W124 1429149-1•BVwG W124 1429149-1
W124 1429149-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2014
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit
W124 1429149-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.11.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemisch-schiitischen Glaubens, stellte am 26.11.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er als Fluchtgrund vor, dass sein Vater mit einer verheirateten Frau ein Verhältnis gehabt habe und mit dieser geflohen sei. Der Ehemann dieser Frau sei öfter zu ihnen nach Hause gekommen, habe nach seinem Vater gefragt und ihnen Schwierigkeiten gemacht. Der Onkel des Beschwerdeführers sei daher auf die Familie des Beschwerdeführers böse gewesen und habe die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen und misshandelt. Schließlich hätten die Mullahs des Dorfes entschieden, dass die jüngere Schwester des Beschwerdeführers jenen Mann, dessen Frau mit dem Vater des Beschwerdeführers geflüchtet war, als Wiedergutmachung heiraten müsse. Die Familie des Beschwerdeführers sei damit nicht einverstanden gewesen und darum seien sie geflohen. Einzig der Onkel sei damit einverstanden gewesen. Seine Familie lebe in XXX in Pakistan, in Österreich habe er keine Angehörigen.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.11.2011 gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater mit der Ehefrau eines anderen Mannes geflohen sei, worauf dessen Familie jene des Beschwerdeführers bedroht habe und die Schwester des Beschwerdeführers hätte heiraten sollen, weshalb die Familie des Beschwerdeführer vor ca. sieben Jahren nach Pakistan gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe arbeiten müssen, um seine Familie zu unterstützen, und habe nicht zur Schule gehen können, weswegen er beschlossen habe nach Europa zu gehen, um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. In Pakistan habe er ferner einen Streit mit einem Pakistani gehabt. Dieser habe den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Freunden geschlagen und tags darauf den Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, wo es zu einem Streit gekommen sei im Zuge dessen der Beschwerdeführer diesen gestoßen habe, worauf dieser gefallen und sich am Kopf verletzt und geblutet habe. Der Beschwerdeführer habe aus Angst Pakistan verlassen. Andere Gründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor dem Ehemann (der Freundin seines Vaters); außerdem könne er nicht alleine zurück nach Afghanistan.
Weiters brachte er vor, aus XXX, im Distrikt XXX in der Provinz XXX in Afghanistan zu stammen, seit seinem 8. Lebensjahr mit seiner Mutter, seiner minderjährigen Schwester und seinem Onkel in Pakistan gelebt zu haben sowie Analphabet und ledig zu sein. Er spreche seine Muttersprache Dari gut, beherrsche Urdu schlecht, könne weder schreiben noch lesen und sei 15 Jahre alt. Ab seinem 8. Lebensjahr habe er in XXX in Pakistan als Fenstergitterbauer gearbeitet. Vor einem Jahr habe er Pakistan schlepperunterstützt verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich ein Jahr in XXX aufgehalten und gearbeitet habe. Vor cirka eineinhalb Monaten (Oktober 2011) habe er den Iran ebenfalls schlepperunterstützt verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt.
Seitens des Jugendwohlfahrtsträgers XXX- Amt für Jugend und Familie, Jugendwohlfahrt- wurden die Mitarbeiterinnen der Caritas XXX am 13.03.2012 mit der Vertretung des Beschwerdeführers bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres bevollmächtigt.
