BVwG L517 2003203-1

L517 2003203-1Tribunal administratif fédéral6 nov. 2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG L517 2003203-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2003203.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzender und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geb.XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), vom 08.07.2013, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF nicht stattgegeben und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 04.12.2012 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Am 02.02.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 02.02.2013).

Mit Schreiben vom 25.02.2013 wurde die bP durch das Bundessozialamt Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde- bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert.

Am 08.03.2013 langte eine Stellungnahme der bP bei der bB ein.

Am 22.05.2013 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 21.06.2013).

Mit Bescheid der bB vom 08.07.2013 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 20 vH abgewiesen.

Mit Schreiben an die Erstinstanz vom 13.07.2013 (eingelangt bei dieser am 17.07.2013) erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB.

Am 27.09.2013 wurde im Auftrag der Bundesberufungskommission eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 14.11.2013).

Mit Schreiben vom 09.12.2013 (abgefertigt am 10.12.2013) wurde die bP durch die Bundesberufungskommission zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Am 10.03.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 25.03.2014 wurde die bB durch das Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert.

Am 03.04.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen seitens der bP ein.

Am 05.08.2014 wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 18.08.2014).

Am 10.09.2014 wurde der bP und der bB das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde von keiner Partei eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 04.12.2012 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Befund desXXXX vom 23.02.2012

Die bP wurde am 02.02.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 02.02.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:

Anamnese:

Bei einem Schi-Unfall wurde der Fuß zertrümmert, Tibiakopf und Fibula Kopf wurden operiert (linke Seite), weiters Venen Operation;

Derzeitige Beschwerden:

Kann den Fuß nicht richtig belasten, kann nicht Knien und Stiegensteigen, Abbiegen, beim Gehen weniger Probleme, beim gerade darauf Stehen Schmerzen, nun würden sie die Bandscheiben melden, sie würde schief stehen, der peronaeus war gerissen, noch Taubheitsgefühl am Unterschenkel.

Derzeitige Behandlung / Medikamente:

Sifrol gegen Restless legs, Euthyrox, Seractil

Hilfsbefunde:

Unfallchirurgischer Befund vom Februar 2012: Schi-Unfall-Fraktur Kondylus medialis/lateralis sin.tibiae.fixat., Peronäus Läsion, Fibulafraktur (Köpfchen)-Operation, Peronäus-Revision, keine Nervenverletzung, trotzdem Fußheberschwäche und Gefühlsstörung, decursus, anschließend Besserung der Peronäus Schwäche

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

keine

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Anziehen-Ausziehen ohne Probleme, guter Allgemeinzustand

Kopf, Hals: Sicht-Gehör ausreichend, äußerlicher Augenbefund groborientierend unauffällig, Verständigung mit normaler Lautstärke problemlos möglich, Schilddrüse palp ob;

Brust: Herztöne rein rhythmisch normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen

Bauch: weich, kein Druckschmerz, Bruchpforten geschlossen, Leber am Rippenbogen

Wirbelsäule: Kinn-Jugulumabstand 0 cm, HWS in Rotation und Seitwärtsneigung physiologisch beweglich, BWS-LWS: Drehung/Rotation physiologisch, Finger-Bodenstand 0 cm.

Extremitäten: es wird ein Tape-Verband über Halswirbelsäule/Schultergürtel beidseits getragen, freie Abduktion beider Oberarme physiologisch, Kreuz-Nackengriff möglich, Faustschluss vollständig, grobe Kraft erscheint erhalten, beide Hüftgelenke und Kniegelenke im Liegen physiologisch beweglich, blande Narbe über der proximalen linken Tibia, hier Reizzustand, anamnestisch Parästhesie der proximalen 2/3 Tibia, keine Vorfußheberschwäche, leichte Varikose, keine Unterschenkelödeme, periphere Fußpulse tastbar, Fersenstand- Zehenspitzenstand möglich

Stat. Psych: Erscheint allseits orientiert, keine Auffälligkeit in Antrieb, Stimmung.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild im Ordinationsraum sicher raumgreifend ohne Gehhilfe

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 02.02.2013:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1

Unterschenkelbruch links operiert mit Hautgefühlsstörungen am Unterschenkel Sgm 02.05.29 30

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

1 Fachbefund sowie umfangreicher decursus vorliegend, Zustand nach Operation, Erholung der Fußheberschwäche, Reizzustand, Taubheitsgefühl am Unterschenkel, Mittlerer Satz

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führende Position: Nummer 1

Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitende) Behinderung:

Zustand nach Venenoperation, restless legs anamnestisch (keine Fachbefunde vorliegend, keine Funktionseinschränkungen erfassbar)

Das Gutachten wurde der bP am 25.02.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß§ 45 AVG beigebracht.

