BVwG W108 2007859-1

W108 2007859-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2014

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Demonstration, gesamte Staatsgebiet, illegale Ausreise, maßgebliche<br/>Wahrscheinlichkeit, politische Gesinnung, Religion, Risikogruppe

Texte intégral

BVwG W108 2007859-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2007859.1.00

Spruch

W108 2007859-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2014, Zl. 1001665510-14090077, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 09.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei arabischer Abstammung und moslemischen Glaubens und er sei illegal aus Syrien ausgereist. Den Asylantrag stelle er, weil in Syrien Krieg herrsche und er deshalb dort nicht mehr leben könne. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, vom Regime und von der Opposition getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte u.a. einen gültigen - auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden, von der syrischen Botschaft Abu Dhabi am XXXX ausgestellten - syrischen Reisepass vor.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Ehegattin und Kinder würden bei seiner Familie in Syrien leben. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Alter von vier oder fünf Jahren mit seinen Eltern verlassen und habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt, wo er auch seine Schulausbildung absolviert habe. In der Folge habe er in Armenien ein XXXXstudium abgeschlossen und er sei danach in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgekehrt, wo er als XXXX gearbeitet habe. Zu dieser Zeit hätten seine Eltern bereits wieder in Syrien gelebt. Er selbst sei im Jahr 2011 nach Syrien zurückgekehrt, weil sein Vater sich nach einer Operation nicht wieder erholt habe. Er habe keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate (mehr), seit er im Jahr 2011 von dort wieder nach Syrien zurückgekehrt sei und wieder in Syrien gelebt habe. Im Dezember 2012 habe er Syrien neuerlich verlassen. Die Lage dort sei sehr schlecht geworden, sodass man den Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen habe können. In ihrer Ortschaft seien etwa 130 Personen durch Kampfhandlungen ums Leben gekommen, wahrscheinlich seien es mehr. Fast alle jungen Männer würden dort von den syrischen Behörden gesucht werden. Am 06.10.2012 habe es eine große Aktion seitens der Regierungstruppen gegeben, bei der Haus für Haus durchsucht worden sei und 200 Häuser von den Regierungstruppen in Brand gesteckt worden seien. Sämtliche junge Männer, die dort gelebt hätten, seien als Gesuchte registriert worden. Nach Abzug der Regierungstruppen hätten die Bewohner sich zusammengesetzt und beschlossen, sich zu verteidigen. Mit Hilfe von Quellen aus dem Ausland hätten sie sich Waffen beschaffen können und es sei die Frage gestellt worden, ob man zu der Bürgerwehr gehören wolle; wenn nicht, gelte derjenige als Feind. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Familie zum Haus seiner Eltern gebracht und anschließend das Land verlassen. Er habe sich zuerst nach Jordanien begeben und von dort nach Ägypten. Von dort habe er sich in die Vereinigten Arabischen Emirate begeben. Dort habe er sich bei der syrischen Botschaft seinen Reisepass neu ausstellen lassen. Er habe in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht bleiben können, weil er für die Vereinigten Arabischen Emirate keinen Aufenthaltstitel, sondern nur mehr ein Touristenvisum für einen Monat gehabt habe. Von den Vereinigten Arabischen Emiraten sei er dann über die Türkei nach Österreich gereist. Er habe sich niemals am bewaffneten Widerstand in Syrien beteiligt, sondern habe lediglich Verletzte versorgt und an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Seit dem 06.10.2012 werde er vom Geheimdienst der Luftwaffe gesucht. Es sei im Allgemeinen so, dass derjenige, der das 18. Lebensjahr erreicht habe, entweder zum "MD" (gemeint: Militärdienst) einrücke oder vom Geheimdienst der Luftwaffe gesucht werde. Es gebe mobile Sperren und Kontrollen und die Chauffeure der kleinen Busse würden fast regelmäßig samt den Passagieren kontrolliert werden. Einer dieser Chauffeure habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Name auf der Liste der Gesuchten stehe. Jeder, der bei einer Demonstration teilgenommen habe, der ein oppositionelles Wort geschrieben oder Verwundete verarztet habe, werde gesucht. Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am XXXX von der syrischen Botschaft Abu Dhabi ein für sechs Jahre gültiger Reisepass ausgestellt worden sei, auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Ausstellung auf Druck der Regierungen der Golfstaaten erfolgt sei, um Syrern mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis die Ausreise zu ermöglichen. Überdies habe er sich vom "MD" freigekauft und deswegen einen Reisepass bekommen, der für sechs Jahre gültig sei. Die Suche nach ihm durch den syrischen Geheimdienst zähle nicht zu den Gründen, weshalb er Syrien verlassen habe. Das Gebiet, in dem er gelebt habe, sei ein Gebiet, in das Regierungstruppen nicht hineinkönnten. Im Falle einer Rückkehr würde er mit hundertprozentiger Sicherheit von den syrischen Behörden verhaftet werden, weil er an den Demonstrationen teilgenommen habe. Die Demonstrationen seien fotografiert worden und es seien deren Bilder veröffentlicht und deren Namen gesammelt worden. Und er müsste sich der bewaffneten Opposition anschließen. Die Opposition habe nämlich Gesetze erlassen, wonach man entweder auf deren Seite kämpfe oder als Verräter gelte. Diese Gefahr bestehe auch für seine Brüder in Syrien. Oder es bestehe die Gefahr, dass die Stadt XXXX wieder von den Regierungstruppen eingenommen werde.

