W159 1435748-2•BVwG W159 1435748-2
W159 1435748-2Tribunal administratif fédéral6 nov. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz
W159 1435748-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx,
StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013,
Zl. 12 12.076-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm. 34 Asylgesetz 2005 idgF wird xxxx der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Russische Föderation zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird xxxxeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan) und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau xxxx und seinen drei minderjährigen Kindern xxxx nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2012 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.
Seinen Antrag begründete der Vater zusammengefasst damit, dass er im Herkunftsstaat in Verdacht geraten sei, Widerstandskämpfer zu sein, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Er sei in Dagestan als Taxifahrer beschäftigt gewesen und im Juli 2012 im Zuge einer Taxifahrt festgenommen worden. Er habe drei Männer gefahren, bei denen es sich um Widerstandskämpfer gehandelt habe. Einer der der Männer sei beim Versuch zu flüchten erschossen worden, die beiden weiteren Männer und der Beschwerdeführer seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei drei Tage lang festgehalten, verhört und gefoltert worden. Er habe jedoch freigekauft werden können. Aufgrund der bestehenden Verdachtslage gegen ihn seitens der staatlichen Behörden im Herkunftsstaat befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß.
Zum Gesundheitszustand seines Sohnes gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, dass dieser Herzprobleme habe und taub sei, wegen der Herzprobleme sei er bereits zwei Mal in Moskau operiert worden, wegen der Ohrenprobleme sei er in Dagestan in Behandlung gewesen. Er habe alle sechs Monate ins Krankenhaus müssen und habe auch ein Hörgerät bekommen, er habe aber kein Hörvermögen. Der Sohn spreche auch nicht, eine Verständigung erfolge in einer eigenen Zeichensprache, er sei im Heimatland auch nicht in die Schule gegangen, nunmehr sei er in einer Schule für Taubstumme angemeldet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, xxxx, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat zugrunde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Sein Vorbringen habe sich in nicht unwesentlichen Punkten widersprüchlich dargestellt und erhebliche Unplausibilitäten aufgewiesen.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere vorgebracht, dass mangels glaubhafter Verfolgungsgründe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen drohe. Da im vorliegenden Fall auch keinem anderen Familienmitglied der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies auch im Wege des Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei ihm nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in seiner Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.
Für den Fall einer Rückkehr sei jedenfalls der unbedingt notwendige Lebensunterhalt gesichert, zumal er im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk durch seine Großfamilie verfüge und ihm darüber hinaus eine Arbeitsaufnahme zumutbar sei. Auch im Wege des Familienverfahrens sei keinem der Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dies auch für den Beschwerdeführer nicht infrage komme.
Zu Spruchteil III. wurde hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall ein schützenswertes Familienleben der Kernfamilie vorliege, die jedoch alle im selben Umfang, wie der Antragsteller selbst, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, weshalb diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Hinsichtlich eines allfälligen Privatlebens ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer, sozialer oder wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich und würde sich die Familie auch erst seit acht Monaten in Österreich aufhalten. In dieser kurzen Zeit sei kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in gemeinsamen Schriftsatz mit seinen Familienangehörigen Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013, xxxx, wurde unter Spruchteil I. die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, jedoch unter Spruchteil II. der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil III. wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Begründend führte der Asylgerichtshof zu Spruchteil I. aus, dass dieser in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis gekommen sei, dass für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen keine asylrelevante Gefährdung bestehen würde und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan - schlüssig und nachvollziehbar seien. Diese legte der Asylgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde.
Nach ausführlicher Darlegung aller dargelegten Unglaubwürdigkeitselemente kam der Asylgerichtshof zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus asylfremden Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe und insbesondere in keiner Weise glaubhaft darlegen habe können, dass er von den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verfolgt worden sei bzw. zum aktuellen Zeitpunkt werde. Für den erkennenden Senat stehe vielmehr außer Frage, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat mit seinen Familienangehörigen einzig aus dem Grund verlassen habe, um eine bessere medizinische Versorgung für den kranken Sohn zu erhalten, woraus jedoch kein Grund für Asyl abzuleiten sei.
Zu Spruchpunkt I. wurde darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer mangels eines glaubhaften Vorbringens nicht gelungen sei, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt seien, darzulegen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sei kein anderes Ergebnis begründbar gewesen, da auch diesen kein Asyl gewährt worden sei.
Zu Spruchteil II. wurde auf das vorliegende Familienverfahren mit seinem Sohn verwiesen, dessen Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil II. vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden sei.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Sohnes des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben worden sei, habe im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen seien, auch der angefochtene Bescheid in diesem Ausmaß keinen Bestand haben können.
Schließlich wurde dargelegt, dass die Aufhebung von Spruchpunkt II. rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge habe, zumal der Abspruch zu § 10 AsylG 2005 eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetze.