Am 08.03.2013 langte die Stellungnahme der bP bei der bB ein, in der sie sinngemäß ausführt, dass die Gesundheitsstörung an den Handgelenken nicht berücksichtigt wurde und zudem die Untersuchung von einen Hausarzt und nicht durch einen Chirurgen oder Orthopäden durchgeführt wurde.

Nach Aufforderung durch die bB brachte die bP ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden bei.

Die bP wurde am 22.05.2013 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 21.06.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:

Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin berichtet, sie habe chronische Beschwerden des li. Kniegelenks, habe eine Blockade und könne das li. Kniegelenk nicht mehr in vollem Umfang abbiegen. Sie könne nicht mehr auf dem li. Kniegelenk knien. Nachts bekomme sie einen stechenden brennenden Schmerz im li. Kniegelenksbereich. Weiters leide sie unter Beschwerden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule seit Dezember 2012. Wenn sie bei der Arbeit (Frisörin) die Arme nach vorne hebe, dann bekomme sie Schmerzen und ein Spannungsgefühl im Bereich der Halswirbelsäule und des Rückens. Sie könne dann nicht mehr richtig durchatmen. Weiters leide sie unter chronischen Beschwerden des re. Handgelenks und des re. Ellenbogengelenks. Das re. Handgelenk sei schon einmal für 5 Wochen ruhig gestellt worden. Weiters leide sie unter immer wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule re., dies bei bestimmten Bewegungen.

Derzeitige Behandlung / Medikamente:

Physiotherapie, Massagen, Infusionstherapie wurde durchgeführt

Voltaren, Noax

Hilfsbefunde:

Auszug aus der Krankengeschichte 1996 bis 2006

Ambulanzberichte XXXX (Behandlungszeitraum 2002-2008)

Elektroneurographie-Befund vom 30.11.2009

MRT Befund re. Handgelenk vom 12.5.2010

Ambulanzbefund des XXXX 2010 (bzgl. Ii. Kniegelenk)

Ambulanzbefund vom 13.3.2013, orthopädische Ambulanz XXXX

orthopädischer Befund vom 13.3.2013 XXXX

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

keine

Status - Fachstatus:

Ii. Kniegelenk:

Erguss: 0

Extension/Flexion: 0/0/130

Stabilität: stabil in allen Ebenen

vordere Schublade: negativ

hintere Schublade: negativ

Lachmann: negativ

mediale Meniskuszeichen: negativ

laterale Meniskuszeichen: negativ

Druckschmerz: 0

Poplitea: frei

Muskulatur: keine Muskelatrophien

Zohlenzeichen: negativ

blande OP-Narbe über der Innenseite des Ii. Kniegelenks

re. Ellenbogengelenk:

Druckschmerz über dem Epikondylus radialis re., normale Beweglichkeit des re. Ellenbogengelenks, kein Erguss, keine Schwellung

re. Handgelenk:

normale Beweglichkeit des re. Handgelenks, kein Erguss, keine Schwellung

HWS:

Links-/Rechtsrotation: 70/0/70

Links-/Rechtsseitneigung: 40/0/40

Ante-/Retroflexion: 40/0/40

Musculus trapezius: bds. nicht wesentlich verkürzt

Sensibilität und Motorik der OE: seitengleich normal

BWS: Normalbefund

LWS:

Druckschmerz über dem re. ISG wird angegeben

FBA: 10 cm

Lasegue: bds. negativ

ASR/PSR: seitengleich +

Sensibilität: seitengleich normal

Motorik: seitengleich normal

Federungstest: nicht schmerzhaft

ISG: re. druckdolent

Paravertebrale Muskulatur: gering verspannt

Bauchmuskulatur: insuffizient

Zeheballen- und Fersengang seitengleich normal möglich

Beide Sprung-, re. Knie-, beide Hüft-, Schulter-, Ii. Ellenbogen- und Ii. Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

Gesamtmobilität - Gangbild:

normal, hinkfrei

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 22.05.2013:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1

2 Chronische Beschwerden des li. Kniegelenks, re. Ellenbogengelenks, re. Handgelenks bei jeweils normaler Funktion, ohne objektivierbare Reizzeichen und mit geringfügigen radiologischen Veränderungen