Dem Beschwerdeführer wurden bei dieser Einvernahme seitens der belangten Behörde "Feststellungen zu Syrien" zur Kenntnis gebracht, denen unter Punkt 3. "Behandlung nach Rückkehr" Folgendes zu entnehmen ist:

"Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen.

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes XXXX, den Bruder des exilierten Aktivisten XXXX. Aktivisten berichteten, dass die Regierung XXXX wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde XXXX weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."

1.3. Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde wurden mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.04.2014 Beweise vorgelegt bzw. benannt, und zwar Bilder, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen würden, Links zum XXXX-Account des Beschwerdeführers, die die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen (ebenfalls) belegen würden, und Internetadressen, unter denen Bilder des Hauses des Beschwerdeführers in Syrien nach dem Brand und Bilder/Berichte betreffend die Zerstörung der Wohnung des Beschwerdeführers in Ägypten durch die auch in Ägypten aktiven syrischen Sicherheitskräfte einzusehen seien.

Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe sein "family document" in Kopie in Vorlage.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund des vorgelegten syrischen Reisepasses dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehöre und Moslem (Sunnite) sei. Die Familie lebe nach wie vor in Syrien und er habe als XXXX gearbeitet. Er habe sich niemals am bewaffneten Widerstand in Syrien beteiligt und niemals an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, dass vom Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausführungen, dass er Syrien auf Grund der bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe, ausgegangen werde. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er vom Geheimdienst der Luftwaffe gesucht werde, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich die Feststellungen hinsichtlich der Gründe des Beschwerdeführers, Syrien zu verlassen, - abgesehen von einem Vorbringensteil - aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich dessen Vernehmung ergeben würden. Nicht glaubwürdig sei jener Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach dieser seit 06.10.2012 vom Geheimdienst der Luftwaffe wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen gesucht werde, zumal der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen weder in der Erstbefragung noch zunächst in der Einvernahme vor der belangten Behörde erstattet habe. Des Weiteren sei diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass ihm von der syrischen Botschaft in Abu Dhabi am XXXX ein sechs Jahre gültiger syrischer Reisepass ausgestellt worden sei, womit jedenfalls auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer von syrischen Behörden aus welchen Gründen auch immer gesucht werde.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis, basierend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vorliege. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich dieser Sachverhalt aus der Vernehmung des Beschwerdeführers in Verbindung mit der allgemeinen Lage in Syrien ergebe.

Zur Lage in Syrien wurden (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Die Sicherheitslage

In Syrien sind nach Angaben der Opposition seit Beginn des Aufstands gegen Präsident Bashar al-Assad vor zwei Jahren noch nie so viele Menschen in einem Monat getötet worden wie im März 2013 - mehr als 6.000 Opfer, davon zu einem Drittel Zivilisten, gemäß der Syrischen Beobachterstelle für Menschenrechte. Die Gruppe hat damit insgesamt

62. 554 Tote erfasst, geht aber davon aus, dass die tatsächliche Zahl bei etwa 120.000 liegen dürfte. Über viele Opfer lägen aber keine gesicherten Erkenntnisse vor. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden in dem Konflikt, der sich zu einem Bürgerkrieg ausgewachsen hat, bisher mehr als 70.000 Menschen getötet.