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den Sohn vom selben Tag wurde eine nähere Auseinandersetzung mit der Erkrankung des Sohnes für notwendig erachtet, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückkehr des Sohnes in den Herkunftsstaat beurteilen zu können.
Im fortgesetzten Verfahren gab die behandelnde Ärztin des Sohnes an, dass die zuletzt eingesetzte Herzklappe moderat undicht sei und es wahrscheinlich wieder einer Operation bedürfe. Über das russische Gesundheitssystem wisse sie nicht Bescheid, sie denke jedoch, dass es in der Russischen Föderation nicht so gute Kontrollen und nicht so gute Geräte wie in Österreich gebe.
Am 03.09.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle xxxx, niederschriftlich einvernommen, wo er eingangs erklärte, gesund zu sein. Er nehme keine Medikamente und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung.
Den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen gehe es gut. Sein Sohn stehe jedoch in ärztlicher Behandlung. Der Sohn sei am Herzen und am Ohr operiert worden bzw. seien weitere Operationen geplant. In diesem Zusammenhang wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer schilderte auf Nachfrage, die Behandlung und den Verlauf der Erkrankung seines Sohnes im Herkunftsstaat. Seine Ehefrau kenne sich beim Gesundheitszustand seines Sohnes besser aus. Im Moment gehe es seinem Sohn besser, wobei er regelmäßig zu Kontrollterminen ins Krankenhaus müsse. Irgendwelche Medikamente müsse sein Sohn im Moment nicht einnehmen.
Nach Vorhalt von Passagen aus den vorgelegten medizinischen Befunden und Ausführungen zu Behandlungsmöglichkeiten des Sohnes im Herkunftsstaat, meinte der Beschwerdeführerin Angst vor einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit seinem Sohn zu haben. Im Herkunftsstaat wäre eine medizinische Versorgung des Sohnes nicht gesichert.
Zum Privat- und Familienleben in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, mit seinen Familienangehörigen in einem Flüchtlingsheim von der Grundversorgung zu leben. Er würde gerne arbeiten. Er beschäftige sich mit nichts Konkretem. Er besuche einen Deutschkurs und trainiere in einem Fitnesscenter.
Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung an einem Erste-Hilfe-Kurs und eine Urkunde über die Teilnahme an einem dreitägigen Sozialprojekt vor.
Die Ehefrau wurde ebenso am 03.09.2013 ergänzend einvernommen, wo diese den konkreten Gesundheitszustand des Sohnes sowie die notwendigen Behandlungen darlegte.
Medikamente nehme ihr Sohn derzeit keine, sie habe auch den behandelnden Ärzten in der Klinik in xxxxgesagt, dass sie aus Dagestan stammen würden.
Der Sohn sei im Bundesgebiet einmal am offenen Herzen und einmal über das Bein operiert worden. Man werde erst im Dezember sehen, ob eine weitere Operation notwendig sei, regelmäßige Kontrollen seien jedoch notwendig. Sollte es ihm schlechter gehen, müsse er sofort in die Herzklinik gebracht werden. In Russland sei er zweimal am offenen Herzen und zwei Mal über das Bein operiert worden, und zwar in den Jahren 2009 und 2010. In xxxx sei auch das Ohr behandelt worden. Die Ehefrau wolle nicht, dass ihr Sohn wieder in Moskau operiert werde, in Österreich hätten ihr die Ärzte nämlich gesagt, dass man bei den Operationen in Moskau ein Blutgefäß am Herzen zerstört habe und habe sie insgesamt kein Vertrauen zu den Ärzten in Moskau.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle xxxx, vom 05.09.2013, xxxx, wurde unter Spruchteil I. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil II. der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach der Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur Person und (verfahrensbezogenen) Feststellungen zur Russischen Föderation wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine anderen Gefährdungspotentiale vorgebracht habe als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet worden seien. Im Fall des Beschwerdeführers habe sich keine Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben und hätten solche auch für die Zukunft nicht festgestellt werden können.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen von einer gesicherten Lebensgrundlage auszugehen. Auch sonst hätten sich keine Umstände ergeben, woraus eine Gefährdung im Fall einer Rückkehr ableitbar wäre, zumal der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung darlegen können habe.
Auch aus dem bloßen Umstand der Antragstellung im Ausland sei unter Zugrundelegung der allgemeinen Länderinformationen keine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr zu erblicken.
In Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine subsidiären Schutzgründe glaubhaft darlegen habe können, ebenso wenig sei dieser Status einem Familienangehörigen zuerkannt worden.
