BVwG W156 2006102-1

W156 2006102-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2014

Regest

Berechnung, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung,<br/>Selbstständigkeit

Texte intégral

BVwG W156 2006102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2006102.1.00

Spruch

W156 2006102-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, RA in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.01.2014, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 30.08.2012 beantragte der BF die bescheidmäßige Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem GSVG.

2. Mit Bescheid vom 15.07.2013, hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, im Spruchteil 1. festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2011 als Wohnsitzarzt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.

Im Spruchteil 2. wird die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen und im Spruchteil 3. die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung festgestellt.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, begründet den Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der BF seit dem 01.03.2008 als Wohnsitzarzt bei der Ärztekammer Wien eingetragen sei, außerordentliches Mitglied der Ärztekammer sei und eine Altersversorgung der Ärztekammer beziehe.

In der Versicherungserklärung vom 15.04.2008 habe der BF bekannt gegeben, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenzen 2008 übersteigen werden. Der Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sei daher mit 01.03.2008 festzustellen gewesen.

Die Beitragsgrundlagen in den Kalenderjahren 2008 - 2011 hätten die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG jeweils überschritten. Im Jahr 2011 seien die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 58.385,88 über der relevanten Versicherungsgrenze von Euro 4.488,24 gelegen. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ende daher vorläufig mit dem 31.12.2011.

3. Mit Schreiben vom 12.08.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien.

Begründend führte er aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, unrichtige Berechnung der Berechnungsgrundlagen bzw. monatlichen Beiträgen bekämpft werde.

Was die Rechtswidrigkeit anlange, so sei diese in mehrfacher Hinsicht gegeben. Der BF beziehe als pensionierter Primararzt von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in jenem Zeitraum, welcher vom Bescheid umfasst sei, in der Höhe von jährlich € 32.000 bis € 35.000 zuzüglich einer Pension des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien in der Höhe von etwa jährlich € 15.000-17.000.

Weiters bringe er aus seiner Tätigkeit als freiberuflicher Anästhesist die in seinen Steuererklärungen angeführten Beträge ins Verdienen.

Unter Berufung auf die Bestimmung des § 5 GSVG sowie § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG unterliege er nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.

In seiner Versicherungserklärung vom 15.04.2008 habe er erklärt, dass er von der GSVG keine wie auch immer geartete Versicherung benötige; dies deshalb weil sämtliche denkbaren Versicherungsfälle, nämlich Krankheit und Pension voll gedeckt seien.

In Folge wird die Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung von Pensionsbeiträgen, wenn in concreto ein Versicherungsfall nicht eintreten könne, in Frage gestellt.

Abschließend werden Einwendungen hinsichtlich der richtigen Berechnung der monatlichen Beitragszahlungen angeführt.

4. Mit Teilbescheid vom 16.01.2013, Zl. XXXX, wurde der Einspruch des BFs hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht nach dem GSVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründet wurde die Entscheidung nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass der BF unbestritten bis 29.02.2008 aufgrund einer freiberuflichen Tätigkeit als Arzt und ordentliches Mitglied der Ärztekammer Wien der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 FSVG unterlegen sei.

Seit 01.03.2008 sei er außerordentliches Mitglied der Ärztekammer Wien und erhalte vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien eine Pension. Seit 01.03.2018 sei er als Wohnsitzarzt bei der Ärztekammer Wien eingetragen.

Der BF beziehe außerdem seit 01.01.2008 in Alterspension nach dem ASVG.