Seit Wochen geht die Armee des syrischen Machthabers Bashar al-Assad mit Bombardements gegen Rebellen vor, die versuchen, von den Randbezirken ins Zentrum von Damaskus vorzudringen. Der Bürgerkrieg in Syrien hatte im März 2011 mit einer Revolte gegen die Assad-Führung begonnen.

Der im März 2011 in einzelnen Orten und Städten begonnene Aufstand gegen das Regime findet mittlerweile im ganzen Land statt. Das Militär und die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit Gewalt und großer Brutalität gegen Demonstranten und bewaffnete Aufständische vor. An zahlreichen Orten kommt es zu Gegengewalt durch desertierte Soldaten der syrischen Streitkräfte oder lokale bewaffnete Gruppen. Täglich sind zahlreiche Zusammenstöße zu beobachten. Zahlreiche Tote und Verletzte gibt es regelmäßig in Dörfern und Städten Syriens. Inzwischen haben sich die gewalttätigen Auseinandersetzungen praktisch auf das gesamte Land ausgebreitet. Dort wo nicht offen gekämpft wird, zerfallen die staatlichen Strukturen und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Zudem sind Transportmöglichkeiten teilweise nicht mehr verfügbar. Schwerpunkte der militärischen Gewalt sind die Regionen Homs und Hama in Mittelsyrien, die Provinz Idlib im Norden und die südsyrische Region Deraa (Hauran). Inzwischen sind auch die beiden größten Städte des Landes Damaskus und Aleppo betroffen. Der kurdisch geprägte Nordosten des Landes und der Unterlauf des Euphrat sind teilweise nicht mehr unter Kontrolle der Regierung. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Sicherheitslage im Ganzen weiter verschlechtern wird.

Gemäß einem Bericht des Human Rights Council, the Independent International Commission of Inquiry (CoI) on Syria, haben sich die Kämpfe über ganz Syrien ausgebreitet, und ist es nirgendwo sicher für Zivilisten. Grundlegende Menschenrechte wie Zugang zu Lebensmitteln, Medizin und Bildung sind fast verschwunden.

Mittlerweile hat die UNO verlautbart, dass es Beweise für weitere Massaker in Syrien gibt. Die Ermittler fanden Beweise für drei Massaker in der zentralen Stadt Homs zwischen Dezember 2012 und März 2013. In einem wurden 50 Gefangene durch Regierungskräfte hingerichtet, während bei den beiden anderen zwei ganze Familien in ihren Häusern getötet wurden, wobei unklar bleibt, durch wen.

Sowohl die Regierung als auch die Opposition zeigen eine rücksichtlose Nichtbeachtung der Leben von Zivilisten in Syrien.

In Syrien eskaliert die Gewalt in einer neuen Art und Weise. Nicht nur zwischen Regimetruppen und Rebellen, sondern einzelne Kämpfe finden auch etwa zwischen Kurden und der Free Syrian Army oder zwischen Palästinensergruppen statt. Dazu kommen die großen Bombenanschläge, zu denen sich meist Jihadisten bekennen. Die Angriffe werden zunehmend "konfessioneller".

Damaskus wird zum Zentrum der Kämpfe, die Befürchtungen, dass nach Aleppo die große Konfrontation in der syrischen Hauptstadt beginnt, scheint sich zu bestätigen. Die Auseinandersetzungen kommen der Zentrale der Macht näher. Manche orten eine beginnende "Desintegration".

Mit dem Ende des Sommers begann die Isolierung von Damaskus. Viele Checkpoints tauchten auf. Die Schabiha - Arabisch für Geister - regierungstreue, paramilitärische Kräften, die oft für die meisten gewalttätigen Verbrechen verantwortlich gemacht werden, sind den internationalen Hotels herausfordernd sichtbar.

Nun sind Selbstmordanschläge häufiger und die Rebellen der Freien Syrischen Armee sagen, dass sie langsam die Kontrolle über die Vororte, welche die Stadt umgeben, errichten mit dem Ziel langsam die Regierung zu ersticken. Einige Familien sagen, dass sie ihre Kinder aus den Schulen nehmen und sie daheim unterrichten, weil die Fahrt zur Schule zu gefährlich ist. Der Freitag, der muslimische Tag des Gebets, ist gefürchtet für seine Ausbrüche blutiger Gewalt und noch mehr Straßenblockaden werden aufgestellt.

