W220 1439353-1•BVwG W220 1439353-1
W220 1439353-1Tribunal administratif fédéral7 nov. 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr,<br/>Zwangsrekrutierung
W220 1439353-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXXStA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zl. 13 04.507-BAL, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 10.04.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zusammengefasst vor, dass er am XXXX, Afghanistan, geboren worden sei. Er sei sunnitischen Bekenntnisses, habe keine Schulbildung und hätte zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er sei vor etwa vier Monaten schlepperunterstützt sowohl zu Fuß als auch mit verschiedenen PKW's über Pakistan, die Türkei und Griechenland ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund gab er an, in dem Gebiet, wo er gewohnt habe, befänden sich sehr viele Taliban-Kämpfer, welche ihn zwingen hätten wollen, gegen die afghanische Regierung bzw. die Nato-Truppen zu kämpfen. Als er sich dagegen entschieden habe, sei er von den Taliban immer wieder bedroht worden. Sollte er nach Afghanistan zurückkehren, fürchte er um sein Leben.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, im Jahre XXXX geboren worden zu sein. Unter Vorlage ärztlicher Befunde verwies er sodann darauf, unter Hepatitis B zu leiden. Der Beschwerdeführer gab an, im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan, in XXXX, geboren worden zu sein. Die nächstgrößeren Städte hießen XXXX und XXXX. Sein Vater sei bereits verstorben und er selbst sei der älteste von drei Brüdern. Er wäre wegen der Taliban, mit welchen er Probleme gehabt hätte, geflüchtet. Die Taliban hätten ihn zwanghaft mitnehmen wollen und darüber hinaus gewollt, daß er gegen die Regierung kämpfe. Über nähere Befragung zur Situation seiner beiden jüngeren Brüder erklärte der Beschwerdeführer, die Taliban holten immer nur die Ältesten. An die Behörden oder die ISAF hätte er sich nicht wenden können, denn seine Heimatregion befände sich in den Bergen, wo die Taliban herrschten. Es gäbe dort nur freie Dörfer.
Gegen Ende seiner niederschriftlichen Befragung wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
4. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2013, Zl. 13 04.507-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die belangte Behörde hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen hätte können. Es sei in keinster Weise plausibel, weshalb die vom Beschwerdeführer dargelegte "Verfolgungssituation zum einen sich nur an den ältesten Sohn richten solle" und zum anderen sei es offenkundig, daß im Falle des Verlassens der Heimatprovinz vom Beschwerdeführer seine beiden Brüder die verbliebenen ältesten Söhne der Familie seien. Auch die Erklärungen des Beschwerdeführers für die Nichtinanspruchnahme staatlichen oder internationalen Schutzes seien für die belangte Behörde in keinster Weise nachvollziehbar gewesen. Aber selbst wenn die getätigten Ausführungen, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, für wahr erachtet würden, sei festzustellen, daß die in Afghanistan fallweise vorkommenden Rekrutierungsversuche potentiell alle im Heimatgebiet des Beschwerdeführers befindlichen Personen träfen und nicht durch eine besondere Eigenschaft des Beschwerdeführers begründet seien. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und über ein intaktes familiäres und soziales Netz verfüge. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart ausweglose Situation geriete, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grund gefährdet wäre, zumal er sich auch in XXXX an diverse Hilfseinrichtungen wenden könne. Es bestehe weiters kein Risiko, dass er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre oder der Todesstrafe unterworfen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich unter Gesamtabwägung der Interessen ergebe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
6. Gegen diese am 09.12.2013 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 13.12.2013 fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei. In der Beschwerde wurde im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus einem Bergdorf im Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan, und stünde diese ganze Region unter der Herrschaft der Taliban. Der Beschwerdeführer würde circa zehn Stunden benötigen, um zur nächstgelegenen größeren Polizeistation zu gelangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 07.12.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 19.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall brachte der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer vor, aus einem Bergdorf in der Grenzregion zwischen Pakistan und Afghanistan zu stammen, die unter der Herrschaft der Taliban stünde, und dort als ältester von drei Brüdern Zwangsrekrutierungsversuchen durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein.
Aus nachfolgenden Gründen ist nicht ersichtlich, daß sich das Bundesasylamt mit diesem individuellen Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt hätte, um den konkreten Sachverhalt festzustellen:
Mit der inhaltlich unzutreffenden Rechtsansicht, derartige Zwangsrekrutierungsversuche wären nicht an Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention geknüpft und könnten daher keine Asylrelevanz entfalten, unterließ es die belangte Behörde zunächst zur Gänze, konkrete Feststellungen zu treffen und stellte sich auch die sodann mit wenigen Sätzen vorgenommene "Beweiswürdigung" als vollkommen unschlüssig dar.
Zunächst bleibt festzuhalten, daß ein als glaubhaft erachtetes Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus geeignet erschiene, Asylrelevanz aufzuweisen, da der Beschwerdeführer angegeben hat, den Zwangsrekrutierungsversuchen der Taliban nicht Folge geleistet zu haben. Mit einer derartigen Weigerung könnte der Beschwerdeführer aber insofern in das Blickfeld der Taliban geraten sein, als seinem diesbezüglichen Verhalten eine gegenteilige politische bzw. religiöse Grundgesinnung unterstellt werden könnte, wodurch ein ausreichender Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würde.
Um das erstattete Vorbringen einer näheren Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen zu können, hätte das Bundesasylamt zunächst festzustellen gehabt, aus welcher Provinz Afghanistans der Beschwerdeführer stammt bzw. welche Provinzen unter Zugrundelegung seines Vorbringens als Herkunftsregion in Betracht zu ziehen sind. Sodann hätte sich die belangte Behörde genau mit der gegenwärtigen Situation bzw. dem Intensitätsgrad etwaiger Talibanaktivitäten in der jeweiligen Provinz auseinanderzusetzen gehabt, um überhaupt beurteilen zu können, als in welchem Grade glaubhaft die getätigten Angaben angesehen werden können. Eine nähere Prüfung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wäre übrigens auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unerläßlich gewesen, um zu ermitteln, ob im Falle einer Rückkehr in die Heimat die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre. Nur am Rande erwähnt wird in diesem Zusammenhang, daß bei einem nicht aus XXXX stammenden Asylwerber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß er dort ohne soziales oder familiäres Netzwerk nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Dies bedeutet aber wiederum, daß für eine sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative tagfähige Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Gänze fehlen.
Schließlich wird angemerkt, daß sich die im Rahmen der "Beweiswürdigung" als Hauptargument gegen die Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens seitens der belangten Behörde getroffene Schlußfolgerung, "nach der Flucht des Beschwerdeführers seien nunmehr seine beiden jüngeren Brüder die ältesten Söhne der Familie", als vollkommen haltlos erweist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, daß die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers in der Heimat verblieben sind, gegen die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen spricht, er sei als Ältester von den Taliban zum Beitritt aufgefordert worden. Eine derartige Argumentation erscheint nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich angab, daß sich mittlerweile auch seine restliche Familie auf der Flucht befände.
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich ist und insofern keine fallspezifischen Länderfeststellungen getroffen wurden.
Mangels Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts finden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinsichtlich einer Nicht-Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes keinen Halt.
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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