W218 1425947-1•BVwG W218 1425947-1
W218 1425947-1Tribunal administratif fédéral7 nov. 2014
Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W218 1425947-1/26E
W218 1425950-1/15E
W218 1425948-1/11E
W218 1425949-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von (1.) XXXX, geb. XXXX, (2.) XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, der Minderjährige vertreten durch XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.03.2012, Zlen. (1.) 11 12.316-BAT, (2.) 11 12.317-BAT, (3.) 11 12.319-BAT und (4.) 11 12.320-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF werden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.10.2011 reiste der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, illegal gemeinsam mit seiner Gattin, Frau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und ihren beiden zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Söhnen XXXX (Drittbeschwerdeführer), sowie
XXXX (Viertbeschwerdeführer) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag für sich selbst und ihre beiden minderjährigen Söhne Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.
2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.10.2011 vor der Polizeiinspektion XXXX gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen politischer Verfolgung ausgereist sei. Der XXXX von ihm. Er sei als
XXXX tätig gewesen, damals sei XXXX gewesen. XXXX sei es zu einem bewaffneten Konflikt gekommen und es habe Verletzte gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe ein Interview gegeben, in dem er sich XXXX bekannt habe. Ein halbes Jahr später sei dann XXXX ernannt worden. Daraufhin habe er Tschetschenien verlassen und sei nach XXXX gereist, wo er 2008 eine Firma gegründet habe. Bald darauf habe er gemerkt, dass er verfolgt werde und jedes Mal, wenn er ein Zugticket gekauft habe, habe ihn der Russische Sicherheitsdienst bereits am Ziel erwartet und ihn verhört. 16 Monate vor ihrer Ausreise sei sein älterer Sohn in Tschetschenien von Sicherheitsbediensteten, die den Erstbeschwerdeführer gesucht haben, verprügelt und schwer verletzt worden. Daraufhin habe er seine Familie zu sich geholt.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.10.2011 vor der Polizeiinspektion XXXX gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen an, dass ihr Mann an XXXX gehabt habe. Sie wisse nicht genau, was er gearbeitet habe. Der XXXX und er habe irgendetwas für ihn gearbeitet. Nach diesem Konflikt habe ihr Mann nicht mehr zu Hause bleiben können. Die Polizei kam zu beliebigen Zeiten und habe gefragt, wo er sich aufhalte. Sie haben die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder angeschrien und als ihr Sohn gesagt habe, dass sie seine Mutter nicht anschreien sollen, haben sie ihn geschlagen, sodass er schwer verletzt worden sei und sich einer Operation unterziehen habe müssen. Sie haben dann gesagt, dass wenn die Zweitbeschwerdeführerin ihnen das nächste Mal den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht verrate, würden sie ihre Kinder mitnehmen und sie würde sie nie wieder sehen. Sie haben gedroht sie zu vergewaltigen.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.10.2011 vor der Polizeiinspektion XXXX gab der Viertbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen an, dass der XXXX sei und sein Vater für ihn gearbeitet habe. Es habe einen Konflikt mit den XXXX gegeben, deshalb sei sein Vater nach XXXX geflüchtet. Sie seien in Tschetschenien geblieben. Später seien sie ihrem Vater nach XXXX gefolgt. Man habe sie nicht in Tschetschenien bleiben lassen, weil man ihnen gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie nicht verraten, wo der Vater sei. Die XXXX hätten ihn dann auch verprügelt.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 17.10.2011 vor der Polizeiinspektion XXXX gab der Drittbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass sein Vater irgendwelche Probleme in der Arbeit gehabt habe, näheres wisse er nicht.
3. Per 24.01.2012 wurde von der Fremdenpolizei der XXXX ein Amtsvermerk des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 19.01.2012 übermittelt, in dem mitgeteilt wurde, dass über Auftrag der Sicherheitsdirektion OÖ mit dem Erstbeschwerdeführer vereinbart wurde, dass er sich regelmäßig bei der XXXX melde und im Falle einer vermuteten oder tatsächlichen Gefährdungslage diese melde. Ferner äußerte der Erstbeschwerdeführer am 19.01.2012 den Wunsch, in eine größere Stadt verlegt zu werden, da dort seine Anonymität besser geschützt sei.
Am 31.01.2012 übermittelte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung dem Bundesasylamt ein Konvolut an Unterlagen zur Person des Erstbeschwerdeführers. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass offensichtlich ein Rückscheinbrief für den Viertbeschwerdeführer von der XXXX XXXX an seine ehemalige Heimatadresse in der Russischen Föderation übermittelt worden sei. In dem Schreiben sei dem Viertbeschwerdeführer zur Last gelegt worden, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und er sich dazu äußern möge. Dieses Schreiben führte laut Angaben der Erstbeschwerdeführers dazu, dass die russischen Behörden nun über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer wüssten, weshalb der Erstbeschwerdeführer um Personenschutz ansuchte und um Verlegung an einen größeren Ort. In der Russischen Föderation sei es üblich, dass Schreiben, die von einer ausländischen Behörde bzw. nicht mit kyrillischen Schriftzeichen verfasst seien, der Polizei übergeben werden. Die Polizei habe daraufhin den Bruder des Erstbeschwerdeführers bedrängt, ihm mitzuteilen, wo sich die Familie des Erstbeschwerdeführers aufhalte und dass er sich bei der Polizei melden sollte.
4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 07.02.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers für tschetschenisch niederschriftlich einvernommen. Obwohl er über die Verschwiegenheitspflicht des Dolmetschers aufgeklärt wurde, ersuchte er um einen österreichisch-stämmigen Dolmetscher, da er befürchtete, dass der Inhalt seines Gespräches nach außen dringen könnte.
In Folge wurde diese Einvernahme am 07.02.2012 im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für Russisch fortgesetzt. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
Der Beschwerdeführer gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er völlig gesund sei, auch psychisch. Er nehme Magentabletten und sei hier in Österreich bei einer Endoskopie gewesen. Es gehe bei ihm in Richtung Magengeschwür, aber es sei ein Stadium 1, also noch kein Magengeschwür.
Im Herkunftsstaat leben noch fünf Brüder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers. Sie alle leben in seiner Heimatstadt XXXX. Der jüngste Bruder lebe bei der Mutter im Elternhaus. Alle anderen seien verheiratet und leben in anderen Orten. Sein Vater sei 2007 verstorben. Außerdem gäbe es einen XXXX, von dem er schon in der letzten Einvernahme geredet habe, der ein XXXX sei und mit seiner Familie in XXXX lebe. Die Familie XXXX sei eine große Familie und es gäbe noch viele andere Verwandte, aber es sei jetzt nicht möglich, alle aufzuzählen.
Zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben mit ihren Familien in XXXX und hier in Österreich leben eine Nichte und eine Neffe, also die Kinder von zwei Schwestern. Er stehe in Kontakt mit seiner Nichte und dem Neffen.
Der Erstbeschwerdeführer sei zuletzt vor ca. einem halben Jahr in Tschetschenien gewesen. Von XXXX aus sei er am 13.10.2011 ausgereist. Er sei damals inkognito mit seiner Familie in Tschetschenien gewesen, um seine Mutter in XXXX zu besuchen. Seine Frau und die Kinder seien schon 1 Jahr und 4 Monate vorher auch nach XXXX gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits 2007 Tschetschenien gezwungener Maßen verlassen müssen und habe von da an in XXXX gelebt. Es sei in Tschetschenien zu gefährlich für ihn gewesen. Danach seien immer wieder Vertreter tschetschenischer Behörden zu seiner Frau gekommen und haben nach dem Erstbeschwerdeführer und seinem Aufenthaltsort gefragt. Vor 1 Jahr und vier Monaten sei erneut eine Spezialeinheit bei ihr gewesen und sie haben mit seiner Frau und den Kindern herumgeschrien und seine Frau und sein Sohn XXXX seien geschlagen worden. XXXX sei im Leistenbereich verletzt worden und habe in XXXX operiert werden müssen. Gleich nach dem Vorfall sei XXXX operiert worden und sei dann 2-3 Wochen nachher nicht transportfähig gewesen und der Beschwerdeführer sei dann inkognito nach Tschetschenien gekommen und habe die Familie von dort weggebracht.
Befragt, warum er einerseits angebe, vor einem Jahr und vier Monaten habe eine Spezialeinheit seinen Sohn und die Gattin geschlagen, andererseits angebe, vor circa einem halben Jahr habe er seine Mutter zuletzt mit Familie in Tschetschenien besucht und ein Jahr und vier Monate vor diesem Besuch sei seine Familie schon aus Tschetschenien nach XXXX gezogen, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, das genaue Datum könne er nicht mehr angeben. Er wisse nur, es sei bei seiner Ankunft in Österreich 1 Jahr und 3 Monate her gewesen und jetzt also schon etwas länger. Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung am 17.10.2011 angegeben, der Vorfall, als XXXX geschlagen worden sei, sei ungefähr 16 Monate, also 1 Jahr und 4 Monate her, antwortete der Erstbeschwerdeführer, er habe das nur schätzen können und da sei es 1 Jahr und etwa 3-4 Monate her gewesen.
Beim letzten Besuch bei seiner Mutter vor ungefähr einem halben Jahr haben sie sich nur 2-3 Tagen in XXXX gesehen. In XXXX hätte man ihn auf der Straße leicht erkannt und dann habe er die Rückfahrttickets unter falschem Namen gekauft. Nach 2-3 Tagen sei er alleine nach XXXX gereist, seine Frau und die Kinder seien in Tschetschenien geblieben, da sein Sohn eine Prüfung absolvieren habe müssen. (Er legt vor: XXXX XXXXXXXX lautend auf XXXX). Auf Vorhalt, dass es doch ein großes Sicherheitsrisiko für XXXX gewesen sei, in der Schule in XXXX noch einmal öffentlich in Erscheinung zu treten und eine Prüfung abzulegen, antwortete der Erstbeschwerdeführer, das stimme, aber die Sicherheitsbehörden haben ja nicht jeden ihrer Schritte überwacht. Die Söhne haben Tschetschenien verlassen müssen, weil dem Erstbeschwerdeführer dort Gefahr gedroht habe und seinetwegen Druck auf seine Familie ausgeübt worden sei. Die Söhne haben dann auch die Schule in XXXX mit zeitlich begrenzter Anmeldung besucht, sie haben aber in XXXX die Prüfungen ablegen müssen, weil ihr Schulakt dort gewesen sei.
Der Erstbeschwerdeführer habe in Russland 2008 eine Firma gegründet. Nach Aufforderung den Namen usw. der Firma zu nennen gab er Folgens an und legte Folgendes vor:
"XXXX", Sitz im Bezirk XXXX.
