W208 1427138-1•BVwG W208 1427138-1
W208 1427138-1Tribunal administratif fédéral6 nov. 2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
W208 1427138-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter, über die Beschwerde XXXXgeboren XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Frau XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. 11 15.684-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste am 28.12.2011 schlepperunterstützt illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 28.12.2011 gab an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er spreche Dari und habe eine Klasse Grundschule besucht. Er stamme aus der Provinz Baghlan, XXXX, XXXX. Seine Familie (Eltern, 3 Schwestern, 2 Brüder) befänden sich vermutlich in Afghanistan, wo wisse er nicht. Zur Reiseroute befragt gab er an, er sei vor ca. drei Monaten mit verschiedenen Fahrzeugen bis in den Iran gelangt. Von dort in die Türkei, danach nach Griechenland und von dort aus mit einem LKW bis zur ungarisch-österreichischen Grenze. Sein Onkel habe die Reise organisiert. Befragt, warum er sein Land verlassen habe, gab er an:
"Wegen dem Krieg in Afghanistan. Drei meiner Geschwister sind getötet worden, wo meine Eltern sind weiß ich nicht. Ich fürchte um mein Leben"
3. Am 10.01.2012 erteilte das Referat für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit der BH XXXX als Jugendwohlfahrtsträger und Inhaber der Obsorge des minderjährigen. BF dem Kinderhaus XXXX, sozialpädagogische Wohngemeinschaft, XXXX, XXXX, die Vollmacht, den BF zu vertreten.
4. Am 09.02.2012 erteilte die BH der XXXX XXXX die Vollmacht, den BF im Asylverfahren zu vertreten. Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt.
5. Am 22.02.2012 wurde dem BAA ein Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXXvorgelegt, nachdem der BF an einer chronischen Hepatitis B leide. Sowie eine Schulnachricht in der angeführt wurde, dass der BF in allen Fächern nicht beurteilt wurde.
6. Am 22.02.2012 fand im Beisein des gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine Einvernahme durch das BAA statt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF dazu wörtlich an:
"In Afghanistan herrscht Krieg. Durch diesen Krieg wurde unsere Familie auseinandergerissen. Mein Vater hatte Feinde gehabt, die einmal bei uns zuhause waren und alles kaputtgeschlagen haben. Sie haben auch meinen Vater geschlagen. Ihm wurden einige Rippen kaputtgeschlagen. Mein Onkel mütterlicherseits brachte ihn zum Arzt. Das war alles zu viel für ihn. Dann verschwand mein Vater auf einmal. Ich habe ihn nie wieder gesehen. Keine wusste, wo er sich aufhält und was mit ihm ist. Danach ist dann auch meine Mutter verschwunden. Ich hatte niemanden mehr dort. Mein Onkel sagte, dass ich raus soll, damit ich meine Zukunft und ein besseres Leben schaffen kann schickte er mich in den Iran. Mein Vater war während des Krieges beim Militär. Er konnte sich nicht um meine Geschwister kümmern. Sie wurden krank und starben weil sich niemand um sich gekümmert hat. Das wollte mir mein Onkel ersparen."
Er habe keine weiteren Beweismittel vorzulegen, besitze keine Dokumente. Er habe vor seiner Ausreise bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Der Onkel heiße XXXX (Z). Den Namen der Ortschaft kenne er nicht. Auf Frage des gesetzlichen Vertreters, ob auch seine Mutter attackiert worden wäre, gab er an, dass diese auch geschlagen und am Kopf eine ganz schwere Verletzung erlitten habe. Er wisse nicht an welchen Krankheiten seine Geschwister gestorben seien. Er sei noch ein kleines Kind.
7. Am 02.04.2012 brachte der gesetzliche Vertreter eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, in der auf die prekäre Sicherheitslage und auf die generell schlechte Situation von Kindern hingewiesen wurde. Weiters wurden ergänzende Berichte vorgelegt. Allgemein seien junge Männer in Afghanistan der großen Gefahr ausgesetzt, verhaftet und misshandelt zu werden. Die Berichte gingen auf die individuelle Gefahr von unbegleiteten Minderjährigen ein, welche ohne familiäres Netzwerk asylrelevanter Verfolgung als soziale Gruppe ausgesetzt wären. Eine Rückkehr nach Afghanistan stelle jedenfalls eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK dar.
8. Mit Bescheid vom 21.05.2012 wies das BAA den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erteilte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung die bis dato immer wieder verlängert wurde.
Festgestellt wurde, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 14 Jahre alt gewesen sei handle, der von seinem Onkel nach Österreich geschickt worden sei, um sich eine bessere Zukunft aufzubauen. Ferner stehe fest, dass er den seit Jahren vorherrschenden Bürgerkrieg in Afghanistan miterlebt habe. Es hätten stichhaltige Gründe festgestellt werden können die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprächen.
