BVwG W133 1413839-1

W133 1413839-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, familiäre Situation, Integration,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W133 1413839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.1413839.1.00

Spruch

W133 1413839-1/15E

W133 1413837-1/14E

W133 1413838-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von (1.) XXXX (2.) XXXX und

(3.) XXXX alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31.05.2010, Zlen. (1.) XXXX, (2.) XXXX und (3.) XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 beschlossen:

A) Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der

angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerden in diesem Umfang gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von (1.) XXXX, (2.) XXXX und

(3.) XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31.05.2010, Zlen. (1.) XXXX, (2.) XXXX und (3.) XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung betreffend (1.) XXXX,

(2.) XXXX und (3.) XXXX auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer XXXX reiste am 12.01.2009 gemeinsam mit seiner Gattin XXXX, der Zweitbeschwerdeführerin, und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX, dem Drittbeschwerdeführer, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und alle drei Beschwerdeführer stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Sie gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der lesginischen Volksgruppe zu sein und aus Dagestan zu stammen. Zuletzt seien sie in Moskau aufhältig und beschäftigt gewesen.

Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung am 13.01.2009 gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Gattin habe die Reise organisiert. Als Fluchtgrund gab er an, seine Familie sei von der Polizei verfolgt worden. Seine Gattin habe Kontakt zu einer Organisation namens "XXXX" gehabt. Im Dezember 2008 seien auf der Straße drei Männer zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm das Messer an den Hals gehalten und gesagt, er solle seine Frau beruhigen, da es ihnen sonst schlecht erginge. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod.

Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung am 13.01.2009 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie besuche seit 2001 Demonstrationen und Versammlungen einer Organisation, welche derzeit schon eine Partei sei und den Namen "XXXX" trage. Sie sei jedoch kein Mitglied dieser Partei. Aus diesem Grund werde sie nun vom XXXX verfolgt. Am XXXX sei sie für eine Nacht festgenommen worden, da sie eine Demonstration dieser Partei mittels Video gefilmt habe. Nun habe sie Angst vor dem Tod. Jetzt heiße diese Partei "XXXX". Ihr minderjähriger Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.