Anmerkung: AW legt vor:
XXXX
Die Firma sei noch immer in seinem Besitz. Es seien 3 Gründungsmitglieder gewesen, der Erstbeschwerdeführer und zwei Türken, der derzeitige Eigentümer sei der Erstbeschwerdeführer. Befragt, wer derzeit für ihn die Geschäfte führe gebe er an, derzeit gibt es keine Geschäftstätigkeit, denn er habe sie vor der Ausreise eingestellt. Er habe aber einen Verwandten namens XXXX bevollmächtigt, die entsprechenden Steuereingaben in seinem Namen zu tätigen, bis die Firma geschlossen sei. Die Geschäfte stehen jetzt still im Moment. XXXX sei ein entfernter Verwandter seitens seiner Großmutter väterlicherseits. Der Erstbeschwerdeführer habe praktisch bis zum letzten Tag vor der Ausreise gearbeitet. Da habe er die Konten still gelegt und XXXX bevollmächtigt. Die Firma habe mit XXXX gearbeitet, sie haben ein Grundstück gekauft und eine XXXX errichtet. Auf dem Grundstück haben sie einen Wirtschaftskomplex mit XXXX errichten wollen. XXXX seien nur projektiert. Die XXXX sei in Betrieb. Der Erstbeschwerdeführer sei schuldenfrei. Die zwei Türken und er haben Geld investiert, haben aber bisher nur die XXXX betreiben können. In Betrieb sei sie circa das letzte halbe Jahr vor der Ausreise gewesen. In dieser Zeit habe er etwa ein Monatseinkommen von 150.000,- Rubel gehabt.
Zur XXXX, welche der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, sagte er, es gäbe Gerüchte, dass der XXXX. Das Ganze habe mit seinem XXXX zu tun, der nach dem Krieg XXXX gewesen sei. Er sei damals vom Vater von XXXX zum XXXX der Republik Tschetschenien ernannt worden. XXXX sei dann bei einem Sprengstoffanschlag im Stadion getötet worden. Anschließend sei XXXX XXXX geworden. Er sei dann XXXX gewesen. XXXX sei auf der XXXX. In XXXX gäbe es eine XXXX und der Erstbeschwerdeführer sei 2005 dort als XXXX ernannt worden. Er sei der XXXX gewesen, einem XXXX. Er sei für XXXX zuständig gewesen, denn nach dem 2. Krieg sei ja alles zerstört gewesen. In XXXX habe er gute Kontakte und habe nach XXXX gesucht. Er sei ungefähr bis XXXX, ca. 1,5-2 Jahre lange, Berater in XXXX gewesen. Im XXXX sei XXXX vom Posten abgezogen worden.
Der Erstbeschwerdeführer habe unmittelbar mit XXXX zusammengearbeitet, als dieser XXXX gewesen sei. Öfters sei der Erstbeschwerdeführer mit XXXX gekommen und habe Treffen organisiert, um XXXX zu besprechen mit dem XXXX. Außerdem sei XXXX auch öfters in XXXX gewesen und habe die XXXX besucht und auch da fanden solche Treffen statt.
Andere Tätigkeiten als die XXXX habe der Erstbeschwerdeführer in der XXXXXXXX nicht ausgeübt.
Der jüngere Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX, sei in der XXXXXXXX gewesen. Sonst niemand aus seiner Familie. Nur sein zweitältester Bruder habe XXXX gemacht, das könne man als XXXX bezeichnen. Sein mittlerer Bruder XXXX habe früher bei der Miliz gearbeitet, sei aber dann so wie alle unter XXXX XXXX geworden sei.
Auf Vorhalt, er habe im bisherigen Verfahren explizit angegeben, XXXX XXXX gewesen zu sein. Nun gebe er an, er habe nur eine XXXX bei der XXXX in XXXX unter XXXX inne gehabt. Der Erstbeschwerdeführer antwortete, das dürfte falsch verstanden worden sein, er habe das jedenfalls nicht so angegeben. Es gehe ja auch aus seinem Dienstausweis hervor, welche Position er gehabt habe. Inoffiziell habe er freilich XXXX in XXXX beraten, aber er sei nicht sein XXXX gewesen.
Befragt, wie ihn die geschilderte Tätigkeit nun auf die XXXX gebracht habe, sagte der Beschwerdeführer, XXXX begonnen. XXXX sei unter seinem Verwandten zum XXXX bestellt worden und der Erstbeschwerdeführer habe in dieser Zeit bei seinen XXXX in Tschetschenien auch öfter zu tun gehabt. Es habe also der XXXX und eine XXXX sei nach Tschetschenien unter dem XXXX gefahren. Der Erstbeschwerdeführer sei auch im XXXX bei dieser XXXX dabei gewesen. XXXX habe damals mit XXXX sprechen wollen und XXXX als XXXX sei dazu nicht eingeladen worden, was er erfahren habe. Bei diesem Gespräch habe es sich um ein 4-Augen Gespräch gehandelt, bei dem nur der XXXX, XXXX und XXXX anwesend gewesen seien. Als XXXX das erfahren habe, sei er dort in Begleitung seiner Anhänger erschienen. Der Befehl sei aber gewesen, niemanden vorzulassen. Sein XXXX sei auch dabei gewesen. XXXX habe versucht, XXXX, wodurch ein Konflikt entstanden sei. Es sei zu einem XXXX gekommen. Zwei oder drei XXXX Anhänger seien verletzt worden und auch vom XXXX Personen. XXXX und seine Leute haben das Gebäude dann verlassen. Am Folgetag habe XXXX mit seiner XXXX. XXXX und XXXX seien daraufhin nach XXXX gerufen worden. Die Ältesten der XXXX seien zu den Ältesten XXXX nach XXXX gekommen und man habe den XXXX unmissverständlich zu verstehen gegeben, XXXX solle freiwillig XXXX und dass XXXX in jedem Fall auch mit Gewalt die XXXX. Während des Konflikts im XXXX sei der Erstbeschwerdeführer im Empfangsraum gewesen, wo auch sein jüngerer Bruder gewesen sei und habe auch versucht, XXXX zurückzuhalten. In Folge habe ein heftiger Informationskrieg über die Medien begonnen im Rahmen dessen der Erstbeschwerdeführer ein XXXX im XXXX gegeben habe und für XXXX Position bezogen habe. Er habe Unterschiede zwischen XXXX XXXX hervorgehoben, wodurch er XXXX nicht positiv dargestellt habe und ihn als XXXX beschuldigt habe. Dieses Interview habe ungefähr zwei oder drei Wochen oder ein Monat nach dem Vorfall im XXXX stattgefunden.
XXXX sei im XXXX seines XXXX behoben worden. XXXX selbst habe ihn nach XXXX gerufen. XXXX habe bekannt gegeben, dass er das XXXX und auf den Posten des XXXX der XXXX wechsle.
Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, das XXXX, in dem er XXXX dargestellt und für XXXX Position ergriffen habe, hätte sich schon XXXX ereignet, sagte der Erstbeschwerdeführer zwei Tage seien es sicher nicht gewesen, es sei ja am Tag nach dem Vorfall das Gebäude umstellt worden und die beiden seien dann nach XXXX berufen worden. Er könne es nicht genau eingrenzen. Aber es sei sicher mehr als zwei Tage, womöglich eine Woche XXXX gewesen.
Befragt, warum der Erstbeschwerdeführer glaube, dass konkret er auf der XXXX stehe, sagte er, auch bevor XXXX von seinem Posten abgezogen worden sei, seien XXXX Vertreter nach XXXX in die Vertretung, wo er gearbeitet habe, gekommen und es seien Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden. Er habe konkret gegen XXXX Position bezogen in dem XXXX und das habe ihn wütend gemacht. XXXX töte ja die Leute auch wegen viel kleinerer Dinge, die ihn stören. Mittlerweile völlig ungestraft auch im Ausland. Man denke an den XXXX Fall. Er sei mächtig und solange XXXX.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass XXXX ja nunmehr seit XXXX der Russischen Föderation sei, was voraussetze, dass er unter XXXX Schutz stehe. Der Erstbeschwerdeführer erwiderte, XXXX habe bessere Kontakte zu XXXXXXXX. XXXX sei XXXX. Jemanden in dieser Position könne man nicht so einfach loswerden. Befragt, inwieweit der Erstbeschwerdeführer in XXXX einen mächtigen Verbündeten habe, sagte er, er habe sich auch an diesen gewendet und er habe Kontakt zu ihm. Er sei aber nicht imstande, ihn zu schützen. Sie seien eine sehr große Familie und es gäbe XXXX XXXX. XXXX selbst stehe ständig unter XXXX. Sein persönliches Problem sei, dass er sich im XXXX exponiert habe und daher Gefahr bestehe, dass man ihn umbringe. Seine Brüder XXXX und XXXX seien bei der XXXX ihrer Posten behoben worden. Den Erstbeschwerdeführer könnte er einfach töten lassen und offiziell leugnen, damit etwas zu tun gehabt zuhaben.
Befragt, wann die Arbeit des Erstbeschwerdeführers in der XXXX XXXX geendet habe, sagte er, es sei ihm klar gewesen, dass es keinen Sinn habe, weiterzuarbeiten nachdem man XXXX XXXX berufen habe und er habe die Tätigkeit dann niedergelegt, weil das zu riskant gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei dann von XXXX in die XXXX gezogen und habe 2008 die Firma gegründet.
Befragt, wie ihm die Firmengründung 2008 möglich gewesen sei, wo er doch laut eigenen Angaben seitens XXXX, sagte der Erstbeschwerdeführer, das habe er erst nachher erfahren, dass er auf der XXXX stehe, so gegen Ende 2008, Anfang 2009. Das habe er von Bekannten erfahren, die auch für XXXX tätig gewesen seien und er habe ja noch gute Kontakte zur XXXX. Er habe schon vorher gewusst, dass XXXX ihm feindlich gesinnt sei, von der XXXX habe er erst später erfahren, als XXXX-Leute bei seinen Verwandten in Tschetschenien und bei seiner Frau und den Kindern in Tschetschenien auftauchten und nach ihm gefragt haben.
Befragt, warum sich der Erstbeschwerdeführer in die XXXX einladen habe lassen, sagte er, er habe XXXX aber man habe ihn nicht gelassen. Er habe einen Freund in den XXXX und dem habe er die Lage erklärt.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe in der Erstbefragung angegeben, sich sofort nach der XXXX XXXX um ein XXXX bemüht zu haben. Heute gebe er an, er habe sich bereits XXXXbemüht und sei auch die vorliegende Einladung mit XXXX datiert. Der Erstbeschwerdeführer antwortete, er habe sich nach dem XXXX darum bemüht. Die Einladung sei ein Jahr gültig gewesen. Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er einerseits angebe, sich umgehend XXXX bemüht zu haben, andererseits habe er angegeben, erst Ende 2008/Anfang 2009 erfahren zu haben, dass XXXX ihn in seine "XXXX" aufgenommen habe. Der Erstbeschwerdeführer entgegnete, der ganze Konflikt habe ja damals XXXX usw. begonnen. Damals sei schon klar gewesen, dass sich ein XXXX abzeichne und man habe XXXX ja offen mit Gewalt gedroht, sein Amt niederzulegen. Diese Drohungen haben sich auch auf die Verwandten, die ihn unterstützt haben, erstreckt, so auch auf seine Familie. Damals habe er sich große Sorgen gemacht, besonders nach dem XXXX und habe darum seinen Freund in den XXXX um die Einladung gebeten, denn er habe vorgehabt, das XXXX. Das habe aber nicht geklappt und die Sache mit der XXXX sei eine ganz andere.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, seinen Angaben nach sei er ab Firmengründung 2008 jahrelang seinen Geschäften nachgegangen. Es wäre somit für XXXX ein Leichtes gewesen, ihn in seiner exponierten Stellung als Geschäftsmann zu erwischen. Befragt, wieso XXXX diese Gelegenheit nicht genutzt habe, sagte der Beschwerdeführer, ihm sei klar gewesen, dass XXXX ihn inoffiziell ausschalten werde, damit er sich in der Öffentlichkeit distanzieren könne. Vor 1 Jahr und 4 Monaten sei ja auch sein Sohn verletzt und das sei das letzte Ereignis für ihn gewesen. Der Vorfall mit seinem Sohn sei auch das fluchtauslösende Ereignis gewesen. Bis dahin habe er nicht gedacht, dass man auch seiner Familie etwas tun würde.
