BVwG W131 1428179-1

W131 1428179-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Künstler, künstlerische Tätigkeit,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig

Texte intégral

BVwG W131 1428179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.1428179.1.00

Spruch

W131 1428179-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2012, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= BF bzw Bf) reiste im November 2011 schlepperunterstützt nach Österreich ein und gab dabei bei seiner Erstbefragung an, dass er aus der Provinz XXXX, Bezirk XXXX stamme.

Im Alter von 12 Jahren wäre er wegen eines Raketenangriffs auf sein Dorf Waise geworden. Eine seiner Schwestern und er hätten überlebt, weil sie in der Schule gewesen wären. Seine Schwester XXXX und er wären danach von seinem Onkel versorgt bzw aufgezogen worden. Die Töchter seines Onkels wären XXXX und XXXX, zweitere wäre dem XXXX, einem Bruder des in der Region mächtigen Kommandanten XXXX versprochen gewesen.

Eines Nachts, als sonst niemand zu Hause gewesen wäre, habe er mit XXXX den Beischlaf vollzogen. Seine Cousine habe danach geweint und er habe das Haus verlassen.

Aus Angst vor dem Onkel, dem zukünftigen Ehemann und dessen Bruder wäre er geflüchtet. Auf Grund des islamischen Rechts würde er sicher verhaftet werden und nach seiner Entlassung von seinem Onkel bzw von besagtem XXXX bzw vom besagten XXXX getötet werden.

2. Am 30.11.2011 fand vor der belangten Behörde die Ersteinvernahme im Asylverfahren statt.

Der Bf konkretisierte bzw wiederholte in dieser Einvernahme seine Todesangst wegen des Vollzugs des Beischlafs mit seiner Cousine XXXX, wobei er aus dem genannten Anlass die Flucht aus Afghanistan ergriffen hatte. Der am 24.11.2012 bezeichnete Kommandant wäre Kommandant vom XXXX gewesen. Er und seine Cousine wären eben eine Zeit lang nebeneinander aufgewachsen und hätten sich ineinander verliebt. Es gäbe eine Tradition in Afghanistan, dass bei einem vorehelichen Geschlechtsverkehr die Frau gesteinigt und der Mann getötet wird. Durch den geschilderten Vorfall wäre der Stolz und die Ehre der Familie des Onkels verletzt worden.

3. Am 19.06.2012 wurde der Bf neuerlich vor der belangten Behörde einvernommen. Damals gab der Bf an:

Der Onkel, bei dem der Bf nach seiner Verwaisung aufgewachsen ist und bei dem er gelebt hatte, heiße XXXX.

Dieser habe drei Söhne und zwei Töchter.

Die beiden Töchter wären XXXX und XXXX.

Die Söhne würden XXXX, XXXX und XXXX heißen.

Seine Schwester XXXX wäre mit einem Mann namens XXXX verheiratet.

Sein Onkel XXXX wäre ca XXXX Jahre, der Bf wurde idZ auch um das Alter der anderen vorbezeichneten Personen gefragt, und machte der Bf insoweit entsprechende Angaben.

XXXX wäre Hilfsarzt, verheiratet und habe zwei Söhne und wohne in einer eigenen Wohnung.

Die beiden anderen Söhne des Onkels XXXX wären noch ledig und würden XXXX in dessen Lebensmittelgeschäft helfen.

Der Bf habe als Autohändler 1.500 bis 2.000 Dollar pro Monat ins Verdienen gebracht. Er habe insoweit alle zwei Monate durch einen Großeinkauf zum Lebensaufwand der Familie des XXXX beigetragen, bei dem er ja gewohnt habe.

Von seinem Onkel XXXX wisse er die Handynummer nicht.

Mit seiner Schwester XXXX habe er seit seiner Anwesenheit in Österreich bereits dreimal telefoniert.

Er habe auch mit seinen Freunden XXXX und XXXX aus Afghanistan telefoniert.

Er habe auch drei Freunde namens XXXX, XXXX und XXXX in Kabul.

Sein Onkel würde fieberhaft nach ihm suchen.

Er wäre wegen des Kaufs eines billigen Autos in Kabul gewesen bzw wegen seiner Musik.

Der Bf schilderte schließlich am 19.06.2012 den Vorfall mit seiner Cousine und die nachfolgende Flucht nochmals genauer.

4. Der Bf gab nach seiner vorbezeichneten Fluchtgeschichte schließlich noch an, dass er zwar kein Profimusiker in Afghanistan gewesen wäre, jedoch durchschnittlich ein- bis zweimal im Monat auf Parties und Festen Musik gespielt habe. Er wäre dafür bezahlt worden. In Afghanistan gebe es CD¿s und Videos von ihm. Er habe auch ein Interview im Radiosender XXXX gegeben.

Er wäre nicht wahnsinnig berühmt gewesen in Afghanistan, aber berühmt genug. Viele hätten ihn gekannt und geschätzt.

In Afghanistan habe er es nicht geschafft, akademische Musik zu studieren. Das wäre sein Lebensplan.

Zwei Musikstücke von ihm wären auf Youtube zu sehen, insoweit wäre sein Künstlername XXXX.

Er kenne den berühmten Künstler XXXX, dessen Sohn er aus Afghanistan kenne. In Österreich hätte er Herrn XXXX bereits getroffen und mit ihm zusammen gespielt.

In Afghanistan hätte ein Mullah mit seinem Onkel gesprochen und diesem gesagt, der Bf solle seine Musikaktivitäten stoppen.

Er habe danach mit dem Mullah gesprochen und betont, dass er ein Künstler wäre und nicht irgendeine niedrige billige Musik mache.

Der Bf betonte in seiner weiteren Befragung den Wunsch nach einer weiteren musikalischen Ausbildung.

Der Sohn des berühmten Musikers XXXX, der den Bf in Afghanistan auf einem Instrument begleitet gehabt hätte, heiße XXXX.

Dem Bf wurde schließlich vorgehalten, dass XXXX am gleichen Tag wie der Bf einen Asylantrag gestellt habe, und dass seine Fluchtgeschichte insoweit unglaubwürdig erscheine.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf - ohne Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz - aus Österreich nach Afghanistan ausgewiesen.