Berichtete Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, normale Funktion, kein neurologisches Defizit, minimaler Reizzustand. 02.02.01

02.01. 01 20

10

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

1: es bestehen berichtete Beschwerden des re. Ellenbogengelenks, re. Handgelenks und des li. Kniegelenks. Das li. Kniegelenk zeigt MR-tomographisch lediglich eine mukoide Innenmeniskusdegeneration, es handelt sich hier um einen Minimalbefund. Das re. Ellenbogengelenk zeigt lediglich einen geringfügigen Druckschmerz über dem Epikondylus radialis im Sinne einer Epikondylitis, bei völlig normaler Beweglichkeit und ohne objektivierbare Reizzeichen. Das re. Handgelenk zeigt eine völlig normale Funktion ohne Ergussbildung, radiologisch lediglich beginnende Arthrosezeichen und kleine introossäre Zystenbildung - 20 %

2: es werden Wirbelsäulenbeschwerden berichtet, die Funktion ist normal, radiologisch keine Bandscheibenvorfälle der Lendenwirbelsäule - 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Bereits im Vorgutachten wurde ein normaler orthopädisch klinikscher Status beschrieben. Warum im Vorgutachten das li. Kniegelenk mit Pos 02.05.29 eingeschätzt wurde ("Schienbeinpseudoarthrose straff") kann aus orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Er liegt jedenfalls klinisch kein Hinweis für eine straffe Pseudoarthrose vor.

Am 08.07.2013 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem mit einem Grad der Behinderung von 20 vH der Antrag abgewiesen wurde, da die bP die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllte.

Mit Schreiben vom 13.07.2013 (bei der bB am 17.07.2013 eingegangen) erhob die bP Beschwerde, in der sie sinngemäß ausführte, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen bei ihren anerkannten Gesundheitsstörungen eine massive Einschränkung in ihrem täglichen Leben habe. Die Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und des Kniegelenks links seien derart massiv, dass längeres Sitzen oder Stehen nicht möglich sei. Weiters mache die bP mit einem HWS Vorfall mit Ausstrahlung in beide Arme eine neue Gesundheitsstörung geltend und legte diesbezüglich folgende Unterlagen bei:

Befund der Orthopädischen XXXX vom 28.05.2013 und eine Rechnung mit Diagnose vom 07.06.2013

Die bP wurde am 27.09.2013 im Auftrag der Bundesberufungskommission zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX (Facharzt für Unfallchirurgie) eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 14.11.2013), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:

Zwischenanamnese:

nach Juni 2013 - Infiltration, Chirotherapie der Brustwirbelsäule

Derzeitige Beschwerden:

"Ich bin eigentlich nie mehr beschwerdefrei oder tablettenfrei."

Nackenschmerzen, Schmerzen im rechten Unterarm und in der Hand.

"Beim Stehen im Beruf habe ich Schmerzen im linken Bein, wo ich operiert worden bin."

"Das Problem ist, dass ich keine Bewegungseinschränkung habe, aber ununterbrochen wegen Schmerzen in Behandlung bin."

Derzeitige Behandlung / Medikamente:

Physiotherapie.

Medikamente: Voltaren, Seractil, Infiltrationen.

Status (Kopf - Fußschema) - Fachstatus:

Halswirbelsäule:

Schmerzen rechts in der Nackenmuskulatur. Die Drehung R 60-0-60°, Kinn-Jugulum 2/19 cm, jeweils endlagig schmerzhaft. Die Armhebung endlagig schmerzhaft,

Lendenwirbelsäule:

Lasegue bds. negativ. Finger-Zehen-Abstand im Langsitz 5 cm. Finger-Boden-Abstand stehend 10 cm. Sämtliche Bewegungen werden normal durchgeführt. Zehenspitzen- und Fersenstand normal. Keine Gefühlsstörungen, keine motorischen Einschränkungen der Beine. Insgesamt bewegt sie sich völlig normal.

Ellbogen rechts:

Bewegungsschmerzen, S 0-0-140°, Medi-Tape am Unterarm und über dem rechten Daumen.

Auflegen der flachen Hand vollständig, Daumenkuppen-Hohlhand-Abstand 1 cm.

Linkes Knie:

Wie bisher, beidseits S 0-0-140°, bandstabil, kein Reizzustand.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1

2 Schmerzen linkes Kniegelenk, rechtes Ellbogengelenk und Handgelenk ohne objektivierbare Bewegungseinschränkung

Begründung:

Wie schon im Vorgutachten festgestellt wurde, bestehen Schmerzen in den bezeichneten Gelenken, keinerlei Bandinstabilität, keine Bewegungseinschränkung und keine äußeren Veränderungen. Somit ist die Bewertung mit 20 % ausreichend und aufrecht zu erhalten.