Befragt, was diese Personen, die XXXX geschlagen haben, von seiner Familie gewollt haben, sagte der Erstbeschwerdeführer, sie haben wissen wollen wo der Beschwerdeführer sei. Sie haben gewollt, dass er einer Ladung Folge leiste. Sie haben sich seiner Familie als XXXX vorgestellt. Der Sicherheitsdienst habe nicht direkt nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht, weil er keine offizielle Meldeadresse gehabt habe.
Er habe 2003 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, weil er nach 2000 am Beginn des 2. Tschetschenienkrieges in der XXXX XXXX gearbeitet habe und er habe damals weg vom Krieg und vom Stress in Tschetschenien gewollt. Nach einem Jahr circa, dazwischen sei er auch in XXXX gewesen, sei er XXXX wieder heimgeschickt worden
Befragt, wer an der Adresse wohne, an welche nun die Aufforderung zur Rechtfertigung der XXXX XXXX geschickt worden sei, sagte der Erstbeschwerdeführer, es handle sich hierbei um seine Meldeadresse. Dort seien auch seine Frau und die zwei Kinder gemeldet. Auch sein jüngerer Bruder XXXX, der als XXXX XXXX arbeitete, sei mit seiner Familie dort an der Adresse in XXXX gemeldet. XXXX, seine Familie und seine Mutter wohnen an dieser Adresse in XXXX, das sei ein Grundstück mit zwei Gebäuden. Der Bruder seiner Ehefrau habe ihm das nach Österreich geschickt. Davor habe ihm XXXX das hierher gemailt. Die Dokumente seien zuerst zum Bruder seiner Frau nach XXXX geschickt worden und dieser sei dann nach XXXX gefahren und habe das abgeschickt. Die Miliz in XXXX habe bei seiner Familie nachgefragt, wo er sich befinde, weil auffällig gewesen sei, dass da ein deutschsprachiger Brief gekommen sei. Die Miliz habe das dann geöffnet und sich erkundigt, wo die Familie sei. Das sei schrecklich, dass diese Info durchgesickert sei. Das sei unverzeihlich. XXXX habe das Schreiben der XXXX XXXX an XXXX vor etwa 2-3 Wochen erhalten. Er habe ihm vorab das Schreiben per Mail geschickt und das Original sei dann 11 Tage auf dem Postweg unterwegs gewesen. Er sei schockiert gewesen, als er das erfahren habe, dass die österreichische Polizei etwas nach Tschetschenien schicke, das ihn und die Kinder betreffe. Seit der Ankunft dieses Schreibens haben die tschetschenischen Behörden zwei Mal mit XXXX Kontakt aufgenommen. Es gäbe nur eine schriftliche Ladung, weil beim
1. Besuch der Polizei XXXX mündlich aufgefordert worden sei, dass sich der Erstbeschwerdeführer melden solle. Also gesamt habe es zwei Aufforderungen gegeben. Seit Erhalt der Ladung habe es keine Vorfälle mehr gegeben. Den Behörden sei wohl klar, wo sich der Erstbeschwerdeführer aufhalte.
Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes vorgehalten: "LA: Was ich nicht verstehe: Sie machten sich in einem XXXX zum Gegner und lebten seither legal und angemeldet - und seit 2008 auch als Betreiber einer GmbH - in der Russischen Föderation. Warum sollten die Behörden Sie jetzt unbedingt greifen wollen, wo Sie in Österreich sind, wo Sie doch jahrelang in der Russischen Föderation "greifbarer" waren?" Der Beschwerdeführer entgegnete: "AW: XXXX hat über alle Jahre immer wieder gezeigt, dass er sehr nachtragend ist und ließ mehrere Personen ausschalten, die er als Feinde betrachtete. Nachdem er die XXXX ist kann er das ungestraft machen. Auch in unsrem Fall hätte keiner näher hingesehen, wenn uns etwas passiert wäre. Als nun der Vorfall mit XXXX war wurde mir klar, dass auch wir nun unmittelbar gefährdet sind und ich wollte meine Familie in Sicherheit bringen. LA: Warum warteten Sie über ein Jahr zu, nachdem Ihr Sohn XXXX geschlagen wurde vor einem Jahr und vier Monaten, bis Sie die Russische Föderation verließen? AW: Ich habe die Familie dann nach XXXX geholt. Es dauerte eine zeitlang um alles mit der Firma abzuwickeln. Ich wollte mich auch mit meinen Verwandten und Bekannten beratschlagen. Ich selber habe keine Angst um mich, aber ich fürchte um meine Söhne. Ich will nicht, dass sie als Unschuldige daran zu leiden haben."
Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer liquidiert zu werden.
In Österreich beziehe er Grundversorgung und werde vom Staat versorgt. Die Polizei hier habe sich auch sehr um ihn bemüht und er melde sich täglich bei ihnen um 09:00 Früh. Er habe hier Bekannte, aber bemühe sich, Tschetschenen eher aus dem Weg zu gehen. Sein Nachname sei einfach zu bekannt und da könnten über die Diaspora Informationen durchsickern. Er besuche in der Pension den Deutschkurs und seine Söhne gehen seit nunmehr drei Monaten in die Hauptschule.
Der Erstbeschwerdeführer legte ein Konvolut an Beweismitteln und Dokumenten vor (AS 165ff, sowie AS 273ff).
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 07.02.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers für russisch niederschriftlich einvernommen.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab sie an, dass sie gesund sei. In Österreich sei an der linken Brust ein Knoten entdeckt worden, das sei noch nicht abgeklärt. Wegen ihrer Wirbelsäule nehme sie Medikamente.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie gemeinsam mit ihren Söhnen bis August 2010 in XXXX gelebt habe. Ihr Sohn XXXX sei damals im Spital am XXXX operiert worden, da er geschlagen und getreten worden sie. Dann seien sie weggezogen. Ihr Sohn sei von den XXXX Leuten geschlagen worden. Es sei bei ihnen zu Hause passiert. Vor ihrem Weggang aus XXXX seien tagsüber oft Sprengelbeauftragte der Miliz gekommen und nachts oft maskierte Personen. Diese Leute seien das erste Mal nach dem Weggang ihres Mannes XXXX gekommen. Geschlagen worden sei aber, außer am Abend im August 2010 niemals. An jenem Abend haben die Leute der Zweitbeschwerdeführerin auf tschetschenisch gedroht sie zu vergewaltigen, wenn sie ihnen nicht sage, wo ihr Mann sei. XXXX habe der Mutter helfen wollen und habe die Männer angeschrien, woraufhin sie ihn geschlagen haben. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin habe seit XXXX nicht mehr bei ihnen gelebt. Bei einem XXXX Leuten sei es XXXX zu einer Auseinandersetzung gekommen und ab diesem Zeitpunkt habe ihr Mann in XXXX gelebt. Der Ehemann sei mit dem XXXX und wegen dem Konflikt habe ihr Mann aus Tschetschenien weggehen müssen. Ihr Mann sei irgendeine Art XXXX XXXX gewesen. Genaueres wisse sie nicht. Von August 2010 bis zur Ausreise im Oktober 2011 haben auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Söhne in XXXX bzw. in der Nähe von XXXX gelebt. Im Juni 2011 seien die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Söhne zu Schulprüfungen nach XXXX gefahren und ungefähr zwei Wochen dort aufhältig gewesen. Ihr Mann sei zwei bis drei Nächte dort gewesen. Nach dem Vorfall im August 2010 habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Warum sie ausgereist seien bzw. sich nicht irgendwo anders in der Russischen Föderation niedergelassen haben, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Zuletzt habe sie XXXX nicht mehr finanziell unterstützt.
In Österreich beziehe die Beschwerdeführerin Grundversorgung. Sie besuche einen Deutschkurs. Ihre Söhne gehen in die Schule.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Drittbeschwerdeführer am 08.02.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers für russisch niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er gesund sei.
Die Familie sei wegen der Probleme, die sie zu Hause gehabt haben, ausgereist. Das habe mit der Arbeit des Vaters zu tun. Der Drittbeschwerdeführer habe gesehen, wie mehrmals Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Vater gefragt haben. Mehr wisse er nicht. Sein Vater sei damals in XXXX gewesen. Diese Männer haben die Familie bedroht. Das sei vor etwa eineinhalb Jahren gewesen. Sie haben den Bruder des Drittbeschwerdeführers gestoßen und getreten, da sich der Bruder eingemischt habe, als sie die Mutter befragt haben. Der Bruder sei dann ins Spital gekommen. Seither habe er diese Personen nicht mehr gewesen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Viertbeschwerdeführer am 08.02.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers für russisch niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er gesund sei.
Der Viertbeschwerdeführer sei im Herkunftsstaat geschlagen worden und habe daher operiert werden müssen. Der Vorfall sei "im August" gewesen. Nachts seien Männer zu ihnen nach Hause gekommen und haben die Mutter gefragt, wo sich der Vater befinde. Sie haben die Mutter an der Hand gehalten. Der Viertbeschwerdeführer habe geschrien, sie sollen sie loslassen. Daraufhin sei er gestoßen worden und habe einen Fußtritt erhalten. Er habe einen Schmerz verspürt. Die Männer seien dann rasch wieder gegangen. Diese Männer seien XXXX gewesen. Diese Leute fragen seit XXXX immer wieder, wo der Vater sei, ungefähr im Abstand von einem Monat. Ungefähr zwei bis drei Wochen nach dem Vorfall seien sie zum Vater nach XXXX gegangen. Der Vorfall mit den XXXX Leuten habe sich im August 2010 ereignet. Diese Leute haben sich für den Vater interessiert, weil er mit dem XXXX XXXX zusammengearbeitet habe. Genaueres wisse er nicht. Der Viertbeschwerdeführer habe sich dann noch einmal für ungefähr zwei Wochen in XXXX aufgehalten um Prüfungen zu absolvieren. Weitere Vorfälle habe es nicht mehr gegeben.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Fz. 11 12.316-BAT, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) Unter einem wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Erstbeschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers.
Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt:
"Aufgrund der sämtlichen vorliegenden Schreiben der Sicherheitsdirektion XXXX, der XXXX XXXX, des LVT XXXX, Amtsvermerk des Bundespolizeikommandos XXXX, Zeugenvernehmung Ihrer Person vom 17.01.2012, sowie auch der von Ihnen in Vorlage gebrachten Ladung zum Verhör (siehe Beweismittel) konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die XXXX XXXX fälschlicherweise eine Rechtfertigungsaufforderung an Ihren mitgereisten Sohn XXXX nach Tschetschenien an Ihre dortige Heimatadresse geschickt hat und Sie deshalb zu einem Verhör in XXXX geladen wurden. Diese bloße Ladung zum Verhör kann jedoch - wie rechtlich noch auszuführen sein wird - nicht zu einer Asylgewährung aus den Gründen der GFK führen.
Die Negativfeststellung betreffend Ihre weiteren vorgebrachten Fluchtgründe, auf welche sich auch Ihre Gattin und Ihre Söhne in deren Verfahren stützten, war jedoch aufgrund folgender Beweiswürdigung zu treffen:
(...)