Asylrelevante Fluchtgründe konnten nicht festgestellt werden, jedoch dass der Bf als Musiker gemeinsam mit dem Sohn des berühmten Musikers XXXX zu eben diesem Herrn XXXX nachgereist wären.

6. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorrangig der Asylstatus angestrebt, wobei dieser insb aus der dargebrachten Fluchtgeschichte mit iZm der Cousine des Bf abzuleiten wäre.

7. Am 12.06.2014 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt, bei der der Bf anwaltlich vertreten erschien, wobei die Verhandlung wie folgt ersichtlich ablief:

1. Verhandlungsthema: Bitte schildern Sie nochmals kurz, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich habe ja bereits angegeben, ich hatte Probleme mit der Familie meines Onkels väterlicherseits. Der andere Grund für meine Flucht war, dass ich in Afghanistan als Musiker tätig war. Es hat mich einmal ein Mullah zur meiner Tätigkeit als Musiker befragt. Deswegen hatte ich auch Probleme. Bei der letzten Einvernahme habe ich dieses Problem auch angegeben, jedoch gab es sprachliche Probleme mit der iranischen Dolmetscherin. Deswegen konnte ich mein Problem nicht verständlich rüberbringen. Sie kennen ja die Lage in Afghanistan vor allem in den unruhigen Provinzen wie z. B. XXXX. Ich stamme aus dieser Provinz. Die Sicherheitslage wird dort Tag täglich schlechter. Die Taliban sind selbst in XXXX aktiv. Sie sind gegen Musik eingestellt. Sie finden, dass Musik gemäß des Schariagesetzes, verboten ist. Hier fühle ich mich wohl und sicher, auch hier bin ich als Musiker weiterhin tätig. Die Ängste, die ich bezüglich Afghanistan habe, habe ich hier nicht.

2. Frage, ist der Sexualkontakt mit Ihrer Cousine in der Fluchtnacht also ad hoc - hormonell bedingt - ohne vorgefasste Absicht passiert?

BF: Ich habe ja bereits bei der Einvernahme angegeben, dass wir uns schon von Kindesalter liebten. Ich bin bei der Familie meines Onkels väterlicherseits aufgewachsen. Die Cousine war verlobt mit dem Bruder eines Kommandanten. In der Nacht, als das vorgefallen ist, war die Familie meines Onkels väterlicherseits nicht zu Hause, sie war auf einer Hochzeit eingeladen. In dieser Nacht ist es dann mit Einverständnis beider zu einem sexuellen Kontakt gekommen, wir liebten uns ja. Es stimmt, was ich diesbezüglich in der ersten Instanz gesagt habe.

3. Können Sie nochmals jene Personen aufzählen, von denen Sie im Falle Ihrer Rückkehr Angst haben?

BF: An erster Stelle kommt mein Onkel väterlicherseits, weil ich mit seiner Tochter das angestellt habe. An nächster Stelle fürchte ich mich vor dem Verlobten meiner Cousine, den Bruder des Kommandanten. Mein nächster Fluchtgrund habe ich bereits angegeben, ich könnte als Musiker dort nicht leben. Ich werde insoweit verfolgt als Musiker.

4. Was machen Sie derzeit in Österreich? Musik? Wenn ja, welche Musik?

BF: Ich bin hier als Musiker tätig, ich spiele afghanische Musik, in nächster Zukunft habe ich vor, eine neue Richtung einzuschlagen, nämlich einen Mix aus afghanischer und österreichischer Musik.

5. Zusatzfrage: Der berühmte Musiker, wo die Erstbehörde gesagt hat, dass er deshalb in Österreich ist, haben Sie jetzt mit dem Kontakt?

BF: Ja, diese Person kenne ich vom Fernseher, viele kennen den, einen Kontakt konnte ich bisher nicht herstellen. Ich weiß, dass er in diesem Land lebt, aber ich habe keinen Kontakt zu ihm.

6. Haben Sie in erster Instanz betreffend die sprachlichen Probleme mit dem Dolmetscher aus dem Iran im Verfahren etwas kritisiert?

BF: Das ist mir damals bei der Einvernahme nicht aufgefallen. Im nachhinein, als ich das Einvernahmeprotokoll gelesen habe, ist mir aufgefallen, dass es offensichtlich sprachliche Probleme gab. Der iranische Dolmetscher konnte meine Schilderung nicht verstehen. Z. B. als ich meine Probleme als Musiker mit dem Mullah erzählte, das stand im Protokoll so nicht drinnen, wie ich es erzählt hatte.

7. Konnten Sie vormals in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt entsprechend erwerben?

BF: Ich habe gearbeitet und bin gut durchgekommen. Ich habe gebrauchte Autos gekauft, repariert und weiterverkauft. Von dem Gewinn konnte ich gut leben, nebenbei war ich auch als Musiker tätig.

8. Wissen Sie etwas, was mit Ihrer Cousine derzeit ist?

BF: Zu der Cousine habe ich keinen Kontakt, ich habe Kontakt zu meiner Schwester, sie erzählte mir, dass mein Onkel den Kontakt zu ihr gebrochen hat, wegen dem Vorfall.

9. Lebt die Cousine noch, wissen Sie ob diese noch lebt?

BF: Wenn ich ihr etwas passiert wäre, dann hätte ich etwas gehört. Ja sie lebt, aber ich habe keinen direkten Kontakt zu ihr.

10. Die RV erhält nun die Fragemöglichkeit.

RV: Sie können nicht dezidiert sagen, ob Ihre Cousine noch lebt oder nicht lebt?

BF: Da ich keinen direkten Kontakt habe, kann ich das nicht so genau sagen, aber ich habe nichts über ihren Tod gehört, ich nehme an das sie lebt.

RV: Zu Ihrer Musik (zu BF): Wären Sie alleine wegen Ihrer Musik von de Taliban bedroht ohne genau auf die Inhalte genau einzugehen?

BF: Ja, deshalb gab es das Gespräch mit dem Mullah. Ich bin nämlich als Musiker auf Hochzeitsfeiern gewesen, wo Frauen und Mädchen getanzt haben. Das gehört sich dort nicht.

RV: Welche Art von Liedern singen Sie, können Sie mir die Inhalte schildern, sind das politische Lieder etc.?

