BVwG W218 2011851-1

W218 2011851-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2014

Regest

Antragsrecht, Geltendmachung, Notstandshilfe, Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG W218 2011851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.2011851.1.00

Spruch

W218 2011851-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Schönbrunner Straße, GZ: 2014-0566-9-001231 vom 20.08.2014, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 17 und gemäß § 58 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (=BF) sprach am 11.07.2013 in der Information der belangten Behörde vor und wurde ihr ein Antrag ausgefolgt. In der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift am 23.07.2013 zwecks Abklärung der Kinderbetreuung für ihren Sohn gab sie an, dass ihr Sohn ab 01.04.2013 von ihrer Mutter werktags zwischen 8:00 und 12:00 Uhr betreut werde. Weiters erfolgte ein Aktenvermerk mit folgendem Wortlaut: "Geltendmachungsbescheid erstellen 11.07.2013".

Die Erstellung eines Geltendmachungsbescheides erfolgte vorerst nicht.

2. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 05.06.2014 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 11.07.2013 Notstandshilfe gebühre.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie bereits im April 2013 einen Antrag stellen wollte, aber ohne Angabe von Gründen wieder weggeschickt worden sei. Erst nach mehrmaligem Intervenieren sei ihr die Notstandshilfe zugestanden worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie bereits im April 2013 einen Antrag gestellt und gebühre ihr daher seit April 2013 die Notstandshilfe.

4. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und befragte die stellvertretende Abteilungsleiterin der zuständigen Organisationseinheit. Diese gab an, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass bereits eine Vorsprache im April 2013 erfolgte. Es sei üblich und werde auch so gehandhabt, dass bei jeder Vorsprache von Kundinnen und Kunden der Datensatz aufgerufen werde und auch ein Texteintrag erstellt werde. Weder ein Text noch ein Zugriff zu besagtem Datensatz seien ersichtlich. Die erste Vorsprache, zu der auch ein Antrag ausgefolgt worden sei, wäre am 11.07.2013 gewesen.

Zu diesem Ermittlungsschritt wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beraterin in der Beratungszone, bei der sie vorgesprochen habe, im mittleren Alter gewesen sei und kurze Haare gehabt hätte. Da der fragliche Termin über ein Jahr zurückliege, könne sie sich an weitere Einzelheiten nicht erinnern. Dies sei von der belangten Behörde zu verantworten, weil ihrem Ansuchen auf Erlassung eines Geltendmachungsbescheides erst nach mehrmaligen Urgenzen verspätet nachgekommen worden sei. Als pflichtbewusste Mutter würde sie sämtliche anstehende Termine fristgerecht wahrnehmen, weil sie für das - auch finanzielle - Wohlergehen ihrer Kinder Sorge zu tragen hätte. Deswegen hätte sie mit Sicherheit nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges bei der belangten Behörde vorgesprochen, weil der Verzicht auf Notstandshilfe eine erhebliche finanzielle Härte für sie bedeutet hätte.

Daraufhin wurde der ehemalige Abteilungsleiter der Informationszone niederschriftlich als Zeuge befragt. Dieser gab im Wesentlichen an:

"Ich kenne die MitarbeiterInnen in der Information seit Jahren und bin mit ihrer Arbeitsweise vertraut. Ich kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass das von der Beschwerdeführerin beschriebene Geschehen tatsächlich in der geschilderten Art und Weise abgelaufen ist. Mit absoluter Sicherheit kann ich es nicht ausschließen, da ich logischerweise nicht bei jedem Gespräch meiner MitarbeiterInnen dabei sein konnte. Dass sie ohne Einsichtnahme in ihren Datensatz und ohne Antragsausfolgung einfach weggeschickt wurde, ist für mich nicht vorstellbar, zumal es die Regelung gibt, dass sich selbst Mütter ohne gesicherte Kinderbetreuung auf ihr Verlangen hin beim Arbeitsmarktservice vormerken lassen können. Ihnen wird dann drei Monate Zeit gegeben, ihre Kinderbetreuung abzuklären, wobei sie dabei vom Arbeitsmarktservice unterstützt werden. Aufgrund der in der Stellungnahme gemachten Angaben zur Beraterin ist mir eine Identifikation dieser Person nicht möglich."

In ihrer Stellungnahme dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass das von ihr vorgebrachte Geschehen tatsächlich so wie von ihr geschildert stattfinden hätte können, da es ja nicht zu 100% auszuschließen sei.

Die belangte Behörde fragte daraufhin bei der MA 40 (=Sozialreferat) nach, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Behörde vorstellig geworden sei. Die befragte Behörde gab dazu - zusammengefasst - an, dass aus den bei ihnen vorliegenden Dokumenten nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde vor dem 11.07.2013 gestellt hätte.

Dazu befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Geschehnisse vor dem Sozialreferat für ihre Beschwerde unwichtig seien.