Nun bleiben die Leute daheim. Die Altstadt ist geschlossen.

Das Regime hat sich an die palästinensischen Milizen gewendet, die es seit Jahrzehnten sponsert. Einige haben eifrig zugesagt, aber andere, bemerkenswerterweise besonders die islamistische Bewegung Hamas, haben die Seiten gewechselt. So wurden die Lager zu Schlachtfeldern.

Die Rebellen und die Regierungskräfte rekrutieren und bewaffnen Palästinenser und ziehen so deren Lage in den Konflikt hinein. Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, hoffend dass die UNO-Agentur, die für das Wohlergehen der Palästinenser zuständig ist, internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierung seit dem Sommer 2012 hat das trostlose Palästinenserlager Deraa mit 23 000 Einwohnern geleert.

Laut UNO sind drei Viertel der 500 000 palästinensischen Flüchtlinge, die in Syrien leben, negativ von dem Aufstand beeinträchtigt. Mehr als 600 von ihnen, so wird angenommen, wurden getötet.

Die Freie Syrische Armee (FSA) operiert als hochmobile Guerillatruppe. Fronten und Zonen unter ihrer Kontrolle ändern sich ständig.

Das Regime kann in die "von Rebellen gehaltenen" Gebiete gehen, aber nur unter großen Verlusten. Das Regime hat isolierte Außenposten innerhalb dieser Gebiete, von welchen es routinemäßig die umliegenden Dörfer mit Granaten beschießt. Allerdings haben diese Außenposten nicht das Vermögen, Truppen auf dem Boden außerhalb ihrer Mauern ausschwärmen zu lassen. In vielen Fällen werden sie nur über die Luft oder gar nicht mit Nachschub versorgt.

Sicherheitskräfte

Die Unterscheidung zwischen Militär und regimetreuen Milizen verschwimmt zunehmend. Ein Militär kann auch Mitglied einer Miliz sein.

Es gibt z.B. jetzt "Nationale Verteidigungstruppen", die eine Art Institutionalisierung der lokalen Volkskomitees darstellen.

Die als absolut loyal geltenden Truppenverbände

Ein zusätzliches Risiko für einen langwierigen und konfessionellen Konflikt in Syrien besteht durch die fast ausschließlich alawitischen Militäreinheiten - die Präsidentengarde und die Vierte Division - sowie die dem Regime loyale alawitische Miliz der Shabiha. Angesichts ihrer hervorstechenden Rolle bei der Niederschlagung der Proteste hängt ihr physisches Überleben inzwischen tatsächlich von Assads politischem Überleben ab und es muss angenommen werden, dass sie bis zum bitteren Ende gegen einen Machtwechsel kämpfen werden.

Die Angehörigen der Shabiha-Miliz sind in Syriens Bevölkerung gefürchtet. Für das bedrängte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad sind sie ein Stoßtrupp, der seine Macht mit Terror gegen das eigene Volk aufrechterhalten soll. Der Name der Miliz leitet sich von dem arabischen Wort "shaba" für "Phantom" oder "Gespenst" ab, assoziiert mit ihrer Vorliebe für schwarze Kleidung und schwarze Autos.

Die Freischärler rekrutieren sich aus Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft, einer islamischen Sekte, der auch Assad und seine Familie anhängen. Mit Religion hat ihre Organisation nichts zu tun. Es geht eher um Loyalitäten eines Clans. Der Kern der Shabiha-Miliz stammt aus dem Umland von Latakia, woher auch die Assads kommen.

Die "Phantome" handeln meist im Windschatten der regulären Streitkräfte. Haben deren Militärs ein Dorf oder ein Stadtviertel militärisch unterworfen, schwärmen die Shabiha aus. Sie plündern und sie morden. Ihre Aufgabe ist es auch, wie Überläufer berichteten, jene Soldaten hinzurichten, die sich weigern, auf die eigenen Bürger zu schießen.

Die Mannstärke der Shabiha ist nicht bekannt. Schon lange vor den Protesten, die Mitte März [2011] begannen, erwarben sie sich ihren zweifelhaften Ruf durch ihre Verstrickung in Schutzgelderpressung, Schmuggel und Drogenhandel. Als Günstlinge des Regimes durften sie diesen Betätigungen straflos nachgehen. Jetzt bedanken sie sich bei den Herrschern in Damaskus mit ihren Terror-Diensten.