BF: Ja, ich habe auch politische Lieder gesungen. In meiner Jugend habe ich z. B., nach Ende des Talibanregimes auf einem Konzert im Freien Lieder über Freiheit, über die Heimat und Ähnliches gesungen. Mein Onkel väterlicherseits war XXXX und er war dagegen, dass ich als Sänger auf dem Konzert auftrete.

RV: Konkret kurz vor Ihrer Ausreise, welche Art von Liedern haben Sie gesungen, die einen politischen Inhalt hatten und erzählen Sie mir davon!

BF: Vor allem über die Freiheit habe ich gesungen. Das wir nicht von Besatzern regiert werden wollen, darüber.

RV: Haben Sie auch gegen das islamische Recht gesungen?

BF: Es heißt ja, dass gemäß des Schariagesetzes, Musik bzw. Singen verboten ist. Musik ist für mich mein Lebensinhalt.

RV: Wenn man Ihre Texte liest oder hört, sehen die Taliban diese Texte als gegen die Einstellung der Taliban?

BF: Ich habe über die Freiheit gesungen. Ich habe Heimatlieder gesungen. Das größte Problem war eben, dass ich auf Hochzeiten gesungen habe vor Frauen und Mädchen. Das stellt auch die größte Gefahr für mich dar, weil sich das gar nicht gehört.

RV: Bitte nochmals auf die Frage, "ja" oder "nein"?

BF: Ja.

RV: In Afghanistan hätten Sie ein soziales Netzwerk, auf das Sie zurückgreifen könnten?

BF: Nein, nahestehende Freunde und Bekannte habe ich dort nicht, die mir im Notfall dort helfen könnten.

RV: Was würden Sie bei einer fälschlichen Rückkehrentscheidung durch das Gericht konkret befürchten?

BF: Vor der Gefahr, die mir seitens der Taliban droht, weiters vor der Gefahr die mir seitens meines Onkels väterlicherseits droht und vor der Gefahr seitens der Familie des Verlobten meiner Cousine.

RV: Mit Ihren Liedern in Afghanistan drückten Sie somit Ihre politische Einstellung gegenüber Afghanistan aus? Können Sie Ihre Einstellung dem Gericht darlegen?

BF: In meinen Texten habe ich versucht, den Schmerz und Leid der Bevölkerung bzw. der Gesellschaft, durch Musik zum Ausdruck zu bringen. Auf diese Art und Weise wollte ich meiner Heimat einen Dienst erwiesen, jeder macht es auf seiner Art, ich habe es auf meiner Art gemacht. Ich hoffe, dass ich in Zukunft die Möglichkeit bekomme, mit österreichischen Musikern Heimatlieder zu singen. Ich war schon ein- bis zweimal auf der Musikschule, um dort einen Sänger kennenzulernen, der vielleicht bereit wäre, mit mir zweisprachig zu singen. Noch hat sich die Möglichkeit nicht ergeben, aber ich hoffe, dass ich in Zukunft eine Möglichkeit ergibt, zweisprachig zu singen.

RV: Was wollten Sie mit Ihrem Auftritt unmittelbar nach dem Talibansturz bzw. Ihren politischen Liedern in Afghanistan bezwecken bzw. zum Ausdruck bringen?

BF: Zum Regimezeit der Taliban war Musik generell verboten. Sie haben selbst Radios zerstört. Radios gab es schon, dort haben sie ihre Propaganda produziert, aber Musik gab es nicht zu hören. Nachdem Ende des Regimes gab es diese Veranstaltung. Ich habe auch daran teilgenommen und habe Lieder für die Heimat bzw. und Freiheit gesungen aus Freude.

RV: Wollten bzw wollen Sie die Zivilbevölkerung damit so zu sagen auf die Probleme mit den Taliban aufmerksam machen?

BF: Diese Veranstaltung wurde aus reinster Freude wegen Ende des Talibanregimes gefeiert. Ich habe auch daran teilgenommen. Ich wollte keine Waffe in die Hand nehmen und mit einer Waffe kämpfen. Ich habe versucht mit meinen Liedern meinen Kampf zum Ausdruck zu bringen. Einer versucht mit dem "Kugelschreiber" seinen Kampf zum Ausdruck zu bringen, ein anderer versucht es mit der Waffe. Wir freuten uns einfach, dass wir die "dunkle Zeit" hinter uns hatten.

11. Gibt es Tondokumente von Ihren Liedern, wurde das aufgenommen?

BF: Von damals gibt es keine Aufnahmen, es gibt auf Youtube Lieder von mir.

12. Die kann man anhören?

BF: Es gibt unterschiedliche Aufnahmen bzw Lieder auf Youtube, welche von Freunde auf dem Handy aufgenommen worden sind.

RV: Könnte Sie die Polizei als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Künstler schützen?

BF: Die Polizei hat keine Macht. Es gibt ständig dort Selbstmordanschläge und Explosionen. Die Polizei kann dort nicht für meine Sicherheit sorgen. Die Polizei kann dort nicht einmal die Gesellschaft schützen, die Selbstmordanschläge verhindern, wie soll sie dann eine einzelne Person, wie mich, schützen? Ich bin kein wohlhabender Mann, daher kann ich mich nicht durch eigene Leibwächter schützen.

RV: Auf Grund der vom BF vorgebrachten Schilderungen gehört er zur sozialen Gruppe der Künstler an und wird er bereits dadurch von den Taliban asylrelevant verfolgt. Zudem ist anzumerken, dass der BF nicht nur einfache Lieder gesungen hat, sondern auch, durch seine Lieder seine politische Einstellung übermittelt hat. Durch seine öffentlichen Auftritte hatte er dadurch gegenüber vielen Menschen seine Einstellung zu den Taliban sowie zur Scharia zum Ausdruck gebracht und stellt dies, wie gesagt, einen asylrelevanten Umstand dar, da auch die Polizei keinen Schutz vor den Taliban bieten kann. Des Weiteren würde der BF bei fälschlicher Rückkehrentscheidung der Verfolgung seines Onkels väterlicherseits sowie des Verlobten der Cousine durch die außereheliche Gemeinschaft, verfolgt werden. Aus diesen Gründen ist dem BF Asyl zu gewähren. Weiters darf vorgebracht werden, dass sich die Lage in ganz Afghanistan zunehmend verschlechtert hat und wurden in letzter Zeit zahlreiche Anschläge durch die Taliban an Zivilisten verübt. Dem BVwG liegen in Verfahren erstattete Gutachten des international anerkannten Sachverständigen XXXX vor, aus denen hervorgeht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan keinesfalls gegeben ist. Auch die als bisher sicher geltende Hauptstadt Kabul kann nicht mehr als sicher angesehen werden. Aus diesen Gründen ist dem BF zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren zu dem er in einem Herkunftsland Afghanistan über keinerlei soziales Netzwerk verfügt und aus all dem vorgebrachten Gründen keine Überlebungschance hätte. Bei einer fälschlichen Rückkehrentscheidung des Gerichtes würde der BF einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden. Zum Beweis für seine musikalischen Tätigkeiten in Österreich dürfen noch einige Unterlagen vorgelegt werden.

