L517 2012208-1•BVwG L517 2012208-1
L517 2012208-1Tribunal administratif fédéral6 nov. 2014
Behindertenpass, entschiedene Sache, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzender und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 27.08.2014, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 17 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") stellte am 23.08.2013 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Gleichzeitig beantragte er die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
I.2. In der Folge wurde am 01.10.2013 eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und darüber am 10.10.2013 ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet.
I.3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 28.10.2013 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 08.11.2013 erhob die bP dagegen "Berufung". Sie sei der Meinung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch seine Lenden-, Hüft-, Sprunggelenks- und Knieschäden gegeben sein müsse.
I.4. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 02.12.2013 wurde der Antrag des BF vom 23.08.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
I.5. Am 03.06.2014 stellte der BF neuerlich den Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Vorgelegt wurde dabei ein radiologischer Befund vom 30.05.2014.
I.6. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 27.08.2014 wurde der Antrag des BF vom 03.06.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
I.7. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 13.09.2014 Beschwerde und führte aus, dass er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht fahren könne. Er sei schon öfters an Wochenenden mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, leider bekomme man keinen Sitzplatz und müsse die ganze Zeit stehen. Das sei für ihn ein großes Problem. Da das Hüft- und Kniegelenk öfters auslasse, würde er auf andere Personen fallen und sie ev. auch verletzten. Laut seinen Befunden, die auch bei der bel. Behörde aufliegen würden, sei keine Besserung zum Befund der Bundespolizeidirektion Linz vom 09.05.1994 eingetreten und sei damals bereits festgestellt worden, dass der Zustand dauernd gegeben sei.
I.8. Mit Schreiben vom 19.09.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese langte am 24.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Das im Vorverfahren herangezogene Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen vom 10.10.2013 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 01.10.2013:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. 191 GdB 40 %
Pos. Nr. 418 GdB 50 %
Pos. Nr. 323 GdB 20 %
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
1: Entsprechend der funktionellen Einschränkung der Beweglichkeit, höhergradig degenerativen Veränderungen ohne neurolog. Ausfälle 40%.
2: Entsprechend der posttraumatischen Arthrosen, Abnützungserscheinungen in Knie, Hüfte und Sprunggelenk linksseitig zus. gef. in Pos. 418 mit 50%.
3: Mit Tabletten eingestellter Bluthochdruck ohne Beschwerden.
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 erhöht um eine Stufe.
Begründung: als führend gilt Nr. 2 aufgrund der großen Gelenke wie Hüfte und Knie bei posttraumatischen Veränderungen, höhergradigen Einschränkungen wie auch im Sprunggelenk linksseitig Schmerzustände, wobei Nr. 1 entsprechend den Abnützungen und funktionellen Einschränkung sowie pseudoradikuläre Asymptomatik um eine Stufe auf 60% anhebt.
.......
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Aufgrund der vorhergehenden Einstufung mit 30% ist eine deutliche Verschlechterung im Sinne höhergradiger degenerativen Veränderungen posttraumatischer Arthrosen, vor allem der Wirbelsäule und der Gelenke eingetreten, daher entsprechend die Einstufung mit 60% hier vorliegend. Anzumerken ist auch, dass der höhergradige BMI entsprechend des Größen- und Gewichtsverhältnisses eine wesentliche Rolle die Gelenksbelastung zu den Beschwerden beiträgt.
Die beantragte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund der Gelenksbeweglichkeit nur linksseitig mit den Einschränkungen und der subjektiv angegebenen Gehstrecke von 500 bis 600 m medizinisch nicht zu begründen und daher nicht zu gewähren.
Jedoch eine Gehbehinderung ist deutlich begründbar und ersichtlich.
Die Gelenke des linken Beines sowie beider Arme soweit regelrecht und daher spricht dies auch aufgrund der normalen Kraft dieser Abschnitte gegen die Begründung einer Unzumutbarkeit.
..."
1.3. Von der bP wurde anlässlich der Antragstellung ein radiologischer Befund vom 30.05.2014 vorgelegt. Dieser Befund weist im Wesentlichen folgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis: Fehlhaltung der LWS, Spondylarthrosen der unteren LWS mit Pseudolisthese L4/L5, Discopathiezeichen L5/S1.
....
Ergebnis: knöcherner Durchbau nach Oberschenkelschaftfraktur, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, mittelgradig medial betonte Gonarthrose links
...."
1.4. Die Stellungnahme eines leitenden Arztes zum neu vorgelegten Befund vom 30.05.2014 weist nachfolgenden Inhalt auf:
"....
Es liegt bereits ein Gutachten auf Abl. 27 bis Abl. 32. ein neuer Befund wurde beigebracht. Aus diesem vorgelegten Befund ergeben sich keine Abänderungen zum Gutachten, weil das aufgezeigte Beschwerdebild bereits in den einzelnen Punkten mit erfasst wurde. Es ist daher als gegeben zu beachten, dass eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden.
Die Standhaftigkeit ist entsprechend dem Status aus dem Gutachten gegeben.
Haltegriffe können ohne Einschränkung benützt werden.
Dem üblichen Ausmaß entsprechende Stufen können bewältigt werden. Das Aus und einsteigen ist daher zumutbar.
...."
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Die Stellungnahme des leitenden Arztes (vgl. AS 53) ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Mit den Beschwerdeausführungen trat der BF den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebne entgegen.
Die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen und die Angaben des BF wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Demgemäß wurden neue Beweismittel, die eine Änderung der Sachlage zur Folge hätten, nicht vorgelegt.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die hier maßgebliche Norm des AVG lautet:
§ 68 AVG
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung [Beschwerde] nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren [Beschwerdeverfahren] von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid im Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die bP moniert im Beschwerdeverfahren lediglich, dass sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht fahren könne, man bekomme keinen Sitzplatz und müsse die ganze Zeit stehen, das Hüft- und Kniegelenk lasse öfters aus, sie würde dann auf andere Personen fallen und sie ev. auch verletzten. Sie bezieht sich dabei auf Befunde aus dem Jahre 1994 [der bP war im Jahr 1992 ein Behindertenpass ausgestellt, im Jahre 1999 aber wegen Herabsetzung des GdB von 60 auf 30 % wieder aberkannt und eingezogen worden - dieser Befund ist daher nicht mehr aktuell] und legte einen neuen radiologischen Befund vom 30.05.2014 vor. Mit dieser Vorlage zielte die bP offenbar darauf ab, dass eine relevante Änderung in der Sachlage eingetreten wäre. Gemäß der schlüssigen Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aber aus diesem vorgelegten Befund keine Abänderungen zum Gutachten [Gutachten im Vorverfahren vom 10.10.2013], weil das aufgezeigte Beschwerdebild bereits in den einzelnen Punkten miterfasst wurde. Auch die übrigen Ausführungen des BF in der Beschwerde begründen keine Änderung der Sachlage.
Der Antrag des BF vom 03.06.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde daher vom Sozialministeriumsservice zu Recht wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen; die Beschwerde dagegen war folglich als unbegründet abzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG ab, noch fehlt es an
einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
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