Cervikalsyndrom mit geringer Bewegungseinschränkung ohne neurologisches Defizit.

Begründung:

Wirbelsäulenbeschwerden, besonders der Halswirbelsäule, keine radiologischen Zeichen eines Bandscheibenleidens, Muskelverspannungen, nur geringe Bewegungseinschränkung bei sonst guter globaler Funktion, mit 20 % ausreichend bewertet. 02.02.01

02.01. 01 20

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die fehlende funktionelle Einschränkung wird nicht erhöht.

Begründung: Die übrigen Leiden sind zu gering, um eine Erhöhung zu begründen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Wie bereits in den Vorgutachten beschrieben wurde, bestehen praktisch normale Bewegungsbefunde, was die Betroffene auch mit eigenen Worten so bezeichnet, nämlich, dass eigentlich keine Bewegungseinschränkung bestünde, sondern die Schmerzen im Vordergrund stehen.

Aufgrund der objektiven Befunde und entsprechenden der EVO besteht keine Begründung, eine höhere Einschätzung als die vorgenommene durchzuführen. Der GdB beträgt 20 v. H.

Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurde die bP durch die Bundesberufungskommission zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG aufgefordert. Eine solche Stellungnahme ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Am 10.03.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 25.03.2014 wurde die bB durch das Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche Stellungnahme wurde nicht eingebracht.

Am 03.04.2014 langten folgende Unterlagen seitens der bP beim Bundesverwaltungsgericht ein:

Ambulanz-Kurzarztbrief vom XXXX vom 13.12.2013

Die bP wurde am 05.08.2014 im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 18.08.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:

Anamnese:

Zustand nach Tonsillektomie (Entfernung der Rachenmandeln) mit ungefähr dem 4. Lebensjahr.

Zustand nach Appendektomie (Entfernung des Blinddarms) mit ungefähr dem 40. Lebensjahr.

Zustand nach operativer Sanierung einer Analfissur (Einriss im Enddarmbereich) vor ungefähr 5-6 Jahren.

Venen-Operation (Venenstripping) rechts 2002.

2012 Skiunfall mit Schienbeinkopffraktur links mit beschriebenem Peronaeuseinriss, Trümmerbruch, mit Verplattungsoperation.

2013 Entfernung des Osteosynthesematerials (Entfernung der Verplattung).

Der geschädigte Nerv (Peronaeus) ist motorisch wieder hergestellt, das Heben und Senken des Vorfußes ist uneingeschränkt wieder möglich, als Restzustand besteht eine Empfindungsstörung im Bereich der linken seitlichen Wade.

Derzeitige Beschwerden:

Seitens des Skiunfalles 2012 (siehe Anamnese) besteht eine Empfindungsstörung in der linken seitlichen Wadenregion, motorische Störungen im linken Bein bestehen nicht.

Beschrieben werden Schmerzen in beiden Handgelenken, im rechten Ellbogengelenk sowie in beiden Kniegelenken (schon vor dem Unfallgeschehen), wobei sich die Schmerzsymptomatik in den Kniegelenken nach dem Unfallgeschehen 2012 verschlechtert hätte, die Patientin hat physikalische Therapien in Form von Gymnastik erhalten, dazu auch die Verordnung von "Genutrains" (elastischer Verband für die Kniegelenke).

In der Früh sei der Faustschluss inkomplett, insbesonders durch massive Schmerzen in den Fingerendgelenken beider Hände II bis IV bedingt, verbunden mit massiver Druckschmerzempfindlichkeit.

Die "Morgensteifigkeit" besteht ungefähr 1 bis 3 Stunden wechselnden Ausmaßes.

Wärme wird schlecht toleriert, Kälte bessert die Symptomatik.

Beschwerden bestehen auch in den Zehenendgelenken II bis V rechts.

Seit ungefähr 15 Jahren bestehen Schmerzen im Handgelenksbereich beidseits, wobei das rechte Handgelenk unter dem Verdacht einer Sehnenscheidenentzündung über 5 Wochen "steif gespritzt" worden sei.

Die Patientin hat Probleme bei Hebe- und Tragebelastungen, rechts ausgeprägter als links, eine elastische Bandage ("Manutrain") ist in Verwendung. Als Ursache werden Irritationen der Sehnenscheiden fachärztlich-orthopädisch vermutet.