Ergänzend wird Folgendes gefragt:

RV: Haben Sie bereits einen Deutschkurs besucht?

BF: Ich spreche ein bisschen Deutsch, aber ich lerne.

Amtswegig wird festgehalten, dass der BF das auf Deutsch gesagt hat.

13. Können Sie schon alleine in Österreich alleine einkaufen gehen?

BF: Ja, ich kann mich insoweit schon bereits verständigen.

RV: Sind Sie in einem Verein tätig oder in einem Club?

BF: Also ich nehme an unterschiedlichen Veranstaltungen teil. Also gemeint sind auch afghanische Vereine, aber auch österreichische Vereinen. Ich nehme aktiv an den Veranstaltungen teil. Es gibt da einen Verein, das kommt auch in den Unterlagen vor (Anmerkung der RV: in der Brunnenpassage). Ich arbeite oft mit diesem Verein zusammen.

RV: Diese Unterlagen werden vorgebracht.

RV: Haben Sie österreichische Freunde und Bekannte?

BF: Ja. (beantwortet auf Deutsch)

Nunmehr werden Unterlagen zur Kopie vorgelegt. (Diese Kopien werden als Sammelbeilage ./A zum Akt genommen).

XXXX, als mit dem BF bekannter bitte ich angeben zu dürfen. Ich komme auch aus dem Norden Afghanistans, aus der Provinz XXXX. Ich bin in Wien als DJ tätig in Diskos und bin kulturell im Theater und im öffentlichen Raum tätig. Als politischer Rapper bin ich in XXXX Sprache tätig. Ich habe ein paar mit ihm gesessen und mit ihm Meinungen ausgetauscht, ich würde gerne mit ihm weiter zusammenarbeiten. Sie können auf Youtube meine Lieder anhören. Sie sind talibankritisch und frauenfreundlich. Sie finden mich auf Youtube unter XXXX. Meine Adresse ist XXXX.

XXXX, ich bin Direktorin eine Kultureinrichtung in Wien und halte den Herrn XXXX als einen sehr talentierten Musiker. Er hat in meiner Kultureinrichtung bereits Konzerte veranstaltet. Ich hoffe sehr, dass er als Musiker hier in Österreich vor allem erst bleiben und leben darf in Sicherheit und eine Arbeitserlaubnis hat. Er ist sehr gut vernetzt mit anderen Künstler, ich glaube auch, dass seinen Lebensunterhalt hier bestreiten kann. Meine Adresse ist die XXXX.

XXXX: Er ist in kurzer Zeit, wie ein Bruder für mich geworden. Von seiner Familie hat er nur mehr eine Schwester in Afghanistan. Ein Künstler zu sein, ist nichts kriminelles und ich habe schon erwähnt, mir wurden in Afghanistan die Zähne eingeschlagen und die Füße zerstochen, ich würde mir wünschen, dass das Herr XXXX nicht erwähnen muss. Ich habe persönlich in XXXX "Internationale Entwicklung" studiert und abgeschlossen, im Kulturmanagement habe ich Vordiplom in XXXX. In Österreich meine jetzige Arbeit "Verein XXXX" (MA XXXX) "Konfliktvermittler im öffentlichen Raum" im XXXX. Bezirk. Die MA XXXX fördert uns.

RV ergänzt: Welche Arbeit würden Sie in Österreich gerne nachgehen, um so Ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können?

BF: Einerseits möchte ich mich in musikalischer Richtung weiterentwickeln, da ich ermüdet bin, ohne Arbeit zu leben, wäre ich bereit jede Arbeit anzunehmen, die ich bekommen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den derzeit feststellbaren Fakten iZm dem Bf und dessen primär auf Asylzuerkennung gerichteten Rechtsmittel ist zusammenfassend festzustellen:

Der Bf stützt sein Bestreben auf Asylzuerkennung primär auf die Fluchtgeschichte iZm seiner Cousine XXXX.

Im Verwaltungsakt sind trotz zahlreicher detaillierter Namensangaben und damit der Eröffnung von Vor - Ort - Ermittlungsmöglichkeiten zu diesem rechtlich vorrangig dem Bereich des § 8 AsylG 2005 zuzuordnenden Vorbringen keine detaillierten Ermittlungen dahin ersichtlich, ob der Bf tatsächlich mit seiner Cousine den Beischlaf vollzogen und dadurch das entsprechend wahrscheinliche Risiko geschaffen hat, von der Familie seines Onkels oder der Familie des angestrebten Bräutigams nachhaltig unmenschlich beeinträchtigt zu werden.

1.2. Vor allem sind aber trotz potentiell erscheinender Relevanz iZm § 3 AslylG 2005 keine Ermittlungen der Verwaltungsbehörde dahin ersichtlich, inwieweit der Bf rücksichtlich seiner erstinstanzlichen Angaben der (auch fortgesetzt angestrebten) Tätigkeit als Musiker in Afghanistan gesellschaftlich wahrgenommen worden ist bzw allenfalls aktuell wahrgenommen wird, und inwieweit eine derart wahrgenommene bzw wahrnehmbare musikdarbietende bzw musikalisch - künstlerische Tätigkeit in Afghanistan - vergleichbar zur Rsp des Asylgrunds einer westlichen Lebenseinstellung iSv VwGH Zl Ra 2014/20/0017 und 0018 - zu einer asylrelevanten Verfolgung des Bf in Afghanistan führen könnte. Dies zumal aktuell zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zB vergleichend im Iran, als einem ähnlichen Kulturkreis, bereits das Ansehen von Volleyballspielen durch Frauen zu Gefängnisstrafen führen kann; und der Bf zB angab, auch vor weiblichem Publikum aufgetreten zu sein.