Im Zuge der Antragstellung wurden die russische Heiratsurkunde sowie im weiteren Verfahren die Kopien der russischen Inlandspässe vorgelegt.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.01.2009 gab der Erstbeschwerdeführer befragt zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst an, am 15.12.2008 seien maskierte, bewaffnete Männer in sein Haus gestürzt, hätten den Beschwerdeführer zum Auto geschleppt, geschlagen und gedemütigt. Als er 20 Minuten später zurückgekommen sei, sei sein Haus verwüstet gewesen und seine Frau habe geweint. Es gehe um seine Frau. Am 08.05.2008 seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, er solle mit seiner Frau reden, dass sie nicht mehr zu Demonstrationen gehen und nicht gegen XXXX demonstrieren solle. Im Dezember hätten sie ihm mitgeteilt, dass er gewarnt worden sei. Dann habe die Familie beschlossen, zu flüchten. Er habe Angst um das Leben der Familie.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.01.2009 zusammengefasst an, sie habe in ihrer Heimat ab 2006 im XXXX in Moskau gearbeitet und zuvor Wirtschaft studiert. Am XXXX habe sie an einer Demonstration gegen die XXXX teilgenommen. Sie sei festgenommen worden, weil sie alles auf Video aufgenommen habe. Sie hätten zwar eine Genehmigung für das Meeting gehabt, dann sei jedoch die Polizei gekommen und habe auch sie festgenommen. Bei der Festnahme sei sie am Rücken verletzt worden. Sie habe ein starkes Hämatom gehabt. Die Polizei habe die Aufnahme einer Anzeige darüber verweigert. Es gebe in ihrer Heimat keinen aufrechten Haftbefehl gegen sie. Im Falle ihrer Rückkehr würde man sie aber finden und umbringen.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.04.2009 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er habe bis 2008 als XXXX in Moskau gearbeitet. Er sei dort seit 2002 beschäftigt gewesen und 2008 gekündigt worden. Der Erstbeschwerdeführer nannte namentlich den Leiter dieser Abteilung. In Moskau lebe die Mutter des Erstbeschwerdeführers. Seine Schwester lebe in Österreich als Asylwerberin. Die Familie habe sich spontan entschlossen, wegzufahren, dies sei im Dezember 2008 gewesen. Der Führerschein des Beschwerdeführers und der Inlandspass befänden sich noch in Moskau. Befragt nach den Gründen, warum er die Heimat verlassen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, er werde vermutlich von Behörden verfolgt. Im Dezember 2008 sei es zu einem Vorfall gekommen. Es seien drei Personen auf den Beschwerdeführer zugekommen und hätten ihn gewarnt, dass der Beschwerdeführer selbst wissen müsse, was ihm passieren werde, wenn seine Frau weiterhin das mache, "was sie lieber nicht machen hätte sollen". Im Dezember seien sie in die Wohnung gekommen, wo er gewohnt habe. Sie seien mit gefleckten Uniformen bekleidet gewesen, er vermute, sie seien von der Polizei gekommen. Er sei jedoch nicht sicher, dass es Leute von der Polizei gewesen seien. Aus diesen Gründen seien sie nun hier. Weitere Ausreisegründe gebe es nicht. Seine Frau habe bei einem XXXX teilgenommen und auch bei Meetings. Einmal sei der Erstbeschwerdeführer auch bei einem solchen Meeting dabei gewesen. Er glaube, das sei der Grund. Befragt nach dem Vorfall im Dezember 2008 gab der Erstbeschwerdeführer an, dieser Vorfall sei in Moskau passiert. In der Früh, als er zur Arbeit gehen habe wollen, habe es an der Tür geklingelt. Er habe die Türe aufgemacht. Vor der Türe seien Männer mit gefleckten Uniformen, teilweise maskiert, gestanden. Es seien mehr als zwei Personen gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschnappt und ihn zum Fahrzeug gebracht. Als er wieder hinaufgehen habe dürfen, sei die Wohnung ganz durcheinander gewesen. Seine Frau habe geweint, was solle er noch erzählen. Sie hätten keine Anzeige erstattet, weil es keinen Sinn gemacht hätte. Seine Frau habe eine Anzeige erstatten wollen, diese sei aber nicht entgegengenommen worden. Sie seien anschließend zu ihren Bekannten gegangen und von dort aus ausgereist. Der Beschwerdeführer vermute nur, dass er gekündigt worden sei, weil er ja nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Seinen Dienstausweis habe er zuhause gelassen. Er habe Bedenken, wieder nach Russland zurückzukehren. Aufgrund seiner kaukasischen Volksgruppenzugehörigkeit habe er schlechtere Karrieremöglichkeiten im XXXX. Sonst habe er persönlich keine weiteren Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Dem Beschwerdeführer wurden Widersprüche hinsichtlich seiner Angaben im Rahmen der ersten Einvernahme und in der Erstbefragung vorgehalten. Befragt, warum seine Frau Anzeige erstatten habe wollen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er glaube, dass sie von der Demonstration mitgenommen und festgenommen worden sei und auch die ganze Nacht in Haft verbracht habe. In der Früh sei sie nachhause gekommen, sie hätten erst dann die Verletzung an ihrer Hand registriert und seien gemeinsam zur Polizei gegangen. Die Polizei habe ihnen jedoch eine Absage erteilt und gesagt, es wäre kein Grund für eine Anzeige gegeben. Am nächsten Tag seien die drei Personen auf den Beschwerdeführer zugekommen und hätten ihm gedroht.

