W161 1417038-1•BVwG W161 1417038-1
W161 1417038-1Tribunal administratif fédéral7 nov. 2014
bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W161 1417038-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, geborene XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010, Zl. 10 09.725-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2014, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 17.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei ihrer Erstbefragung am 01.10.2010 gab sie zu ihrer Reiseroute an, sie habe Nigeria mit dem Schiff verlassen und sei nach drei Monaten in Italien angekommen. Von dort sei sie mit einem LKW bis Österreich gelangt. Zu Ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie sei im Jahr 2002 von den Igboso Boys entführt worden. Man habe sie in der Folge gezwungen weiße Männer zu verführen. Für diese Männer sei in der Folge Lösegeld verlangt worden.
Am 08.11.2011 und am 01.12.2010 erfolgte jeweils eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin gab hierbei im Wesentlichen an, sie sei gesund. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei im Jahr 2002 auf ihrem Heimweg vom Markt gekidnappt worden und sei es ihr nach acht Jahren gelungen, zu entkommen und habe sie in der Folge Nigeria verlassen. Sie sei ledig, habe keine Kinder und sei nicht schwanger. Sie sei von den Igboso Boys entführt worden. In der Folge habe man ihr beigebracht, Männer nämlich ausländische Ölarbeiter zu verführen. Diese seien in der Folge auch von den Igboso Boys gekidnappt worden und seien für deren Freilassung große Summen verlangt worden. Einer dieser Männer habe ihr in der Folge bei der Flucht geholfen.
Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, von den Igboso Boys gefunden und umgebracht zu werden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F. abgewiesen, dieser gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe unglaubwürdig sei und eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht festgestellt werden könne.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16.12.2010, in welcher beantragt wird, der Antragstellerin internationalen Schutz in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise den Bescheid mangels Vorliegens eines eingebrachten Antrages zurückzuweisen und festzustellen, dass die Antragstellerin nicht aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen werde.
4. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente in Vorlage:
eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit beim Altenwohnheim XXXX seit November 2010, ausgestellt am 21.06.2013,
eine Bestätigung über ein abgeschlossenes A2-Deutsch Diplom an der VHS XXXX,
drei Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin,
einen Auszug aus dem Heiratseintrag,
eine Heiratsurkunde vom Standesamtsverband XXXX,
eine Meldebestätigung,
einen Geburtsnachweis,
eine Arbeitsbestätigung des Altenwohnheims XXXX
5. In ihrer Stellungnahme vom 24.09.2014 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie seit XXXX09.2014 mit dem österreichischen Staatsbürger, XXXX, verheiratet sei und nunmehr den Namen XXXX führe. Das Ehepaar führe bereits seit gut einem Jahr eine gemeinsame Beziehung und sei die Beschwerdeführerin am 01.04.2014 zu ihrem nunmehrigen Ehegatten auf den auf 1.100m gelegenen Bergbauernhof in XXXX gezogen. Ihr Ehegatte sei beim XXXX beschäftigt und komme zur Gänze für den Lebensunterhalt seiner Ehegattin auf. Die Beschwerdeführerin habe am 26.09.2012 das A2-Deutsch Diplom abgelegt und spreche bereits sehr gut Deutsch. Sie habe seit November 2010 bis zu ihrem Umzug nach XXXX auf gemeinnütziger Basis im Altenwohnheim XXXX gearbeitet und sich dort als fleißige, pünktliche und saubere Mitarbeiterin präsentiert. Sie wünsche sich für ihre Zukunft in Österreich eine Ausbildung im Bereich der Altenpflege zu absolvieren und in diesem Bereich beruflich tätig zu werden. Gleichzeitig wird ersucht ein von der Beschwerdeführerin angegebenes falsches Geburtsdatum aufgrund nunmehr vorliegender Urkunden richtigzustellen und zwar auf XXXX.
6. Am 03.11.2014 wurde eine öffentlich- mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin und iher Rechtsvertreterin teilnahmen, nicht jedoch die Verwaltungsbehörde.
Diese Verhandlung wurde ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt und konnte sich das Gericht im Zuge dessen überzeugen, dass die Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt und sie der Verhandlung ohne Probleme folgen konnte sowie auch ihre Aussage ohne Beiziehung eines Dolmetschers problemlos absolvieren konnte.
Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zurückgezogen.
