BVwG W113 2012716-1

W113 2012716-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2014

Regest

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Frist, Haltefrist, Kalb,<br/>Mindestanforderung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie

Texte intégral

BVwG W113 2012716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.2012716.1.00

Spruch

W113 2012716-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121252331, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, Zl. II/7-RP/13-121252331, betreffend Rinderprämien 2013 wurden XXXX, BNr. XXXX, (in der Folge: BF) Rinderprämien in der Höhe von € 230,-

gewährt. Der BF beantragte zum Stichtag 01.01.2013 3 Mutterkühe und verfügt über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. Eine Mutterkuhprämie wurde dem BF mit der Begründung verwehrt, es seien zu wenig Abkalbungen am Betrieb erfolgt bzw. es sei die erforderliche Verweildauer der Kälber nicht eingehalten worden, weshalb kein Mutterkuhbetrieb vorliege und die Mutterkuhprämie nicht gewährt werden könne.

2. Dagegen brachte der BF mit Schreiben vom 17.04.2014 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin bringt er vor, in seinem Fall läge insofern eine Ungleichbehandlung vor, als die Verweildauer der 2 Kälber exakt nach Monaten berechnet worden sei (z.B. hätte das 1. Kalb bis 28.09.2013 gehalten werden müssen, damit die geforderte Verweildauer eingehalten gewesen wäre). Die Ungleichbehandlung läge im Umstand begraben, dass die verschiedenen Monate unterschiedlich lange wären - wäre das 1. Kalb etwa im Februar geboren worden, hätte er die Verweildauer nach seiner Meinung für dieses Kalb eingehalten. Das Kalb, welches am 28.07.2013 geboren worden sei, wäre mehr als 8 Wochen, in Summe 60 Tage, am Betrieb des BF gestanden.

Der BF bringt weiter vor, er habe nie angestrebt, 3 Mutterkühe zu beantragen. Bisher hatte er immer nur 2 Mutterkühe, auch deswegen sei eine Kürzung wegen der 3. Kuh nicht einzusehen.

Auch hätte er als Kleinbetrieb die Förderungsvoraussetzungen im Vorjahr erfüllt, weshalb ihm auch deswegen eine Prämie zustünde.

3. In einer Bemerkung zur Beschwerdevorlage erklärt die AMA, dass zumindest bei 2 Kälbern die Verweildauer hätte eingehalten werden müssen, damit von einem Mutterkuhbetrieb ausgegangen werden kann. An den Antragsstichtagen seien 3 Fleischrassekühe und 1 Fleischrassekalbin beantragt worden.

Die Mutterkuhprämie könne nur für Betriebe gewährt werden, deren Mutterkühe einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Mit Berücksichtigung der Ersatztiere habe es im Antragsjahr drei Abkalbungen auf diesem Betrieb gegeben, wobei zur beantragten Mutterkuh AT XXXX mit 02.01.2013 eine Totgeburtsmeldung vorgelegen sei, weshalb die Verweildauer für dieses eine Kalb als eingehalten berücksichtigt worden wäre. Da jedoch weder das Kalb AT XXXX (geboren am 28.07.2013) noch das Kalb AT XXXX (geboren am 31.07.2013) die erforderlichen zwei Monate am Betrieb des Antragstellers gehalten worden seien, war davon auszugehen, dass es sich beim Bestand nicht Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d der VO 73/2009 handle. Ausgehend von zwei Mutterkuhquoten hätten zumindest zwei Kälber die Verweildauer einhalten müssen. Die Voraussetzungen zu Gewährung der Mutterkuhprämien lägen daher nicht vor.

4. Die AMA wurde mit Schreiben des BVwG vom 14.10.2014 aufgefordert mitzuteilen, warum die Berechnung der Verweildauer in Monaten und nicht Tagen durchgeführt wird und wie die Frist der Verweildauer genau berechnet wird. Aus Sicht des BVwG sei es nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Berechnung der Verweildauer nach Monaten gleichheitswidrig ist. Darüber hinaus sollte mitgeteilt werden, ob es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen Kleinbetrieb handelt und ob im Vorjahr eine Mutterkuhprämie ausbezahlt worden sei.

5. Mit Schreiben vom 30.10.2014 erklärte die AMA im Wesentlichen, dass sowohl auf europarechtlicher Ebene als auch nach innerstaatlichem Recht immer Monate für die Berechnung der Verweildauer angeführt werden würden. Dem schließt sich die AMA an und sieht eine Berechnung nach Tagen oder Wochen als nicht normgerecht an.

Die AMA führt weiter aus, dass die Verweildauer ausgehend vom Datum der Geburt des Kalbes dann als eingehalten betrachtet wird, wenn dieses Kalb laut Meldung an die Rinderdatenbank frühestens am Tag nach Ablauf dieser 2 Monate den Betrieb verlässt. Findet die Geburt etwa am 28.07.2013 statt, darf ein Abgang des Kalbes frühestens am 29.09.2013 erfolgen. Bei Totgeburten wird die Verweildauer ohnehin als eingehalten betrachtet, da der Landwirt darauf keinen Einfluss habe.