Anlässlich seiner Einvernahme am 25.04.2012 beim Bundesasylamt in der Sprache Dari gab der damals minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner bevollmächtigten Vertreterin im Wesentlichen an, es gehe ihm gut, er sei gesund. Er sei Hazara aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt XXX, in der Provinz XXX, in Afghanistan. Angrenzende Dörfer, welche er kenne, seien XXX und XXX, sonst kenne er nichts. Den Namen des Dorfes XXX habe er von seiner Mutter gehört. Er habe acht Jahre in seinem Heimatdorf gelebt. Die nächstgrößere Stadt sei XXX. Er sei im Alter von acht Jahren nach Pakistan gezogen, das Jahr könne er nicht angeben, er habe die Schule nicht besucht, weil er ein Problem gehabt habe. Er habe niemanden gehabt, der für ihn hätte sorgen können. Er habe arbeiten müssen, um das Geld für zu Hause zu verdienen. Er habe im Alter von acht Jahren begonnen, als Schweißer zu arbeiten. Die Reise von Afghanistan nach Pakistan habe er mit seinem Onkel, seiner Mutter und seiner Schwester illegal unternommen. In Pakistan habe er in XXX in XXX gelebt, im Viertel XXX. Straßenbezeichnungen gebe es dort nicht, in der Nähe hätten sich die Moscheen XXX und XXX befunden. Die auf dem ihm vorgelegten Foto abgebildete Moschee kenne er nicht. Einen Reisepass habe er noch nie besessen und er besitze auch keine anderen Dokumente, welche seine Identität beweisen würden. In Afghanistan kenne er nur den Onkel väterlicherseits, sonst habe er mit niemandem Kontakt, mit dem habe er aber auch keinen Kontakt, dieser lebe im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Onkel mütterlicherseits lebe in Pakistan, wo die Schwester mütterlicherseits lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. In XXX in Pakistan würden nun seine Mutter, seine Schwester mit dem Onkel leben. Der Beschwerdeführer habe im Iran in einer Firma am Fließband gearbeitet, wo Plastikgabeln und Löffel hergestellt worden seien. In Pakistan habe er bis zu seiner Ausreise als Schweißer gearbeitet, anfangs sei er Lehrling gewesen, sie hätten Fenster und Türen hergestellt, in Afghanistan habe er nicht gearbeitet. Von dem verdienten Geld hätten sie abends essen können. Nun helfe der Onkel der Familie in Pakistan ein wenig und der Beschwerdeführer habe auch ein wenig Geld von hier geschickt. Er habe mit seiner Familie via Internet Kontakt. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, Analphabet zu sein, gab er an, ein wenig Englisch in Pakistan gelernt zu haben, er könne nur nicht auf Farsi lesen und schreiben, auf Englisch könne er schon ein wenig (lesen und schreiben). Pakistan habe er vor etwa einem Jahr und einigen Monaten verlassen, weil er mit einem Jungen dort einen Konflikt gehabt habe. Er habe mit diesem gestritten und dann seien sechs, sieben weitere Personen gekommen. Er habe sich danach im Iran aufgehalten, er habe eine gute Arbeit, aber keine Dokumente gehabt. Die (dortige) Regierung habe ein Gesetz erlassen, wonach Leute ohne Dokumente für sechs Monate in Haft kommen würden, weswegen er aus dem Iran ausgereist sei. Zur Zeit seiner Ausreise aus XXX habe es keine besonderen Vorfälle in der Stadt gegeben. Er sei von dort illegal und schlepperunterstützt ausgereist, Näheres könne er nicht angeben. Er verneinte die Frage, ob er Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation sei, es sei kein Gerichtsverfahren im Heimatland gegen ihn anhängig, er habe keine Straftat in seinem Heimatland begangen, es werde nicht behördlich nach ihm gesucht und er sei noch nie in Haft gewesen. Auf die Frage nach den Gründen für seine Antragstellung brachte er zunächst wirtschaftliche Gründe, nämlich den Unterhalt seiner Familie vor, aber auch dass er weder im Iran noch in Pakistan habe leben können. Befragt, warum er nicht in Afghanistan leben könne, gab er an, dass sein Vater mit einer Frau eine Affäre gehabt habe und danach mit dieser geflüchtet sei. Der Ehemann dieser Frau sei jeden Tag zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und habe sie bedroht. Schlussendlich habe dieser die jüngere Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollen, welche damals sieben Jahre alt gewesen sei. Dies habe die Familie des Beschwerdeführers nicht gewollt und sei deswegen geflüchtet. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zusammenleben und für sie sorgen müsse, und diese könne nicht dorthin zurückkehren. Der Beschwerdeführer selbst habe kein Problem in Afghanistan, aber er habe dort nichts. Aus asylrelevanten Gründen sei er nicht verfolgt worden. Er habe auch keine Probleme gehabt, weil er Hazara sei, dort wo sie gelebt hätten, hätten nur Hazara gelebt. In Kabul habe er niemanden, er habe dort keine Wohnmöglichkeit, dann müsste er mit seiner Familie zurückkehren und diese könnten nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er mache sich Sorgen um seine Mutter; in Pakistan würden auch viele Leute umgebracht, egal wo die Hazara in Pakistan hingehen würden. Sie würden umgebracht. Nach Angaben zu seiner Integration in Österreich folgten Vorhalte darüber, dass er am Tag seiner Antragstellung gemeinsam mit drei weiteren afghanischen Asylwerbern festgenommen worden sei, wobei einer davon später seine ursprünglich behauptete Minderjährigkeit berichtigt habe, sowie die Frage an den Beschwerdeführer, ob ihm auch geraten worden sei, ein falsches Alter anzugeben, was dieser verneinte. Auch den weiteren Vorhalt, dass er der Behörde älter als 15 Jahre erscheine, verneinte er und gab an, so alt zu sein. Zum weiteren Vorhalt, dass er angegeben habe, acht Jahre in XXX in XXX gelebt zu haben, sowie dass ein Nachbardorf XXX sei, dieser Ort aber auch der Geburtsort eines der gemeinsam mit ihm festgenommenen Asylwerber sei, und (daher) nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus XXX stamme, entgegnete der Beschwerdeführer mit der Frage, "wo ein achtjähriger Junge schon herumkommen solle", sowie, dass er den Namen XXX von seiner Mutter gehört habe; er glaube, dass die Frau, welche mit seinem Vater geflüchtet sei, von dort stamme. Zum weiteren Vorhalt, dass er auch zu seinem Wohnort in Pakistan keine Kenntnisse gehabt habe, insbesondere ein Bild einer Moschee nicht erkannt habe und auch keine Angaben zu den Vorfällen zur Zeit seiner Ausreise habe machen können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit einem besonderen Vorfall nichts zu tun habe und dass tagtäglich Leute umgebracht worden seien. Zum Vorhalt, dass der von ihm angegebene Fluchtgrund betreffend Afghanistan mindestens acht bis zehn Jahre zurückliege und von einem fiktiven Fluchtvorbringen ausgegangen werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass es im Fall seiner Rückkehr trotzdem eine Gefahr gebe, weil sein Onkel mit der Heirat einverstanden gewesen sei. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, Analphabet zu sein, jedoch vorgebracht habe, mit seiner Familie Kontakt übers Internet zu haben und auch ein wenig Englisch zu beherrschen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass man eine Unterschrift doch lerne und sich auch "Jungs", die Analphabeten seien, mit Facebook auskennen würden; zuvor habe er nicht viel gelernt, nun wolle er schon viel lernen. Zum weiteren Vorhalt, dass (selbst) bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in XXX auszugehen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort ausfindig gemacht worden wäre. Zum pauschalen Vorhalt, dass seine Angaben nicht als glaubhaft erachtet würden und davon ausgegangen werde, dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier sei, um sich eine Zukunft aufzubauen und seiner Mutter zu helfen, die Problematik gebe es aber auch.
Mit Bescheid vom 27.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Staatsangehörigkeit als glaubhaft, jedoch jene zu seiner Identität (Name und Alter) mangels Vorlage von Dokumenten sowie nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seinem Auftreten als nicht glaubwürdig. Ferner seien seine Angaben über seine Herkunft aus XXX unglaubwürdig, weil auch seine drei Mitreisenden angegeben hätten, von dort zu stammen und weil alle drei angegeben hätten, ihr Vater sei verstorben und dass sie im Iran in XXX gelebt hätten, sodass die Behörde davon ausgehe, dass diese Angaben abgesprochen worden seien. Es sei dem Beschwerdeführer insgesamt seine Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, zumal es ihm auch nicht möglich gewesen sei, Nachbardörfer zu seinem Heimatdorf zu nennen, sowie zwei seiner Mitreisenden behauptet hätten, aus einem von ihm genannten Nachbardorf zu stammen. Weiters habe er auch seinen Aufenthalt in XXX in Pakistan nicht glaubhaft machen können, da er keine Straßen habe benennen können und auch eine in der Nähe seines Wohnortes befindliche Moschee auf einem Foto nicht erkannt habe. Die zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan (etwa im November 2010) stattgefundenen medienwirksamen Ereignisse (Attentate mit vielen bzw. prominenten Toten) habe der Beschwerdeführer nicht gekannt. Zudem seien in der aktuellen Karte zur Provinz XXX, Distrikt XXX, die von ihm genannten Dörfer nicht eingezeichnet. Seine Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit seien hingegen glaubhaft.
