin bestehen. Es gab unter der Vorgängerregierung Radicova legislative Verbesserungen für Medien. (FH 6.6.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte dies generell. Organisationen müssen eine Registrierungsgebühr zahlen und Stiftungen bei Registrierung über 6.000 Euro Vermögen verfügen. (USDOS 24.5.2012)

Die Zivilgesellschaft der Slowakei ist dynamisch und gut entwickelt und hat ein positives öffentliches Image. Das Regulierungsumfeld ist frei von übermäßigem staatlichem Druck und Bürokratie und NGOs genießen vorteilhafte Steuerregelungen. (FH 6.6.2012)

Quellen:

USDOS - US Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 - Slovakia;

http://www.ecoi.net/local_link/217803/338569_de.html, Zugriff 3.9.2012

FH - Freedom House (6.6.2012): Nations in Transit 2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/slovakia, Zugriff 3.9.2013

4. Minderheiten

Die Ungarn bewohnen als größte nationale Minderheit der Slowakei vor allem den Süden des Landes (etwa 500.000 Personen, 9% der Gesamtbevölkerung). Die Roma sind die zweitgrößte Minderheit im Land. In der letzten Volkszählung (2011) bekannten sich circa 106.000 Personen zur Roma-Minderheit. Realistischen Schätzungen zufolge gehören ihr jedoch 300.000 bis 500.000 Personen an (UNDP: ca. 380.000). Vor allem im Osten der Slowakei ist die Situation der Roma aufgrund ihres geringeren Bildungsniveaus, der hohen Arbeitslosigkeit und der mangelnden Integration problematisch. Neben der deutschen Minderheit (circa 4.700 Personen nach der letzten Volkszählung 2011) gibt es noch zahlreiche weitere kleinere nationale Minderheiten wie Ruthenen, Kroaten, Polen und Tschechen, die in eigenen Museen und mit staatlicher Unterstützung ihre nationalen Kulturformen pflegen können. (AA 3.2013)

Diskriminierung gegen Roma und nicht-Europäer war verbreitet. NGOs berichteten von rassistisch motivierten Übergriffen auf Minderheiten, wobei die Untersuchung solcher Fälle durch die Behörden unterschiedlich ausfiel. Daneben gab es auch Übergriffe oder Einschüchterungen von rechtsextremen Gruppen gegenüber Minderheiten. Im Allgemeinen reagierte die Polizei sehr schnell auf Versammlungen von radikalen Gruppen und deren Versuche durch Minderheitengebiete zu marschieren, um Konfrontationen zu vermeiden. Diskriminierung gegen Roma betraf vor allem die Bereiche Arbeit, Erziehung, Gesundheitsversorgung, Wohnung, Kreditvergabe u.a. Bereiche. Mit Beginn 2012 verabschiedete die Regierung nationale Strategie zur Integration von Roma, die bis 2020 ausgelegt ist. Ein Roma Parlamentsabgeordneter wurde im Oktober 2012 als Bevollmächtigter für Roma-Angelegenheiten ernannt. Insgesamt fünf regionale Büros wurden errichtet, die die Umsetzung des Aktionsplans überwachen und begleiten sollen. Seitens des Arbeitsministeriums wurden speziell trainierte Sozialarbeiter eingesetzt, die vor Ort in Roma-Ansiedlungen unterschiedlichste Hilfestellungen für Roma anbieten sollen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Reise Sicherheit: Slowakei, Innenpolitik;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Slowakei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.9.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovakia;

http://www.ecoi.net/local_link/245204/368651_de.html, Zugriff 3.9.2013

6. Rückkehr

Sozialsystem / Medizinische Versorgung

Die Slowakei verfügt über ein beitragsfinanziertes Pflichtversicherungssystem. Alle Einwohner sind bei einer von fünf gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert. Das slowakische Parlament entscheidet über den Leistungskatalog der Krankenkassen. Neben allen notwendigen medizinischen Leistungen kommen die slowakischen Kassen auch für Mutterschaftsgeld, Krankengeld sowie die Kosten für Berufsunfälle und -krankheiten auf.

Die ambulante Erstversorgung obliegt Allgemeinärzten, Kinderärzten, Gynäkologen und Zahnärzten. Diese Primärärzte arbeiten vollständig auf private Rechnung und haben Verträge mit den Krankenkassen geschlossen. Sie dürfen allerdings nur eingeschränkte therapeutische Leistungen erbringen. Patienten sind für ein halbes Jahr an ihren Primärarzt gebunden. Für den Facharzt brauchen Patienten eine Überweisung ihres Primärarztes. Das gilt aber nicht für chronisch Kranke und für Augenarzttermine.

Im Gegensatz zu vielen anderen ehemaligen Ostblockstaaten setzt die Slowakei in der Erstversorgung weiterhin und zunehmend auf Polikliniken. Diese ursprünglich staatlichen Einrichtungen sind in den 90er-Jahren von 52 auf 77 angewachsen. Mehr als 20 Polikliniken werden inzwischen privat betrieben. In Polikliniken arbeiten neben Primärärzten auch Spezialisten.