Seit 2 Jahren Schmerzen im rechten Ellbogengelenk, insbesonders außenseitig, aber auch innenseitig (Epicondylitis lateralis ausgeprägter als medialis).

Gelenksschwellungen werden dezidiert nicht berichtet.

Seit ungefähr 3 Jahren laufende Physiotherapie wegen Halswirbelsäulenproblemen, wobei im Bereich der oberen Thoraxapertur (oberer Brustkorbbereich) ein bewegungsabhängiges "Engegefühl" beschrieben wird, mit teils beträchtlichen Einschränkungen der Halswirbelsäulenfunktion. Injektionen und Infiltrationen im Schulter-Nacken-Bereich wurden durchgeführt, ebenfalls "manuelle Therapien" mit erzielbarer leichter Besserung.

Empfindungsstörungen in den Fingern werden nicht berichtet.

Bestehend, bekannt und neurologisch abgeklärt ist ein "Restless legs-Syndrom", sowohl im Bereich beider Hände (!) als auch in den Beinen, diese Symptomatik sei in der Schwangerschaft aufgetreten und persistierend.

Stechende Schmerzen bestehen in den Kniegelenken, berichteterweise ärztlich begründet durch eine Fehlbelastung durch das stattgehabte Unfallgeschehen und zusätzlichen, abnützungsbedingten Veränderungen bei Fehlstellung seit der Geburt bestehend. Orthopädischerseits werden intraarticulär (ins Gelenk) Spritzen verabreicht.

Ein "Genutrain" (elastische Bandage für die Kniegelenke) wird verwendet, bei Belastung verstärken sich die Kniegelenksschmerzen.

Auf dezidiertes Befragen werden Beschwerden von Seiten des Herzens oder der Atmung verneint, es bestehen keine gesundheitlichen Befindlichkeitsstörungen seitens der ableitenden Harnwege, zeitweise - psychisch bedingt - käme es zu gastritischen Reizzuständen.

Die Familienanamnese in Richtung eines entzündlich-rheumatischen Krankheitsgeschehens ist negativ, Hautveränderungen im Sinne einer Psoriasis (Schuppenflechte) bestehen nicht, auch ist diesbezüglich die Familienanamnese negativ.

Behandlungen / Medikamente / Hilfmittel:

Thyrex 125 1/2 Tabl. tägl.

Sifrol 0,35 und 0,18 mg abends (für die Restless legs-Symptomatik)

Analgetika bzw. nichtsteroidale Antirheumatika wie zB Seractil 400 mg forte oder Voltaren werden nach Bedarf bzw. im Sinne einer Bedarfsmedikation eingenommen, laut Angabe jedoch "relativ viel".

Durchgeführt werden regelmäßig physikalische Therapiemaßnahmen sowie Infiltrations- und Injektionsbehandlungen.

In Verwendung: Genutrain und Manutrain (elastische Bandagen für die Hand- und Kniegelenke).

Sozialanamnese:

Derzeit in Umschulung zur Betriebslogistin.

Zusammenfassung relevanter Befunde:

Angefordert aus dem Labor XXXX, wurden Laborparameter vom 04.09.2012, dabei unauffällige direkte und indirekte Entzündungsparameter, unauffälliges rotes und weißes Blutbild, ebenfalls unauffällig die überprüften "Leber- und Nierenparameter", der Serumharnsäurespiegel, die Schilddrüsen- und die Hypophysenhormone.

Rheumafaktor quantitativ negativ, in der Immundiagnostik antinukleare Antikörper sowie Antikörper gegen DNA (SLE) jeweils negativ.

Laborparameter vom 24.10.2013:

Die direkten und indirekten Entzündungsparameter unauffällig, die überprüften "Leber- und Nierenparameter" im Normbereich gelegen, unauffälliger Eisenstoffwechsel, im ausgeglichenen Bereich gelegene Schilddrüsenhormone.

13.12. 2013 - Ambulanz-Kurzarztbrief aus dem XXXX, Rheumaambulanz.

Diagnose:

Beginnende Fingergelenksarthrosen, Folgezustand nach Unterschenkelfraktur links, suspekte Meniskopathie rechtes Knie (in Abklärung), Tennisellbogen rechts, Restless legs-Syndrom.

OrthopädischeXXXX, Befundbericht datiert mit 28.05.2013.

Diagnose:

Therapieresistentes HWS-Syndrom, Blockade Th5 rechts, Myogelosen im Bereich der Pars descendens des Musculus trapezius.