Es ist Ihnen aus den folgenden Gründen nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass die von Ihnen behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungshandlungen in Ihrer Heimat tatsächlich stattgefunden haben: Vorweg muss schon einmal als Indiz dafür gewertet werden, dass Sie sich bei Ihrem Fluchtvorbringen nicht an die Wahrheit hielten, dass Sie erstbefragt am 17.10.2011 noch angegeben haben, als XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gaben Sie dem zuwiderlaufend aber an, als XXXX beim XXXX tätig gewesen zu sein (Zeugenvernehmung 17.01.2012) und belegten dies in weiterer Folge am 07.02.2012 vor dem BAA auch durch die Vorlage einer alten Visitenkarte und eines Dienstausweises, die auf Ihre Person als Berater des bevollmächtigten Vertreters (laut Ihnen einvernommen am 07.02.2012 XXXX) in der XXXX XXXX lauten. Soweit Sie diesen Widerspruch Ihrer erstbefragten zu Ihren weiteren Angaben im Verfahren durch einen möglichen Verständigungsfehler in der Erstbefragung zu erklären suchten und auf die vorliegenden Beweismittel verwiesen, so klärte dies die entstandene Gegensätzlichkeit nicht schlüssig auf. Zwar ist - wie Sie zurecht am 07.02.2012 vor dem BAA angaben - durch die vorliegenden Beweismittel Ihre XXXX belegt (siehe Dienstausweis und Visitenkarte), jedoch brachten weder Sie, noch Ihre weiteren Familienmitglieder irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten mit der eingesetzten Dolmetscherin am 17.10.2011 (Erstbefragung) vor, was verdeutlicht, dass Sie sich in Ihrer Erstbefragung sehr wohl als XXXX bezeichnet haben. Laut Ihnen im Verfahren wären Sie, weil Sie sich einmal in einem XXXX geäußert hätten, auf dessen "XXXX" gerückt und würde Ihnen seither seitens XXXX in der Heimat große Gefahr drohen, vor der auch Ihr Verwandter XXXX - XXXX- Sie nicht bewahren könnte. Dass Sie sich jedoch betreffend das besagte XXXX nicht der Wahrheit bedienten verdeutlichte sich durch einen massiven Widerspruch. Denn laut Ihnen erstbefragt am 17.10.2011 hätten Sie das besagte XXXX bereits zwei Tage nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung im XXXX gegeben. Diese besagte Auseinandersetzung brachten Sie zwar auch vor dem BAA am 07.02.2012 zur Sprache, ordneten das XXXX, welches Sie gegeben hätten aber einem Zeitpunkt "zwei oder drei Wochen oder einen Monat" nach diesem Konflikt zu. Dieser Widerspruch zum angeblichen XXXX, in dem Sie sich offen gegen XXXX gestellt hätten, erschütterte somit den Kern Ihrer Fluchtgeschichte ganz massiv. Auffällig ist hierbei auch, dass weder Ihre Gattin noch Ihre Kinder dieses angebliche XXXX in deren Verfahren erwähnten sondern angaben, generell relativ wenig über Ihre XXXX Tätigkeit zu wissen. Nicht nachvollziehbar ist hierbei nämlich, dass Sie Ihrer Gattin bei Ihrem plötzlichen Wegzug aus Tschetschenien und auch nachher, als laufend in XXXX nach Ihnen gefragt worden wäre, nicht erzählt hätten, was überhaupt der Grund für diese "negativen" Ereignisse gewesen wäre bzw. Ihre Gattin danach nicht gefragt hätte. Ferner hätte sich zumindest im Kreis Ihrer Familie oder in Ihrer Heimatgemeinde sehr wohl herumgesprochen, dass Ihre Person XXXX aufgetreten wäre, zumal Sie auch mehrfach betonten, einer sehr XXXX anzugehören. Auch aus diesem Blickwinkel betrachtet verdeutlicht sich somit, dass Ihre Ausführungen zu dem besagten XXXX nicht auf Tatsachen beruhen.
Laut Ihnen weiters wäre auch XXXX, den der XXXX im Feber 2007 zum XXXX, außer Stande gewesen, Sie vor XXXX zu schützen, weswegen Sie auch zu Ihrer Sicherheit Tschetschenien 2007 bereits nach Russland verließen. Generell ist wegen Ihrem XXXX zum XXXX in Ihrem Falle aber von einem mächtigeren Schutz in gehobener XXXX auszugehen, als ihn der Großteil der Bevölkerung Ihres Heimatstaates genießt und folglich auch aus diesem Lichte betrachtet nicht nachvollziehbar, weshalb Sie sich außerhalb der Russischen Föderation befinden.
Folgt man weiters Ihrem Vorbringen, wonach Ihnen in Tschetschenien durch den XXXX außerordentliche Gefahr gedroht hätte, so lässt sich diese angebliche Gefahr auch nicht mit Ihrem weiteren Berufsweg vereinbaren. Denn hätte XXXX Ihnen tatsächlich nach dem Leben getrachtet wäre es Ihnen nicht gefahrlos möglich gewesen, am 10.09.2008 Ihre Firma XXXX zu eröffnen und diese bis zu Ihrer letzten Ausreise aus Russland im Oktober 2011 durchgehend zu betreiben. Wäre nämlich XXXX tatsächlich hinter Ihnen her gewesen, so wäre für ihn und seinen Sicherheitsdienst ein einfacher Blick in das Russische Handels- oder Steuerregister ausreichend gewesen, um Sie ausfindig zu machen. Laut Ihnen aber wäre gerade das jahrelang nicht der Fall gewesen. Dass Sie nicht zu den Feinden XXXX zählen wurde auch dadurch deutlich, dass Sie nicht widerspruchsfrei angegeben haben, wann Sie überhaupt von Ihrem Platz auf dessen "XXXX" erfahren hätten. Denn erstbefragt am 17.10.2011 gaben Sie an:
"Alle meine Verwandten haben beim XXXX ihre Jobs verloren. Ich habe XXXX Tschetschenien gleich verlassen, weil mir gesagt wurde, dass ich in XXXX eingetragen wurde." (siehe Erstbefragung 17.10.2011, S. 4). Komplett gegenteilig dazu gaben Sie jedoch in Ihrer inhaltlichen Einvernahme vor dem BAA am 07.02.2012 an, von besagter "XXXX" erst gegen Jahresende 2008 / Jahresbeginn 2009 erfahren zu haben. Hierbei ist auf eine weitere Gegensätzlichkeit hinzuweisen. Denn laut Ihnen erstbefragt hätten Sie sich sofort nach der XXXX XXXX über einen Kollegen in den XXXX um ein XXXX bemüht. Betrachtet man aber nun den Zeitpunkt der XXXX XXXX XXXX, so lässt sich mit Ihren Ausführungen nicht vereinbaren, dass die vorliegende Besuchereinladung für die XXXX (siehe Beweismittel) Ihnen bereits am XXXX ausgestellt wurde. Offensichtlich war Ihre beabsichtigte XXXX also nicht vom XXXX in Tschetschenien im XXXX und, weil Sie Angst vor XXXX gehabt hätten, motiviert.
Als letztes Fluchtauslösendes Ereignis gaben Sie und Ihre weiteren Familienmitglieder im Verfahren einen Vorfall an, bei dem Ihre Frau und Ihre Söhne an deren Heimatadresse in XXXX von nicht näher bekannten XXXX bedroht und Ihr Sohn XXXX auch schwer getreten bzw. geschlagen worden wäre. Dass diesem behaupteten Vorfall jedoch keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen ist, verdeutlichte sich durch weitere Widersprüche, zu denen es in Ihrem Verfahren kam und lief Ihre Darstellung überdies der Ihrer Familienmitglieder zuwider. So gaben Sie am 07.02.2012 vor dem BAA einerseits an, eine Spezialeinheit hätte vor einem Jahr und vier Monaten (ausgehend vom 07.02.2012) Ihren Sohn und Ihre Gattin in XXXX geschlagen, somit rechnerisch circa im Oktober 2010. In derselben Einvernahme behaupteten Sie aber, vor etwa einem halben Jahr (ausgehend vom 07.02.2012) Ihre Mutter zuletzt in Tschetschenien getroffen zu haben und, dass Ihre Familie schon ein Jahr und vier Monate VOR diesem besagten Treffen zu Ihnen nach XXXX gezogen wäre. Auch von einer schlüssigen Aufklärung des dargelegten Widerspruchs am 07.02.2012 kann nicht die Rede sein. Nochmals gegenteilig dazu hatten Sie aber auch am 17.10.2011 erstbefragt schon angegeben, XXXX wäre sechzehn Monate zuvor (vor dem 17.10.2011) von Sicherheitsbediensteten geschlagen worden, somit also rechnerisch etwa im Juni 2010. Ein und dasselbe behauptete Ereignis ordneten wiederum aber Ihre Gattin und Ihre beiden Söhne in deren Verfahren zeitlich dem Monat August 2010 zu und folgt bei einer Gesamtbetrachtung dieser sämtlichen Zeitangaben, dass Ihre Familie sich bei dem angeblichen Übergriff auf Ihren Sohn XXXX, als dieser seine Mutter zuhause in XXXX schützen wollte, ganz offensichtlich der Unwahrheit bediente. Betrachtet man nämlich die Intensität des angeblichen Übergriffs auf XXXX, welcher letztlich das Verlassen der Heimat für Ihre gesamte Familie begründet hätte, so ist aufgrund der eklatanten Zeitwidersprüche auszuschließen, dass es sich hierbei um die Wahrheit handelt, zumal derart einschneidende Erlebnisse üblicherweise gerade wegen deren Tragweite tatsächlich Flüchtenden unauslöschlich in Erinnerung bleiben, wovon bei Ihrer Familie nicht die Rede sein kann. Auch widersprach Ihre Ehefrau den Ausführungen Ihres Sohnes XXXX in dessen niederschriftlicher Einvernahme vor dem BAA am 08.02.2012. Denn diese gab zu dem behaupteten Vorfall im August 2010 an: "...Dann sagte XXXX, sie sollen mich nicht anfassen. Dann fragten sie ihn, was er eigentlich will und fingen an, XXXX zu schlagen. Dann sagten sie mir, dass ist ihre letzte Warnung und drohten mir, mich beim nächsten Mal zu verschleppen und zu vergewaltigen und schimpften mich auf Tschetschenisch. ..." (siehe Niederschrift ZI 11
12. 317-BAT, 07.02.2012, S. 8/9). Laut Ihrem Sohn XXXX in dessen Einvernahme am 08.02.2012 aber hätten die Eindringlinge im August 2010 ihn getreten, er hätte einen Schmerz verspürt und dann wären die Personen gleich aus Ihrem Haus weggegangen, ohne noch etwas zu sagen oder zu tun und bestätigte dies auch auf nochmalige Nachfrage der Einvernehmenden. Somit stellte also Ihre Ehefrau das Ende des angeblichen Übergriffs auf Ihre Familie in XXXX komplett anders dar, als Ihr Sohn XXXX, obwohl beide beim besagten Vorfall anwesend gewesen sein wollen, was nochmals die Unglaubwürdigkeit dieses behaupteten Ereignisses verdeutlicht. Zum behaupteten Übergriff auf Ihre Familie in XXXX ist abschließend noch auf einen Widerspruch in den Ausführungen Ihrer Gattin hinzuweisen. Diese hatte erstbefragt am 17.10.2011 nämlich noch angegeben, die Polizei wäre immer zu beliebigen Zeiten in das Haus Ihrer Familie nach XXXX gekommen und hätte letztlich XXXX geschlagen. Dem zuwiderlaufend führte Ihre Gattin vor dem BAA am 07.02.2012 aber aus, es hätte sich bei den besagten Personen um XXXX gehandelt. Völlig sinnwidrig ist hierbei auch die angebliche Rückkehr Ihrer Familie nach XXXX circa im Juni 2011, wo Ihre Söhne Prüfungen absolviert hätten. Denn wäre es tatsächlich zum genannten gewalttätigen Übergriff auf Ihren Sohn XXXX und zu Drohungen gegen Ihre Kernfamilie in XXXX gekommen, so wären eine Rückkehr nach XXXX und der "öffentliche" Auftritt Ihrer Söhne in deren Schule aufgrund der behaupteten Bedrohungslage schlichtweg nicht machbar - weil zu riskant - gewesen. Es muss also gesagt werden, dass Sie aufgrund aller Widersprüche zum Fluchtgrund und der offensichtlichen Sinnwidrigkeiten (was die angebliche Schutzwürdigkeit Ihrer Person verglichen mit Ihrem beruflichen Werdegang als Firmeninhaber in Russland und auch als XXXX angeht) ganz offensichtlich nicht Ihre tatsächlichen Gründe für diese Asylantragsstellung genannt haben, sondern sich Ihre Familie im Verfahren einer konstruierten "Fluchtgeschichte" bediente.