Im stationären Bereich gibt es drei Arten von Krankenhäusern. Die Kliniken des ersten Typs haben einen Einzugsbereich bis 50.000 Einwohner und verfügen über Stationen für Innere Medizin, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde und Chirurgie. Typ-2-Kliniken sind für bis zu 200.000 Einwohner angelegt und beschäftigen zusätzliche Spezialisten. Beide Krankenhausformen bieten oft auch ambulante Leistungen an. Hochspezialisierte Medizin gibt es in den wenigen Krankenhäusern vom Typ 3, die jeweils für ein bis 1,5 Millionen Bürger verfügbar sein sollen.

Um Arzneimittelkosten zu senken, wurde eine Positivliste eingeführt. Sie umfasst 1.600 Medikamente. Zuzahlungsfrei sind für Patienten aber nur Arzneimittel aus der niedrigsten Preisgruppe eines Wirkstoffs. Für teurere Medikamente mit ähnlichen Anwendungsbereichen müssen sie Zuzahlungen leisten; es sei denn, das Medikament ist für die Behandlung unverzichtbar. Nicht erstattet werden zudem Zahnersatz, Sterilisation, Akupunktur, Abtreibung ohne medizinische Indikation und Psychotherapie.

Der Beitragssatz liegt einheitlich bei 14 Prozent des Bruttoentgelts. Die Arbeitnehmer zahlen vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, die Arbeitgeber zehn Prozent. Per Gesetz ist der Staat dazu verpflichtet, bei folgenden Personengruppen seit Januar 2005 vier Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens von vor zwei Jahren als Krankenkassenbeitrag zu zahlen: Kindern, Erwerbslosen, Ehepartnern, Rentnern, Studenten, Soldaten, Behinderten und Häftlingen. Insgesamt sind es 3,2 Millionen Slowaken, für die der Staat die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt. (AOK o.D.)

Quellen:

AOK - Bundesverband (o.D.): Das Gesundheitssystem in der Slowakischen Republik,

http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01404.html, Zugriff 39.2013

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer keine sie persönlich treffende drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte glaubhaft haben machen können.

Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Erstbefragung angegeben, sie habe in der Slowakei studiert und habe es ihr dort sehr gut gefallen, allerdings wäre ihr Aufenthaltstitel/Visum abgelaufen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie über Ereignisse bezüglich rassistischer Behandlung ihr und ihren Kindern gegenüber in der Slowakei berichtet. Sie hätte sich nie an die Polizei oder eine sonstige Hilfsorganisation gewandt. Zu diesem Einwand wird angeführt, dass laut der Länderfeststellung NGOs von rassistisch motivierten Übergriffen auf Minderheiten berichtet hätten, wobei die Untersuchung solcher Fälle durch die Behörden unterschiedlich ausgefallen sei. Daneben habe es auch Übergriffe oder Einschüchterungen von rechtsextremen Gruppen gegenüber Minderheiten gegeben. Im Allgemeinen reagiere die Polizei jedoch sehr schnell auf Versammlungen von radikalen Gruppen und deren Versuche, durch Minderheitengebiete zu marschieren, um Konfrontationen zu vermeiden. Es werde weiters angemerkt, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen offenstehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in der Slowakei ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Im Falle einer Anzeigenerstattung hätte dies zur Folge, dass die Erstbeschwerdeführerin einerseits Schutz der slowakischen Behörden bekommen würde und andererseits auch gegen die Bedroher straf-und fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden würden. Für die erkennende Behörde stehe fest, dass die slowakischen Behörden in der Lage und willens seien, die Beschwerdeführer bei allfälligen Übergriffen zu schützen, vorausgesetzt, diese erstatten Anzeige.

Im Übrigen habe sich kein Hinweis ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise in deren im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens eingegriffen werden würde.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2014 wurde den Beschwerdeführern gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