Die Länderfeststellungen enthalten Informationen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Übersicht über bewaffnete, nicht-staatliche Akteure in Afghanistan, die Menschenrechte, die Todesstrafe, Grundversorgung und Wirtschaft. Speziell zu Kindern wurde ausgeführt:
"Gegen Kinder gerichtete Handlungen kommen in vielerlei Form vor. Angefangen von häuslicher Gewalt über Kindesentführungen, Zwangsverheiratungen (von Mädchen und Jungen) bis hin zu sogenannten Ehrenmorden. Vereinzelt versuchen Mädchen durch Selbstmord (häufig Selbstverbrennung) dem Schicksal einer Zwangsverheiratung oder häuslicher Gewalt zu entgehen. Verlässliche Angaben zur Anzahl dieser Fälle gibt es nicht. Viele Kinder sind Opfer von Landminen. Es wird davon ausgegangen, dass etwa 50 % der Landminen-Opfer jünger als 18 Jahre alt sind. In Afghanistan gibt es traditionell Kinderarbeit. Nach Angaben der nationalen Menschenrechtskommission AIHRC stellt auch Kinderhandel ein Problem dar. NGO's schätzen, dass es ca. 37.000 Straßenkinder in den urbanen Gebieten gibt. Straßenkinder haben kaum Zugang zu Leistungen der Regierung, aber NGO's versuchen die grundlegenden Bedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu decken. Afghanistan hat das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht unterzeichnet. Die Lebensbedingungen in Waisenhäusern sind schlecht. Das Sozialministerium kontrolliert 84 Waisenwohnheime. NGO's schätzen, dass 60 % - 80 % der Kinder zwischen 4 und 18 Jahren, die in Heimen leben, keine wirklichen Waisen wären, sondern Kinder von Familien, die sie nicht ernähren konnten. Kinder in Waisenhäusern berichten über physische, mentale und sexuelle Missbräuche."
Beweiswürdigend wurde angeführt, dass mangels Urkunden, die Identität nicht festgestellt habe werden können. Die Feststellungen zur Nationalität, seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Religion und zu seinem familiären Umfeld hätten sich durch seine glaubhaften Angaben ergeben.
Die Angaben des BF, dass er von seinem Onkel nach Österreich geschickt worden sei, um sich eine bessere Zukunft aufzubauen und dass er den Bürgerkrieg in Afghanistan miterlebt habe, seien glaubhaft. Aufgrund seiner persönlichen Situation (unbegleiteter Minderjähriger), dessen Eltern nach eigenen Angaben verschollen seien, in Verbindung mit der prekären allgemeinen Lage in Afghanistan, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Zur Lage im Herkunftsland wurde festgestellt, dass vom BF keine individuelle Verfolgung geltend gemacht worden sei. Er habe lediglich Vorgänge geschildert, welche sich gegen seine Eltern gerichtet hätten. Seine Geschwister seien an Krankheiten gestorben. Aus der bloßen Existenz historischer und aktueller Geschehen könnten keinerlei fundierter Rückschlüsse auf die tatsächliche Involvierung des BF, in die in der schriftlichen Stellungnahme und in zahlreichen Berichten internationaler Hilfsorganistationen und Behörden behauptete Vorgänge, gesehen werden, die ein Indiz für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben würden.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass dem Vorbringen des BF keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass er in Afghanistan unmittelbar und/oder mittelbarer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war oder sei.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. - nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und diverser VwGH-Entscheidungen - angeführt, dass der BF nicht vermocht habe in seiner Darstellung eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der GFK taxativ aufgezählt seien, darzustellen. Die Bürgerkriegssituation in der Heimat, schließe eine asylrechtlich relevante Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten gewesen seien und nicht mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Im Faktum, dass Bürgerkrieg herrsche, liege noch keine Verfolgungsgefahr. Es bedürfe asylrelevanter Gründe, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Widrigkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehen. Derartiges hätte dem Vorbringen des BF nicht entnommen werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche gemäß GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
9. Am 05.06.2012 brachte der BV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt, der BF habe aus Afghanistan fliehen müssen, weil ihn Feinde seiner Familie mit dem Umbringen gedroht hätten. Der 13-jährige BF habe berichtet, dass er durch diese Feinde seine Eltern verloren habe. Er habe darüber berichtet, dass der Vater geschlagen worden sei und ihm die Rippen gebrochen wurden. Kurz darauf sei er verschwunden. Auch seine Mutter sei von den Feinden körperlich schwer misshandelt und am Kopf schwer verletzt worden. Auch sie sei verschwunden. Der BF müsse davon ausgehen, dass seine Eltern nicht mehr am Leben seien. Seine Geschwister seien bereits an Krankheiten und mangelnder Ernährung gestorben. Nachdem der BF in Afghanistan nicht mehr sicher gewesen sei, sein Onkeln ihn nicht mehr ernähren und verstecken habe können, sei er ganz alleine aus Afghanistan geflohen.
Die belangte Behörde stütze ihre rechtliche Würdigung daher auf unrichtige bzw. mangelhafte Feststellungen. Es seien keinerlei Ermittlungen zur konkreten Situation des BF getätigt worden.
Auf den geschilderten Sachverhalt werde in der Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. nicht im Geringsten eingegangen. Dem einzigen Argument, dass keine individuelle Verfolgung geltend gemacht habe werden können und der Ansicht, dass keine Fluchtgründe vorgebracht worden seien, werde widersprochen.
Die Behörde hätte zu ermitteln gehabt, ob der BF Verfolgung durch die Feinde seiner Familie ausgesetzt gewesen sei. Weiters hätten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen werden müssen. Es könne als bekannt angenommen werden, dass für einen 13-jährigen Afghanen, dem kein familiäres und soziales Netzwerk zur Verfügung stehe, im Hinblick auf die genannten bereits gesetzten Verfolgungshandlungen konkrete asylrelevante Gefahr drohe. Es würde ihm Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohen. Er wäre überall in Afghanistan in der Gefahr, von den genannten Feinden der Familie, den Taliban oder Sympathisanten gefunden zu werden. Er wäre in einer besonders gefährlichen und prekären Lage in ganz Afghanistan und es wäre ihm nicht möglich, Schutz vor Verfolgung zu erhalten.
Die rechtliche Beurteilung der Frage, ob gegenständlich davon auszugehen sei oder war, dass der BF Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan habe, fehle. Insgesamt sei in der rechtlichen Würdigung jegliche Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen verabsäumt worden. Es seien lediglich gesetzliche Grundlagen, schablonenhaft aufgelistet und darauf hingewiesen worden, dass lediglich eine bürgerkriegsähnliche Situation in Afghanistan vorliege. Das Vorbringen sei nicht ganzheitlich gewürdigt worden.
Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen wie etwa auch, dass der BF der Minderheitengruppe der Hazara angehören und damit noch weniger die Möglichkeit habe, Schutz vor der genannten Verfolgung in Afghanistan zu finden. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, weil dies für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit unbedingt notwendig erscheine und dem Antrag auf internationalen Schutz statt zu geben.
10. Am 06.06.2012 ersuchte der BF um Berichtigung seines Geburtsdatums mit dem Argument, dass er davon ausgehe, dass er am 01.04.1999 geboren sei und nicht am XXXX. Es werde daher ersucht, seinem persönlichen Wunsch auf Berichtigung zu entsprechen.
11. Mit Schreiben vom 06.06.2012 eingelangt beim AsylGH am 11.06.2012 wurde die Beschwerde dem AsylGH vorgelegt.
12. Am 27.06.2012 langte ein Bericht der Bezugsbetreuerin des Kinderhauses beim AsylGH ein indem die Integrationsbemühungen des BF geschildert wurden und Bestätigungen für Deutschkurse vorgelegt wurden.
13. Am 03.11.2014 wurde am BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein der gesetzlichen Vertreterin abgehalten. Das BFA blieb der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen fern, beantragte aber schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
In der Verhandlung überraschte der BF mit der Aussage, seine Familie bestünde aus seinem Vater, seiner Mutter, 5 Schwestern und 2 Brüdern. Alle seien noch am Leben, er habe dies vor ca. einem Jahr erfahren. Er habe seine Schwester über Facebook gefunden. Seine Mutter, seine Schwestern und ein Bruder würden in der Provinzhauptstadt bei einem Onkel mütterlicherseits leben. Der Vater und ein Bruder im etwa zwei Stunden entfernten Heimatdorf leben. Dort würden Sie von der Landwirtschaft bzw. den Erträgnissen ihrer Grundstücke leben; der Vater hätte auch ein eigenes Auto und biete Transportleistungen an. Er stehe in wöchtentlichem Kontakt über Telefon und Facebook. Er habe weitere drei Onkel väterlicherseits in Kabul. Sie hätten im Heimatdorf ein Haus besessen, das aber vom Onkel mütterlicherseits verkauft worden sei, um seine Ausreise zu finanzieren, deshalb lebe seine Familie auch beim Onkel mütterlicherseits.
Befragt, ob bei den Einvernahmen vor der Polizei und dem BAA alles in Ordnung gewesen sei und alles korrekt übersetzt worden sei, gab er an, dies sei bis auf eine Ausnahme der Fall gewesen. Es habe hinsichtlich des Zeitpunktes des Verschwindens seiner Mutter ein Missverständnis gegeben, diese sei gleichzeitig mit dem Vater verschwunden.
Zu seinen Fluchtgründen gab er wörtlich an:
"BF: Ich bin einmal zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen und habe ca. 2 oder 3 Wochen bei ihm verbracht. Als ich in mein Heimatdorf nach Hause zurückkam, waren alle verschwunden. Ich ging zurück zu meinem Onkel mütterlicherseits und blieb ca. 4 Monate bei ihm. In dieser Zeit verkaufte mein Onkel mütterlicherseits unser Haus und schickte mich mit dem Geld nach Griechenland. Ich blieb ca. 9 Monate in Griechenland, bis ich schließlich nach Österreich gekommen bin.
Richter (R): Wenn Sie sagen, es waren alle verschwunden. Wer war aller verschwunden?
BF: Meine Mama und mein Papa und meine drei Schwestern und zwei Brüder.
R: War das Haus leer?
BF: Ja.
R: Hat man Ihnen irgendwelche Nachrichten hinterlassen? Wie hat das Haus ausgesehen?
BF: Keine Nachrichten und die Fenster und die Türen waren kaputt, aber es ist nichts gestohlen worden.
R: Bevor Sie zu Ihrem Onkel gegangen sind, ist da irgendetwas außergewöhnliches vorgefallen zu Hause?
BF: Nein.
R: Warum sind Sie bei Ihrem Onkel gewesen?
BF: Nur zu Besuch.
R: Gab es Probleme zu Hause mit Essen, mit Lebensmitteln? Hatten Sie genug zu Essen?
BF: Wir waren eine große Familie und hatten manchmal Schwierigkeiten. Ich bin dann zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen.
R: Was hat Ihnen Ihr Vater gesagt, warum er mit der Familie das Haus verlassen hat?
BF: Die Familie hatte dort Schwierigkeiten, insbesondere mein Onkel väterlicherseits. Es sind Personen gekommen, meine Mutter war damals schwanger. Sie hatte so viel Angst, dass sie das Baby verloren hat. Ich bin zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Als ich von dort zurückkam, war meine Familie nicht mehr zu Hause.
R: Dieser Onkel väterlicherseits, der Schwierigkeiten hatte, ist das jener, der in Kabul lebt?
BF: Ja.
R: Welcher Art waren die Schwierigkeiten, die er hatte?
BF: Das weiß ich nicht, ich war damals sehr jung. Mit mir wurde darüber nicht gesprochen.
R: Sind alle Ihre Geschwister noch am Leben?
BF: Ich hatte zwei ältere Brüder, die eines natürlichen Todes gestorben sind. Soweit ich weiß, sind auch zwei Schwestern von mir gestorben. Als mein Vater Soldat war, sind meine Brüder erkrankt. Sie haben keine medizinische Versorgung erhalten und sind deshalb verstorben.
R: Das heißt, Sie haben in Wirklichkeit noch 4 Geschwister mehr gehabt und die sind gestorben. Wieso haben Sie bei der Ersteinvernahme gesagt, drei Ihrer Geschwister seien getötet worden?