Orthopädische XXXX - 07.06.2013:

Diagnosen:

HWS-Syndrom, HWS-Myogelose links, BWS-Blockierung Th5, Bandscheibenvorfall C6/C7, Epicondylitis radialis.

Status (Kopf - Fußschema) - Fachstatus:

Im 45. Lebensjahr stehende Frau in prima vista altersentsprechendem

AEZ.

Örtlich und zeitlich voll orientiert, psychisch stabil und unauffällig wirkend.

Lymphknotenstationen frei.

Herz: Herzdämpfung im Normbereich, Herztöne rhythmisch, rein.

EKG: Indifferenztyp, Sinusrhythmus, 70/min., PQ im Normbereich, inkompletter Rechtsschenkelblock, Transition V3/V4, ohne sicher pathologischen Befund.

Lungen: beidseits belüftet, normale Basenverschieblichkeit, keine Stauungs- oder bronchitischen RG's.

Bauch: weich, soweit beurteilbar keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine beschriebenen Druckschmerzempfindlichkeiten.

Nierenlager klopffrei.

Keine Lidödeme, keine Beinödeme.

Periphere Pulse im Bereich der unteren Extremitäten beidseits tastbar.

Bewegungsapparat:

Gangbild leicht hinkend links, ansonsten unauffällig.

Die Halswirbelsäule ist in der Funktionsprüfung bei Rotation nach links ungefähr ein Drittel eingeschränkt, die paracervicale Muskulatur sowie die Schultergürtelmuskulatur sind deutlich verspannt und druckempfindlich.

Im übrigen Bereich des Stammskeletts keine funktionelle Einschränkung.

Die lliosacralgelenke beidseits unauffällig.

Lokale Druckschmerzempfindlichkeit im Bereich des rechten Ellbogens im Sinne einer Epicondylitis lateralis ausgeprägter als medialis ("Tennis- und Golferellbogen"). Eine Gelenksschwellung in den Ellbogengelenken nicht fassbar.

Die Schultergelenke sind endlagigst schmerzhaft eingeschränkt.

Das rechte Handgelenk ist lokal druckschmerzempfindlich, wobei eine diskrete Synovitis (Schwellung), die Volar- und Dorsalflexion im Bereich des rechten Handgelenkes endlagig eingeschränkt.

Im Bereich der Fingerendgelenke finden sich typische "Heberdenarthrosen", teilweise leicht aktiviert.

Der Tinel ist im Bereich beider Handgelenke negativ.

Der Gänslen ist in den Fingergrundgelenken und auch in den Zehengrundgelenken negativ.

Im Bereich der unteren Extremitäten deutliche, lokale Tibiadruckschmerzsymptomatik ventral (vorne) mit höchstgradigem Verdacht auf Bursitis, eine diskrete Alteration des linken Kniegelenkes nicht sicher ausschließbar, reaktionslose Narben nach Operation.

Im Bereich der Zehenendgelenke beider Füße Druckschmerzempfindlichkeiten beidseits, eine synovitische Schwellung aber im Bereich beider Vorfüße nicht fassbar.

Im Übrigen regelrechter funktioneller Befund im Bereich der unteren Extremitäten.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gutachtensrelevant nicht eingeschränkt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1

2

3

4 Cervicales Schmerzsyndrom (Schmerzen in der Halswirbelsäule) mit

Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei Drehung, vor allem nach links, mit ausgeprägter Verspannung und Druckschmerzhaftigkeit der Halswirbelsäulen- und der Schultergürtelmuskulatur bei bekanntem

Bandscheibenvorfall C6/C7 (siehe Befundbericht - orthopädische

XXXX), ohne aktuell feststellbare Wurzelreizung.

Seit 15 Jahren bestehende Schmerzsymptomatik im Bereich beider

Handgelenke, rechts ausgeprägter als links, mit deutlicher lokaler

Druckschmerzempfindlichkeit, rechts mehr als links, und Einschränkung der Volar- und Dorsalflexion im Bereich des rechten Handgelenkes sowie Fingerendgelenksarthrosen in beiden Händen II bis

V

(Heberdenarthrosen) mit berichteter Morgensteifigkeit und inkomplettem Faustschluss beidseits (zeitweise Aktivierung der

Fingergelenksarthrosen, differentialdiagnostisch beginnendes, entzündlich-rheumatisches Krankheitsbild?)

Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung aktiviertes linkes

Kniegelenk mit hochgradiger, lokaler Druckschmerzempfindlichkeit

prätibial - Bursitis? - bei Zustand nach Trümmerbruch -

Schienbeinkopffraktur links 2012.