Auch betreffend die schriftliche Aufforderung der XXXX XXXX an Ihren Sohn XXXX, wegen welcher Sie in Ihrer Abwesenheit zum Verhör (für den 11.01.2012) geladen wurden, musste festgestellt werden, dass Sie diese vorliegende Ladung offensichtlich ausnutzten, um für sich einen - auf Unwahrheiten gründenden - Vorteil im Verfahren daraus zu ziehen. Denn in Ihrer Zeugenvernehmung vom 17.01.2012 führten Sie aus, die Polizei würde Ihren Bruder in Ihrer Heimatstadt XXXX mittlerweile sehr bedrängen und hätte Ihrem besagten Bruder bereits mehrere Aufforderungen für Sie übergeben, wonach Sie sich melden sollen. Befragt am 07.02.2012 gaben Sie jedoch dem BAA gegenüber an, Ihr Bruder XXXX wäre in XXXX wegen Ihrer Person einmal von Behörden aufgesucht worden, als ihm das an XXXX adressierte Schreiben der XXXX XXXX ausgefolgt wurde und ein weiteres Mal, um die vorliegende Ladung für Ihre Person anzunehmen. Von mehreren Aufforderungen, die XXXX übergeben worden wären kann somit nicht die Rede sein, zumal Sie auch nur die in den Beweismitteln angeführte Ladung in Vorlage brachten. Dieser Widerspruch ist insbesondere dadurch nicht erklärlich, dass Sie als Zeuge am 17.01.2012 deshalb von einem Beamten des LVT XXXX befragt wurden, weil Sie angaben sich bedroht zu fühlen. Gerade in einer solchen Situation ist nämlich unzweifelhaft davon auszugehen, dass Sie sich der Wahrheit bedient hätten und umfassendes Vorbringen über Ihre behauptete Bedrohungslage erstattet hätten, um Schutz für sich zu erwirken.
Ausführungen wie: "Die Fluchtgründe etc. habe ich in meinem Interview beim Bundesasylamt im Erstaufnahmezentrum West in XXXX detailliert geschildert." (siehe Zeugenvernehmung 17.01.2012, S.2) sind jedoch in Zusammenschau mit dem ausgeführten weiteren Widerspruch vielmehr dafür geeignet, die vollinhaltliche Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben nochmals aufzuzeigen. Hinzuweisen ist weiters auf Ihren Wunsch, zu Ihrem Schutz in eine GVS Unterbringung in einer Großstadt verlegt werden zu wollen. Denn dieser ist, zumal Sie einvernommen vor dem BAA auch auf den 2008 ermordeten Tschetschenen XXXX verwiesen, nicht logisch nachvollziehbar, da der Genannte wie allgemein bekannt auf offener Straße in Wien - einer Großstadt - getötet wurde.
Weiters zeigte sich Ihre Bereitschaft, fluchtrelevante Details im Verfahren laufend abzuändern dadurch, dass Sie erstbefragt am 17.10.2011 noch angegeben haben, auch in Russland auffällig oft vom Sicherheitsdienst kontrolliert worden zu sein, Ihnen Fingerabdrücke abgenommen und Sie außerdem immer wieder verhört worden wären. Dieses Vorbringen erwähnten Sie aber in Ihrer umfassenden Einvernahme vor dem BAA am 07.02.2012 mit keinem Wort, weswegen auch hierbei von einem unwahren Konstrukt (in der Erstbefragung) auszugehen ist, an welches Sie sich schlichtweg nicht mehr erinnerten.
Als letzten Widerspruch, der aufzeigte, dass Sie sich bei Ihren Gesamtbehauptungen nicht der Wahrheit bedienten, ist auf die Organisation Ihrer Schleppung hinzuweisen. Denn am 17.10.2011 erstbefragt führten Sie hierzu noch aus, selbst über Bekannte Ihrer Person Ihren Schlepper ausfindig gemacht zu haben. Als Zeuge am 17.01.2012 befragt aber gaben Sie an, Ihr Bruder habe Ihnen den Schlepper vermittelt.
Bei einer Zusammenschau der aufgetretenen eklatanten Widersprüche und augenscheinlichen Sinnwidrigkeiten innerhalb Ihrer behaupteten Fluchtgründe, sowie der divergierenden Ausführungen Ihrer Gattin und Ihrer Söhne in deren Verfahren, war Ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen. Die nunmehr geltend gemachten Fluchtbehauptungen konnten aber auch aufgrund Ihres langjährigen Aufenthaltes in Russland und Ihrer dortigen Berufstätigkeit als Firmeninhaber, obwohl Sie behaupten, bereits jahrelang auf XXXX zu stehen und, weil Sie im XXXX XXXX XXXX über einen hochrangigen Verwandten verfügen, der Ihnen im Falle tatsächlicher Probleme unzweifelhaft hätte helfen können, als nicht glaubhaft beurteilt werden. Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf einem unwahren Konstrukt, welches Sie einzig für das Asylverfahren in Österreich konstruiert, jedoch keinesfalls tatsächlich erlebt haben. Auch Ihre vorausgegangene Asylantragsstellung in Deutschland im Jahre 2003 und Ihre Bemühung, schon XXXX in die XXXX ausreisen zu können verdeutlicht Ihre bereits seit nunmehr neun Jahren bestehende "Ausreisewilligkeit"."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Fz. 11 12.317-BAT, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) ab. Unter einem wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Zweitbeschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Zweitbeschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin.
Beweiswürdigend stellte die belangte Behörde dieselben Überlegungen wie im Bescheid des Erstbeschwerdeführers an. Es wird daher auf obige Ausführungen verwiesen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Fz. 11 12.319-BAT und 11 12.320-BAT, wies die belangte Behörde die gegenständlichen Anträge des Dritt- und Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Unter einem wurden die Anträge der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Dritt- und Viertbeschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde sowohl im Bescheid des Dritt- als auch Viertbeschwerdeführers festgehalten, dass sie sich im Verfahren ausschließlich auf die Fluchtgründe stützen, die auch die weiteren Familienmitglieder geltend gemacht haben. Weitere, konkret sie betreffende Fluchtgründe haben sie nicht behauptet und liegen für solche auch keine Anhaltspunkte vor. Den Angaben der beiden Elternteile - in deren Asylverfahren - sei die Glaubwürdigkeit - wie in deren Bescheiden zu ZI 11 12.317 und 11 12.316-BAT näher begründet - versagt, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft gewesen sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf den Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben könnten.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.03.2012 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 02.04.2012 wurde für sämtliche Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Der Erstbeschwerdeführer monierte, ihr Vorbringen sei genügend substantiiert. Sie haben auch versucht durch die Vorlage einer Menge an Beweismitteln zur Wahrheitsfindung beizutragen. An der Richtigkeit der vorgelegten Dokumente und der verwandtschaftlichen Beziehung zu dem XXXX XXXX sei von der Erstbehörde nicht gezweifelt worden. Zu den Fluchtgründen habe er detaillierte Angaben gemacht. Auch die Aussagen seiner Frau und Kinder seien im Wesentlichen gleich. Leichte Unschärfen und Abweichungen in der Darstellung seien nicht außergewöhnlich. Die Erstbehörde habe die Aussagen aber wirklich Wort für Wort abgeglichen. Er möchte daher auf die einzelnen Widersprüche konkret eingehen:
Soweit ihm vorgehalten werde, er habe in der Erstbefragung gesagt, er sei XXXX gewesen und später davon sprach, er sei XXXX gewesen, so weise er daraufhin, dass er bereits bei der Erstbefragung alle Beweismittel dabei gehabt habe. Hätte man die Beweismittel gleich angesehen, hätte man gleich die korrekte Bezeichnung für seine Tätigkeit ablesen können. Er habe nie versucht die Erstbehörde über seine Tätigkeit zu täuschen.
Soweit ihm vorgehalten werde, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, das XXXX nach der gewalttätigen Auseinandersetzung im XXXX habe zwei Tage nach der Schießerei stattgefunden, in der Einvernahme aber angegeben habe, es sei zwei bis drei Wochen später gewesen, so sei dies tatsächlich widersprüchlich. Er könne sich aber nicht genau an alle zeitlichen Details erinnern.
Seine Ehefrau und Kinder haben nichts über das XXXX und seine genaue Tätigkeit sagen können, weil er zu dieser Zeit bereits großteils von seiner Familie getrennt gelebt habe. Seine Familie habe ungefähr gewusst, was er mache, aber eben nicht genau. Er habe ihnen auch gar nichts Genaues sagen wollen. Der Grund für die Ausreise sei schließlich gewesen, dass seine Familie von XXXX Leuten unter Druck gesetzt worden sei.
Die Erstbehörde verstehe nicht, dass XXXX nicht in der Lage gewesen sei, der Familie Schutz zu bieten. XXXX sei zwar ein einflussreicher Mann, habe aber nicht so gute Beziehungen zu XXXX wie XXXX. XXXX könne der ganzen Familie nicht über Jahre hinweg Personenschutz bieten.
Dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation Schutz finden können sei auch nicht richtig, wenn man beachte, dass viele Leute (z.B. XXXX) sogar im Ausland ermordet werden.
Die belangte Behörde halte ihm vor, dass er seit 2008 gefahrlos eine Firma in XXXX betreiben habe können. Von gefahrlosem Betreiben könne aber keine Rede sein. Er habe zwar eine Meldeadresse gehabt, dort aber nie gewohnt und habe sich die ganze Zeit über verstecken müssen.
Die Widersprüche, wann er davon erfahren habe auf der XXXX zu stehen, könne er sich nicht erklären. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt habe er aber jedenfalls die zeitliche Abfolge all seiner Handlungen genau dargelegt.