BF: Das vierte Geschwister war jenes, das meine Mutter verloren hat.
R: Sie haben bei der Einvernahme beim Bundesasylamt gesagt, Ihr Vater hätte Feinde gehabt. Heute sagen Sie, Ihr Onkel hatte Feinde. Wie erklären Sie sich das?
BF: Mein Onkel war mit jemand anderem verfeindet. Mein Vater hatte Feinde seit seines Wehrdienstes.
R: Haben Sie etwas mitbekommen von diesen Feinden?
BF: Nichts.
R: Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt haben Sie gesagt, die Feinde wären bei Ihnen zu Hause gewesen, hätten alles kaputtgeschlagen und Ihrem Vater die Rippen gebrochen. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?
BF: Ja. Es war aber ein anderer Vorfall. Es sind damals Personen, die mit meinem Onkel väterlicherseits Probleme hatten, zu uns nach Hause gekommen und haben meinen Vater am Rücken geschlagen, dabei ist mein Vater bewusstlos geworden. Er hatte aber keinen Bruch erlitten. Er befand sich deswegen mehrere Monate in Behandlung. Beim selben Vorfall verlor meine Mutter das Kind, weil sie einen Schock erlitten hatte. Wir hatten auch Probleme mit jemand anderem wegen unseres Grundstückes, und zwar hat eine Familie ohne Befugnis unsere Felder bearbeitet. Mein Vater hat sie darauf angesprochen und gesagt, dass das Grundstück uns gehören würde und sie es deshalb nicht bearbeiten dürften.
R: Waren Sie dabei, als diese Feinde Ihres Vaters und Ihres Onkels nach Hause zu Ihnen gekommen sind und ihn geschlagen haben?
BF: Ja.
R: Was ist danach passiert?
BF: Mein Onkel brachte meinen Vater ins Krankenhaus. Es sind andere Personen vorher zu uns gekommen und haben den Streit geschlichtet. Danach wandten wir uns an die Polizei. Jedes Mal, wenn die Polizei in das Dorf gekommen ist, ist diese Person, die meinen Vater geschlagen hatte, geflüchtet. Nach einiger Zeit erholte sich mein Vater und kam nach Hause. Danach kümmerte er sich nicht mehr um das Problem.
R: Sie sagen, Ihr Onkel hat Ihren Vater ins Krankenhaus gebracht. Welcher Onkel?
BF: Der Onkel väterlicherseits.
R: In der Einvernahme beim BAA haben Sie gesagt, Ihr Onkel mütterlicherseits hätte ihn ins Krankenhaus gebracht. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe dort auch Onkel väterlicherseits gesagt.
R: Wieso hat Ihr Onkel väterlicherseits überhaupt bei Ihnen gewohnt?
BF: Mein Vater lebte gemeinsam mit seinen drei Brüdern in einem Haus. Mein Onkel mütterlicherseits lebte an einem anderen Ort. Ich war eine Zeit lang bei meinem Onkel mütterlicherseits.
R: Ist bei dem Vorfall wer anderer auch noch verletzt worden, außer Ihr Vater?
BF: Mein Onkel wurde auch geschlagen. Ich glaube, dass meine Mutter ebenfalls einen Schlag abbekommen hat, als sie versucht hat, meinem Vater zu helfen.
R: War Ihre Mutter verletzt und musste sie auch behandelt werden?
BF: Meine Mutter war nicht so verletzt, dass sie ins Krankenhaus gebracht werden musste. Nach einiger Zeit, als sie ins Krankenhaus gegangen ist, wurde festgestellt, dass das Baby verstorben ist.
R: Welche Verletzungen hat Ihre Mutter, an welchen Körperteilen?
BF: Bei dieser Auseinandersetzung wurde sie am Rücken geschlagen. Sie leidet immer noch an Rückenschmerzen.
GV: Warum hat sich der BF jetzt an den Kopf gegriffen?
Dolmetscherin: Seine Mutter hatte sich als Kind an der Stirn verletzt und die Narbe ist immer noch zu sehen.
R: Bei der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, meine Mutter wurde attackiert, geschlagen und hat am Kopf eine ganz schwere Verletzung erlitten. Erklären Sie mir das.
BF: Ich glaube, dass meine Mutter bei dieser Auseinandersetzung zu Boden gefallen ist und sich an der Stirn verletzt hat, und zwar an derselben Stelle, an der sie die Narbe hatte.
R:Wie lange war Ihr Vater im Spital und wie viel Zeit danach sind Sie zu Ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen?
BF: Mein Vater blieb eineinhalb bis zwei Monate im Krankenhaus. Als er nach Hause kam, ging ich etwa sechs bis sieben Monate später zu meinem Onkel mütterlicherseits.
R: Ist in diesen sechs Monaten, sieben Monaten etwas passiert zu Hause?
BF: Nein.
R: Bei der Einvernahme beim BAA haben Sie gesagt, Ihr Vater und Ihre Mutter seien verschwunden. Warum haben Sie Ihre Geschwister nicht erwähnt?
BF: Sie sind alle gemeinsam von zu Hause gegangen. Ich weiß nicht, warum ich meine Geschwister nicht erwähnt habe.
R: Als Sie zurückgekommen sind von Ihrem Onkel mütterlicherseits, wo waren da Ihre drei Onkel väterlicherseits?
BF: Nachdem mein Vater aus dem Krankenhaus entlassen wurde, trennten sich meine Onkel väterlicherseits von uns. Einer von ihnen, der verheiratet war, trat der Nationalarmee bei, die anderen zwei sind ebenfalls gegangen. Jetzt sind sie alle drei in KABUL.
R: Gab es, nachdem Ihre Onkel väterlicherseits gegangen sind, gab es da noch Drohungen, sind die Feinde noch einmal ins Haus gekommen?