Auch in den Länderberichten der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 28.01.2014, finden sich insoweit keine Angaben zur Situation der Künstler bzw zur Lage öffentlich Musizierender in Afghanistan.

1.2. Zur (insb Sicherheits) Situation in Afghanistan ist aus den Länderberichten zu Afghanistan aus der derzeit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betriebenen Staatendokumentation, mit Stand 28.1.2014, als glaubhaft erscheinend zu zitieren:

1.2.1. IZm der formell gewährleisteten Religionsfreiheit:

[...]

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). [...]

1.2.2. Zum Thema des Funktionierens des Staats und des staatlichen Sicherheitsapparats finden sich in den besagten Länderberichten folgende Informationen:

1.2.2.1. Zum Justizsystem

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

[...]

1.2.2.2. Zum Staats- und insb Sicherheitsapparat iZm Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

1.2.2.3. Zur Frage der durchschnittlichen insb auch intellektuellen Prägung der Bevölkerung durch Schulen aus den Passagen zur Grundversorgung und Wirtschaft:

[...] Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur [...]

1.2.3. IZm dem 2014 erfolgenden Truppenabzug internationaler Kräfte aus Afghanistan ist ein Artikel aus der Tageszeitung "Die Presse am Sonntag vom 4.5.2014" mit dem Titel "Im Reich der Taliban von Baramcha" zu zitieren, der eine partiell in Aggressions- und Vergeltungsgedanken gegenüber Andersdenkenden verfestigte archaische Bewohnerschaft in Afghanistan darstellt; wobei dieser Artikel auf Basis des ausweislich der Länderberichte nicht effektiv erscheinenden Staatswesens in Afghanistan insb in den nachstehenden Passagen iZm dem Interview eines Taliban - Mitglieds als die tatsächliche Sicherheits- und Bedrohungssituation darstellend glaubhaft erscheint:

"Der Tag, an dem XXXX sterben wird, dieser Tag, so sagt er sanft und voller Sehnsucht, wird der schönste Tag in seinem Leben sein. Der wird kommen, das weiß Mohammed Wali Khan. Bald, hofft er, und seine Augen strahlen. Sein Leben wird so enden, wie er es all die Jahre geführt hat. Kämpfend gegen die Kufar, die "Ungläubigen" und deren afghanische "Lakaien", die vom wahren Glauben abgefallen seien. Er wird so lange kämpfen und töten, bis der letzte "Ungläubige" das Land verlassen hat. Dann wird er weiterkämpfen und -töten. Gegen die "Lakaien" der Ungläubigen. Gegen die Soldaten der afghanischen Regierung, gegen deren Repräsentanten, ihre Polizisten, gegen alle, die sich nicht den Gesetzen des islamischen Emirats Afghanistan und dessen Führer Mullah Omar unterwerfen. ..."

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die (sonstigen) Feststellungen ergeben sich aus den getätigten Aussaen des Bf, dem Verwaltungsakt, den Länderberichten der Staatendokumentation und auch aus dem zitierten Zeitungsartikel, welcher wiederum zu der in den Länderberichten geschilderten Situation und zu dem notorischen Umstand passt, dass einfach geprägte Leute aus rückständigen Gebieten (wie zB aus dem Raum in Afghanistan abseits von insb Kabul oder vergleichbaren Städten) unter Stützung auf deren Erachtens islamisch zu wertende Anschauungen tatsächlich nachhaltig dazu neigen, vergleichbar zB zu den aktuellen, medial - notorischen Vorgängen iZm dem IS, Gewalttätigkeiten an Personen zu begehen, die nicht eine idente Sichtweise wie die vorgenannten einfach geprägten Leute haben und daher nicht mit diesen gemeinsame Sache machen wollen.

Dass der Bf fortgesetzt musikalisch tätig sein will, erscheint dabei unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Einschlägiges supranationales Recht:

3.1.1. Unionsprimärrechtlich bestimmt vorerst Art 6 des Vertrags

über die Europäische Union (= EUV) die Charta der Grundrechte der EU

(= GRCh) als Teil des Primärrechts, wobei die GRCh seit 1.12.2009 in

Kraft getreten ist, siehe dazu Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Einl Rz 7.

3.1.2. Art 78 der Vertrags über die Arbeitsweise der EU (= AEUV) samt seinen primärrechtlichen Vorläuferbestimmungen ist die Kompetenzgrundlage für sekundärrechtliche Vorschriften zu den Regelungsthemen, wie sie national in Österreich insb in den §§ 3, 8 und 18 AsylG 2005 enthalten sind.

3.1.3. Nach Art 51 Abs 1 Satz 1 2. HS gilt die GRCh auch für Mitgliedsstaaten bei Durchführung des Unionsrechts. Dies also insb auch bei der Durchführung des nationalen Rechts, das in Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien ergangen ist, im Rahmen der jeweiligen mitgliedsstaatlichen Exekutive und Judikative, so zB Jarass, aaO, Art 51 Rzz 19f.

3.1.4. Art 18 GRCh gewährleistet primärrechtlich das Asyl für Drittstaatsangehörige im Umfang des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls zu diesem Abkommen vom 31.1.1967, womit § 3 AsylG 2005 primärrechtskonform auszulegen ist. Gem Jarass, aaO, Art 18 Rz 2 wird bereits dadurch ein einklagbares Recht auf Asyl geschaffen, das allerdings sekundärrechtlich überlagert ist.

3.1.5. Art 19 Abs 2 GRCh gewährleistet primärrechtlich im Kernbereich einen subsidiären Schutz entsprechend dem Regelungsthema, wie in Österreich in § 8 Abs 1 AsylG 2005 grundgelegt. Auch insoweit besteht zusätzlich ausführendes Sekundärrecht.

3.1.6. Gem Art 6 EUV sind die in der MRK grundgelegten Rechte Teil des Unionsprimärrechts, womit die Organe der Republik Österreich die MRK nicht nur kraft eines historischen multilateralen Staatsvertrags, sondern zudem bei Umsetzung von Unionsrecht über durch EU - Richtlinie determinierte Gesetze auch über das unionsrechtliche Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung zu beachten haben, sohin insb auch iZm dem AsylG 2005.

