W176 2008333-1•BVwG W176 2008333-1
W176 2008333-1Tribunal administratif fédéral6 nov. 2014
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zeugengebühr
W176 2008333-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über den Vorlageantrag (1.) des XXXX, (2.) des XXXX und (3.) des XXXX, alle vertreten durch Krall XXXX Rechtsanwälte, bezüglich der Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vom 06.05.2014, Zl. VfGH-13.000/0007-I/3/2014, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer zogen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde.
2. Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete die Tiroler Landesregierung eine Gegenschrift; die dort mitbeteiligten Parteien erstatteten Äußerungen und beantragten, die Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
3. Am 26.11.2013 führte der Verfassungsgerichtshof in dem zur Zl. B 265/2012 protokollierten Verfahren über die unter Punkt 1. genannte Beschwerde sowie in dem zur Zl. V 3/2010 geführten Verordnungsprüfungsverfahren eine öffentliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter der Antragsteller (V 3/2010) bzw. der Beschwerdeführer (B 265/2012), Vertreter der Tiroler Landesregierung und der Gemeinde XXXX sowie mehrere zur Erörterung der vom Verfassungsgerichtshof gestellten Fragen geladene Zeugen, darunter XXXX, teilnahmen. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen beantragten Zeugengebühren. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter der beteiligten Gemeinde legten Kostenverzeichnisse.
4. Mit Erkenntnis vom 12.12.2013, Zl. B 265/2012, wies der Verfassungsgerichtshof die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien. Der Abspruch über die Anträge auf Kostenersatz und über den Ersatz der den Zeugen zustehenden Gebühren wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
5. Mit - u.a. den Beschwerdeführern zugestelltem - Bescheid des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vom 13.02.2014, Zl. VfGH-13.000/0002-I/3/2014, wurden die Gebühren des Zeugen XXXX mit insgesamt EUR 1741,95 bestimmt.
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2014 wies der Präsident des Verfassungsgerichtshofes diese Beschwerde ab.
8. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt werde.
9. In der Folge legte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen sowie Unterlagen aus dem zugrundeliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Mit Beschluss vom 24.09.2014, B265/2012-53, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Kosten nicht zugesprochen werden und die Gebühren der Zeugen von Amts wegen getragen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof am 26.11.2013, im Rahmen derer die Zeugengebühren als Prozesskosten angefallen seien, in erster Linie der Klärung der Rechtssache im zuerst beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Verordnungsprüfungsverfahren V3/2010 gedient habe; Da die in der Verhandlung zu klärenden Fragen somit vorrangig für das Verordnungsprüfungsverfahren V3/2010 relevant gewesen seien, komme ein Ersatz der für die Verhandlung geltend gemachten Kosten im Bescheidbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Unterlagen aus dem zugrundeliegenden Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist der bekämpfte Bescheid (Bestimmung der Zeugengebühren) zwar weiterhin in Kraft, sodass es nicht zu einer formellen Klaglosstellung gekommen ist.
Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2014, B 265/2012-53, demzufolge die Gebühren der Zeugen von Amts wegen getragen werden, ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführer nicht mehr zur Tragung dieser Gebühren als Verfahrenskosten verpflichtet werden können. Eine allfällige Aufhebung des bekämpften Bescheides hätte für die Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen mehr, die aufgeworfenen Rechtsfragen hätten somit nur mehr theoretische Bedeutung.
3.2.3. Zufolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.
3.3.3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).
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