5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 20.08.2014 wurde die Beschwerde vom 18.06.2014 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Texteintragungen und das Ermittlungsverfahren eindeutig belegten, dass keine Antragstellung vor dem 11.07.2013 erfolgte. Dass die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorspreche und sich dann einfach so ohne Angabe von Gründen wieder wegschicken lasse, obwohl sie laut eigenen Angaben auf die finanzielle Unterstützung angewiesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig, dass sie der Ansicht sei, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass sie auch ihre Mutter als Kinderbetreuungsperson für ihre Kinder angeben hätte können, wo sie doch genau dies im April 2010 bereits für ihr erstes Kind getan habe. Es sei absolut unverständlich, dass sie darauf bestehe, über eine bestimmte Regelung nicht informiert worden zu sein - und deswegen nicht auf die Ausfolgung eines Antrages bestanden habe -, wo sie doch diese Regelung bereits selbst einmal in Anspruch genommen hätte. Zum Argument, dass sie stets ihre Termine fristgerecht wahrnehme und darum abwegig sei, dass sie sich nicht bereits direkt im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug im April 2013 beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe, wurde angemerkt, dass von der belangten Behörde bereits für den Zeitraum 22.10.2010 bis 01.11.2010 und 18.11.2010 bis 30.11.2010 ein rechtskräftiger Anspruchsverlust wegen Versäumen von Kontrollterminen ausgesprochen worden sei und daher die Aussage über eine stets fristgerechte Terminwahrung zu relativieren sei. Dass ein Versäumnis bezüglich verspäteter Erstellung des gewünschten Geltendmachungsbescheides vorliege sei unstrittig und bedauerlich, bedeute aber nicht zwangsläufig, dass auch im April 2013 eine Verfehlung stattgefunden habe.

Dass der Abteilungsleiter der Informationszone in seiner unter Wahrheitspflicht gemachten Aussage relativierende Formulierungen verwende und das geschilderte Geschehen nicht definitiv ausschließe, ergäbe sich logisch, da er ja nicht über ein dutzend MitarbeiterInnen konstant und gleichzeitig überwachen könne und somit gezwungenermaßen seine diesbezüglichen Aussagen relativieren müsse, weil er eben nicht als Augenzeuge, sondern als sachkundiger Experte seine Sichtweise darlege.

Die in der Information tätigen MitarbeiterInnen seien dazu verpflichtet, auf Verlangen Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszugeben. Die Beurteilung, ob jemand als arbeitslos oder arbeitssuchend vorzumerken sei bzw. ob ein Leistungsanspruch vorliege oder nicht, obliege nicht ihnen, sondern erfolge durch die MitarbeiterInnen der Leistungsabteilung/Servicezone (die auch für die Ausfertigung von Bescheiden verantwortlich seien). Im April 2013 habe bereits ein EDV-Datensatz zur BF existiert. Für die Einsichtnahme in einen Datensatz - die unweigerlich vom EDV-System dokumentiert werde - müsse nur die Sozialversicherungsnummer in ein Eingabefeld eingefügt werden, wobei dieser Vorgang nur einige wenige Sekunden benötige und dieser Arbeitsschritt von den MitarbeiterInnen in der Information täglich im Zuge der Abwicklung der Kundenkontakte fortwährend durchgeführt werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum keine Einsichtnahme in den Datensatz der BF erfolgen hätte sollen, da dies zum Standardvorgehen gehöre. Außerdem gelte die Regelung, dass sich selbst Mütter ohne aktuell gesicherte Kinderbetreuung beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vormerken lassen könnten, wobei ihnen drei Monate Zeit gegeben werde, die Kinderbetreuung abzuklären. Diese Regelung sei allen MitarbeiterInnen in der Information bekannt.

Wären die Ereignisse wie von der Beschwerdeführerin geschildert abgelaufen, hätten daher die MitarbeiterInnen in der Information folgende Unterlassungen und Fehler begehen müssen:

Das Auftreten dieser Summe von Verfehlungen halte die belangte Behörde für unglaubwürdig, weshalb sie die Ansicht vertrete, dass die von der BF geschilderte Vorsprache im April 2013 nicht stattgefunden habe.

6. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, Notstandshilfe ab 30.04.2013 zuzusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Begründung werde schriftlich nachgereicht werden.

7. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Die Antragstellung erfolgte erstmals am 11.07.2013. Eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt konnte nicht nachgewiesen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es besteht kein Grund an den Zeugenaussagen der MitarbeiterInnen des AMS zu zweifeln. Es handelt sich um erfahrene MitarbeiterInnen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie immer das gleiche Procedere einhalten. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, denn es ist nachvollziehbar, dass jemandem, der beim AMS vorspricht, die Frage gestellt wird, ob er einen Antrag stellen möchte. Aus der Aktenlage ist kein Hinweis darauf ersichtlich, wieso dies ausgerechnet bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sein sollte. Auch aus der Beschwerde ergibt sich kein diesbezüglicher Anhaltspunkt. Daher ist davon auszugehen, dass kein Vorsprechen zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Eine Begründung des Vorlageantrags, wie im Vorlageantrag angekündigt, wurde bis dato nicht nachgereicht. Festgehalten wird, dass eine Begründung des Vorlageantrages - wie oben ausgeführt - auch nicht notwendig ist.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antrag erstmals am 11.07.2013 gestellt wurde und der Bezug daher frühestens ab diesem Tag erfolgen kann.

§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar § 17 AlVG, Rz 412).

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

§ 44 AlVG regelt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsmarktservices.

Gemäß § 38 und § 58 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Im vorliegenden Fall kann das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen, das Ermittlungsverfahren hat ein nachvollziehbares und schlüssig dokumentiertes fehlerfreies Verhalten der AMS MitarbeiterInnen ergeben.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher als abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und den bereits niederschriftlich einvernommenen Mitarbeiterinnen des AMS näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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