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.04.2009 gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe seit 2006 im XXXX in Moskau in der XXXX als Wirtschaftsfachfrau gearbeitet. Sie habe Personalakten ausgefüllt, sie sei für die XXXX zuständig gewesen. Sie habe nicht gekündigt, sie sei einfach weggefahren. Die Beschwerdeführerin nannte mehrere Arbeitskollegen und den Leiter ihrer Abteilung. Sie habe auch noch ihren Passierschein des XXXXs, welchen sie vorlege. Sie habe alle ihre Sachen auf ihren Arbeitstisch gelegt und sei einfach weggefahren. Es gebe keinen offiziellen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin, sie denke aber, dass sie gesucht werde. Sie sei kein Mitglied einer politischen Organisation gewesen, habe aber an Meetings teilgenommen. Sie sei bei der XXXX gewesen. Diese XXXX habe als Motto: "XXXX". Es gebe mehrere Mottos, jetzt z.B. "XXXX". Sie sei in ihrer Heimat auch wegen der Volksgruppe und als Muslimin nicht verstanden worden. Die Beschwerdeführerin habe Disketten und Plakate aufbewahrt. Diese seien bei ihr zuhause gelegen. Sie sei dafür bestraft worden, dass sie bei den Demonstrationen ihre Meinung gesagt habe. Es habe am XXXX eine Demonstration und einen XXXX gegeben. Sie hätten eine offizielle Genehmigung des XXXX gehabt. Es habe jedoch in einer Schlägerei geendet. Die Leute seien in die Fahrzeuge gezerrt und festgenommen worden. Sie selbst sei auch eine Nacht lang festgehalten worden. Dieses Ereignis habe am Abend stattgefunden. Sie sei dabei an der Hand verletzt und in der Früh wieder entlassen worden. Die Verletzungen ihrer Hand habe sie auf der Arztstation schriftlich festhalten lassen. Die Anzeige bei der Polizei sei aber nicht entgegengenommen worden. Am nächsten Tag seien unbekannte Männer zu ihrem Mann gekommen und hätten gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin und ihren Mann umbringen würden, wenn die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin bei solchen oder ähnlichen Veranstaltungen gesehen würde. Danach habe sie nicht mehr an Versammlungen oder Demonstrationen teilgenommen. Am XXXX sei wieder eine Demonstration organisiert worden und die Zweitbeschwerdeführerin sei wieder alleine hingegangen, lediglich um Plakate zu übergeben. Es sei wieder zu Schlägereien und Festnahmen gekommen. Sie habe aber rechtzeitig verschwinden können. Am nächsten Tag in der Früh seien Männer eingedrungen und hätten ihren Mann hinunter geführt. Drei seien in die Wohnung hineingegangen, es sei zu Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Dies sei der Grund für ihre Ausreise gewesen. Sie hätten der Beschwerdeführerin aber noch gesagt, dass sie getötet werde, wenn sie sie noch irgendwann einmal irgendwo sehen würden. An den Versammlungen hätten hauptsächlich Mütter teilgenommen, die ihre Söhne verloren hätten. Auch ihre Mutter habe nicht in Ruhe in ihrer Wohnung bleiben können, da sie ebenfalls den Müttern helfe, ihre Söhne zu suchen und die Mutter aufgrund dieses Umstandes behördlich verfolgt worden sei. Auch ihre Mutter organisiere Versammlungen und sammle Informationen für eine XXXX, die regelmäßig am XXXX XXXX Versammlungen durchführe. Die Mutter sei auch nach Tschetschenien gefahren und habe Informationen darüber gesammelt, wo die verschwundenen Männer festgehalten würden. Der Sohn habe keine eigenen Asylgründe.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 31.05.2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 Z Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und alle drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Die belangte Behörde traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte begründend zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen auf Grund der aufgetretenen Widersprüche und starken Steigerungen im Vorbringen nicht glaubhaft sei.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 01.06.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Mit Schreiben vom 07.06.2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.06.2013, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an den (damals noch zuständigen) Asylgerichtshof. Begründend wird darin ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei auf Grund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt worden. Es sei zu Übergriffen ihr gegenüber gekommen. Auch ihr Mann sei geschlagen und bedroht worden. Die Zweitbeschwerdeführerin nehme sehr wohl ärztliche Behandlung bezüglich ihrer psychischen Erkrankung in Anspruch, sie habe nur keine Befunde darüber. Die Beschwerdeführer hätten sich auch nicht mehrere Monate unbehelligt in Moskau aufgehalten, sondern vielmehr bei Freunden versteckt gehalten.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben vom 15.10.2014 wurden die Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Dagestan geladen.

Diese Verhandlung fand am 07.11.2014 unter Beisein aller drei Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 20.10.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zogen die Beschwerdeführer nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken auf Grund ihrer langen Aufenthaltsdauer in Österreich ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück. Im Zuge der Verhandlung fand daher eine eingehende Befragung der Beschwerdeführer insbesondere zu ihrer Integration durch das Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 12.01.2009, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde, der Beschwerden vom 07.06.2010 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 31.05.2010, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 und der im Zuge dieser erfolgten Zurückziehungen der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide betreffend alle drei Beschwerdeverfahren werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammen aus Dagestan. Die Familie war vor der Ausreise mehrere Jahre in Moskau aufhältig, wo der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im XXXX beschäftigt waren. Sie sind Angehörige der lesginischen Volksgruppe.