3.1.7. Im Bereich des Asylrechts (inkl des Rechts auf subsidiären Schutz) führt das primärrechtliche Gebot der Unionstreue und wechselseitigen Loyalitätspflicht gem Art 4 Abs 3 EUV und die primärrechtlich normierte Zielverbindlichkeit von Richtlinien iSv Art 288 AEUV (bzw dessen Vorgängerbestimmungen) iZm den weiter unten aufzulistenden asylrechtsrelevanten Richtlinien mitunter zum durchzuführenden Gebot unions- iSv richtlinienkonformer Interpretation. Insoweit kann es sogar zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien (-bestimmungen) kommen, deren Umsetzungsfrist erfolglos abgelaufen ist, soweit die fraglichen Richtlinien (-bestimmungen) unbedingt sowie hinreichend bestimmt sind und dem Einzelnen subjektive Rechte verleihen, siehe dazu zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zuvor zum Loyalitätsgebot Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.

3.1.8. Im Falle der textmäßigen Deckungsgleichheit zwischen MRK und GRCh haben in der GRCh normierte Grundrechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie in der MRK, wobei das Unionsrecht auch weitergehende Rechte einräumen kann - Art 52 Abs 3 GRCh.

3.1.9. Im Bereich des Vollzugs insb auch des AsylG 2005 können neben den Rechten gem Art 18f GRCh ua insb folgende Rechte aus der GRCh zB im Rahmen unionsrechtskonformer Rechtsanwendung Bedeutung erlangen,

nämlich das Recht auf Unantastbarkeit der Würde des Menschen gem Art 1, das Recht auf Leben gem Art 2, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit gem Art 3, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art 4, das Verbot der Sklaverei bzw Zwangsarbeit gem Art 5 (zB iZm Zwangsrekrutierungen durch staatsfeindliche Organisationen), das Recht auf Freiheit und Sicherheit gem Art 6, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 7, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (zB potentiell relevant iZm Vor - Ort - Ermittlungen) gem Art 8, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gem Art 10, das Recht auf Freiheit von Kunst und Wissenschaft nach Art 13 GRCh, das (gleichfalls Jedermanns) Recht auf Gesundheitsschutz gem Art 35, das (seinem Wortlaut nach derart formulierte) Jedermannsrecht auf gute Verwaltung nach Art 41 (- siehe dazu Jarass, aaO, Einl Rz 18 FN 43 und Art 41 Rz 11f, wobei Art 41 Abs 1 GRCh idZ insb das gerechte und unparteiische Amtshandeln verlangt, was bei Jarass, aaO, Rz 15 insb auch als Gebot der sorgfältigen Verwaltung verstanden wird); und insb auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem unparteiischen Gericht iZm seinen subjektiven unionsrechtlich determinierten Rechtspositionen gemäß Art 47 GRCh. Zum Begriff der "Jedermannsrechte" siehe grundsätzlich Hengstschläger/Leeb, Grundrechte2, Rz 1/40.

IZm dem Recht auf Freiheit der Kunst ist dabei darauf hinzuweisen, dass dies im Bereich des Asylrechtsvollzugs zur Pflicht zum Unterlassen von Handlungen führen kann, die eine Kunstausübung ohne Vorliegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrunds beeinträchtigen könnten, siehe dazu Jarass, Charta der Grundrechte der EU2 Art 13 Rzz 3 und insb 12 mit den in Rz 12 erwähnten Schutzpflichten.

Die Rechte aus der GRCh sind dabei je nach Formulierung teils Abwehrrechte ("status negativus"), teils Leistungsrechte ("status positivus") und teils Gleichbehandlungsrechte ("status relativus"), siehe dazu wiederum Jarass, aaO Einl Rz 49.

3.1.10. Zum vorerwähnten Art 47 GRCh ist vorerst auszuführen, dass Art 47 GRCh insb auch für die durch das Unionsprimärrecht garantierten Rechte und bzw für durch das sekundäre Richtlinienrecht geschaffene Rechte anwendbar ist. Für das Richtlinienrecht also zB dann, wenn dieses durch Mitgliedsstaaten im Wege nationaler Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt wird, soweit die Rechtsverletzung zumindest in vertretbarer Weise behauptet wird; siehe idZ wiederum Jarass, aaO Art 47 Rzz 9ff iZm den vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) ab 1.1.2014 im Bereich des AsylG 2005 zu treffenden Entscheidungen.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf an ein Gericht bedeutet im Anwendungsbereich des Art 47 GRCh das Gleiche wie das Recht auf einen Tribunalszugang nach Art 6 MRK, siehe dazu Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 24/1a mwN.

Damit gebietet sich iZm einer im Schutzbereich des Art 47 liegenden vertretbar behaupteten Rechtsverletzung nach hier angelegter Rechtsauffassung ein Recht auf Gerichtszugang zu einem Gericht mit voller Kognitionsbefugnis in Tatsachen- und Rechtsfragen, mag dieses Gericht auch nur kassatorisch entscheiden, so zB Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 24/10 iZm Art 6 MRK, wobei eben Art 47 GRCh für seinen Bereich den gleichen Rechtsschutzstandard gebietet, siehe nochmals bei den letztgenannten Autoren aaO Rz 24/1a. Für den Bereich des AsylG 2005 ist dieses Gericht in Österreich seit 1.1.2014 das BVwG.

3.1.11. Sekundärrechtlich ist nunmehr vorerst die RL 2011/95/EU (kurz: StatusRL neu), abgedruckt in ABl EU L 337/9 am 20.12.2011, zu nennen, die nach deren Art 39, soweit hier interessierend, bis 21.12.2013 umzusetzen war. Materiellrechtlich ist insofern für diese Entscheidung des BVwG auf Sekundärrechtsebene für den vorliegenden Asylantrag aus 2012 und den angefochtenen Bescheid noch vorrangig die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) weiterhin einschlägig, die bis 10.10.2006 umzusetzen war. Klarzustellen ist idZ, dass auch die neue RL 2011795/EU idente Vorschriften wie die nachstehend aufgelisteten enthält.

3.1.12. Die für den vorliegenden Fall vorrangig aus StatusRL interessierenden Passagen lauten:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f);

b) "Genfer Flüchtlingskonvention" das [...];

c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

d) "Flüchtlingseigenschaft" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

e) "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

f) "subsidiärer Schutzstatus" die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

[...]

k) "Herkunftsland" das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts.

