W115 2005253-1•BVwG W115 2005253-1
W115 2005253-1Tribunal administratif fédéral6 nov. 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
W115 2005253-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Das nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Fachärztlicher Befundbericht, XXXX
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand. Ernährungszustand: guter Ernährungszustand.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Zähne: Teilprothese, Lesebrille, st.p. TE, Sens. frei, NAP's unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, blande Narbe nach Strumektomie, LK o. B.,
Thorax: symm., Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch,
Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte rechtskonv. Skoliose der BWS, FBA 15cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/14,
Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach lap. CHE.
Nierenlager: beids. Frei.
Obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken-und Kreuzgriff uneingeschränkt.
Untere Extremität: frei beweglich, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski neg., Zehen- und Fersengang möglich.
Gesamtmobilität - Gangbild: unauff. Gangbild, keine Gehhilfe
Psycho(patho)logischer Status: zeitlich und örtlich orientiert, depress. Stimmungslage, etwas zurückgezogen, normale Kommunikation möglich.
Anamnese: OP: lap. CHE im KH XXXX ohne Folgeschaden, Strumektomie im KH XXXX ohne Folgeschaden, seither Med.: Thyrex 75, unter Therapie euthyreote Stoffwechsellage, Depression mit Paniksyndrom seit 4 Jahren, Verschlimmerung XXXX wegen Heimvergangenheit XXXX, auch im Rahmen der Entschädigung als Betroffener angehört worden, Med.:
Sertralin 50, Mirtacepin 15 0-0-1, Codidol 120 ret
1-0-0-1, Lyrica 25 und 75, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, WS-Läsion seit Jahren, keine OP, keine mot. Ausfälle,
Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, keine Dauermed., Nik: 13,
Alk: 0, P: 2
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Generalisierte Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung.
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Kombinationstherapie erforderlich und soziale Rückzugstendenz. g.Z. 03.05.01 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörungen nachweisbar. 02.01.01 10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Das führende Leiden unter If. Nr. 1 wird durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Zustand nach Schilddrüsenentfernung kann medikamentös ausgeglichen werden und erreicht bei euthyreoter Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung.
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
1.3. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und unter Vorlage eines Befundes im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH nicht einverstanden sei.
Das nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Fachärztlicher Befundbericht, XXXX
1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass keine neuen Aspekte im Vergleich zum bereits vorbekannten Bericht aus XXXX vorliegen würden. Insbesondere auch entspricht die aktuell vorliegende Einstufung dem befundbelegten Krankheitsverlauf, ohne Erfordernis stationärer Behandlungen. Somit sei keine Änderung angezeigt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Die erhobenen Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht einverstanden sei.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
MRT-Befund, HWS, XXXX
Fachärztlicher Befundbericht, XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. XXXX idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65,
Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin hat bereits mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auch im Rahmen ihres Einwandes zum Parteiengehör medizinische Unterlagen betreffend ihr psychisches Leiden in Vorlage gebracht.
So geht aus den vorgelegten fachärztlichen Befundberichten vom XXXX und XXXX hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer generalisierten Angststörung F41.1, einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 mit Reaktivierung (akute Belastungsreaktion F43.0), Z.n. subtotaler Strumektomie und Dorsalgie leidet. Ergänzend ist im fachärztlichen Befundbericht vom XXXX folgendes angeführt (vgl. AS 4 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes): "Durch prolongierte frühkindliche komplexe Traumatisierung, die durch einen physischen Übergriff wieder reaktualisiert wurde, findet sich nunmehr neben einer generalisierten Angststörung auch eine ausgeprägte klaustrophobe Symptomatik, die die Notwendigkeit des begleitet bzw. transportiert Werdens im Privat-Kfz auf ungewohnten Wegstrecken zur Folge hat."
Die belangte Behörde hat zur Einschätzung des Grades der Behinderung jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist im konkreten Fall nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes.
Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Allgemeinmediziners, erfolgt weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht noch eine qualifizierte Beurteilung. So werden zwar die Diagnosen "generalisierte Angststörung" und "Posttraumatische Belastungsstörung" im Gutachten angeführt, aber es wird weder konkret auf die frühkindliche komplexe Traumatisierung der Beschwerdeführerin noch auf die ausgeprägte klaustrophobe Symptomatik, welche im fachärztlichen Befundbericht vom XXXX angeführt sind, sowie deren Auswirkungen eingegangen.
Gleiches gilt auch für die von der belangten Behörde zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eingeholte aktenmäßige medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX vom XXXX. Obwohl in dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom XXXX ausgeführt ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Agoraphobie im Rahmen der generalisierten Angststörung bei einfachsten alltäglichen Tätigkeiten massiv überfordert sei und bei Überforderung mit Panikattacken, Herzrasen und Ohnmachtsgefühl reagieren würde, wodurch ein sinnvolles Planen und Handeln unmöglich gemacht werde, wird in der medizinischen Stellungnahme lediglich ohne weitere Begründung und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln ausgeführt, dass die vorgebrachten Einwendungen keine neuen Aspekte bringen würden und dass die vorliegende Einstufung dem befundbelegten Krankheitsverlauf, ohne Erfordernis stationärer Behandlung entspreche.
Dazu ist anzumerken, dass der Beurteilungsmaßstab der Positionen 03.05.01 und 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht auf das Erfordernis der stationären Behandlung abstellt.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Weder das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten noch die aktenmäßige medizinische Stellungnahme sind daher hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Auch aufgrund der Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, ein Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie einzuholen und noch ergänzende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu tätigen, zumal sich auch im eingeholten Sachverständigengutachten Hinweise finden, die es angezeigt erscheinen lassen, die Beschwerdeführerin von einem/einer Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie begutachten zu lassen. So wird unter dem Punkt "Anamnese" folgendes angeführt (vgl. AS 6 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes): "[...] Depression mit Paniksyndrom seit 4 Jahren, Verschlimmerung XXXX wegen Heimvergangenheit XXXX, auch im Rahmen der Entschädigung als Betroffener angehört worden [...].
Aufgrund der obigen Ausführungen wäre im gegenständlichen Fall zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Ebenso wird die Behörde die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar - allenfalls im Wege der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens - zu beurteilen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den - auch im Beschwerdeverfahren - vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderlich erscheint.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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