W132 2003841-1•BVwG W132 2003841-1
W132 2003841-1Tribunal administratif fédéral6 nov. 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2003841-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) dreißig (30) von Hundert (vH) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX
XXXX
In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Vorfußheberschwäche rechts bei Myopathie
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Fußheberschwäche. 04.05.13 20 vH
02 Bewegungseinschränkung rechte Schulter
03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden
Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung klinisch fassbar. 02.01.01 20 vH
04 Diabetes mellitus
Mittlerer Rahmensatz, da milde orale Therapie ausreichend. 09.02.01 20 vH
05 Hypertonie
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 bis 5 nicht erhöht, weil kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sich ihr Einspruch auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beziehe. Es sei ihr zwar möglich 300 bis 400 m unter Verwendung von Behelfen zu gehen, es werde aber schwierig bei Gehsteigkanten oder Stufen. Das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmittel sei (mit Ausnahme von Niederflurgarnituren) nicht ohne Begleitung möglich. Auch könne sie keine Rolltreppen alleine benützen. Der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei durch ihr beeinträchtigtes Gleichgewicht und die Muskelerkrankung der Rumpfmuskulatur schwierig und gefahrvoll. Sie müsse sich mit beiden Händen anhalten können, da sie sonst umfalle wenn die Fahrt beginne. Schon das leichteste Bremsen bringe sie trotz Begleitperson ins Wanken. Dies sei sehr anstrengend für sie und führe zu Zittern am ganzen Körper weil die Muskulatur überfordert sei. Es bestehe auch Sturzgefahr. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses habe sie beabsichtigt, sich ihre Mobilität so lange wie möglich zu erhalten. Mit ihrem Kleinwagen könne sie problemlos alleine unterwegs sein und Erledigungen oder Arztbesuche ohne Begleitperson machen, da sie - im Falle der Eintragung des beantragten Zusatzes - auch in Kurzparkzonen parken könne.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage neurologischer Befunde von Prim. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und vom XXXX wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin entgegen der sachverständigen Beurteilung nicht möglich sei, ohne fremde Hilfe ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Allgemeinmedizinischer Status auszugsweise:
Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, keine
Strömungsgeräusche über den Carotiden. Cor: reine HAT, rhythmische HA, RR 130/70.
Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemverschieblich.
Abdomen: weich, über dem Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milu n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager beidseits frei.
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, In- und Reklination: endlagig eingeschränkt, KJA 2 cm, BWS: gerade. LWS:
Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt.
Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit
Schultergelenk links: aktiv: Abd. und Anteversion 140°, rechts: Abd. und Antev. 90°, Nacken- und Schürzengriff links durchführbar, rechts inkomplett durchführbar. Ellbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich. Faustschluss und Zangengriff bds. durchführbar.
UE: Hüftgelenk links: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei, rechts: Flexion, Abd. und Add altersentsprechend frei.
Kniegelenk rechts: altersentsprechend frei beweglich, bandstabil, links: altersentsprechend frei beweglich, bandstabil. Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei. Sonstige Gelenke frei. Beide UE können von der Unterlage abgehoben werden. Fußpulse bds. palpabel.
Varizen: keine, Ödeme: keine. Einbeinstand bds. durchführbar. Stuhl:
ua., Harn: ua. mit fallweisem imperativen Harndrang.
Gangbild: langsames, breitbasiges, sicheres Gangbild mit 2 Nordic-Walking-Stöcken, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. mit Anhalten angedeutet durchführbar. Gehen vom Stuhl zur nahen Untersuchungsliege im Zimmer langsam, breitbeinig ohne Hilfsmittel möglich.