Artikel 3

Günstigere Normen

Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

KAPITEL II

PRÜFUNG VON ANTRÄGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ

Artikel 4

Prüfung der Ereignisse und Umstände

(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen, Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen hierzu.

(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;

b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.

(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Artikel 5

Aus Nachfluchtgründen [...]

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

Artikel 7

Akteure, die Schutz bieten können

(1) Schutz kann geboten werden

a) vom Staat oder

b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.

Artikel 8

Interner Schutz

(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.

KAPITEL III

ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Artikel 11

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn [...]

Artikel 12

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn [...]

(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a) ein Verbrechen [...]

KAPITEL IV

FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT

Artikel 13

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

Artikel 14

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

(1) Bei Anträgen [...]

KAPITEL V

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF SUBSIDIÄREN SCHUTZ

Artikel 15

Ernsthafter Schaden

Als ernsthafter Schaden gilt:

a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Artikel 16

Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn [...]

Artikel 17

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er a) ein Verbrechen [...]

KAPITEL VI

SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS

Artikel 18

Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.

3.1.13. Die verpflichtend bis 1.12.2007 bzw im Punkte deren Art 15 bis 1.12.2008 umzusetzende RL 2005/85/EG über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft legt verfahrensrechtliche Mindestnormen fest und garantiert dem Beschwerdeführer gem deren Art 39 einen wirksamen Rechtsbehelf zu einem Gericht bzw Tribunal. Diese Richtlinie wird im Wesentlichen ab Juli 2015 durch die RL 2013/32/EU abgelöst, siehe dazu die Umsetzungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen in den Art 51ff der RL 2013/32/EU. Der hier abzuhandelnde Antrag bzw der angefochtene Bescheid sind damit unionsverfahrensrechtlich insb auch vor dem Hintergrund der RL 2005/85/EG zu beurteilen.

3.2. Anzuwendendes nationales Recht:

3.2.1. § 75 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) idF BGBl I 2013/144 lautet in seinen Absätzen 18 und 19:

(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gem § 75 Abs 19 AsylG in der zitierten Fassung hat das BVwG daher auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Wenn § 75 Abs 18 AsylG bestimmte Bestimmungen des VwGVG als unanwendbar definiert, ist damit klar, dass e contrario das VwGVG restlich in Bezug auf die vom BVwG durchzuführenden Übergangsverfahren die maßgebliche Verfahrensgrundnorm ist.

3.2.2. § 17 VwGVG ist daher iVm § 75 Asylgesetz idF BGBl I 2013/144 teleologisch dahin auszulegen, dass das BVwG vorrangig das VwGVG anwendet; und danach im Einzelfall allenfalls zusätzlich die historisch anwendbaren Verfahrensvorschriften.

Das BVwG entscheidet in diesen Angelegenheiten gem § 6 BVwGG, BGBl I 2013/10, durch einen Einzelrichter.

3.2.3. § 28 VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/133 lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...]. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.2.4. Die belangte Behörde hatte in dem Verfahren bis zur Bescheiderlassung neben dem AVG insb folgende Bestimmungen des AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG) in den nachstehend abgedruckten Teilen anzuwenden:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2. die EMRK: [...]

[...]

9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12;

[...]

11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;

12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

15. der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

[...]

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder [...]

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren

[...]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

[...]

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. [...]

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) [...]

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

[...]

Verbindung mit der Ausweisung

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. [...]

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. [...]

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

[...]

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

[...]

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;

4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;

5. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;

7. unbeschadet der Z 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 Z 6 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn

1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,

2. der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,

3. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder

4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 handelt.

(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

§ 15a.

[...]

Allgemeines Verfahren

Handlungsfähigkeit

§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit

[...]

Verfahrensablauf

§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

[...]

(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50) hinzuweisen.

Ermittlungsverfahren

§ 18. (1) Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis[...].

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Befragungen und Einvernahmen

§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.

(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 64) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.

(6) Wird ein Asylwerber - aus welchem Grund auch immer - angehalten, ist er dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

3.2.4. Gemäß § 3 AsylG ist daher gemäß oben ersichtlichem nationalem Gesetzestext grundsätzlich Asyl zuzuerkennen, wenn - soweit gegenständlich interessierend, maW - eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ist.

Der VwGH hat insoweit zu Zl 2007/01/1199 den insoweit zentralen Begriff der hier relevanten Glaubhaftigkeit wie folgt ausgelegt:

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl. das zu § 7 Asylgesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2007/01/0284 bis 0285, mwN).

Dieses Verständnis der Glaubhaftigkeit ist auch für die vorliegende Entscheidung des BVwG maßgeblich.

3.2.5. Einen Asylwerber treffen gem § 15 AsylG einige Mitwirkungspflichten, was aber nichts daran ändert, dass die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt gem § 18 AsylG und gemäß AVG amtswegig zu ermitteln hat. Erinnert wird dabei an den bereits allgemeinen Grundsatz im Bereich des AVG, dass die objektive Feststellungslast erst dann zu Lasten der Partei geht, wenn ohne Parteienmitwirkung die materielle Wahrheit nicht gefunden werden kann, wenn also ohne Parteienmitwirkung die relevanten Tatsachen nicht erhoben werden können; so wohl zB Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 185.

Diese Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde gilt insb auch für jene Tatsachen, an Hand welcher der die objektiviert zu sehende Glaubhaftigkeit gem § 3 AsylG 2005, wie unter Punkt 3.2.4. dargestellt, beurteilt werden kann; siehe idZ VwGH Zl 2002/01/0522.

3.3. Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen bedeuten nunmehr für den gegenständlichen Sachverhalt:

3.3.1. Der Bf hat in bei seinen Einvernahmen im Verwaltungsverfahren hinreichend konkret vorgebracht, dass er in Afghanistan bereits öffentlich wahrnehmbar musikalisch tätig war und insoweit in Afghanistan bereits von einem Mullah kritisiert wurde.

Das gesamte Vorbringen des Bf ist denkmöglich rechtlich ein solches, mit dem im Aussagekern dargetan wird, dass der Bf diese künstlerische bzw musikdarbietende Tätigkeit weiter ausüben möchte. Im Verwaltungsakt sind zudem Aussagen dokumentiert, dass die Musikdarbietungen des Bf insb auch vor weiblichen Publikum unislamisch zu bewerten sein könnten, wobei sich die dem Grunde nach denkmöglich naheliegende Schutzunfähigkeit des afghanischen Staats bereits aus den oben wiedergegebenen Teilen der Länderberichte der Staatendokumentation ergibt.