Die anderen, "allgemeinen" Truppen

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen Kurden und Arabern.

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.

Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.

Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar.

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte Al-Sheikh. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit.

Menschenrechte

Die drei unerhörtesten Menschenrechtsprobleme während des Jahres waren die Verweigerung des Regimes des Rechts der BürgerInnen auf einen friedlichen Wechsel der Regierung, massive Angriffe und die strategische Verwendung von Tötungen von BürgerInnen als Mittel der Einschüchterung und Kontrolle sowie die Verweigerung bürgerlicher Freiheiten wie etwa Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

Andere schwere Probleme sind Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, mangelhafte Zustände in den Gefängnissen und Haftanstalten, willkürlichen Festnahmen und Haft, Verweigerung eines fairen öffentlichen Gerichtsverfahrens, willkürliche Einmischung in die Privatsphäre und der Mangel an Presse-, Internet- und akademischer Freiheit.

Die Regierung schränkte die Religions- und Bewegungsfreiheit ein. Mehrere Gruppen der Gesellschaft, besonders einem Teil der kurdischen Bevölkerung, wurde die Staatsbürgerschaft verweigert.

Straflosigkeit war weit verbreitet und tief verankert. Die Regierung machte keinen Versuch, Regierungsangestellte, die Menschenrechte verletzt hatten, zu bestrafen, verhaften oder vor Gericht zu stellen. Korruption wucherte überall in der Regierung. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit.

Die Gesetzesänderungen des durch das Regime propagierten Reformprozess haben keinen Effekt auf die bisherige Urteilspraxis gehabt. Nach wie vor kommt es systematisch auch zu außergerichtlichen Verhaftungen, Festhaltung, Folter sowie Tötungen von Oppositionellen. In der Praxis ist das Regime repressiver als zuvor.

Tatsächlich wurden immer wieder Personen freigelassen, wobei völlig unklar ist, ob ein politischer Hintergrund der Gefangenen gegeben war. Die vom Regime publizierten Zahlen dürften zudem eine Übertreibung sein.

Nach wie vor kommt es zu Gefangennahmen von politischen Aktivisten, Künstlern und Intellektuellen, aber auch etwa Ärzten und medizinischem Personal, die verdächtigt werden Oppositionelle medizinisch zu versorgen.

Aufgrund der Lageentwicklung kommt es aber mittlerweile in Einzelfällen auch zu Lynchjustiz, Standgerichten und Attentaten durch bewaffnete Oppositionelle, die sich den Angaben dieser zufolge vor allem gegen maßgebliche Angehörige der für die gewalttätige Repression verantwortlichen Sicherheitsdienste, Militärs und Milizen ("Shabiha") richtet.

Zwar seien nach wie vor die Regierungstruppen für die meisten Kriegsverbrechen und anderen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, heißt es in einem auf neuen Amnesty-Recherchen basierenden Bericht, [...]. Jedoch gebe es eine Zunahme von Geiselnahmen, Folter und Hinrichtung von Gefangenen durch Rebellen.

Regierungstruppen bombardieren Amnesty zufolge "weiter wahllos Zivilisten, setzen dabei auch Streubomben ein und machen ganze Nachbarschaften dem Erdboden gleich". "Hunderte Menschen kamen in den vergangenen zwei Wochen bei solchen Angriffen ums Leben [...].Ganze Familien wurden ausgelöscht."

In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien in keiner Weise Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Der allgemeinen Situation bzw. der Menschenrechtssituation in Syrien komme allein keine ausschlaggebende Bedeutung zu, die in Syrien herrschende allgemeine politische und soziale Lage könne die Asylgewährung nicht tragen, da davon grundsätzlich alle Bewohner der betreffenden Region gleichermaßen betroffen seien. Eine Bürgerkriegssituation indiziere für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe ausgesetzt zu sein.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen vorbrachte, das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit und sei asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Aufstandes gegen die syrische Regierung an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen und in Internetkommentaren seine regierungskritische Handlung zur Schau gestellt. Weiters stamme er aus einer Ortschaft, die allgemein nicht der Assad-Regierung zugewandt sei und er habe im Zuge der Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und Rebellen Verletzte behandelt. All diese Aspekte würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer persönlich ins Fadenkreuz des Assad-Regimes geraten sei und er nicht nur wegen der generellen Lage in Syrien, sondern wegen konkreter asylrelevanter Verfolgung zur Flucht nach Österreich gezwungen gewesen sei.