Zu Spruchteil II. wurde im Wesentlichen die bereits oben wiedergegebene Begründung zu Spruchteil III. des Vorbescheides des Bundesasylamtes wiederholt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Schriftsatz mit den übrigen Familienmitgliedern neuerlich das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser finden sich primär Ausführungen zum Gesundheitszustand des minderjährigen Sohnes. Insbesondere wurde bemängelt, dass der Gesundheitszustand des Sohnes unverändert nicht mittels entsprechenden Gutachten abgeklärt worden sei und wurde daher der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens insbesondere zur Abklärung, ob die bisherige Behandlung in der Russischen Föderation "lege artis" durchgeführt worden sei und auch fortgeführt werden könne, gestellt, wobei auch abzuklären sei, ob dem Sohn eine Überstellung in die Russische Föderation zumutbar sei.
Im Übrigen seien die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat als unzureichend moniert worden. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Sohnes würde eine Rückkehr in den Herkunftsstaat Art. 3 EMRK verletzen, wobei auch insbesondere auf die Bedeutung der Kinderrechtskonvention der EU Grundrechtscharta und das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern aus dem Jahre 2011 für den vorliegenden Fall hingewiesen. Beigelegt wurde ein Arztbericht des behandelnden Krankenhauses des Sohnes.
Mit Eingabe vom 22.10.2013 wurde ein medizinischer Befundbericht des Leiters der Univ. Klinik für Pädiatrie der xxxx übermittelt, wonach der Sohn in der genannten Klinik in ambulanter und stationärer Betreuung wegen eines angeborenen Herzfehlers sei; weiters wurde die medizinische Vorgeschichte dargelegt und ausgeführt, dass die weitere Betreuung (durch die genannte Klinik) für die weitere Entwicklung des Sohnes dringend notwendig sei, wobei die Voroperationen in der Russischen Föderation nur unvollständig durchgeführt worden seien. Bei einer Rücksendung in das Heimatland Dagestan sei auch aufgrund der dort vorherrschenden Verhältnisse und der mangelhaften Struktur des Gesundheitswesens eine entsprechende Betreuung und Kontrolle nicht nur von kardiologischer Seite nicht gegeben, sondern bestehe bei einer allfälligen Infektion wiederum die Gefahr einer Infektion des Implantats und damit der Zerstörung desselben, was zu einem bedrohlichen Zustand des Sohnes führen würde. Es sei daher aus medizinischer Sicht dringend notwendig, dass der Sohn (in Österreich) weiter zur Behandlung bleibe, um Schäden von seiner zukünftigen Entwicklung abzuwenden.
Am 24.06.2014 langte ein weiterer Arztbrief der xxxx, Institut für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen vom 13.06.2014 ein, wonach der Sohn regelmäßig ambulant betreut werde und eine CL-Implantation geplant sei. Nach dieser Operation sei es außerordentlich wichtig, dass der Patient auch rehabilitative und therapeutische Maßnahmen, sowie regelmäßige Kontrollen erhalten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht bestellte, nachdem es sich vergewissert hatte, dass keine Einwände im Sinne des § 53 AVG erhoben wurden, Herrn xxxxFacharzt und gerichtlich-beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Kinder- und Jugendheilkunde und Kinderkardiologie, zum medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren.
Dieser erstattete - nach Übermittlung der relevanten medizinischen Unterlagen und Befundaufnahme am 29.08.2014 - mit Datum 05.09.2014 ein entsprechendes Gutachten, in dem dargelegt wurde, dass der Sohn an einem schwerwiegenden angeborenen Herzfehler leide, der bereits mehrfach operativ versorgt worden sei. Diese Problematik erfordere regelmäßige qualifizierte Nachkontrollen, ein weiterer Eingriff am Herzen sei keineswegs ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich. Auch leide der Sohn an Schwerhörigkeit.
Aufgrund seines Gesundheitszustandes seien regelmäßige medizinische Kontrollen sowohl im Hinblick auf den Herzfehler als auch auf die Schwerhörigkeit unumgänglich. Aufgrund der Komplexität der Problematik würden diese Kontrollen in einem entsprechend qualifiziertem Zentrum durchgeführt werden müssen. Die medizinischen Behandlungen und Kontrollen seien nicht nur aufgrund des angeborenen Herzfehlers komplex, sondern auch aufgrund der bisherigen Komplikationen, die insgesamt vier operative Eingriffe am Herzen notwendig gemacht hätten. Es müsse eine besonders hochwertig ausgestattete Versorgung gewährleistet sein, was in xxxx zweifellos der Fall sei.
Eine prinzipielle Änderung des Zustandsbildes sei nicht zu erwarten und eine völlige Gesundung auszuschließen.
Die Behandlung in der russischen Föderation sei bis zum Eintreten der Komplikationen, nämlich der Undichtheit und der Verengung der Klappe zur Lungenschlagader, grundsätzlich - und soweit dies ohne Vorliegen detaillierter Befunde bewertbar sei -, als lege artis anzunehmen. Ein Kunstfehler sei derzeit nicht erkennbar.