3.3.2. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher der Verwaltungsbehörde (gemäß § 18 AsylG 2005 im Rahmen deren Ermittlungspflicht) zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten zu diesem im Rechtssinne tauglichen Fluchtsachverhalt kann beurteilt werden, ob dem Bf nach den einschlägigen Vorschriften Asyl zuzuerkennen ist.

Die Verwaltungsbehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren den Bf nochmals zu seiner (fortgesetzt angestrebten) musikalischen Tätigkeit dahin einzuvernehmen haben, welche Musik er bereits wo und wie belegbar in Afghanistan gemacht hat, um danach mit entsprechend länderkundlichen Sachverständigen bzw auch durch Vor - Ort - Ermittlungen abzuklären, ob die vom Bf iZm dieser bereits im ersten Verfahrensgang vorgebrachten musikdarbietenden Tätigkeit in Afghanistan wegen dieser öffentlich gemachten, als Ausdruck einer Weltanschauung zu beurteilenden Tätigkeit ("Ich will öffentlich Musik machen") als zumindest soziale Normen verletztend wahrgenommen würde, und ob er deshalb mit entsprechender Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt würde, wie zB vergleichend Frauen mit bevorzugt westlicher Lebenseinstellung als in Afghansiatan asylrelevant verfolgt bewertet werden, siehe dazu VwGH Zl Ra 2014/20/0017 und 0018.

Sollte insoweit nach diesen Erhebungen ein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft erscheinen, ist die Verwaltungsbehörde iSd Art 4 Abs 3 lit a RL 2004/83/EG = Art 4 Abs 3 lit a RL 2011/95/EU gehalten, festzustellen inwieweit welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und damit Sicherheitssysteme in Afghanistan zu Gunsten des Bf effektiv angewendet werden, um die vom Bf geschilderte Verfolgungsgefahr wegen seiner (angestrebten), durch Art 13 GRCh geschützten (angestrebten) Musikdarbeitungen effektiv hintanhalten zu können.

3.3.3. Die voraufgezeigten, noch notwendigen Ermittlungen bedeuten wegen des bisher zentral lückenhaften relevanten Sachverhalts zumindest den gleichen Verfahrensaufwand bei der Verwaltungsbehörde und beim BVwG. Insb wurden bisher keine Vor- Ort - Erhebungen durchgeführt, bzw wurde kein länderkundlicher Sachverständiger zur Frage der Asylrelevanz musikalischer Tätigkeit des Bf beigezogen, zumal insoweit folgender Leit-/Rechtssatz aus der Rsp des VfGH im RIS abrufbar zu VfGH 27.09.2014, E54/2014 zu zitieren ist, der die Sichtweise des Verfassungsgerichts zu den umfangreichen Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanzen wie folgt dokumentiert:

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung von internationalem Schutz und [...] mangels Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Heimatregion des [...] Beschwerdeführers

[...]

Dadurch, dass es [...] unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in jener Region anzustellen, aus der der Beschwerdeführer stammt, und diese in der Begründung [...] mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat [...] Willkür geübt.

3.3.5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen der in zentralen Punkten der im Bereich der potentiell asylrelevanten Tatsachen unterbliebenen Sachverhaltserhebungen ist nach VwGH Zl Ro 2014/03/0063 zulässig, wenn der VwGH dort ausgeführt hat:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Mit der Zurückverweisung wird zudem gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/95/EU bzw (historisch) 2004/83/EU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein nachmaliges Rechtsmittel an eine Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird - Art 47 GRCh, ohne dass damit hier näher zu erörtern wäre, inwieweit das BVwG über § 17 VwGVG iVm § 55 AVG gegenständlich vorzunehmende Ermittlungen durch die - fortgesetzt zuständige - Verwaltungsbehörde auch ohne Aufhebung und Zurückverweisung anordnen könnte.

3.3.6. Bei diesem Verfahrensstand war die Aufhebung und Zurückverweisung im Bereich des § 8 AsylG 2005 nicht mehr auf fehlende Vor - Ort - Ermittlungen iZm dem Fluchtgrund "missbilligter Cousinenbeischlaf" zu stützen, zumal ausweislich des § 8 (insb Abs 7) AsylG 2005 die Frage des Asylstatus iSv § 3 AsylG 2005 vorrangig zu klären ist - § 39 Abs 3 AVG; und der letztgenannte Fluchtgrund nicht rechtserheblich für den fraglichen Status gemäß § 3 AsylG 2005 - maW ohne GFK - Konnex - ist. Zu den insoweit erforderlichen und gegenständlich fehlenden Konventionsgründen, aus denen Verfolgung drohen muss, siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20056 § 3 E 82ff.

Zu Spruchpunkt B.)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung dahin zukommt, inwieweit eine vom Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich - wenngleich ohne rechtliche Wertungen - vorgebrachte künstlerische bzw hobbymusikalische Tätigkeit im Herkunftsstaat rücksichtlich der oben wiedergegebenen Pflicht zu grundsätzlich amtwegigen Ermittlungen dazu führt, dass die Verwaltungsbehörde amtswegig in diesem von Art 13 GRCh umfassten Bereich des Menschenrechts auf Freiheit der Kunst ermitteln hätte müssen, ob dem Beschwerdeführer insoweit asylrelevante Verfolgung in Afghanistan droht, wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan musikalisch auftritt; und in Afghanistan vergleichend bereits eine artikulierte westliche Lebenseinstellung aslyrelevant werden kann; wobei insoweit wertend an die Gleichbehandlungspflicht zwischen Männern und Frauen (auch im Bereich der Asylgründe) generell hinzuweisen ist, siehe idZ insb Art 21 Abs 1 GRCh und nochmals VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018; und auch Art 41 GRCh mit dem Jedermannsrecht auf gute Verwaltung iZm auch dem Asylrechtsvollzug, was wohl die amtswegige Ermittlungstätigkeit bei einem hinreichend konkreten Tatsachenvorbringen (hier iZm musikalischer Tätigkeit in einem vorherrschend traditionell - islamisch geprägten Land) mitimpliziert.

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