Zu den vorgehaltenen zeitlichen Differenzen bezüglich des Übergriffes auf seine Familie in XXXX führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe immer versucht zu verstehen zu geben, dass er das genaue Datum nicht nennen könne. Das Bundesasylamt habe aus seinen Aussagen den Oktober 2010 errechnet, was im Widerspruch zu der Aussage seiner Frau und seines Sohnes stehe, die vom August 2010 gesprochen haben. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall nicht zu Hause gewesen und vertraue hinsichtlich dieser zeitlichen Angaben voll und ganz seiner Frau. Außerdem sei die zeitliche Abweichung nicht wirklich außergewöhnlich groß. Hinsichtlich dieses Vorfalles sei zu erwähnen, dass die Zweitbis Viertbeschwerdeführer zu sehr konkreten Details übereinstimmende Aussagen getätigt haben. Dass sein 15jähriger Sohn, der im Zuge des Vorfalles brutal zusammengeschlagen worden sei, in diesem Zustand noch alles rund um ihn genau wahrnehmen habe können, wage der Erstbeschwerdeführer zu bezweifeln.
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin einmal von "XXXX", dann von "XXXX" spreche, sei auszuführen, dass es in Tschetschenien viele verschiedene Sicherheitsbehörden gäbe, darunter auch jene, die direkt dem XXXX unterstehen.
Hinsichtlich der Rückkehr der Familie nach XXXX im Juni 2011 zur Ablegung von Prüfungen der Kinder werde zugegeben, dass dies nicht ohne Risiko gewesen sei. Es sei aber notwendig gewesen, sonst hätten die Kinder ein ganzes Schuljahr wiederholen müssen. Sie haben damals auch nicht an ihrer alten Adresse gewohnt, sondern beim Bruder seiner Frau übernachtet.
Dem Erstbeschwerdeführer werde auch vorgehalten, dass er in der Erstbefragung nichts mehr über die Kontrollen durch den Sicherheitsdienst in Russland erzählt habe, die er in der Erstbefragung erwähnt habe. Beim Bundeasylamt seien ihm konkrete Fragen gestellt worden und er habe diese beantwortet. Zu den Kontrollen sei er nicht befragt worden. Er sei insgesamt drei Mal, immer wenn er mit dem Zug unterwegs gewesen sei und ein Ticket auf seinen Namen gekauft habe, kontrolliert, mitgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Zum Grund für die Festnahmen habe man nur Andeutungen gemacht, dass er sich jemandem in den Weg gestellt hätte. Er sei danach wieder freigelassen worden. Man habe ihn offenbar einschüchtern wollen. Seither sei er nicht mehr unter seinem richtigen Namen aufgetreten.
Wenn man ihm vorwerfe, er habe jahrelang ohne Probleme in Russland leben können, so sei das nicht richtig. Er habe immer die Hoffnung gehabt, dass der Konflikt ein Ende nehme und sie haben bis zuletzt versucht in Russland zu bleiben. Für den Erstbeschwerdeführer sei die Bedrohung seiner Familie durch die XXXX Leute und die Attacke auf seinen Sohn der Punkt gewesen, wo er beschlossen habe, dass sie ausreisen müssen. Dazu kommen noch weitere Verfolgungshandlungen, etwa die mehrmaligen Festnahmen zur erkennungsdienstlichen Behandlung.
Es werde auch auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde verwiesen, wonach vor allem Familienmitglieder von regierungskritischen Kräften Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt seien und überwacht und verfolgt werden.
8. Mit in russischer Sprache verfasstem Schreiben vom 31.05.2012 gab der Erstbeschwerdeführer bekannt, dass vor ungefähr vier oder fünf Tagen XXXX Leute zum Bruder des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien gekommen seien und erklärt haben, der Erstbeschwerdeführer werde liquidiert werden, wenn er ein XXXX gegen die tschetschenische Regierung gäbe und dies in den XXXX.
9. Die Beschwerdeführer übermittelten im Laufe der nächsten Monate diverse Schreiben und legten ein Konvolut an Deutschkursbestätigungen und Schulbesuchsbestätigungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie Empfehlungsschreiben vor.
10. Mit Schreiben vom 01.07.2013 wurden für sämtliche Familienmitglieder die Bescheide der LPD XXXX Abteilung XXXX vom 08.05.2013 über die Verhängung der Auskunftssperre gemäß § 18 Abs. 2 MeldeG bis 09.05.2015 übermittelt.
11. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2014 wurden den Beschwerdeführern aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.
12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab mit Schreiben vom 07.05.2014 bekannt, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
13. Am 30.09.2014 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Erst- bis Viertbeschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll des Erstbeschwerdeführers OZ 24Z). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll (Schreibfehler im Original; R= Richter, BF1= Erstbeschwerdeführer):
"Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ein Verwandter von mir wurde XXXX. Er hieß XXXX. Er hat mich zu dem XXXX bestimmt. Es war die Position eines XXXX. Ich habe lange in XXXX gelebt und dort auch selbstständig gearbeitet. Ich habe auch gute Kontakte mit der XXXX Geschäftswelt, in verschiedenen Bereichen, gehabt.
R: Haben Sie ab dem Jahr 2004 schon in XXXX gelebt, oder sind Sie noch nach Tscheschenien gefahren?
BF1: Ich bin gependelt. Ich war vorwiegend in XXXX, hat es wichtige Besprechungen in Tschetschenien gegeben, bin ich hingefahren. Als ich an bestimmten Projekten mitgewirkt habe, im Jahr XXXX, war es so, dass bereits Geld eingezahlt wurde, weil wir einen Betrieb eröffnen wollten. Das war eine XXXX Firma Namens XXXX. Das war privat. In Tschetschenien war es so, dass die XXXX zerstört waren. Die Firma hat das alles überprüft und nachgesehen, in wie weit die Anlagen wieder in Betrieb gesetzt werden. Es gab einen Professor
Namens XXXX: Sein Vater hat früher in Tscheschenien gelebt und dieser hat eine entsprechende Technologie dazu entwickelt. Wir haben uns gut verstanden und standen auch in Kontakt. Ich war vorwiegend dafür zuständig, dass in Tschetschenien neue Betriebe entstehen. XXXX. Diese Probleme hat es schon früher gegeben. Aber XXXX wurden sie intensiver. Im Frühjahr XXXX, glaublich Anfang Mai, war ich in XXXX. Ich bin nachTschetschenien gefahren und war bei der Unterzeichnung eines Vertrages anwesend. Es war im XXXX. Es war der XXXX anwesend. In dieser Zeit kam es zu einem Konflikt. Der XXXX XXXX, war Vertreter der Behörde (XXXX), welche die XXXX. Es ging darum, dass die Ministerium ihre XXXX. Ich war beim XXXX. Er hatte gerade eine Besprechung. Ein Mitarbeiter und die Bewachung haben mitgeteilt, dass die Besprechung geschlossen ist. Bei der XXXX waren auch meine Verwandten, lmitunter mein jüngerer Brüder dabei. Es waren viele Verwandte dort. Ich bin hingefahren, weil ich ein Dokument vorweisen und abstimmen wollte. Man hat aber niemanden zu der Besprechung vorlassen. Die Anderen und ich, wir mussten im Wartezimmer warten. Zu dem Zeitpunkt kam XXXX, es waren ca 300 Personen. Sie wollten hinkommen, aber die Bewachung ließ sie nicht durch. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, er hat gesagt, dass er XXXX und durchaus über das Recht verfügt, in jede Besprechung zu gehen. Die XXXX wollten ihm einen Zugang zur Besprechung verschaffen. Die XXXX wollten dies verhindern. Es kam zu einem XXXX. Es waren auf der einen Seite drie, auf unserer Seite 2 Personen verwundet. Die Sitzung wurde dann aufgrund des Lärms vorübergehend beendet. Unsere Bewachung bestand aus ca 30 Personen. Es war nicht nur die Bewachung des Hauses innen, sondern auch die Wachleute von außen dazu. Die Wachleute von XXXX haben ersucht, ihnen die Möglichkeit zu geben, wegzugehen. Der XXXX erteilt die Erlaubnis das Gebäude zu verlassen. Man wäre mit ihnen auch fertig geworden. Aber laut Befehl von XXXX sollte man sie gehen lassen. Sie
haben das Gebäude verlassen...... Wir haben gedacht, dass es besser
wäre, wenn sie dort angehalten und nicht freigelassen werden. Es handelte sich ja um XXXX. Das verletzt alle Bestimmungen. Man hat XXXX die Möglichkeit gegeben, das Gebäude zu verlassen. Am nächsten Tag haben sie XXXX. Man wusste, dass wenn der XXXX weggebracht wurde, es für ihn gefählich wäre. Seit diesem Vorfall hat alles begonnen. Ich bin im XXXX aufgetreten. XXXX. Ich selbst habe in den XXXX verurteilt. Selbst in XXXX habe ich darüber gesprochen. Deswegen hat XXXX ab diesem Zeitpunkt, mich und die anderen Leute, die sich aktiv beteiligten zu hassen begonnen. Er wusste, dass ich in XXXX lebe, das war auch ein Kampf um die Macht.
R: XXXX
BF1: Im XXXX hat sie nach XXXX eingeladen. Er hat unseren Verwandten zum XXXX. Das war nur der Anfang, aber nachher gab es weiterhin Probleme. XXXX gemacht.
R: Sind Sie gleich nach dem Vorfall im XXXX gefahren?
BF1: Ich bin noch ein bis zwei Wochen geblieben. Ich wusste nicht, womit das alles endet. Es war eine körperliche und psychische Untersützung meiner Verwandten nötig. Alle Verwandten halten zusammen, wenn es zu einem Konflikt kommt. Nach ca. 1/2 Jahr, am XXXX diesen Wechsel bstimmt.Mein Verwandten war in XXXX.
R: Ist Ihr Verwandter jetzt noch immer XXXX?
BF1: Ja. Es ist seine Hauptfunktion.
R: Wo waren Sie im Jahr XXXX? Wie ging es weiter?
BF1: Ich bin eine oder zwei Wochen nach dem Vorfall nach XXXX gefahren. Da begannen die Verfolgungen.
R: Wie haben diese ausgesehen?
BF1: Wenn ich nach XXXX gefahren bin, bin ich immer zu einem Betrieb gefahren, wo die Anlagen für die künfigen Betriebe in Tschetschenien erzeugt wurden. Dort habe ich den Direktor getroffen. Als ich den Zug verließ, wurde ich von drei zivilen Personen angehalten, es war eine Frau und zwei Männer. Sie haben mir FSB-Ausweise gezeigt und mich aufgefordert, ihnen zu folgen. Ich habe gefragt warum ich sie begleiten solle und wurde mir gesagt, dass ich sie begleiten solle und mir dann alles erklärt wird. Ich habe gesagt, dass ich vom Direktor erwartet werde. Sollte ich nicht erscheinen, werden wichtige Verträge nicht zu Stande kommen. Ich bin in das Auto der Leute eingestiegen, habe dem Direktor verständigt, dass ich mich verspäten werde. Wir fuhren in die FSB-Abteilung. Ich habe gesagt, dass die Leute Probleme bekommen, weil sie mich grundlos angehalten haben. Ich war ungehalten und habe gesagt, dass ich ein XXXX bin. Mir wurde gesagt, man hätte mich im Blickfeld und ich müsse überprüft werden. Ich sagt, dass man mich gerne überprüfen kann, mir aber die Grundlage der Überprüfung bekannt zu geben habe. Ich sagt, dass ich nach meiner Ankunft in XXXX, eine Anzeige legen werde. Man hat mir dort gesagt, dass das nicht auf Initiative der Beamten passiert, sondern sie von Oben einen Befehl erhalten haben. Dann war es mir klar. Mir wurden einige Fragen gestellt wieso ich dort sei. Dann war ich in einem Hotel in einer anderen Stadt Namens XXXX. Um 24.00 Uhr wurde geklopft, es war die Polizei und auch die FSB-Leute in Zivil. Das erste Mal hatte ich noch Zweifel daran, ob es wirklich nur um eine Dokumentenüberprüfung handelte. Das zweite Mal war ich mir sicher, dass es sich um gezielte Verfolgung handet. Ichhabe mich bei meinem XXXX.