4. In einer Beschwerdeergänzung vom 08.05.2014 wurde im Wesentlichen nochmals auf die bereits mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.04.2014 vorgelegten bzw. benannten Beweise (siehe oben Punkt 1.3.) hingewiesen und u.a. festgehalten, dass die Fotos des Beschwerdeführers bei den Demonstrationen aus der Anfangsphase des syrischen Aufstandes stammen würden, dass in einem Interview mit einem übergelaufenen ehemals hochrangigen Mitglied der syrischen Armee der Beschwerdeführer namentlich als eine Person genannt werde, die vom syrischen Geheimdienst verfolgt werde, und dass der Beschwerdeführer auf seinem XXXX-Account die Verbrechen des Assad-Regimes dokumentiere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger Syriens arabischer Abstammung moslemischen (sunnitischen) Glaubens im wehrfähigen Alter. Er stammt aus XXXX verließ Syrien jedoch bereits im Kindesalter und lebte und arbeitete (als XXXX) in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Armenien. Im Jahr 2011 kehrte er nach Syrien, nach XXXX, zurück, wohin zuvor bereits seine Eltern zurückgekehrt waren. Der Beschwerdeführer hat in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführer gelangte zu Fuß illegal von Syrien nach Jordanien, reiste von dort in die Vereinigten Arabischen Emirate und von dort aus über die Türkei nach Österreich, wo er einen Asylantrag mit der Begründung stellte, er werde (u.a.) von den syrischen Behörden wegen Demonstrationsteilnahmen gegen das syrische Regime verfolgt. Der Beschwerdeführer hat sich in Syrien nicht am bewaffneten Widerstand gegen das syrische Regime beteiligt, er hat aber an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und hat (im Zuge des bewaffneten Widerstandes) verletzte Personen ärztlich versorgt. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangen Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe oben Punkt I.2.) sowie von den Ausführungen in den dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten "Feststellungen zu Syrien", Punkt 3. "Behandlung nach Rückkehr" (siehe oben Punkt I.1.2.) bzw. im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, Berlin, 27.09.2010, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.04.2014 laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinen Lebensumständen in Syrien wurden seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und im Zuge des bewaffneten Widerstandes gegen die syrische Regierung verletzte Personen ärztlich versorgt hat, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde glaubwürdig vorgebracht und (hinsichtlich der Demonstrationsteilnahmen) mit vorgelegten bzw. benannten Beweismitteln (s. Eingabe vom 10.04.2014 bzw. Beschwerdeergänzung vom 08.05.2014; oben Punkt I.1.3. und I.4.) untermauert. Dieses Vorbringen ist auch mit dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers und den (damaligen) Verhältnissen in Syrien in Einklang zu bringen und es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Auch die belangte Behörde trat dem im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde nicht an den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers oder an seiner ärztlichen Hilfeleistung für im bewaffneten Widerstand Verletzte zweifelte, sondern lediglich daran, dass er wegen der Demonstrationsteilnahmen bereits ins Visier des syrischen Geheimdienstes gelangte bzw. dass nach dem Beschwerdeführer behördlicherseits gesucht wurde. Ob diese (von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtete) Behauptung des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht mehr entscheidungswesentlich ankommt, wobei jedoch anzumerken ist, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (auch in der Beschwerde) nicht unschlüssig erscheint und die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer (auch) zur behauptenden Suche nach ihm benannten Beweismittel (etwa Bericht/Bilder betreffend die Zerstörung der Unterkunft des Beschwerdeführers in Ägypten durch syrische Sicherheitskräfte; siehe oben Punkt oben Punkt I.1.3.) begründungslos nicht beachtet (ignoriert) hat. Dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien illegal erfolgte, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes/des syrischen Staatspräsidenten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von dem Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Soweit diese - betreffend die Darstellung der Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen/ehemaligen Asylwerbern - unvollständig sind, werden die diesen Themenkreis behandelnden Ausführungen in den (dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten) "Feststellungen zu Syrien" (Punkt 3. "Behandlung nach Rückkehr"; siehe oben Punkt I.1.2.) bzw. in dem (der belangten Behörde bekannten und von der belangten Behörde in anderen Asylverfahren zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen) Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, Berlin, 27.09.2010, zugrundegelegt, die von der belangten Behörde - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt wurden. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer - zwangsweisen - Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) nach Syrien ein Kontakt der Rückkehrer mit den syrischen Behörden (bei der zwangsweisen Rückverbringung) zustande kommt und die Rückkehrer im Zuge dieses Behördenkontaktes mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine allfällige oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei im Rahmen einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K 7 und K 8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.