Seine Ausreisegründe seien unglaubwürdig, weil sein Vorbringen wenig plausibel, widersprüchlich und nicht lebensnah sei. Glaubhaft sei, dass er aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen habe. Eine konkrete asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe er nicht angegeben. Ein Indiz für ein fiktives Vorbringen sei auch, dass er schon bei der Erstbefragung Details, welche er bei der Antragstellung erwähnt habe, nicht mehr vorgebracht habe. Auch dass er den bei der Antragstellung vorgebrachten Umstand, dass die Mullahs des Dorfes entschieden hätten, dass seine jüngere Schwester diesen Mann als Wiedergutmachung heiraten solle, weder bei der Erstbefragung noch beim Bundesasylamt wiederholt habe, sei ein Indiz für fiktives Vorbringen. Schließlich habe er selbst angegeben, dass er selbst in Afghanistan kein Problem habe. Auch dass er zunächst behauptet habe, zuletzt im Iran Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt zu haben, und dann vorgebracht habe, nun per Internet Kontakt zu diesen zu haben, sei ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben, zumal er angegeben habe, Analphabet zu sein und bei der Antragstellung unterschrieben, jedoch bei der darauffolgenden Erstbefragung mit einem Fingerabdruck unterzeichnet habe.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen gewesen sei, dieses aber auch nicht asylrelevant sei. Auch im Hinblick auf sein behauptetes Alter hätte der Beschwerdeführer (unter Bedachtnahme auf eine zitierte Entscheidung des Asylgerichtshofes) in der Lage sein müssen, einen einfachen Sachverhalt widerspruchsfrei und stimmig zu schildern, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Auch andere asylrelevante Umstände seien nicht hervorgekommen (etwa Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Sippenhaft). Eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara habe er nicht angegeben und habe auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Aus den Feststellungen zu seinem Heimatland ergebe sich, dass auch Institutionen, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen würden, existierten; es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Es sei ihm bis zur Ausreise möglich gewesen, sein Auslangen zu finden und habe er auch nicht von einer Notsituation seiner Angehörigen berichtet. Es seien auch keine Gründe dafür hervorgekommen, dass er sich nicht in XXX niederlassen könne, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe. Er leide an keiner Erkrankung, er würde Hilfe im familiären Netzwerk finden, seine Angaben über den Aufenthalt seiner Familie in Pakistan seien nicht glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde:
Der Beschwerdeführer brachte eingangs vor, er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten.
Die Ausführungen der Behörde über die Annahme eines höheren Alters des Beschwerdeführers als das von diesem angegebene auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes und seines Verhaltens müssten als rein subjektive Wahrnehmung der Behörde gewertet werden, weil dies nicht näher begründet worden sei und nach der genannten Judikatur des VwGH sei diese Vorgangsweise nicht ausreichend, zumal eine fachliche Qualifikation oder entsprechende Erfahrung (der Behörde) weder bekannt noch behauptet worden sei. Der behördlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Kulturkreis als 16-jähriger bereits als erwachsen behandelt werde, sei entschieden entgegen zu treten, weil der Eintritt der Volljährigkeit in Afghanistan ebenfalls erst mit 18 erfolge. Es könne kein Zusammenhang zwischen dem Alter des Beschwerdeführers und der Feststellung der Behörde, er habe seine Altersangaben aus asyltaktischen Gründen gemacht, erkannt werden. Bei Zweifeln hätte die Behörde durchaus die Möglichkeit gehabt, ein fachärztliches Gutachten einzuholen.
Auch halte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angegebenen Herkunftsregion für nicht glaubhaft, weil er nicht in der Lage gewesen sei, direkt an sein Heimatdorf angrenzende Dörfer zu nennen. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass die mit ihm zusammen aufgegriffenen "Minderjährigen" ebenfalls aus XXX bzw. zwei davon in dem vom Beschwerdeführer genannten Dorf XXX geboren worden seien. Dies, obwohl das Heimatdorf des Beschwerdeführers im Distrikt XXX in der Provinz XXX offensichtlich von der Behörde in der aktuellen Karte der Provinz gefunden habe werden können und der Beschwerdeführer sogar Dörfer in der unmittelbaren Umgebung seines Heimatdorfes habe nennen können. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Ausreise gerade einmal acht Jahre alt gewesen sei und seine mangelnden Kenntnisse zum Heimatdorf sehr wohl nachvollziehbar seien; die erwähnten Dörfer seien ihm aus Erzählungen seiner Mutter in Erinnerung. Der Beschwerdeführer habe die mit ihm aufgegriffenen Afghanen in einem großen Asyllager in Griechenland kennengelernt und es sei lebensnahe, wenn man sich in einer Extremsituation an Menschen halte, welche einem durch ähnliche Herkunft nahe stünden; darüber hinaus handle es sich bei XXX um eine der konfliktreichsten Regionen in Afghanistan, sodass nachvollziehbar sei, dass diese Region eine besonders hohe Zahl an Flüchtlingen aufweise.