Der BF habe am 15.04.2008 in Versicherungserklärung abgegeben, in der von ihm angegeben worden sei, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werden. Mit Schreiben vom 07.11.2011 habe der BF bekannt gegeben, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 sich nicht wiederholen werde und die Tätigkeit zurückgefahren werde.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.03.2010 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. € 116.388,53 aus. Davon würden nach Auskunft der steuerlichen Vertretung des BF € 53.298,53 auf die Tätigkeit als Wohnsitzarzt ab dem 01.03.2008 entfallen. In diesem Jahr seien dem BF Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 7.221,40 vorgeschrieben worden und sei damit die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.585 überschritten worden.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 am 08.06.2011 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. € 128.608 aus. In diesem Jahr seien dem BF Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 686,88 vorgeschrieben worden und sei damit die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.585 mit Ausnahme des Monats Juli überschritten worden. Im Juli 2009 habe die Beitragsgrundlage infolge der Differenzvorschreibung aufgrund eines Dienstverhältnisses zum XXXX in XXXX € 3.908,33 betragen.

Der Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 06.12.2011 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. € 114.340,70 aus. In diesem Jahr seien dem BF Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 5.957,34 gutgeschrieben worden, dennoch sei die Höchstbeitragsgrundlage von

€ 4.795 überschritten worden.

Die Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 18.06.2012 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. € 58.385,88 aus. In diesem Jahr seien dem Einspruchswerber Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 785,40 vorgeschrieben worden und sei damit die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.900 überschritten worden.

Die Einkünfte des BFs würden somit in den gegenständlichen Jahren die für ihn aufgrund des Pensionsbezuges maßgeblichen Versicherungsgrenzen übersteigen.

Gemäß § 5 GSVG i.V.m. der genannten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sei der BF im gegenständlichen Zeitraum als Mitglied der Ärztekammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen und gingen die diesbezüglichen Ausführungen des BFs daher ins Leere. Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Mitglieder der Ärztekammer bestünde hingegen nicht.

Der Einspruchswerber habe seine Tätigkeit als Wohnsitzarzt am 01.03.2008 aufgenommen und unterliege daher gemäß § 6 Abs. 4 GSVG ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.

Der Einspruchswerber habe am 07.11.2011 sinngemäß erklärt, dass seine Einkünfte entgegen seiner abgegebenen Versicherungserklärung die in Betracht kommende Versicherungsgrenze nicht mehr übersteigen werden, was gemäß § 7 Abs. 4 GSVG eine Beendigungstatbestand zum 30.11.2011 darstellen würde. Laut Einkommensteuerbescheid 2011 seien jedoch im gesamten Kalenderjahr 2011 die Versicherungsgrenze überschreitende Einkünfte vorgelegen weshalb die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bis zum 31.12.2011 festgestellt habe.

5. Mit Schreiben vom 28.10.2013 erhob der BF fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

In der Begründung wurde im Wesentlichen die Begründung des Einspruches vom 12.08.2013 an den Landeshauptmann von Wien wiedergegeben.

6. Mit Schreiben vom 16.12.2013 legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Berufung, nunmehr Beschwerde, samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit 25.03.2014 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF unterlag bis 29.02.2008 aufgrund seiner Tätigkeit als freiberuflicher Arzt und ordentliches Mitglied der Ärztekammer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FSVG.

Seit dem 01.03.2008 ist er außerordentliches Mitglied der Ärztekammer und erhält vom Wohlfahrtsfond der Ärztekammer eine Pension. Seit dem 01.03.2008 ist der BF als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste Wien eingetragen.

Der BF bezieht seit 01.01.2008 in Alterspension nach dem ASVG.

Der BF hat am 15.04.2008 eine Versicherungserklärung abgegeben, in der von ihm angegeben wurde, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werden. Mit Schreiben vom 07.11.2011 hat der BF bekannt gegeben, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 sich nicht wiederholen wird und die Tätigkeit zurückgefahren wird.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.03.2010 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. € 116.388,53 aus. Davon entfallen nach Auskunft der steuerlichen Vertretung des BFs € 53.298,53 auf die Tätigkeit als Wohnsitzarzt ab dem 01.03.2008. In diesem Jahr sind dem BF Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 7.221,40 vorgeschrieben worden und ist damit die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.585 überschritten worden.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 am 08.06.2011 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. € 128.608 aus. In diesem Jahr sind dem BF Sozialversicherungsbeiträge i.H.v.