Die Beschwerdeführer stellten am 12.01.2009 in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 31.05.2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 Z Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und alle drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Die Beschwerdeführer zogen am 07.11.2014 nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken auf Grund ihrer langen Aufenthaltsdauer in Österreich ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurück, womit diese beiden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide jeweils in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden ausdrücklich aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise und Antragstellung am 12.01.2009 - und somit nahezu sechs Jahre - aufgrund ihrer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der elfjährige Drittbeschwerdeführer verbrachte somit mehr als die Hälfte seines Lebens rechtmäßig in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten; auch sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Verwaltungsübertretungen betreffend ihre Person bekannt.

Die Beschwerdeführer verfügen bereits über gute Deutschkenntnisse. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt bereits über ein B1-Zertifikat-Deutsch absolviert am 21.11.2013. Sie besuchte in diesem Sommer auch bereits einen Vorbereitungskurs der Referenzstufe B2. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein mit gut bestandenes A2-Zertifikat absolviert am 28.11.2013, kann sich aber bereits sehr gut verständlich machen und verfügt vor allem auch über ein recht gutes passives Verständnis, das heißt er versteht sehr gut die deutsche Sprache. Der Erstbeschwerdeführer hat auch bereits vom 04.02.2014 bis 17.06.2014 einen Kurs für das Referenzniveau B1 absolviert, aber die Prüfung noch nicht bestanden.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer verfügt über einen positiven, recht guten Volksschulabschluss nach dem normalen Lehrplan und besucht seit September eine öffentliche Mittelschule in Vorarlberg, wo er gut zurecht kommt. Er engagiert sich außerhalb der Schule zusätzlich im sportlichen Bereich, konkret spielt er im Verein Eishockey und betreibt Judo, wobei er bereits erfolgreich an regionalen Wettkämpfen teilgenommen hat.

Die Familie ist äußerst gut in die österreichische Gesellschaft integriert und seit der Einreise um die Erlangung von Arbeit bemüht und als verfestigt integriert anzusehen.

Der Erstbeschwerdeführer leistet seit der Einreise regelmäßig für die jeweiligen Wohnsitzgemeinden gemeinnützige saisonale Tätigkeiten, für die er von den Gemeinden im Wege der Caritas auch entlohnt wird bzw wurde. Zuletzt betreute er von April bis Oktober 2014 die Pflege und Betreuung von öffentlichen Sportanlagen in seiner Wohnsitzgemeinde. Zuvor war er mit Schneeräumen, Straßenerhaltung und Freibadbetreuung bei seiner vorherigen Wohnsitzgemeinde betraut worden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit diesem Jahr als Hausmeisterin in ihrer Wohnanlage beschäftigt. Beide Beschwerdeführer werden in den vorgelegten Unterstützungsschreiben - auch der Wohnsitzgemeinde - als äußerst fleißige, freundliche, engagierte und zuverlässige Personen beschrieben.

Alle drei Beschwerdeführer sind als sehr arbeits-, lern- und integrationswillig anzusehen.

Die Beschwerdeführer verfügen aktuell über eine Wohnung der Migrantenhilfe der Caritas.

In Österreich leben auch Angehörige der Familien sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin, welche über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung verfügen, zu welchen regelmäßiger familiärer Kontakt besteht.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation werden in Anbetracht des Umstandes, dass über die Frage der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz in den Beschwerdefällen nicht mehr zu entscheiden ist, keine Feststellungen getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen, im Zusammenhang mit den vorliegenden Personaldokumenten - wenn auch in Kopie - der Familie in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 07.11.2014.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation sowie zur gelungenen Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 und den im Verfahren und im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Beschäftigungsnachweisen und zahlreichen Unterstützungsschreiben auch seitens ihrer Wohnsitzgemeinden sowie den vorgelegten Zeugnissen bzw Sprachzertifikaten. Die Beschwerdeführer hinterließen auch im Rahmen der Verhandlung den Eindruck einer sehr gelungen integrierten Familie. Ihr Lebensmittelpunkt ist seit Jahren Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin distanzierten sich im Übrigen ausdrücklich von einem radikalen Islam.

