BVwG W218 2010448-1

W218 2010448-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2014

Regest

Antragsrecht, Fristversäumung, Geltendmachung, Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG W218 2010448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.2010448.1.00

Spruch

W218 2010448-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als

Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Redergasse vom 06.06.2014,

GZ: 2014-0566-9-000992, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. iVm § 38 iVm § 17 und gemäß § 58 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) steht seit 19.12.1991 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt hat er am 03.02.2013 die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt und wurde ihm diese bis 13.04.2014 zuerkannt. Rechtzeitig am 14.04.2014 habe er neuerlich die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt und wurde ihm mit diesem Datum auch ein Antragsformular ausgefolgt. Als Antragsrückgabetermin sei der 16.04.2014, 09:45 Uhr, vereinbart worden und dieser Termin sei auch leserlich in das dafür vorgesehene Feld am Antragsformular eingetragen gewesen, allerdings sei an diesem Tag das Antragsformular nicht rückübermittelt worden. Die nächste dokumentierte Vorsprache des BF sei am 22.04.2014 in der Infozone der belangten Behörde vermerkt und sei ihm als Termin für die Antragsrückgabe der 24.04.2014 ermöglicht worden. Am 24.04.2014 wurde mit dem BF eine Niederschrift zum Versäumen der Antragsrückgabefrist aufgenommen, in der er angab, er hätte den Termin mit dem 18.04.2014 verwechselt. Er müsse starke Medikamente nehmen, da er psychische Probleme hätte. Dies würde sich auch auf seine Amtswege auswirken, von denen er derzeit sehr viele hätte. Er hätte auch des öfteren zur PVA müssen, da er im September 2013 um eine Invaliditätsrente angesucht hätte. Er hätte am 18.04.2014 bei der belangten Behörde angerufen und wäre ihm mitgeteilt worden, dass er am nächsten Werktag vorbeikommen solle.

2. Mit Bescheid vom 25.04.2014 wurde dem BF Notstandshilfe ab dem 22.04.2014 zugesprochen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der gesetzten Frist eingebracht worden sei, sondern erst am 22.04.2014 persönlich bei der belangten Behörde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und legte einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie bei. In dem Schreiben wurde diagnostiziert:

Phobische Ängste F 40.9; Sozialphobie mit psychosomatischer Sympt. (Durchfälle, Tachykardien); Chronische Schlafstörung G 47.9; Spannungskopfschmerzen mit cervicale Komponente; Asthma bronchiale, COPD; Psoriasis, st. p. mehrfacher Gastritis mit Reflux; Multiple Allergien. Dieser Befund wurde allerdings am 25.06.2012 erstellt. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass er den Termin wegen starker Medikamente und Probleme mit seinen Amtswegen versäumt habe.

4. Daraufhin leitete die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ein. Mit Parteiengehör vom 21.05.2014 wurde dem BF dargelegt, dass er seinen Antrag nicht fristgerecht eingebracht hätte und aus den EDV-Protokollen nicht ersichtlich sei, dass er tatsächlich am 18.04.2014 angerufen habe. In den zu seiner Person geführten Verfahrensunterlagen sei ersichtlich, dass der Antrag auf Zuerkennung von Invaliditätsperson mangels Vorliegen von Invalidität abgewiesen worden sei. Es wurde ausgeführt, welche Arbeiten ihm zumutbar seien. Nicht festgestellt wurde, dass ihm Behördenwege nicht zumutbar seien. Ein neuerlicher Antrag auf Invaliditätsrente vom 25.09.2013 sei mit Bescheid der PVA vom 07.05.2014 mangels Invalidität abgelehnt worden. Der BF wurde aufgefordert, sein behauptetes Telefonat mit der Service-Line am 18.04.2014 durch Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises seines Handybetreibers nachzuweisen. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit gegeben, ein aktuelles fachärztliches Gutachten bezüglich seiner psychischen Probleme nachzureichen. Dazu wurde ihm eine Frist eingeräumt.

5. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte innerhalb der Frist nicht ein.

6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 06.06.2014 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Nach den rechtlichen Erläuterungen wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der BF den Antragsrückgabetermin nicht eingehalten habe und erst wieder am 22.04.2014 bei der belangten Behörde vorgesprochen habe. Das von ihm behauptete Telefonat vom 18.04.2014 sei nicht nachvollziehbar und auch nicht nachweisbar. Der von ihm vorgelegte Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie vom 25.06.2012 könne nicht als geeigneter Nachweis, der die Nichtabgabe des Antragsformulars am 16.04.2014 rechtfertigen würde, anerkannt werden. Daher wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen die Einhaltung von Terminen möglich und das Verwechseln des Antragsrückgabetermins sei seiner Sphäre zuzuordnen. Die von ihm vorgebrachten Gründe für die verspätete Antragsrückgabe könnten nicht als triftig anerkannt werden. Erst am 22.04.2014 meldete der BF sich wieder bei der belangten Behörde und gebühre daher die Notstandshilfe ab diesem Zeitpunkt.

7. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

8. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 04.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Der BF hat den vereinbarten Rückgabetermin nicht eingehalten und am 22.04.2014 persönlich bei der belangten Behörde zwecks dessen Einbringung vorgesprochen. Dass er den Termin aufgrund psychischer Probleme versäumt hätte, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich auch dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat. Sie hat ihm im Rahmen des Parteiengehörs die getroffenen Feststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, seinen behaupteten Anruf bei der Serviceline nachzuweisen sowie ein aktuelles Gutachten zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen.

Da bereits die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 07.05.2014 - also kurz vor dem vorliegenden Beschwerdefall - eine eventuell vorliegende Invalidität abgelehnt hatte, waren diesbezüglich auch keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der BF seit Dezember 1991 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und seit diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche Anträge auf Zuerkennung dieser Leistungen gestellt hat und ihm daher das Prozedere der Antragsstellung ausreichend bekannt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) ... (3)

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) ... (7)

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791; VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt und gebührt grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung. Unter Geltendmachung des Anspruches ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu verstehen (vgl. Erl zu § 46 AlVG).

Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).

Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt - wie im gegenständlichen Fall - und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Der Beschwerdeführer legte das ausgefüllte Formular unstrittig erst am 24.04.2014 vor.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.

"Vergessen" kann keinesfalls als triftiger Grund gewertet werden. Dem BF ist der Termin und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und war er sich auch dessen bewusst, zumal er das Procedere auch bereits seit längerem kennt. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.

Auch der Verweis auf seine psychischen Probleme vermochte zu keiner anderen Einschätzung führen, da er mit dem Procedere vertraut ist und sich im Bewusstsein, dass er sich Termine schlecht merke, diesen (ursprünglichen) Termin besonders gut hätte merken sollen. Der ursprüngliche Termin lag auch nur 2 Tage nach seinem Gespräch zur neuerlichen Antragstellung und war zudem gut leserlich auf dem Antragsformular notiert. Ein Blick auf das abzugebende Formular wäre also ausreichend gewesen.

Nur am Rande wird ausgeführt, dass seine psychischen und physischen Probleme auch nicht zum Anspruch auf eine Invaliditätsrente führten, daher weiter davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich als arbeitslos einzustufen ist.

Ein anderslautendes Gutachten wurde trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgelegt.

Gemäß § 17 Abs 4 AlVG bestünde die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes und aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung, die dem Beschwerdeführer mit Übermittlung des Antrages am 14.04.2014 zugegangen ist, keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat daher zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt hat, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf

(Weiter)Gewährung geltend gemacht hat (im gegenständlichen Fall der 22.04.2014).

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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