Epicondylitis rechter Ellbogen lateral und medial ("Tennis-

/Golferellbogen"). 020102

020202

020518

(Vergleichs-position)

020611 30

30

10

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ausgehend von den beiden führenden Positionen Halswirbelsäule / Hände ergibt sich ein Anheben der Grund-GdB von 30 % um eine Stufe auf 40 %.

Ad 1) Es besteht eine Schmerzsymptomatik in der Halswirbelsäule mit funktioneller Einschränkung der Drehung und ausgeprägten, muskulären Verspannungszuständen, wobei im Rahmen eines orthopädischen, auswärtigen Befundes die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls C6/C7 angeführt ist. Resultierend aus der funktionellen Behinderung, der Schmerzsymptomatik und der morphologischen Schädigung ergibt sich eine GdB von 30 %.

Ad 2) Die beschriebenen, seit Jahren bestehenden Schmerzen in den Händen bzw. den Fingerendgelenken sind klinisch nachvollziehbar, die Schmerzen in den Fingerendgelenken entsprechen so genannten Heberdenarthrosen, die offensichtlich zeitweise aktiviert sind, die Differentialdiagnostik eines "echten entzündlich-rheumatischen Krankheitsgeschehens" in Richtung eines Transversalbefalls bei Psoriasisarthropathie (Schuppenflechtenrheuma) konnte nicht nachvollzogen werden, empfohlen wurde der Patientin, zum Ausschluss eines beginnenden, entzündlich-rheumatischen Krankheitsbildes (rheumatoide Arthritis) eine MRI-Untersuchung beider Handgelenke durchführen zu lassen - GdB von 30 %.

Ad 3) Der Gesamt-GdB ist unter Vorlage des Befundberichtes XXXX, datiert mit 07.06.2013, mit dem Zeitpunkt der aktuell erfolgten, gutachterlichen Untersuchung, d.h. per 05.08.2014, anzunehmen.

Ad 3 und ad 4) Die Wertigkeit dieser Beschwerden ist als hintergründig zu betrachten, einen zusätzlichen

Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich damit nicht.

Stellungnahme zu Vergleichsgutachten:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die ursprüngliche gutachterliche Untersuchung durch einen Unfallchirurgen erfolgt ist, dieser hat einen komplett anderen Zugang zur bestehenden Beschwerdesymptomatik bzw. zu den bestehenden Krankheitsbildern, wobei man im Rahmen der aktuellen, gutachterlichen Untersuchung von internistisch-rheumatologischer Seite her durchaus auch an ein beginnendes, entzündlich-rheumatisches Krankheitsgeschehen denken muss.

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:

Das Beschwerdevorbringen der klagenden Partei erscheint nach meinem gutachterlichen Ermessen gerechtfertigt, wobei insbesonders der Befundbericht XXXX, datiert mit 07.06.2013, zum Tragen kommt, in dem ein Bandscheibenvorfall im Bereich C6/C7 beschrieben wird.

Stellungnahme zum Befund vom 13.12.2013:

Befund der Rheumaambulanz Krankenhaus XXXX, zum damaligen Zeitpunkt kein Hinweis für das Vorliegen eines entzündlich-rheumatischen Krankheitsbildes.

Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 14.11.2013:

Zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht bekannte Bandscheibenschädigung der Halswirbelsäule, der nachgereichte Befund vom 13.12.2013 hat keine Auswirkung auf das Gutachten vom 14.11.2013.

Aktuell jedoch hinzuweisen, dass das klinische Bild aus internistisch-rheumatologischer Sicht durchaus mit einem beginnenden entzündlich-rheumatischen Krankheitsbild in Verbindung gebracht werden könnte.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nur bei entsprechendem Verschlechterungsantrag vonnöten.

Am 10.09.2014 wurde der bB und der bP das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde von keiner Partei eingebracht.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.11.2013 und 18.08.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. In dem Gutachten vom 18.08.2014 wird auch in nachvollziehbarer Art und Weise hinsichtlich der Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 40 v.H Stellung genommen. Dem Grundsatz nach decken sich die beiden eingeholten Gutachten in ihrer Beurteilung, wobei in dem Gutachten vom 14.11.2013 auf Bandscheibenprobleme, da noch nicht vorhanden, nicht eingegangen werden konnte. Weiters konnte auch kein Bezug zu einem eventuell beginnenden entzündlich-rheumatischen Krankheitsgeschehen hergestellt werden, welches aber gemeinsam mit der Bandscheibenproblematik im Gutachten vom 18.08.2014 Niederschlag findet.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise.