BF: Nein.
R: Sie haben gesagt, Sie stehen in Kontakt mit Ihrer Familie. Gibt es jetzt Drohungen, sind die Feinde des Vaters jetzt noch aktiv?
BF: Meine Familie erzählt mir nichts darüber. Ich erfahre nichts, was dort vor sich geht. Sie glauben, dass ich mir Sorgen machen würde.
R: Warum hat Ihr Onkel und nicht Ihr Vater die Entscheidung getroffen, dass Sie ins Ausland gehen?
BF: Mein Vater und meine restliche Familie waren damals nicht da. Ich wusste auch nichts über deren Verbleib."
Auf die Frage, welche konkreten Bedrohungen er nennen könne, gab er an:
"Die Personen, mit denen mein Vater Schwierigkeiten hatte, leben weiterhin in unserem Heimatdorf. Meine Geschwister konnten dort nicht in die Schule gehen, deshalb ist meine Mutter nach XXXX gegangen. In der Nacht gehen viele bewaffnete Personen auf den Straßen."
Abschließend gab der BF noch an, er habe auf Facebook gelesen, dass Hazara von den Taliban angehalten, ausgeraubt und getötet worden seien.
In der Verhandlung wurden eine Reihe von Integrationsdokumenten (Schul- und Deutschkursbestätigungen) vorgelegt, die als Beilage zum Akt genommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist sunnitischer Muslim, er gehört der Volksgruppe der Hazara an, stammen aus der Provinz BAGHLAN, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er verfügt über ein Jahr Schulbildung in seiner Heimat und 3 Jahre Schulbildung in Österreich. In der Sprache Dari kann er schlecht lesen und schreiben. Deutsch kann er auf dem Niveau A1. Er hat zuletzt in seinem Heimatdorf in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet.
Er hat noch seine Eltern, 2 Brüder und 5 Schwestern. Seine Eltern leben von den Erträgen ihrer Felder und von Transportleistungen die der Vater mit seinem eigenen Auto erbringt. Seine Mutter, 5 Schwestern und 1 Bruder leben in der Provinzhauptstadt beim Onkel mütterlicherseits. Sein Vater und 1 Bruder leben im Heimatdorf, das 2 Autostunden entfernt liegt. Drei Onkel (die Brüder seines Vaters) leben in Kabul.
Er steht mit seiner Familie in regelmäßigem (wöchentlichen) Kontakt über Telefon und Facebook.
Der BF ist - nach eigenen Angaben - in seinem Herkunftsstaat und auch in Österreich (nach Strafregisterauszug vom 03.11.2014) nicht vorbestraft.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Mazar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Gefechte mit Aufständischen wurden aus Nangarhar (Ostafghanistan) gemeldet.
(Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes (8 September 2014), 8 September 2014, available at:
http://www.refworld.org/docid/5412c9b04.html [accessed 15 September 2014])
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen
(CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013):
Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in Baghlan
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
27.08. 14: Bei Schießereien im Distrikt Nahrain (nordostafghanischen Provinz Baghlan) wurden drei Menschen getötet und vier verletzt.
Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes (1 September 2014), 1 September 2014, available at:
http://www.refworld.org/docid/5412c6484.html [accessed 15 September 2014]
Im März 2014 begann eine Militäroperation im Distrikt XXXX die in der Folge auf weitere Distrikte ausgedehnt wurde und das Ziel hatte, bis zu den Wahlen die Sicherheit in der Provinz Baghlan zu erhöhen und den gestiegenen Sicherheitsbedrohungen entgegen zu wirken.
www.tolonews.com, Afghan forces launched massive Operation in baghlan, 01.03.2014 (abgerufen am 15.09.2014).
Lt. einem Bericht der BBC vom 2. September 2014, verläuft eine Front gegen die Taliban rund um die Provinzhauptstadt XXXX die nur 200 km von Kabul entfernt ist, man aber aufgrund der kaputten Straßen und der gebirgigen Gegend 7 Stunden über den Salang Pass dorthin braucht. Die Provinzhauptstadt selbst prosperiert, ist relativ sicher, obwohl die Einwohner in der Nacht Schüsse hören und sie wissen, dass die Taliban an drei Seiten der Stadt präsent sind. Die Geschäfte sind voll, es sind viele Leute auf der Straße und die Geschäfte gehen gut. Der interviewte Kdt der Hezb-e Islami ist der Meinung, dass die Regierung in Kabul schwach sei und abseits der geteerten Straßen keine Kontrolle habe. Die Regierung könne nur mit massiven Truppenstärken in die Dörfer gehen.
www.bbc.com/news/world-asia-29009125 (abgerufen am 16.09.2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat." (UNHCR, 6. August 2013, S. 79-80)
Blutfehden kämen vor allem bei Paschtunen, in geringerem Ausmaß aber auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vor. Es könne auch Fälle von Blutrache bei den Hazara geben. Blutfehden würden auf dem Konzept der Rache basieren. In einigen Gegenden würden Familien oder Stämme Schutz bieten, jedoch werde ihr Schutz nicht lange währen. Die Rache werde von Generation an Generation weitergegeben.