Nervenfachärztlicher Status auszugsweise:
Neurostatus: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, Faustschluss, Fingerspreizen KG5. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen diffuse Atrophien mäßigen Grades im Bereich der Oberschenkel und Vorderseite Unterschenkel bds. Im Liegen können die Beine gestreckt von der Unterlage gehoben werden (KG 5). Kniestrecken bds. KG 5, Vorfußheben re 4, li. 4. Fersenstand bds nicht möglich. Großzehenheber bds. KG 5. Die MER bds. nicht auslösbar. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Das Gangbild ist breitbeinig mit angedeutetem Steppergang bds. Freies Gehen ist möglich, BF geht mit 2 Walking-Stöcken, am Gang längere Strecke auch ohne Pause. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Psychiatrisch: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, keine Ein- und Durchschlafstörung. Keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Myopathie
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da beide unteren Extremitäten distal leichtgradig betroffen sind. 04.07.01 30 vH
02 Funktionseinschränkung der rechten Schulter
Wahl dieser Position, da Einschränkungen über der Horizontalebene. 02.06.03 20 vH
03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule fassbar sind. 02.01.01 20 vH
04 Diabetes mellitus Typ II
Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Einstellung mittels oraler Therapie erfolgt. 09.02.01 20 vH
05 Bluthochdruck
Wahl dieser Position, da mittels Kombinationstherapie behandelt. 05.01.02 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die Leiden 2 bis 5 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Die in 1 Instanz vorgelegten Befunde (Patientenbrief der neurologischen Abteilung des KH XXXX, Patientenbrief von Herrn Dr. XXXX) und die in zweiter Instanz vorgelegten Befunde (Elektroneurographischer Befund vom XXXX, Neurologischer
Befundbericht von Herrn Prof. XXXX vom XXXX, Neurologischer
Befundbericht von Herrn Prof. XXXX vom XXXX) wurden eingesehen und berücksichtigt.
Es kommt somit gegenüber dem Gutachten 1. Instanz zu einer Änderung der Beurteilung, da zwischenzeitlich beide unteren Extremitäten objektivierbar motorisch eingeschränkt sind und damit eine Verschlechterung objektiviert werden konnte. Es wurde daher der Behinderungsgrad von Leiden 1 um eine Stufe erhöht. Bezüglich der Leiden 2 bis 5 keine Änderung im Vergleich zum erstinstanzlichen SVGA. Insgesamt Erhöhung des Gesamt-Behinderungsgrades.
5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom XXXX unter Vorlage eines Arztbriefes betreffend die neurologische Rehabilitation - Reha Klinik XXXX vom XXXX - im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit der Beurteilung der (Anmerkung: nicht verfahrensgegenständlichen) Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht einverstanden sei. Sie leide an Kraftmangel in Armen und Beinen sowie an stark eingeschränkter Mobilität. Eine schleichende Verschlechterung ihres körperlichen Zustandes sei vorherzusehen.
6. Zur Überprüfung wurden ergänzende Gutachten der bereits befassten medizinischen Sachverständigen eingeholt. Basierend auf der Aktenlage wird von Dr. XXXX und Dr. XXXX im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Myopathie
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da beide unteren Extremitäten distal leichtgradig betroffen sind. 04.07.01 30 vH
02 Funktionseinschränkung der rechten Schulter
Wahl dieser Position, da Einschränkungen über der Horizontalebene. 02.06.03 20 vH
03 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule fassbar sind. 02.01.01 20 vH
04 Diabetes mellitus Typ II
Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Einstellung mittels oraler Therapie erfolgt. 09.02.01 20 vH
05 Bluthochdruck
Wahl dieser Position, da mittels Kombinationstherapie behandelt. 05.01.02 20 vH
06 Chronische Bronchitis
Oberer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar bei auskultatorisch unauffälliger Lunge. 06.06.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die Leiden 2 bis 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Laut nervenfachärztlichem SVGA von Dr. XXXX vom XXXX konnten im Neurostatus vom XXXX keine wesentlichen Paresen der oberen Extremitäten festgestellt werden, in den unteren Extremitäten bestanden mäßig ausgeprägte Paresen distal. Auch konnten anlässlich der Untersuchung vom XXXX keine wesentlichen Gleichgewichtsstörungen objektiviert werden. Auch lag keine starke Einschränkung der Mobilität vor. Es sind im Neurostatus des vorliegenden Rehaberichtes keine maßgeblichen Unterschiede bezüglich der motorischen Defizite im Vergleich zur Untersuchung vom XXXX beschrieben, im Dekurs vom XXXX sind verminderte Stellreflexe beschrieben, die im physiotherapeutischen Abschlussbericht beschriebene starke Herabsetzung des allgemeinen Kraftzustandes sowie der Stabilität konnten in der Untersuchung vom XXXX nicht objektiviert werden.