Eine Überstellung in die Russische Föderation würde eine akute und chronische Gefährdung der Gesundheit des Kindes darstellen. Weder sei eine adäquate operative Versorgung des Herzens bei dieser komplexen Problematik anzunehmen, noch könne die Versorgung der Schwerhörigkeit mittels eines Cochlea-Implantates garantiert werden.
Dieses Gutachten (einschließlich Befund) wurde auf schriftlichen Weg dem Parteiengehör unterzogen und ist dazu von keiner Verfahrenspartei irgendeine Äußerung eingelangt und auch kein Antrag auf Erörterung des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung gestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Russischen Föderation (aus Dagestan), Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem und wurde am xxxx geboren.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht straffällig geworden.
Im Bundesgebiet hält er sich mit seiner Ehefrau xxxx und seinen drei minderjährigen Kindern xxxx auf.
Seinem minderjährigen Sohn xxxx wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, xxxx, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 06.11.2015 zuerkannt.
Die Erteilung subsidiären Schutzes an den Sohn erfolgte, da dieser an einer in hohem Maße lebensgefährlichen Erkrankung leidet, weshalb eine Überstellung des Sohnes in die Russische Föderation zu einer akuten und chronischen Gefährdung der Gesundheit des Sohnes führen würde.
Aus dem Akteninhalt, den durchgeführten Befragungen vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde sowie den im Beschwerdeverfahren übermittelten Dokumenten ergibt sich deutlich, dass der Antrag auf Gewährung von subsidiären Schutz einzig aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Sohnes des Beschwerdeführers gestellt wurde und erkennbar auf Gewährung von subsidiären Schutz im Familienverfahren abzielt.
Im Akt des Sohnes wurde als zentrales Beweismittel im Verfahren betreffend die Gewährung subsidiären Schutzes ein ärztliches Sachverständigen-Gutachten eines bisher nicht mit dem Fall betrauten und von den bisher behandelnden Ärzten unabhängigen, gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Kinder- und Jugendheilkunde, Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierfür Herrn xxxx, Leiter des Kindergesundheitszentrums Donaustadt, nach Einhaltung des Verfahrens gemäß § 53 AVG bestellt und mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigen-Gutachtens beauftragt, wobei dieses nicht nur aufgrund der bisherigen Befunde, sondern auch aufgrund der persönlichen Untersuchung des Sohnes durch den ärztlichen Sachverständigen erstattet wurde. Dieses Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und wurden sämtliche Fragen des Gerichtes vollständig und ausführlich beantwortet. Dieses Gutachten deckt sich im Übrigen im Wesentlich (mit Ausnahme der Frage, ob bei der Behandlung in der Russischen Föderation möglicherweise ein Kunstfehler unterlaufen ist) auch mit den medizinischen Expertisen der behandelnden Universitätsklinik (zuletzt des Leiters der Universitätsklinik für Pädiatrie xxxx).
Im Zuge des Parteiengehörs wurden zu diesem Gutachten weder von Seiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als gesetzliche Vertreter noch von Seiten der belangten Behörde irgendwelche Äußerungen erstattet, noch wurde ein Antrag auf Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesem Gutachten aus und sind die diesbezüglichen Aussagen in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage war es im Übrigen nicht erforderlich, eigene länderkundliche Feststellungen zu treffen oder sonstige weitere Verfahrensschritte zu setzen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinem minderjährigen Sohn, dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem Sohn war letztlich aufgrund einer Kombination besonderer individueller Umstände, nämlich äußerst schweren bzw. mehrfachen Erkrankungen, subsidiärer Schutz zu gewähren.
Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
" § 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen."
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer und sein minderjähriger Sohn sind Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß von einem Jahr zuerkannt.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Verfahren aller Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den gleichen Schutzumfang erhalten sollen, war im Lichte von Abs. 3 Z 1 bis 4 leg. cit. betreffend den Beschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung wie im Verfahren seines minderjährigen Sohnes zu treffen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit dem minderjährigen Sohn aufgrund dessen Gesundheitszustandes im Herkunftsstaat nicht möglich ist. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt worden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer wie seinem Sohn eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind in erster Linie die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Im vorliegendem Fall ergibt sich die Entscheidung unmittelbar aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigen-Gutachten und wurde die mündliche Erörterung desselben weder beantragt, noch war zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, sondern war die Rechtssache vielmehr entscheidungsreif, ohne dass weitere Verfahrensschritte notwendig gewesen wären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr ist der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig, zumal das eingeholte ärztliche Sachverständigen-Gutachten und die sich damit auseinandersetzende Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellen. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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