Das Finnish Immigration Service (FIS) hält in seinem im Mai 2007 veröffentlichten Bericht zu einer Erkundungsmission im September 2006 fest, dass laut zahlreichen InterviewpartnerInnen Blutrache und Ehrenmorde kein alltägliches Phänomen sondern exzeptionell seien und großteils einen Teil der Kultur der Paschtunen darstellen würden. Zugleich sei erwähnt worden, dass die Tatsache, dass Ethnien gemischt leben, dazu geführt habe, dass kulturelle Einflüsse weitergegeben wurden. Für Einschätzungen zur Wahrscheinlichkeit von Blutrache und Ehrenmorden seien Aspekte wie sozialer Hintergrund, Ethnizität, Nähe zu großen paschtunischen Siedlungen sowie die Frage, ob ein Gebiet ländlich oder städtisch ist, mit einzubeziehen
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Blutrache [a-8797-1], 25. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/284805/415382_de.html (Zugriff am 29. Oktober 2014)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Jänner 2014)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Die Situation von Kindern
Obwohl das Mindestalter für Arbeit in Afghanistan 15 Jahre beträgt, wird die Durchsetzung dieser Regelung eher mangelhaft eingehalten. UNICEF schätzt, dass 30 Prozent der afghanischen Kinder arbeiten. Die Anzahl der Kinder, die in ländlichen Gebieten arbeiten ist signifikant höher, als bei Kindern, die in Städten leben. Jedoch tragen Kinder - insbesondere Buben aus ärmeren Familien - in städtischen und Gegenden, zum Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken, Backsteinöfen arbeiten und Betteln gehen (ILO 31.5.2012).
Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein übliches Phänomen (AA 4.6.2013).
Laut dem Justizministerium (MOJ), waren 81 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert. Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes, "die letzte Möglichkeit sein sollte und dass es für die kürzeste Zeit wie möglich sein sollte". In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte verwehrt wurden: wie zum Beispiel die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, das Recht der Information der Anklagepunkte und das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen werden zu dürfen. Das Gesetz sorgt für den Aufbau von Jugendpolizei, Jugendstaatsanwaltskanzleien und -gerichten. Aufgrund von limitierten Ressourcen funktionieren Jugendgerichte nur in sechs Gegenden: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 19.4.2013).
Es wurde berichtet, dass es vorkommt, dass Sicherheitsoffiziere und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 19.4.2013; vgl. The American Conservative 10.7.2013; NYT 7.11.2012).
In den ersten vier Monaten des Jahres 2013 wurden über 400 Kinder getötet und verletzt aufgrund des anhaltenden Konflikts. Es wird prognostiziert, dass 2013 das zweit-gewaltreichste Jahr seit 2001 wird (nach dem Jahr 2011 als Höhepunkt der Gewalt). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle durch regierungsfeindliche Truppen sind um 24 Prozent gestiegen, unter den Opfern waren 30 Prozent mehr Kinder (Stand Juni 2013) (UNICEF 7.2013).
Die Taliban, das Haqqani Netwerk, Hezb-i-Islami, Jamat Sunat al-Dawa Salafia und andere bewaffnete Gruppen haben Kinder - besonders entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze - rekrutiert um diese als Kämpfer, Lagerwächter oder Selbstmordattentäter zu verwenden. In manchen Fällen wurden Kinder in anderen Ländern ausgebildet, um Selbstmordattentate durchzuführen. In anderen Fällen, wurden Kinder unfreiwillig zu Aufständischen gemacht, indem man ihnen ohne ihr Wissen Bomben in die Taschen oder das Gewand steckte. Es gibt hierfür keine genauen Zahlen. Die Zahl der Kinder, die mit Streitkräften und bewaffneten Gruppen - zwischen April 2003 und Juni 2006 - assoziiert werden, beläuft sich auf 7,444. Diese Zahl kommt den Schätzungen von UNICEF, die Kindersoldaten mit 8,000 bezifferte, besonders nahe (Watchlist 6.2010).
EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen minderjähriger Personen bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Jänner 2014)
Aufgrund dieser aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen, die Provinz BAGHLAN und der Heimatdistrikt des BF sind nach wie vor geprägt von einer hohen Präsenz regierungsfeindlicher Kräfte, deren Aktivitäten sowie die Gegenangriffe der Sicherheitskräfte und damit verbunden die Zahl der zivilen Opfer, sind im Jahr 2013 und 2014 spürbar angestiegen. Die Provinzhauptstadt selbst ist zwar relativ friedlich, rund um sie und die strategisch wichtige Hauptverkehrslinie nach Kabul und Mazar-e Sharif, wird jedoch gekämpft und es kommen immer wieder Zivilisten durch Angriffe der Ausständischen, Sprengfallen entlang von Straßen oder im Kreuzfeuer um. Eine sichere Erreichbarkeit der Heimatstadt des BF ist derzeit nicht gegeben.
Jedoch kann er Kabul erreichen, wo sich drei Brüder seines Vaters aufhalten und wäre dies eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, bis der Weg in die Provinzhauptstadt, wo sich seine Familie aufhält, wieder sicher ist. Da die den Fluchtgrund bildende Fluchtgeschichte des BF die Feinde des Vater bzw. der Onkel würden ihm nach dem Leben trachten nicht glaubwürdig ist, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Thema, weil diese der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.
Vor dem Hintergrund der generell problematischen Situation von Minderjährigen bzw. Kindern wurde dem BF schon vom BAA subsidiärer Schutz eingeräumt.
Eine asylrelevante Verfolgung konnte nicht festgestellt werden.
Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen des BF, er habe Afghanistan wegen einer Bedrohung durch die Feinde seines Vater, seines Onkels väterlicherseits bzw. seiner Familie verlassen und er befürchte, von diesen getötet zu werden, ist nicht glaubhaft, ebenso wenig ist der BF, hinsichtlich der damit im Zusammenhang stehenden Angaben glaubwürdig.
Diese Angaben werden daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen, insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konnte der BF ebenfalls nicht glaubhaft machen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 28.12.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA am 22.12.2012 sowie die Beschwerde vom 05.06.2012.
Der Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.11.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urkunden zu seiner Integration.
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich daher aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und steht die Identität des BF mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten in seiner Heimatprovinz bzw. deren näherer Umgebung.