6. Gegen die Bescheide des Bundesamtes richtet sich die vorliegende im Namen aller Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte, großteils handschriftliche Beschwerde, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zunächst auf die Situation in ihrem Heimatland und ihre Gründe, dieses zu verlassen, eingeht. Zu ihrem Aufenthalt in der Slowakei gibt sie an, sie habe schnell gemerkt, dass die Gesellschaft dort nicht besser als die in ihrer Heimat sei. In der Slowakei habe sie wegen ihrer Religion und Hautfarbe eine diskriminierende Behandlung erlebt. Nicht nur sie und ihr Ehemann, sondern auch ihre Kinder seien auf der Straße sowie in den Kindergärten diskriminierend behandelt worden. Sie habe all das ausgehalten, um ihr Studium zu beenden. Ihr Mann habe sich dann aber plötzlich entschieden, in den Sudan zurück zu kehren, da er die diskriminierende Behandlung in der Slowakei nicht mehr habe aushalten können, außerdem hätte er eine zweite Frau im Sudan. Sie habe in der Slowakei nicht alleine mit den Kindern leben können, denn sie habe sich dort nicht sicher gefühlt und habe es niemanden gegeben, der sie beschützt. So habe sie sich entschieden, in ein sicheres Land, nach Österreich, zu flüchten. Während der ersten Einvernahme sei sie erstaunt gewesen, einen männlichen Dolmetscher anzutreffen. Sie sei verwirrt und irritiert gewesen und habe nicht frei über ihre Probleme sprechen können. So habe sie nicht erzählt, was ihr im Sudan und in der Slowakei passiert sei. Während der zweiten Einvernahme habe sie sich besser gefühlt und habe einiges über die Probleme in der Slowakei erzählt, aber nicht alles, das Leid und die Diskriminierung. Sie sei auf der Suche nach Sicherheit und Schutz und einem besseren Leben für sich und ihre Kinder. Sie sei fest überzeugt, dass die Bildung der beste Weg dazu sei, deshalb möchte sie ihr Doktorratsstudium beenden und weitermachen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 29.08.2014 mit dem Zug von der Slowakei nach Österreich, wo sie am 30.08.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, seit 2008 beinahe durchgehend in der Slowakei gelebt zu haben und im Besitz eines abgelaufenen Visums für die Slowakei zu sein, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.09.2014 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit einem am 29.09.2014 eingelangten Schreiben stimmte die slowakische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie verfügen in Österreich weder über private noch familiäre Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.

Die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin in Besitz eines kürzlich abgelaufenen Visums für die Slowakei ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem Antwortschreiben der slowakischen Behörden.

2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt 3.3.3.).

2.3. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.3.2.).

2.4. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 12:

"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) ...

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung.

Im Übrigen sprach der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im Übrigen sieht in ähnlicher Weise auch die österreichische Rechtsordnung kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Bundesland vor, sondern es obliegt vielmehr die Auswahl der jeweils zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend den sachlichen Notwendigkeiten allein dieser Behörde.

3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung in die Slowakei bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

3.3.2. Kritik am slowakischen Asylwesen/der Situation in der Slowakei:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.

Die Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-Verordnung in die Slowakei rücküberstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in der Slowakei vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin III-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen der Slowakei durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des slowakischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin über eine behauptete rassistische Behandlung in der Slowakei ist auszuführen: Die Erstbeschwerdeführerin lebte mit einer kurzen Unterbrechung vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2014 in der Slowakei und absolvierte dort auch ein Studium. Bei der Erstbefragung gab sie an, es habe ihr dort sehr gut gefallen und sei sie nur nach Österreich gekommen, da ihr Visum abgelaufen sei. Sie räumte bei der Erstbefragung auch ein, dass Österreich nicht ihr tatsächliches Zielland sei, sie aber nicht wisse, wohin sie sonst gehen solle. Erst bei der niederschriftlichen Einvernahme nannte sie drei von ihr als rassistisch empfundene Vorkommnisse. Die Erstbeschwerdeführerin hat diese nach eigenen Angaben jedoch nicht angezeigt und sind die geschilderten Vorkommnisse, die von der Erstbeschwerdeführerin letztlich nicht untermauert und näher konkretisiert werden konnten, letztlich wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend aufgezeigt, nicht geeignet, darzutun, dass der slowakische Staat insgesamt nicht schutzfähig und nicht schutzwillig wäre. Aus vereinzelten Erlebnissen, die in der geschilderten Art und Weise im übrigen in jedem Land, so auch in Österreich vorkommen können, kann nicht daraus geschlossen werden, dass das Asylsystem in der Slowakei an systemischen Mängel leidet. Die Beschwerdeführer haben in der Slowakei auch noch gar keinen Antrag auf Asyl gestellt und können daher über die Behandlung als Asylwerber in der Slowakei aus eigenem Erlebnis keine Angaben machen.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung durch das Beisein eines männlichen Dolmetschers gehemmt gewesen wäre, ist auszuführen, dass die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt waren sowohl die Einvernahmeleiterin, die Dolmetscherin als auch die Rechtsberaterin weiblich und gab die Erstbeschwerdeführerin am Ende auch an, sie hätte ausreichend Gelegenheit gehabt, alles darzulegen, was ihr wichtig erscheine. Dieser Einwand ist sohin verfehlt.

Darüber hinaus ist zum Beschwerdevorbringen soweit es sich auf die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin und die von ihr hierzu vorgelegten Urkunden bezieht, auszuführen, dass die Verfahren der Beschwerdeführer sich noch im Zulassungsverfahren befinden und erst nach Zulassung des Verfahrens auf die Fluchtgründe näher einzugehen sein wird.

Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sowie in der Beschwerde sind aus den dargelegten Gründen somit nicht geeignet, qualifizierte Defizite im slowakischen Asylwesen aufzuzeigen.

3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre:

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Slowakei sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Schwere Erkrankungen wurden von Seiten der Beschwerdeführer im Verfahren nicht angegeben, Spitalsaufenthalte verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Beschwerdeführer haben auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlungen hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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