€ 686,88 vorgeschrieben worden und ist damit die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.585 mit Ausnahme des Monats Juli überschritten worden. Im Juli 2009 hat die Beitragsgrundlage infolge der Differenzvorschreibung aufgrund eines Dienstverhältnisses zum XXXX in XXXX € 3.908,33 betragen.

Der Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 06.12.2011 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. € 114.340,70 aus. In diesem Jahr sind dem BF Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 5.957,34 gutgeschrieben worden und ist die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.795 überschritten worden.

Die Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 18.06.2012 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. € 58.385,88 aus. In diesem Jahr sind dem Einspruchswerber Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. € 785,40 vorgeschrieben worden und ist damit die Höchstbeitragsgrundlage von € 4.900 überschritten worden.

Die Versicherungsgrenze in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG beträgt im Kalenderjahr 2008 € 4.188,12, im Kalenderjahr 2009 €

4. 292,88, im Kalenderjahr 2010 € 4.395,96 und im Kalenderjahr 2011 €

4. 488,24.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 194 GSVG iVm. 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind die § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden materiellrechtlichen Bestimmungen lauten:

"§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG: Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

§ 5 Abs. 1 GSVG: Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 471/200:

Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

§ 2 Abs. 2 Z 1 FSVG: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind."

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das österreichische System der Sozialversicherung ist ein System der Mehrfachversicherung, da es an die zu versichernde Erwerbstätigkeit anknüpft.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH vom 30.06.2004, Zl.B869/03; sh. schon VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).

Das Vorbringen des BFs, dass er in seiner Versicherungserklärung vom 15.04.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keine wie auch immer geartete Versicherung benötige, führt daher nicht zu Erfolg, dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Versicherung nach dem GSVG unabhängig von Parteiwillen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG sind Wohnsitzärzte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen. Da der BF seit 2008 als Wohnsitzarzt tätig ist, ist eine Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG für ihn daher ausgeschlossen.

Jedoch sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG pflichtversichert, sofern diese betriebliche Tätigkeit nicht bereits einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen.

Für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist maßgeblich, dass Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielt werden. Gemäß § 22 EStG zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 EStG auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören u.a. auch Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ärzte.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus, dass die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richte. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgingen, bestehe nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt worden sei (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei, sei im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH

vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012, vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122,

vom 14.03.2012, Zl. 2010/08/0163, vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307).

In seinem Judikat vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend aus, dass mit § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden sollten (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber habe dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzten, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen seien, könnten daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (Vgl. VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert.

Unstrittig liegen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 vor, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit über der jeweiligen Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG ausweisen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 1 Z 6 lit b GSVG nur die Ausnahme von der Versicherungspflicht für Bezieher einer - in diesen Fall - Pension nach dem ASVG und einer Versorgungsleistung der Ärztekammer normiert, wenn die Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen.

Unstrittig ergibt sich aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden, dass die Einkünfte des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die monatlichen Beitragsgrundlagen des §§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überstiegen haben.

Unstrittig ist auch, dass die verfahrensgegenständliche Erwerbstätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundegesetz unterliegt.

Eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht sohin zu Recht.

Da aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 471/200, die Berufsgruppe der Ärzte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen mit 1. Jänner 2000 wurde, unterliegt der BF lediglich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Zum Vorbringen des BF, dass die zu erwartende Pensionsleistung in keiner Relation zu den bescheidmäßig festgestellten Beiträge stehe, darf auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung gelte, sondern die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend seien (vgl VfGH vom 18.06.2009, Zl. B111/09; vom 19.06.2001, Zl. G115/00).

Die behauptete Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung konnte vom BF sohin nicht aufgezeigt werden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012; vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0122; vom 14.03.2012, Zl. 2010/08/0163; vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215; vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205; vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307; vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307; vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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