Die Feststellungen zur aktuellen strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes 1.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2014 erfolgten Zurückziehungen der gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren nunmehr in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz waren daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes 1.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes 2.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

1. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

2. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

3. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

4. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat daher das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit den teilweisen Zurückziehungen der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. - wie oben dargestellt - bereits in Rechtskraft erwachsen, wodurch eine, im Ergebnis mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vorliegt. Es ist demnach in den vorliegenden Übergangsfällen zu entscheiden, ob in diesen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Im vorliegenden Beschwerdefall würde eine Rückkehrentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern einen Eingriff in ihr Privatleben darstellen:

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise und Antragstellung am 12.01.2009 - und somit nahezu sechs Jahre - aufgrund ihrer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der elfjährige Drittbeschwerdeführer verbrachte somit mehr als die Hälfte seines Lebens rechtmäßig in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten; auch sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Verwaltungsübertretungen betreffend ihre Person bekannt.

Die Beschwerdeführer verfügen bereits über gute Deutschkenntnisse. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt bereits über ein B1-Zertifikat-Deutsch absolviert am 21.11.2013. Sie besuchte in diesem Sommer auch bereits einen Vorbereitungskurs der Referenzstufe B2. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein mit gut bestandenes A2-Zertifikat absolviert am 28.11.2013, kann sich aber bereits sehr gut verständlich machen und verfügt vor allem auch über ein recht gutes passives Verständnis, das heißt er versteht die deutsche Sprache sehr gut. Der Erstbeschwerdeführer hat auch bereits vom 04.02.2014 bis 17.06.2014 einen Kurs für das Referenzniveau B1 absolviert, aber die Prüfung noch nicht bestanden.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer verfügt über einen positiven, recht guten Volksschulabschluss nach dem normalen Lehrplan und besucht seit September eine öffentliche Mittelschule in Vorarlberg, wo er gut zurecht kommt. Er engagiert sich außerhalb der Schule zusätzlich im sportlichen Bereich, konkret spielt er im Verein Eishockey und betreibt Judo, wobei er bereits erfolgreich an regionalen Wettkämpfen teilgenommen hat.

Die Familie ist äußerst gut in die österreichische Gesellschaft integriert und seit der Einreise um die Erlangung von Arbeit bemüht und als verfestigt integriert anzusehen.

Der Erstbeschwerdeführer leistet seit der Einreise regelmäßig für die jeweiligen Wohnsitzgemeinden gemeinnützige saisonale Tätigkeiten, für die er von den Gemeinden im Wege der Caritas auch entlohnt wird bzw wurde. Zuletzt betreute er von April bis Oktober 2014 die Pflege und Betreuung von öffentlichen Sportanlagen in seiner Wohnsitzgemeinde. Zuvor war er mit Schneeräumen, Straßenerhaltung und Freibadbetreuung bei seiner vorherigen Wohnsitzgemeinde betraut worden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit diesem Jahr als Hausmeisterin in ihrer Wohnanlage beschäftigt. Beide Beschwerdeführer werden in den vorgelegten Unterstützungsschreiben - auch der Wohnsitzgemeinde - als äußerst fleißige, freundliche, engagierte und zuverlässige Personen beschrieben.

Alle drei Beschwerdeführer sind sehr arbeits-, lern- und integrationswillig.

Die Beschwerdeführer verfügen aktuell über eine Wohnung der Migrantenhilfe der Caritas.

In Österreich leben auch Angehörige der Familien sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin, welche über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung verfügen, zu welchen regelmäßiger familiärer Kontakt besteht.

Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die Russische Föderation, in Bezug auf die Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; es ist daher in den vorliegenden Fällen unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes von nahezu sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführer und des bestehenden intensiven Privatlebens dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches überwiegendes Gewicht beizumessen (vgl. dazu nochmals Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007.).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den vorliegenden Fällen die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Eine Rückkehrentscheidung gegen die drei Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes 2.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A des Spruchpunktes 2. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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