(...)
R: Sie wurden einige Male erkennungsdienstlich behandelt, was passierte dann?
BF1: Ich habe mich an meinen Verwandten gewandt und ihm gesagt, das ich verfolgt werde. Er meinte ich solle weiterarbeiten und er werde sich darum kümmern. Es waren die Verfolgungen plötzlich schwächer bzw. plötzlich zu Ende. Nach einiger Zeit, als XXXX war, dass XXXX einige Verwandte von mir entlassen hat, z.B. von der Polizei. Dabei handelte es sich um viele Verwandte. XXXX geschickt. Er hat auch zwei oder drie Personen genannt, untr denen ich mich befunden habe, und meinte, er wolle diese Leute nie mehr in Tschetschenien shen.Die auch XXXX, dürfen nicht mehr zurück. Ich habe in XXXX gelebt. Ich musste in XXXX weiterleben, damit nichts eskaliert. Ich bin nur inkognito nach Tschetschenien gefahren. Ich habe in der Nähe von XXXX gelebt. Die Leute kamen mehrmals zu mir nachHause. Es waren maskierte Vertreter der Behörden, Innenministerium und FSB. Das war in Tschetschenien. Sie haben meine Frau und meine Nachbarn gefragt, ob ich komme, arbeite und dort lebe. Sie sagten, nein, er lebt schon lange in XXXX. XXXX wurde ich ebenfalls verfolgt. Das letzte Mal, als ich meine Familie nach XXXX zu mir genommen habe und ca 1 1/2 Jahr zusammen in XXXX gelebt haben. Das war 1 1/2 Jahre vor meiner Ausreise nach Österreich. Nachdem XXXX geschickt worden ist, wusste ich, dass ich in Tschetschenien nicht mehr leben konnte. Es gab eine nicht ausgesprochene Vereinbarung, dass ich nicht zurückkommen dürfte. Ich war seit XXXX. Ich habe dann in XXXX angerufen und wollte dorthin fahren. Als die Leute das letzte Mal zu uns gekommen sind, als sie nach mir fragten, habe ich verstanden, dass ich keine Ruhe mehr von ihnen hatte. Es war 2007 und 2008, 2009 zu mir gekommen, nach mir gefragt und einen Grund gesucht, mich zu erwischen, ummich zu bestrafen oder zu liqvitieren.
(...)
R: Was war das auslösende Moment, dass Sie den Entschluss gefasst haben, aus Russland zu fliehen?
BF1: Als sie das letzte Mal gekommen sind, haben sie meinen älteren Sohn zusammengeschlagen. Sie haben auch meine Frau geschlagen. Das war 2010 oder 2011. Wir sind dann ausgeresit. Wir haben aber 1 1/2 Jahre in XXXX gelebt. Meine Kinder haben in der Nähe von XXXX eine Schule besucht. Der ältere Sohn hat das Abschlusszeugnis gemacht, die 9. Klasse, das war eine Prüfung. Er hat die Prüfung in T Tschetschenien gemacht. Die Ausbildung erfolgte in XXXX.
Die Ehefrau des BF (BF 2) gab im Wesentlichen an
R: Was war der Grund, dass Sie von Tschetschenien nach XXXX gefahren sind?
BF2: Seine Eltern, meine Kinder und ich haben in Tschetschenien zusammengelebt. 2007 ist meine Mutter verstorben, 2 Monate später mein Schwiegervater. Es kam ständig die Polizei und hat nach meinem Mann gefragt. Wir haben immer gesagt, wir wüssten nicht, wo er sich befindet. Das letzte Mal, als sie kamen, sagten sie uns, wir müssten sagen, wo sich mein Mann befindet. Ich schlief mit den Kindern, als die Leute eingedrungen sind. Es waren sehr viele Leute. Sie haben uns verhöhnt und beschimpft. Die Kinder haben geschlafen, aber als die Leute zu schreien begannen, wachten die Kinder auf. Sie gerieten in Panik. Sie haben mich sehr grob angefaßt und mir gesagt"Sag wo dein Mann ist". ES wollte mir mein älterer Sohn zu Hilfe kommen. Sie haben ihn zusammengeschlagen. Mein Sohn wollte mich nur schützen. Sie haben gesagt, dass es uns das nächste Mal noch schlechter ergehen wird.Dies sei nur eine Warnung. Sie haben mir gesagt, dass sie mich vergewaltigen werden. Dann sind sie gegangen. Obwohl es sehr spät war, rief ich meinen Bruder an. Sie kamen mir dann zur Hilfe. Sie brachten meinen Sohn ins Krankenhaus
(...)
Der Sohn des Erstbeschwerdeführeres gab im Wesentlichen an:
BF4: Wir sind wegen meines Vaters nach Österreich gekommen. Es war wegen seiner Arbeit. Als mein Vater in Russland war, sind die Leute zu uns nach Hause, nach Tschetschenien gekommen.Mein Vater war aber nicht da. Er hat in Russland gearbeitet. Ich weiß nicht mehr genau, wie oft die Leute gekommen sind. Sie wollten wissen, wo mein Vater ist. Sie haben gefragt und dann sind sie wieder gegangen. Es gab nur einen Vorfall, als sie mir den Schlag versetzt haben. Das war das letzte Mal. Sie haben mich im Gesicht und sonst verletzt. Sie wollten von mir wissen, wo mein Vater ist. Ich sagte, ich wüsste nicht, wo mein Vater ist. Ich sagte nur, dass er in der Nähe von XXXX ist, mehr weiß ich nicht. Es war in der Nacht als die Leute kamen. Früher haben sie auch meine Mutter gefragt. Zu dem Zeitpunkt haben sie auch mich gefragt. Es waren 5 oder 6 Leute, nicht viele. Ich bin gleich ins Krankenhaus gebracht worden. Ich kann mich an die Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus nicht mehr erinnern. Nach der Operation bin ich nach Hause und anschließend nach XXXX. Wir waren ca. ein Jahr in XXXX. Ich war dort auch in der Schule.Ich musste nach Hause, nach Tschetschenien, fahren und zwar mit meiner Mutter, um ein Abschlusszeugnis zu bekommen. Wir sind aber gleich wieder zurück nach XXXX gefahren. Wir haben in Tschetschenien bei meinem Onkel gewohnt. Es gfällt mir in Österreich und ich möchte hier bleiben. Russland geht mir ein bisschen ab.
Der Drittbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an:
R: Können Sie sich noch an den Vorfall in ihrem Heimatstaat 2010 erinnern?
BF3: Ich habe geschlafen, als Leute gekommen sind und meinen Bruder geschlagen haben. Er wurde operiert und wir sind im Anschluss nach XXXX gefahren. Wir waren ca ein Jahr in XXXX und sind dann hierher gekommen. Mein Bruder musste eine Prüfung machen, deswegen sind wir nach Tschetschenien gefahren. Meine Mutter, Bruder und mein Onkel sowie ich sind mit meinem Bruder gemeinsam nach Tschetschenien gefahren. Wir haben bei meinem Onkel gewohnt. Es gefällt mir in Österreich und ich möchte bleiben. Ich vermisse meine Freunde in Tschetschenien."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.10.2011, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, der Beschwerden vom 02.04.2012 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zu den Personen und den Fluchtgründen:
Die Identität der Beschwerdeführer wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte, die Angaben der Beschwerdeführer über ihre Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen, daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglich getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes an.
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und reiste gemeinsam mit ihr und den gemeinsamen Kindern (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) am 17.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Am 04.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der LPD XXXX über einen Vorfall vom 11.09.2014 mit dem Erstbeschwerdeführer ein. Der Erstbeschwerdeführer steht laut diesem Bericht im dringenden Tatverdacht einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Er wurde auf frischer Tat betreten.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand Juni 2014)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, 22.7.2011,
http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.
Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.
Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.
Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf- Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27 sowie vom 10.06.2013, Seite 17; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Aus den Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert hat, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Vor allem ist im vorliegenden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.09.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des persönlichen Eindruckes hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Grund für ihre gemeinsame Ausreise eine gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr bzw Gefährdung in der Heimat, behaupten.
Bereits in den angefochtenen Bescheiden wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als glaubhaft einzustufen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Der nicht glaubwürdige Eindruck der Fluchtgeschichte wurde vor allem dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführer noch über ein Jahr nach dem letzten angeblich fluchtauslösenden Ereignis in ihrem Herkunftsstaat verblieben. Sie verließen zwar Tschetschenien, reisten aber für die Prüfungen der Söhne wieder in ihrem Heimatort zurück. Selbst der Erstbeschwerdeführer verblieb ein paar Tage in seinem Heimatort. Die Beschwerdeführer brachten zwar übereinstimmend vor, dass sie nicht in ihrem alten Wohnhaus gewohnt hätten, allerdings wären sie bei dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin untergekommen, also bei einem Familienmitglied, wo man sie durchaus hätte auffinden können. Der erkennenden Richterin scheint es auch im Falle einer echten Verfolgungsgefahr sehr riskant, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer, der angeblich schwer verletzt wurde, als nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht wurde, in ihren Heimatort zurückkehrte, damit die Söhne dort ihre Abschlussprüfungen abhalten können. Im Falle einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist davon auszugehen, dass sich das Risiko wieder einer Verfolgungshandlung ausgesetzt zu werden, nicht mit dem Bedürfnis, eine Prüfung abzulegen, in Einklang bringen lässt. Die Beschwerdeführer behaupteten zwar, dass die Söhne ansonsten ein Jahr Schulbildung verloren hätten, allerdings war es ihnen auch möglich ein Jahr lang in XXXX in die Schule zu gehen. Obwohl die Beschwerdeführer übereinstimmend behaupten, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Straße gegangen seien, so haben sie sich dennoch zwei Wochen lang in ihrem Heimatort aufgehalten und ist davon auszugehen, dass im Falle einer echten Verfolgung die tschetschenischen Behörden von diesem Aufenthalt erfahren hätten.
Gegen eine Verfolgung maßgeblicher Intensität spricht auch, dass der Erstbeschwerdeführer über einen Zeitraum von fünf Jahren nahezu unbehelligt in der Russischen Föderation arbeiten und leben konnte. Er ist sogar immer wieder inkognito nach Tschetschenien gereist um seine Mutter und seine Familie zu besuchen.
Die diesbezüglichen Angaben des BF in der Verhandlung lauteten (Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2014, Schreibfehler im Original; R=Richter; BF= Beschwerdeführer):
R: Was war das auslösende Moment, dass Sie den Entschluss gefasst haben, aus Russland zu fliehen?