Betriebe mit bis zu 7 Stück Kühen (= 7 Stück beantragte Fleischrassekühe) müssen zum Erhalt einer Mutterkuhprämie nur jedes zweite Jahr die erforderliche Abkalbequote erfüllen. Bei der Überprüfung der Verweildauer hingegen erfolge kein Vergleich mit dem Vorjahr. Beim gegenständlichen Betrieb handele es sich um einen Kleinbetrieb und sei im Antragsjahr 2012 sowohl die Abkalbequote (3 beantragte Fleischrassekühe und 3 Abkalbungen) erfüllt als auch die Verweildauer (für 2 Kälber) eingehalten worden sei. Die Abkalbequote sei auch 2013 eingehalten worden, lediglich die Verweildauer sei nicht eingehalten worden, weshalb auch keine Mutterkuhprämie gewährt hätte werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit angefochtenem Bescheid wurden dem BF Rinderprämien in der Höhe von € 230,- gewährt. Der BF beantragte zum Stichtag 01.01.2013 3 Fleischrassekühe und verfügt für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. Eine Mutterkuhprämie wurde dem BF nicht gewährt.

Im gegenständlichen Fall erfolgten am Betrieb 3 Abkalbungen, wovon in einem Fall eine Totgeburtsmeldung vorliegt - bei diesem Kalb wurde die Verweildauer als eingehalten berücksichtigt. Bei den 2 anderen Kälbern wurde die zweimonatige Verweildauer nicht eingehalten:

1. Kalb (XXXX): geb. 28.07.2013 -- Verkauf am 26.09.2013

2. Kalb (XXXX): geb. 31.07.2013 -- Verkauf am 26.09.2013

Im Antragsjahr 2012 hat der BF sowohl die Abkalbequote als auch die geforderte Mindestverweildauer für Kälber eingehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Zu A)

Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:

Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:

Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".

Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,

um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"

liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.

In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.

Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2013" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass der BF, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation seines Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2013 2 Abkalbungen (50% von 3 Fleischrassekühen) vorweisen muss sowie die Mindestverweildauer bei 2 Kälbern (80% von 2 Kälbern) einzuhalten war. Mit 3 Abkalbungen hat der BF zwar die geforderte Abkalbequote erfüllt, nicht jedoch die Verweildauer, da diese lediglich bei einem Kalb (Totgeburt) eingehalten wurde.

Das Vorbringen des BF, wonach es gleichheitswidrig sei, die Berechnung der Mindestverweildauer in Monaten vorzunehmen, da der in der österreichischen Rinderzuchtpraxis übliche 2-monatige Zeitraum je nach Monat 59-62 Tage lang sein kann, ist aus Sicht des BVwG nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Selbst bei Heranziehung eines durchschnittlichen Monatszeitraums (zwei Monate haben - auf das durchschnittliche Kalenderjahr berechnet - durchschnittlich 60,875 Tage, also gerundet 61 Tage) gehen die Einwendungen des BF jedoch ins Leere. Bei dem am 28.07.2013 geborenen Kalb wurde eine Verweildauer von 59 Tagen und bei dem am 31.07.2013 geborenen Kalb eine Verweildauer von 56 Tagen eingehalten. Die Verweildauer war damit in keinem Fall eingehalten, womit sich eine Entscheidung über die Frage der Gleichheitswidrigkeit der Berechnung der Verweildauer in Monaten erübrigt.

Dafür, dass die Verweildauer 8 Wochen betragen müsse, wie der BF ebenfalls vorbringt, gibt es nach Ansicht des Gerichtes vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Voraussetzungen auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich keinen Anhaltspunkt.

Zum weiteren Einwand des BF, er habe nie geplant, 3 Fleischrassekühe zu beantragen, sondern bestehe sein "Hauptbestand" nur aus zwei Mutterkühen, ist auszuführen, dass entsprechend der oben genannten Bestimmungen des § 12 der Direktzahlungs-VO die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen (automatisch) als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie gelten. Wie auch im Merkblatt der AMA "Tierprämien 2013" ausgeführt ist, kann aber hinsichtlich einzelner Tiere oder aller Tiere ein Verzicht auf den Erhalt einer Prämie abgegeben werden. Ein solcher Verzicht ist seitens des BF nicht erfolgt und waren die Angaben aus der Rinderdatenbank, nämlich 3 Fleischrassekühe, als Antrag auf den Erhalt einer Mutterkuhprämie für 3 Mutterkühe zu werten.

Auch dem Einwand des BF, er habe als Kleinbetrieb die Voraussetzungen zur Gewährung einer Mutterkuhprämie im Antragsjahr 2012 erfüllt und müsse daher auch im gegenständlichen Antragsjahr die Prämie unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen erhalten, ist nicht zu folgen: beim Betrieb des BF handelt es sich zwar um einen Kleinbetrieb und kann bei Kleinbetrieben eine geringere Abkalbequote (Erfüllung nur jedes 2. Jahr) gefordert werden. Der BF hat die geforderte Abkalbequote unbestritten erfüllt. Die Verweildauer für die Kälber wurde allerdings nicht eingehalten. Diese ist jedoch in jedem Antragsjahr zu erfüllen, wie sich aus den oben beschriebenen Voraussetzungen zur Gewährung der Mutterkuhprämie ergibt.

Die belangte Behörde hat dem BF für das Antragsjahr 2013 daher zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Mindestverweildauer von Kälbern zur Erfüllung der Voraussetzung für den Erhalt einer Mutterkuhprämie, doch hat der EuGH in einem Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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