W215 1421945-1•BVwG W215 1421945-1
W215 1421945-1Tribunal administratif fédéral7 nov. 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W215 1421945-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:
Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zahl 10 07.992-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo aus (Spruchpunkt III.).
Dagegen richtet sich gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 14.10.2011 langte am 18.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.
I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W161 zur Erledigung zugeteilt.
Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist das Wahlkind von Frau XXXX, und Herrn XXXX, beide Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo.
II.1.2. Dem Wahlvater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.01.2001, Zahl 214.957/0-III/07/00, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Wahlvater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Wahlmutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2003, Zahl 02 34.422-BAT, gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Wahlmutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Feststellung zur Angehörigeneigenschaft (II.1.1.) beruht auf dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, mit dem die Annahme an Kindesstatt auf Grund des schriftlichen Vertrages vom XXXX bewilligt wurde.
II.2.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Wahleltern des Beschwerdeführers (II.1.2.) ergibt sich aus den im Akt einliegenden oben näher bezeichneten Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Bundesasylamtes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach § 10 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt hat, erfasst der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Dezember 2005, Zahl 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in § 2 Z 22 AsylG, auf den
§ 34 Abs. 1 AsylG verweist, insoweit wortgleich jener in § 1 Z 6 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 entspricht, auf welche § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 Bezug nahm, ist an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1338). An der soeben zitierten Judikatur ist auch im Hinblick auf die Novellierung des § 34 Abs. 1 AsylG mit BGBl. I Nr. 87/2012, der nun keinen Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Z 22 mehr enthält, festzuhalten (vgl. in diesem Zusammenhang Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 43).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wurde den Wahleltern des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bundesasylamtes bzw. des Unabhängigen Bundesasylsenates Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass den Wahleltern des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinen Angehörigen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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