Die Beschwerdeführerin gab befragt zu ihrem Leben in Österreich und allenfalls vorhandenen Integrationstatbeständen zusammengefasst an, sie habe ihren Mann im Jahr 2013 in XXXX kennengelernt. Aus einer anfänglichen Bekanntschaft habe sich bald eine innige Freundschaft entwickelt. Ihr Mann habe ihr im Jänner 2014 einen Heiratsantrag gemacht, seit April oder Mai 2014 würden sie zusammen leben und habe sie ihren Gatten am XXXX2014 geheiratet. Sie lebe jetzt mit diesem in einem gemieteten Bauernhof. Sie habe zuletzt drei Jahre in einem Altenwohnheim in XXXX gearbeitet und auch Geld verdient. Ihr jetziger Wohnort liege über 1.000m hoch und sei es schwierig, ohne Auto von XXXX nach XXXX zu gelangen. XXXX sei eine kleine Gemeinde und sei es nicht leicht, dort eine Arbeit zu finden. Sie bemühe sich aber nach Kräften und möchte auch den Hauptschulabschluss und danach eine Ausbildung absolvieren. Sie beziehe Grundversorgung bis Ende November, danach werde ihr Mann für ihren Unterhalt aufkommen, was teilweise auch jetzt schon geschehe. Es sei ihr aber ein großes Anliegen, ihren Ehegatten zu unterstützen und selbst ein Einkommen zu haben. Derzeit kümmere sie sich um den Haushalt. Sie verstehe sich sehr gut mit ihren Schwiegereltern und habe auch gemeinsame Freunde mit ihrem Mann. In Nigeria lebe noch ihre Mutter, mit dieser telefoniere sie einmal im Monat. Es gefalle ihr hier in Österreich sehr gut, sie möchte sehr gerne hier bleiben und möchten sie und ihr Mann gerne Kinder.
Der zeugenschaftlich einvernommene Ehegatte der Beschwerdeführerin XXXX bestätigte im Wesentlichen die Angaben seiner Ehegattin über das Kennenlernen und die Entwicklung der Beziehung. Er gab weiters an, seine Frau sei seit April 2014 bei ihm gemeldet und lebe seither ganz bei ihm. Zuvor hätte sie die Wochenenden bei ihm verbracht. Er selbst sei tätig beim XXXX tätig. Seiner Meinung nach führe er mit seiner Frau eine glückliche Ehe. Er möchte nach Ablauf der Grundversorgung seine Frau bei sich mitversichern, er unterstütze sie bei ihrem Schulabschluss und hätten er und sie gemeinsame Zukunftspläne. Sie würden sich auch Kinder wünschen. Seine Frau wäre in seiner Familie sehr gut integriert worden und werde auch in seinem engeren Freundeskreis akzeptiert und gemocht. Auch er habe durch seine Frau einen anderen Freundeskreis kennengelernt.
Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren, sie ist nigerianische Staatsangehörige und führt seit ihrer Eheschließung den Namen XXXX. Sie hält sich seit ihrer Antragstellung am 17.10.2010 durchgehend als Asylwerberin im Bundesgebiet auf.
Infolge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Beschwerdepunkten I. und II. in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010 betreffend die Asylfrage (Spruchpunkt I.) und die Refoulement-Entscheidung (Spruchpunkt II.) in Rechtskraft erwachsen.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin lebt noch ihre Mutter. Die Beschwerdeführerin lebt seit April 2014 im gemeinsamen Haushalt mit XXXX, geb. XXXX, österreichischer Staatsbürger. Sie hat diesen am XXXX2014 geheiratet (siehe Heiratsurkunde, Standesamtsverband XXXX, XXXX). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich gerichtlich unbescholten.
Sie hat sich zwischenzeitig ausgezeichnete Deutschkenntnisse angeeignet und das österreichische Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 gut bestanden. Sie hat seit November 2010 für die Dauer von drei Jahren und fünf Monaten auf gemeinnütziger Basis im Altenwohnheim XXXX gearbeitet und dort auch ein Einkommen bezogen. Derzeit bezieht die Beschwerdeführerin noch Grundversorgung diese endet jedoch mit Ende November 2014. Danach wird der Ehegatte der Beschwerdeführerin für deren Unterhalt zur Gänze aufkommen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt demnächst ihren Hauptschulabschluss nachzuholen und in der Folge eine Ausbildung zu absolvieren um durch einen eigenen Beruf ein eigenes Einkommen zu erhalten. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich ausgezeichnet integriert. Sie versteht sich sehr gut mit ihren Schwiegereltern und der Familie ihres Ehegatten sowie auch mit dessen Freunden. Sie hat somit in Österreich intensive familiäre und private Bindungen.
Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den von ihr im Original zur Einsicht vorgelegten Urkunden. Aus den vorgelegten Urkunden ergeben sich auch zweifelsfrei das nunmehr festgestellte Geburtsdatum XXXX sowie die erfolgte Eheschließung und der nunmehr von der Beschwerdeführerin geführte Doppelname XXXX.
Die Zurückziehung zu den Beschwerdepunkten I. und II. ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 03.11.2014.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2014 hat sich ferner unzweifelhaft ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich seit ihrer Antragsstellung durchgehend als Asylwerberin in Österreich aufgehalten hat, über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt, teilweise bereits über ein eigenes Einkommen verfügt hat und gegebenenfalls von ihrem Mann erhalten wird.
Die Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin bestätigte ihre Angaben und waren die Angaben von XXXX überzeugend und glaubwürdig.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ua. eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl und Refoulement ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über die Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.
Zu A) Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:
Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Diese hält sich seit 2010 ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben der Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin am 17.10.2010 im Bundesgebiet einen (einzigen) Asylantrag gestellt hat und als solche zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn auch nur vorläufig, berechtigt war.
Überdies weist der entsprechende aktuelle Strafregisterauszug keine Verurteilungen auf. Unabhängig davon verfügt die Beschwerdeführerin insofern über einen hohen Integrationsgrad, als sie seit beinahe zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger liiert ist und diesen am XXXX2014 auch geehelicht hat. Die Ehegatten leben zusammen, haben nach übereinstimmenden Angaben ein intensives und glückliches Familienleben und ist die Beschwerdeführerin auch in der Familie ihres Ehemannes äußerst gut integriert. Darüber hinaus ist sie auch vom Freundeskreis ihres Ehemannes sehr gut akzeptiert worden und dort beliebt. Die Beschwerdeführerin hat bereits mehr als drei Jahre ein Einkommen aus unselbstständiger Arbeitsleistung erzielt, indem sie im Altenwohnheim in XXXX tätig war. Sie hat sich dort als fleißige, verlässliche und saubere Mitarbeiterin präsentiert. Sie beabsichtigt auch, demnächst ihren Hauptschulabschluss nachzuholen und in der Folge eine berufliche Ausbildung zu machen. Außerdem verfügt sie über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, welche sie u.a. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt hat, indem sie in der Lage war auch ohne Dolmetscher der Verhandlung Folge leisten zu können. Unabhängig davon hat sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auch ein soziales Netzwerk u.a. zu Österreichern aufbauen können.
Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen. So ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin selbst zwar nicht rechtswidrig, allerdings basiert er doch nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge eines Asylantrages. Über einen anderen Aufenthaltstitel beispielsweise nach dem NAG hat die Beschwerdeführerin nicht verfügt.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts liegen nicht vor.
Bezüglich der Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar immer noch den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat. Durch die vorliegenden Integrationsschritte und vor allem dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den vier Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich erhebliche Integrationsschritte setzte und insbesondere hier ein Familienleben mit einem österreichischen Staatsbürger führt, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht zurücktretende Sozialisation anzunehmen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft: Die Fluchtgründe bzw. die Ausreisemotivation der Beschwerdeführerin wurden bereits vor langem in dem einzigen Asylantrag vorgebracht, umfangreicher Ermittlungsschritte bedurfte es hierzu nicht, dennoch konnte eine zeitnahe Entscheidung seitens der jeweils zuständigen Instanzen nicht getroffen werden. Insofern kann die Dauer des Verfahrens aber der Beschwerdeführerin nicht negativ angelastet werden, als auch keine Anzeichen für eine bewusste Verfahrensverschleppung durch die Beschwerdeführerin hervorgekommen sind (vgl. dazu VfGH U477/2013 vom 03.10.2013).
Zukunftsprognose:
Es wird nicht verkannt, dass der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente aus den dargelegten Gründen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privat- und insbesondere ihres Familienlebens im österreichischen Bundesgebiet höher zu bewerten. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vom 03.11.2014 einen in persönlicher Hinsicht sehr gefestigten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer doch anzunehmenden Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Nigeria als auf Dauer unzulässig, als die drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienleben auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwalungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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