Dokumentiert ist ein Zustand nach neuralgischer Schulteramyotrophie rechts 1975. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung am XXXX objektivierbaren mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen der rechten Schulter über der Horizontalebene wurden unter Position 3 adäquat berücksichtigt.
Der ebenso dokumentierte erhöhte Harnsäurespiegel (Hyperurikämie, 8,34 mg/dl) und die Blutfettstoffwechselstörung (Hyperlipidämie), welche mittels Ernährungs- und Lebensstilmodifikation bzw. medikamentöser Therapie kompensiert werden können, erreichen keinen Behinderungsgrad.
Bei mittels oraler Medikation behandelter Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) und im Rehabericht dokumentiertem Langzeitzuckerwert (HbA1c) von 6,1 %, ist von einer mittels Tabletten befriedigend behandelten diabetischen Stoffwechsellage auszugehen, sodass die unter Position 4 gewählte Rahmensatzhöhe adäquat gewählt ist.
Ein unter den Diagnosen angeführtes erhöhtes Körpergewicht (Adipositas) erreicht per se keinen GdB.
Die bei bekanntem Bandscheibenvorfall L4/5 rechts objektivierbaren geringgradigen funktionellen Einschränkungen wurden unter Position 3 adäquat eingeschätzt.
Als Diagnose neu hinzu kommt eine im Rehabericht angeführte chronische Bronchitis. Bezüglich der Lunge zeigte sich anlässlich der am XXXX durchgeführten klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge. Ein im Rehabericht dokumentiertes Lungenleiden - mit auch im Status des Rehaberichtes vom XXXX unter laufender medikamentöser Therapie als unauffällig beschriebener Lunge - wird neu in das Gutachten aufgenommen. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB ergibt sich dadurch nicht.
Zusammenfassend erfolgt infolge des vorliegenden Rehaberichtes vom XXXX eine Neuaufnahme des Lungenleidens. Bezüglich der Leiden 2 bis 5 ergibt sich keine Änderung der Einschätzung.
7. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom XXXX ohne Vorlage von Beweismitteln dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass die von den Sachverständigen aufgrund des vorgelegten Rehaberichtes durchgeführten Änderungen nicht relevant seien. Unberücksichtigt geblieben sei hingegen, dass sie nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Bei der Grunderkrankung Myopathie handle es sich um eine fortschreitende Krankheit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweises.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Befunde Dris. XXXX wurden in die Beurteilung einbezogen und die Myopathie entsprechend höher bewertet, wodurch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe gerechtfertigt ist.
Aufgrund des im Rahmen des ersten Parteiengehörs erhobenen Einwandes wurde das Ermittlungsverfahren durch Einholung von Ergänzungsgutachten erweitert. Eine maßgebende Änderung konnte gutachterlich jedoch nicht festgestellt werden.
Der vorgelegte Rehabericht, betreffend den Aufenthalt vom XXXX - sohin kurz nach der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung, führt u.a. aus, dass sich die Beschwerdeführerin nun sicherer beim Gehen und schneller im Alltag fühlt. Anamnestisch hat sie angegeben, eine Gehstrecke von ca. 500 m mit 2 Nordic Walking Gehstöcken sowie einzelne Stiegen mit Anhalten bewältigen zu können. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird nicht dokumentiert. Es werden keine maßgeblichen Unterschiede bezüglich der motorischen Defizite im Vergleich zur Untersuchung am XXXX beschrieben.
Der abweichende pulmonale Befund wurde insofern berücksichtigt, als die chronische Bronchitis als Leiden 6 neu aufgenommen worden ist. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert daraus jedoch nicht.
Ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorliegen, war nicht zu prüfen, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - ist.
Der im Rahmen des zweiten Parteiengehörs erhobene Einwand war auch mangels Vorlage von Beweismitteln nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften und hat auch keine weiteren Ermittlungsschritte erfordert. Es wird primär auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug genommen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird daher festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - ist.
Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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