In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP zum Zeitpunkt der Erstellung, insbesondere in dem vom 18.08.2014, ausführlich eingegangen. So wird in diesem zusammenfassend ausgeführt:

1

2

3

4 Cervicales Schmerzsyndrom (Schmerzen in der Halswirbelsäule) mit

Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule bei Drehung, vor allem nach links, mit ausgeprägter Verspannung und Druckschmerzhaftigkeit der Halswirbelsäulen- und der Schultergürtelmuskulatur bei bekanntem

Bandscheibenvorfall C6/C7 (siehe Befundbericht - orthopädische

XXXX), ohne aktuell feststellbare Wurzelreizung.

Seit 15 Jahren bestehende Schmerzsymptomatik im Bereich beider

Handgelenke, rechts ausgeprägter als links, mit deutlicher lokaler

Druckschmerzempfindlichkeit, rechts mehr als links, und Einschränkung der Volar- und Dorsalflexion im Bereich des rechten Handgelenkes sowie Fingerendgelenksarthrosen in beiden Händen II bis

V

(Heberdenarthrosen) mit berichteter Morgensteifigkeit und inkomplettem Faustschluss beidseits (zeitweise Aktivierung der

Fingergelenksarthrosen, differentialdiagnostisch beginnendes, entzündlich-rheumatisches Krankheitsbild?)

Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung aktiviertes linkes

Kniegelenk mit hochgradiger, lokaler Druckschmerzempfindlichkeit

prätibial - Bursitis? - bei Zustand nach Trümmerbruch -

Schienbeinkopffraktur links 2012.

Epicondylitis rechter Ellbogen lateral und medial ("Tennis-

/Golferellbogen"). 020102

020202

020518

(Vergleichs-position)

020611 30

30

10

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ausgehend von den beiden führenden Positionen Halswirbelsäule / Hände ergibt sich ein Anheben der Grund-GdB von 30 % um eine Stufe auf 40 %.

Ad 1) Es besteht eine Schmerzsymptomatik in der Halswirbelsäule mit funktioneller Einschränkung der Drehung und ausgeprägten, muskulären Verspannungszuständen, wobei im Rahmen eines orthopädischen, auswärtigen Befundes die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls C6/C7 angeführt ist. Resultierend aus der funktionellen Behinderung, der Schmerzsymptomatik und der morphologischen Schädigung ergibt sich eine GdB von 30 %.

Ad 2) Die beschriebenen, seit Jahren bestehenden Schmerzen in den Händen bzw. den Fingerendgelenken sind klinisch nachvollziehbar, die Schmerzen in den Fingerendgelenken entsprechen so genannten Heberdenarthrosen, die offensichtlich zeitweise aktiviert sind, die Differentialdiagnostik eines "echten entzündlich-rheumatischen Krankheitsgeschehens" in Richtung eines Transversalbefalls bei Psoriasisarthropathie (Schuppenflechtenrheuma) konnte nicht nachvollzogen werden, empfohlen wurde der Patientin, zum Ausschluss eines beginnenden, entzündlich-rheumatischen Krankheitsbildes (rheumatoide Arthritis) eine MRI-Untersuchung beider Handgelenke durchführen zu lassen - GdB von 30 %.

Ad 3) Der Gesamt-GdB ist unter Vorlage des Befundberichtes XXXX, datiert mit 07.06.2013, mit dem Zeitpunkt der aktuell erfolgten, gutachterlichen Untersuchung, d.h. per 05.08.2014, anzunehmen.

Ad 3 und ad 4) Die Wertigkeit dieser Beschwerden ist als hintergründig zu betrachten, einen zusätzlichen

Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich damit nicht.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen, insbesondere von dem vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten vom 18.08.2014 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen, weshalb auch die Voraussetzungen betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne der Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs 5 BBG entsendet die im § 10 Abs 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu

enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die

Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben

Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der

Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der

Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur

Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,

aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

verfügen;

verfügen;

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

oder d vorliegen.

Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Gemäß § 54 Abs 12 BBG treten § 1, § 13 Abs 5a, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1.September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40 ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40 ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)

Das Gutachten vom 18.08.2014 berücksichtigte hinsichtlich der Beurteilung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung alle relevanten Gesundheitsschädigungen im Sinne der zitierten judikatur.

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß dem angeführten Gutachten vom 18.08.2014ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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