Da hinsichtlich der Lage in Syrien davon ausgegangen werden kann, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für allfällige strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen" (im familiären Umfeld) der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland (nach illegaler Ausreise oder dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert und Rückkehrer im Hinblick auf eine Gegnerschaft bzw. Zugehörigkeit/Nähe zu einer dem syrischem Regime gegnerischen Konfliktpartei "kontrolliert" werden sowie - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden (bei den Befragungen) - nicht anzunehmen ist, dass Sachverhalte wie etwa die Teilnahme an - verbotenen - Demonstrationen gegen das syrische Regime, "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen (wie etwa die ärztliche Versorgung von Verletzten im bewaffneten Konflikt oder ein XXXX-Account mit regimekritischen Inhalten), unerlaubte Ausreisen/Auslandsaufenthalte und Asylantragstellungen im Ausland im Verborgenen bleiben können, liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer bei einem zwingenden Behördenkontakt im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen zu werden. Bereits aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an Protestdemonstrationen gegen das syrische Regime ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist, sondern eine "abweichende Meinung" hat und der (zu bekämpfenden) "Opposition" angehört. Dass aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die syrische Regierung bei dieser der Eindruck entstehen kann, der Demonstrationsteilnehmer sei ein Gegner der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch noch dazu ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden muss (unerlaubte Ausreise aus Syrien; Asylantragstellung im Ausland, was als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt [vgl. den oben angeführten Berichte des UK Home Office]; öffentliche Äußerung von Kritik und Ablehnung gegenüber dem syrischen Regime (im Rahmen eines Asylverfahrens im Ausland und über soziale Netzwerke im Internet), und der Beschwerdeführer auch tatsächlich kein Sympathisant der syrischen Regierung ist, sondern diese vielmehr ablehnt, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gewonnene Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer nicht regimetreu und regimeloyal verhält, die syrische Regime ablehnt und eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, bei den syrischen Behörden erhärten wird. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil der Beschwerdeführer aus einem Gebiet, in dem (bewaffnete) Regierungsgegner/"Oppositionelle" (Rebellen) aktiv sind (waren), stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (den Feststellungen zufolge ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX ein Schwerpunkt der militärischen Gewalt; zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435) und der Beschwerdeführer im Konflikt zwischen der Regierung und der "Opposition" verletzte Personen ärztlich versorgt hat, was aus Sicht des syrischen Regimes nur als Unterstützung der "Opposition" bzw. als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gewertet werden kann (siehe die Feststellungen, wonach es zu Gefangennahmen etwa auch von Ärzten und medizinischem Personal, die verdächtigt werden, Oppositionelle medizinisch zu versorgen, kommt; vgl. auch den Amnesty International Report Syrien 2013, wonach Regierungskräfte und Milizen Jagd auf verletzte Zivilpersonen und Kämpfer der Opposition machten, einige von ihnen in staatlichen Krankenhäusern misshandelt wurden, Regierungskräfte auch provisorische Gesundheitseinrichtungen angriffen, die von der Opposition errichtet worden waren, um Verwundeten zu helfen, und die freiwillig dort arbeitenden Ärzte, das Pflegepersonal und die Sanitäter ebenfalls ins Visier der Behörden gerieten). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, (im Zuge einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung) Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass ihr eine regimefeindliche Gesinnung seitens der syrischen Behörden/Regierung unterstellt wird und sie in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Darauf, ob der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Demonstrationen bereits vor seiner Ausreise aus Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten ist und von den syrischen Behörden gesucht wurde, kommt es nach Lage des Falles nicht mehr an; ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits konkreten Verfolgungshandlungen als Oppositioneller ausgesetzt war oder solche konkret gegen ihn angedroht wurden, spielt bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit fallbezogen keine (maßgebliche) Rolle (vgl. auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig und losgelöst davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr. Das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher schon deshalb zu bejahen.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;

Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;

Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;

aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.

Da (bereits) aus diesen Gründen aktuelle äußere Umstände und das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch die bewaffnete Opposition in Syrien, womit sich die belangte Behörde allerdings überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, nicht mehr einzugehen.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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