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus AFGHANISTAN - die aufgrund seiner Angaben mit Sommer 2011 zu datieren ist - stützen sich auf dessen eigene Angaben.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF hat diese Feststellungen auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er einmal für ca. drei Wochen bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinzhauptstadt gewesen sei, als er zurückgekehrt sei, sei das Haus leer gewesen, die Fenster und Türen kaputt, die Familie verschwunden, ohne eine Nachricht zu hinterlassen. Er sei zu seinem Onkel zurückgegangen, dort ca. 4 Monate geblieben. Der Onkel habe das Haus verkauft und mit dem Geld sei er nach Europa geflüchtet. Vor ca. einem Jahr habe er seine Eltern über Facebook wiedergefunden. Sein Vater habe ihm erzählt, dass sie wegen Schwierigkeiten der Familie, insb. seines Onkels väterlicherseits, der jetzt in Kabul lebe, weg gegangen seien. Seine Mutter sei damals schwanger gewesen und habe deswegen das Baby verloren. Er wisse nicht welcher Art die Schwierigkeiten gewesen seien.
Befragt, ob alle seine Geschwister noch am Leben seien. Gab er an zwei ältere Brüder seien wären der Zeit als sein Vater Soldat gewesen sei, eines natürlichen Todes gestorben und soweit er wisse, seien auch zwei Schwestern gestorben.
Auf Vorhalt, dass er beim BAA angegeben habe, drei Geschwister seien gestorben, gab er an das vierte Geschwister sei, jenes gewesen, dass noch in der Schwangerschaft gestorben sei.
Gefragt, warum er nunmehr angebe, sein Onkel habe Feinde gehabt und bei der Einvernahme beim BAA gesagt habe, sein Vater habe Feinde gehabt, führte er aus, sein Vater habe Feinde seit seinem Wehrdienst gehabt. Er habe von den Feinden nichts mitbekommen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe, wesentlich von jenen abweichen die der BF in der Einvernahme vor dem BAA angab und noch in der Beschwerde behauptet hat. Es ist daher auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF hat bei der Erstbefragung behauptet, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen, drei seiner Geschwister seien "getötet" worden und seine Eltern seien verschwunden.
Bei der Befragung durch das BAA zwei Monate später gab er an, dass die "Feinde seines Vaters" bei ihnen zuhause alles kaputtgeschlagen, dem Vater die Rippen gebrochen hätten, dieser von seinem "Onkel mütterlicherseits" in Krankenhaus gebracht worden sei, dann sei alles zuviel für diesen gewesen und er sei verschwunden. Später sei auch seine Mutter die ebenfalls attackiert worden und am Kopf eine ganz schwere Verletzung erlitten habe, verschwunden. Sein Onkel hätte sich "nicht um ihn und seine Geschwister kümmern können", sie seien krank geworden und gestorben, ihn hätte er ins Ausland geschickt.
Bei der Befragung vor dem BVwG gab er an, er sei zwei oder drei Wochen bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen, als er zurückgekommen sei, sei das Haus leer gewesen, die Familie ohne Nachricht weg und "die Fenster und Türen" kaputt - gestohlen sei nichts gewesen. Er sei zurück zu seinem Onkel gegangen und nach 4 Monaten hätte dieser das Haus im Heimatdorf verkauft und ihn ins Ausland geschickt. Vor einem Jahr habe er seine Familie über Facebook wiedergefunden, sein Vater und einer seiner Brüder würden im Heimatdorf leben, seine Mutter und seine restlichen Geschwister in der Provinzhauptstadt bei seinem Onkel mütterlicherseits. Sein Vater habe ihm gesagt die Familie und insbesondere einer seiner "Onkel väterlicherseits", die jetzt alle in Kabul leben würden, hätte Schwierigkeiten gehabt. Welche wisse er nicht, es sei auch "nichts vorgefallen". Auf Vorhalt behauptete er später, die Feinde seines Onkels väterlicherseits seien ins Haus eingedrungen und hätten seinen "Vater am Rücken" geschlagen, gebrochen sei nichts gewesen, der Vater sei vom "Onkel väterlicherseits ins Krankenhaus" gebracht worden, er sei dabei gewesen. Seine "schwangere Mutter" hätte bei dem Übergriff ein Baby verloren, "größere Verletzungen" die behandelt werden hätten müssen, habe es "nicht" gegeben. Die Eltern seien nach mehreren Monaten "beide zur selben Zeit" verschwunden. Zwei "Geschwister seien schon während des Wehrdienstes seines Vaters eines natürlichen Todes" gestorben, zwei weitere später, wovon eines das ungeborene Baby gewesen sei.
Diese Geschichte ist in vielen Details (einmal die Feinde des Vaters, dann die des Onkels väterlicherseits, der vorher nie erwähnt wurde; einmal hatte die Mutter schwere Kopfverletzungen, dann wider nicht dafür hat sie ein Baby verloren, was davor auch niemals erwähnt worden ist; einmal hat der Onkel mütterlicherseits den Vater ins Krankenhaus gebracht, einmal der Onkel väterlicherseits; einmal ist der Vater verschwunden und später die Mutter, dann sind alle - auch die Geschwister die vorher nicht erwähnt wurden - gleichzeitig verschwunden) widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem BAA. Selbst in der Verhandlung gab es Widersprüche, so behauptete der BF keine Aktivitäten der Feinde wahrgenommen zu haben sowie nichts darüber zu wissen und später schilderte er den Übergriff auf seinen Vater, wo er dabei gewesen sein will, ohne jedoch Details nennen bzw. diese gleichbleibend schildern zu können.
Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF ist auch, dass seine Eltern und Geschwister die er als verschwunden bzw. getötet angab nun eines natürlichen Todes verstorben und großteils wieder aufgetaucht seien. Dass diese wieder da sind und auch die Kontaktaufnahme über Facebook mit der Schwester erfolgt ist, wird zwar geglaubt, doch drängt sich aufgrund der völlig unplausiblen und unterschiedlich geschilderten Geschichte zum Verschwinden der Verdacht auf, dass diese nie verschwunden waren, weil auch völlig unplausibel ist, warum die ganze Familie einfach so - ohne den BF zu informieren - verschwinden sollte, wenn beim Haus nur Fenster und Türen kaputt gegangen sind, nichts gestohlen wurde und er in der nur 2 Autostunden entfernten Provinzhauptstadt bei seinem Onkel war und die Familie dies auch wusste.
Der Eindruck, dass es gar keine Feinde der Familie gab, wird noch dadurch verstärkt, dass zumindest der Vater und ein Bruder wieder im Heimatdorf von der Landwirtschaft offensichtlich unbehelligt leben und sogar ein eigenes Auto besitzen und Transporte in die Provinzhauptstadt anbieten, obwohl doch angegeben wurde das Elternhaus sei verkauft worden. Den Angaben des BF nach ist nach dem Übergriff im Haus und nach der Spitalsentlassung 7 Monate überhaupt nichts passiert, obwohl die Feinde angeblich in derselben Ortschaft gelebt haben (sogar noch leben) und obwohl diese mehrmals der Polizei gemeldet wurden, aber immer wieder geflüchtet seien. All dies ist nicht glaubhaft.
Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Trotz der Tatsache, dass es sich bei dem BF noch um einen Minderjährigen handelte, kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und auch der Zusicherung des BF in der Verhandlung davon ausgegangen werden kann, dass der BF sowohl im Dezember 2011 als auch im Februar 2012 grundsätzlich in der Lage sein musste, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass spätestens bei der zweiten Einvernahme, die auch in Begleitung des gesetzlichen Vertreters erfolgt ist, eine mit Vernunft begabte Person (der BF macht keineswegs einen unvernünftigen Eindruck), die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen sind vage, unkonkret, in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirkten bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.
Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Dort wo er angehalten wurde Details zu schildern verwickelte er sich in Widersprüche, hatte Erinnerungslücken und erweckte den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.
Zusammengefasst, konnte nicht einmal der Kern des Fluchtvorbringens, wegen eines oberflächlichen, und unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts, glaubhaft gemacht werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde bzw. in der Verhandlung war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unstimmigen und detailarmen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung des BF keine andere Einschätzung und Beurteilung dieses Vorbringens.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.
Der weitere Fluchtgrund der generellen Gefährdung der Hazara durch die Taliban wurde zwar behauptet, doch nicht ausreichend konkretisiert. So hat der BF in der Verhandlung die explizite Frage, ob er oder sein Vater wegen der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion bedroht oder beschimpft worden seien, Drohungen explizit verneint. Beschimpft seien sie hingegen worden, weil sie Ismaeliten seien, die Älteren hätten ihm erzählt, dass sie als Ungläubige bezeichnet würden. Nähere Ausführungen hat er dazu aber nicht gemacht.
Die Frage, ob diese vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde, konnte daher dahingestellt bleiben.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan für Minderjährige und in seiner Heimatprovinz ohnehin bereits vom BAA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 05.06.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.06.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das Verwaltungsverfahren wurde in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt, insbesondere wurde durch die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - dem BF ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan - insbesondere auch zur Situation von Minderjährigen - zu Grunde.
Dem BF wurden ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung des Spruchpunktes I. leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid zwar dargelegt und im Ergebnis auch richtig, jedoch etwas zu oberflächlich und zu wenig individualisiert dargestellt. Ein Mangel der mit dem vorliegenden Erkenntnis des Gerichts behoben wird.
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) im Wesentlichen nicht geeignet, den Antrag des BF zu unterstützen. Die Spruchpunkte II. und III. wurden nicht bekämpft und sind in Rechtskraft erwachsen, dem BF wurde subsidiärer Schutz gewährt, der auch bereits verlängert wurde.
Die in der Beschwerde behauptete Bedrohung durch die Feinde der Familie konnte, wie in der Beweiswürdigung angeführt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die behaupteten mangelhaften Feststellungen hinsichtlich der Fluchtgründe - so sie überhaupt vorgelegen sind - wurden durch das BVwG nunmehr getroffen. Die Situation hat sich darüber hinaus, durch das Eingestehen des BF, dass seine Familie wieder da ist, über ein Einkommen und Unterkunft verfügt und teilweise sogar wieder im Heimatdorf bzw. in der Provinzahuptstadt lebt maßgeblich verändert. Der BF hätte durch seine drei nahen Verwandte (die Brüder seines Vaters) in Kabul, sogar eine innerstaatliche Fluchtalternative, sollte man seine Fluchtgeschichte als wahr annehmen.
Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Zwangsrekrutierung liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte im Sachverhalt vor, dass der BF dadurch betroffen sein könnte.
Mangels Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe ihn selbst betreffend, liegt ebenso keine asylrelevante Verfolgung vor. Die bloße Tatsache, dass es sich beim ihm um einen Minderjährigen handelt, stellt noch keinen Asylgrund nach der Genfer Konvention dar. Die Angaben zur Verfolgung von Familienangehörigen waren wie dargestellt auch nicht glaubhaft, sodass keine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vorliegt.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist, dies ist ihm nicht gelungen.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Genau das ist dem BF im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - anzulasten.
Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Seine Fluchtgeschichte war nicht glaubhaft.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF gehört zwar der Volksgruppe der Hazara an, eine diesbezügliche konkrete Verfolgung konnte er aber nicht glaubhaft machen.
Eine Verfolgung aus anderen asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Ebenso verhält es sich mit der nicht als adäquat erachteten Chancen auf eine bessere Zukunft und ein besseres Leben..
Wie schon unten in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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