BF1: Als sie das letzte Mal gekommen sind, haben sie meinen älteren Sohn zusammengeschlagen. Sie haben auch meine Frau geschlagen. Das war 2010 oder 2011. Wir sind dann ausgeresit. Wir haben aber 1 1/2 Jahre in XXXX gelebt. Meine Kinder haben in der Nähe von XXXX eine Schule besucht. Der ältere Sohn hat das Abschlusszeugnis gemacht, die 9. Klasse, das war eine Prüfung. Er hat die Prüfung in T Tschetschenien gemacht. Die Ausbildung erfolgte in XXXX.
R: Warum war Ihre Familie nicht gesamt in XXXX aufhältig und wohnhaft?
BF1: Ich war viele tausende Kilometer unterwegs und nicht immer da.
R: Wäre es nicht für Ihre Familie sicherer gewesen, in XXXX zu sein?
BF1: Seit dem Konflik XXXX wurde ich verfolgt. Man hätte zu jeder Zeit eine Auseinandersetzung provozieren können. Für meine Familie war es sicherer, in der Heimat zu sein, weil dort sehr viele Verwandte waren. Der Hauptgrund dafür, dass meine Familie nicht in XXXX war, waren die VErfolgunge. Die letzten 1 1/2 Jahre vor der Ausreise nach Österreich, war es nicht möglich, dass sie in der Heimat blieben. Es wurde nach der Möglichkeit gesucht, uns zu provozieren. Wäre ich in Tschetschenien in Erscheinung getreten, hätte man mich sofort festgenommen.
R: Der Vorfall, bei dem Ihre Frau und Ihr Sohn geschlagen wurden, war 2010/2011. Danach haben Sie sie nach XXXX geholte. Stimmt das?
BF1: Der Vorfall war 2010. Es war im Herbst 2010.
R: War es nicht für Ihre Söhne gefährlich wieder nach Tschetschenien zu fahren, zwecks Ablegung der Prüfung?
BF1: Sie haben die Ausbildung in XXXX gemacht, die Prüfung muss man aber in der Heimat machen.
R: Wer fuhr mit den Söhnen zur Abschlussprüfung?
BF1_ Meine Frau ist mitgefahren.
R: Wie lange war Ihre Familie in Tschetschenien?
BF1: Zwei bis drei Wochen.
R: Wo haben Sie da gewohnt?
BF1: Sie haben bei meinem Schwager gewohnt.
R: Wenn jemand beschließt zu fliehen, gibt es einen Anlassfall. In Ihrem Fall ist sehr viel Zeit in der Zwischenzeit vergangen. Wenn man in Angst lebt, möchte man gleich fliehen. Warum haben Sie so viel Zeit vergehen lassen?
BF1:Für mich war es nicht leicht auszureisen und die Heimat zu verlassen. Alles zurück zulassen und in ein fremdes Land zu fahren, ist keine leichte Entscheidung. Ich hatte angenommen, ich werde in Vergessenheit geraten. Es gibt ja wichtigeres als mich. Ich hatte die Hoffnung, alles würde sich beruhigen. Bei den letzten Ereignissen habe ich verstanden, ich werde keine Ruhe finden. Ich habe es auch mit meinen Verwandten besprochen. Meine Frau, meine Kinder und ich haben die Entscheidung gemeinsam getroffen, zu fliehen. Meine Befürchtung war, dass ich zwar nicht offen angegriffen werde aber in einen Hinterhalt gerate, und mir etwas passieren werde."
Aus den oben wiedergegebenen Aussagen ist auch das Argument, dass er so lange nach dem fluchtauslösenden Moment noch in der Heimat verblieb, nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer sich nachweislich bereits XXXX um eine Ausreise bemühte und XXXX tatsächliche nach Deutschland ausreiste, wo er einen Asylantrag stellte, XXXX aber wieder zurückgeschickt wurde. Daraus ist erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Thema "Ausreise" zumindest gedanklich - und XXXX auch tatsächlich - bereits beschäftigte.
Auch in der Verhandlung konnten die Widersprüche bezüglich des Zeitpunktes des fluchtauslösenden Momentes nicht geklärt werden. Auch hier schließt sich die erkennende Richterin dem Argument des Bundesasylamtes an, dass solche einprägsamen Erlebnisse sich meist genau feststellen lassen.
In der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer, dass er Kontakt mit Tschetschenen in Österreich hätte und sich wünschte, in einer größeren Stadt zu leben. Von der Richterin darauf hingewiesen, dass vor allem in Wien eine große Anzahl von Tschetschenen lebe und dieser Wunsch daher nicht nachvollzogen werden könne, da er im Widerspruch zu seiner Befürchtung der Verfolgung stehe, antwortete er, dass er sich dennoch in einer großen Stadt sicherer fühle.
Wie bereits das BAA in seinem Bescheid vom 16.03.2012 ausführte, ist es dem Erstbeschwerdeführer sogar gelungen, eine Firma zu gründen und in XXXX einer geregelten Arbeit nachzugehen. Im Falle einer Verfolgung wäre es den Behörden ein leichtes gewesen, ihn durch Einschau in das Handelsregister auszuforschen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des § 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Im vorliegenden Fall erweckt der Beschwerdeführer zwar einen durchaus glaubhaften Eindruck was die Vorfälle XXXX anbelangt, aber in Folge fehlt es an der erheblichen Intensität des Eingriffes. Der Beschwerdeführer ist der XXXX, daher ist es nicht nachvollziehbar, wieso dieser nicht im Stande sein sollte, ihn im Falle einer Verfolgung zu schützen. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer längere Zeit in XXXX unbehelligt leben und seine Familie blieb in Tschetschenien. Es war ihm sogar möglich, eine Firma zu gründen. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, verfügt er über eine große Familie, die anscheinend unbehelligt in Tschetschenien leben kann. Auf die Frage, ob der XXXX ihm nicht auch weiterhin helfen könnte, antworte der Beschwerdeführer ausweichend und wenig nachvollziehbar folgendes (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll; R= Richterin; BF1= Beschwerdeführer):
"R: Ihr XXXX, XXXX konnte Sie in XXXX nicht schützen? Laut Ihrer Aussage, hält die Familie ja zusammen.
BF1: Mein XXXX war in XXXX und wurde 24 Stunden bewacht. Er kam mit Bewachung zur Arbeit und wurde auch zu Hause bewacht. Meine Verwandten haben allgemein viele Probleme mit XXXX. Er hat mich im Rahmen seiner Möglichkeiten beschützt.
R: Stimmt dass, das Ihr XXXX ein so gutes Verhältnis zu XXXX hat, dass er immer noch im Amt ist?
BF1: Ja, aber die Beziehung zu XXXX ist eine andere. Er ist wie XXXX. Die Situation ist wirklich sehr gefährlich gewesen. Es gab einen Mann, namens XXXX wurde in XXXX umgebracht, obwohl er von Putin zum Helden von Russland ernannt wurde und hatte viele Verdienste für das Heimatland gehabt. XXXX wurde in den Emiraten umgebracht. XXXX ist auch nichts passiert. Die russische Seite mischt sich in solche Angelegenheiten nicht ein."
Aus diesen Aussagen kann nicht nachvollzogen werden, wieso es dem BF nun nicht mehr möglich sein sollte, in XXXX seinen Geschäften nachzugehen und unbehelligt zu leben und wieso ihn sein XXXX die letzten 5 Jahre schützen konnte, aber nun nicht mehr.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Bundesasylamt hat in der Begründung der Bescheide vom 16.03.2012, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Die Beschwerdeführer haben in ihrer für alle Familienmitglieder gleichlautenden Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu ihren Fluchtgründen gemacht. In ihrer Beschwerde waren sie keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche zu erklären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da die Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnten, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Auch wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen Glaubwürdigkeit zuzubilligen wäre, fehlt es an der asylrechtlich erforderlichen Intensität des Eingriffes. Aufgrund der vagen Angaben, wobei bis zum Schluss unklar geblieben ist, wann der Vorfall stattfand, bei dem der Sohn des Erstbeschwerdeführers angeblich verletzt wurde, gelangt das BVwG bei der zu erstellenden Zukunftsprognose nicht zu einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden asylrechtlich relevanten Verfolgung.
Bloß am Rande war auszuführen, dass nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin aufgrund der persönlichen Umstände auch eine zumutbare inländische Fluchtalternative vorliegt.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit).
Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Der Beschwerdeführer hat die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in XXXX verbracht und hat seine Familie im letzten Jahr vor der Ausreise ebenfalls dort gelebt, die Kinder sind auch dort in die Schule gegangen. Dabei handelt es sich um ein risikofreies Gebiet, in dem auch sein XXXX lebt und ihm sicher helfen könnte, in das die Beschwerdeführer auch auf legalem Weg gelangen können und dort in Anbetracht der obigen Ausführungen auch ein Leben ohne unangemessene Härten und Gefahren führen können. Es erscheint daher eine inländische Fluchtalternative im vorliegenden Fall in eventu zumutbar.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist im vorliegenden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Laut vorliegenden Länderberichten haben Tschetschenen vor allem dann die Möglichkeit in einem anderen Teil der Russischen Föderation unterzukommen, wenn sie dort über verwandtschaftliche Verbindungen verfügen, wovon im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt, auszugehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnten, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen aus den von ihnen vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Alle Beschwerdeführer sind gesund.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine junge arbeitsfähige Frau, die für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen kann und dies bereits auch davor tat. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerdeführer haben sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihnen in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Im vorliegenden Fall hat der Viertbeschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht, steht aber in einem engen (Abhängigkeits) Verhältnis zu seinen Eltern. Da aber für alle Familienmitglieder ein gleichlautendes Erkenntnis ergeht, ist von keinem Eingriff in das Familienleben auszugehen.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Mit Schreiben vom 04.11.2014 langte beim BVwG eine Stellungnahme der LPD XXXX über einen mutmaßlichen Einbruchsdiebstahl des Erstbeschwerdeführers ein. In der Verhandlung am 30.09.2014 wurde er befragt, ob er in Österreich Probleme mit den Behörden hätte, und verneinte diese Frage, obwohl die mutmaßliche Tat 14 Tage vor der mündlichen Verhandlung stattfand, erwähnte der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht.
Die Beschwerdeführer sind seit 3 Jahren in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer spricht holprig, aber verständlich Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin kann sehr wenig Deutsch und ist auch kaum in Österreich integriert. Die Söhne sprechen gut Deutsch, was auch darauf zurückzuführen ist, dass sie in Österreich erfolgreich die Schule besuchen, vor allem der Drittbeschwerdeführer spricht fließend Deutsch und vermittelte den Eindruck, in Österreich bereits sehr gut integriert zu sein und auch konkrete Pläne für seine Zukunft zu haben. Sowohl der Dritt - als auch der Viertbeschwerdeführer nehmen an Wettkämpfen (Ringen) teil. Sie lebten bislang jedoch überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich abgesehen von ihrer Kernfamilie über keine sonstigen besonders intensiven sozialen Bindungen. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben - mit Ausnahme des Aufenthaltes in Österreich und des Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers in Deutschland - im Herkunftsstaat und es ist daher anzunehmen, dass sie sich auch im Falle der Rückkehr wieder problemlos integrieren können.
Es liegt daher kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung) nicht geboten oder zulässig wäre: Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet; der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind deren Kinder. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen.
Da aber alle Beschwerdeführer gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt also keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung von Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt
3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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