Auch sei für die Behörde nicht glaubhaft gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in XXX in Pakistan aufgehalten habe, weil er keine näheren Angaben zu diesem Gebiet hätte machen können und insbesondere ein Foto einer bestimmten Moschee nicht erkannt habe. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme die Moscheen XXX und XXX, welche sich in XXX in XXX befänden, sowie den genauen Namen des Viertels, indem er aufgewachsen sei, genannt habe. Es sei ferner nicht verwunderlich, wenn er ein Gebäude nicht identifizieren könne, das losgelöst von der Umgebung aus einem einzigen Winkel fotografiert worden sei. Auch der Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer keine markanten Vorfälle in der Zeit seiner Ausreise habe nennen können, sei nicht nachvollziehbar, weil er schon während der Einvernahme angegeben habe, dass in XXX tagtäglich Menschen ums Leben gekommen seien und diese Feststellung auch von der Liste der Vorfälle der Behörde bestätigt worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes dort Urdu gelernt, was seitens der Behörde überprüft hätte werden können.
Weiters habe die Behörde ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei, was ein weiterer Anhaltspukt dafür sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schulbildung habe täuschen wollen. Dazu habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme angegeben, dass er nicht in der Lage sei, Farsi zu schreiben und zu lesen. Nachvollziehbar sei, dass ein 16-jähriger Junge gelernt habe, sich via Facebook zu verständigen, auch wenn er nur ein wenig Englisch sprechen, lesen und schreiben könne. Dies sei überdies ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer sich in Pakistan aufgehalten habe, wo Englisch viel geläufiger sei als in Afghanistan.
Schließlich stelle die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan durch sein familiäres Netzwerk Unterstützung finden könne und es ihm auch ohne Beziehungen möglich wäre, vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen nach Afghanistan zurückzukehren. Selbst UNHCR verweise darauf, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen auch ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden leben könnten. Dieser Ausführung sei keinerlei Begründungswert zu entnehmen. Weder sei den Angaben des Beschwerdeführers noch der Beweiswürdigung zu entnehmen, auf welche Familienverbände sich der Beschwerdeführer im Falle einer Ausweisung stützen könne; zwar führe die Behörde mehrmals aus, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers in keiner Hinsicht Glauben schenke, stelle jedoch nicht fest, woher der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach stamme, noch welche Angehörigen sich noch in Afghanistan aufhalten sollten. Er wäre vielmehr vollkommen auf sich alleine gestellt, was im Hinblick auf sein junges Alter besonders gravierende Folgen nach sich ziehen würde. Erschwerend komme hinzu, dass er niemals die Schule besucht habe und somit über keinerlei Ausbildung verfüge, welche ihm in Afghanistan hilfreich sein würde. Eine Ausweisung würde unter diesen Umständen, der allgemein unsicheren Lage in Afghanistan, der fehlenden Existenzgrundlage und der damit verbundenen Gefährdungslage sowie hinsichtlich des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, gegen Art. 3 EMRK verstoßen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II sei der Umstand, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung "keinerlei Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich der Heimatregion des Beschwerdeführers vornehme", zu werten. Ebenso habe die Behörde es unterlassen festzustellen, woher der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach stamme, sondern sie habe sich damit begnügt, auszuführen, dass dieser in Afghanistan gelebt habe und daher auch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei. Nach der zitierten Judikatur des Asylgerichtshofes sei zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erforderlich. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Behörde, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers keinerlei Bedrohungssituation vorliege und werde dazu auf nachfolgend zitierte Berichte (zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation) verwiesen.
Der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne der GFK. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte. Es sei nicht gewürdigt und beachtet worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Der Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei mittlerweile auch in der österreichischen Verfassung verankert. Verfolgungshandlungen durch Private seien dann asylrelevant, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig ist. "In diesem Falle sei allein auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage, deren Problematik bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bejaht worden sei, nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne."
Insgesamt sei festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. Die Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleichkomme.
Die Ausweisung verletze Art. 8 EMRK. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Der Beschwerdeführer ersuche um Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um "ihre Fluchtgeschichte" ausführlich noch einmal vor unabhängigen Richtern im Sinne von Art. 47 GRC vorbringen und glaubhaft machen zu können.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 reichte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben dessen Arbeitgebers vor, wonach dieser dem Beschwerdeführer gerne die Möglichkeit einer Lehre bieten möchte.
Am 20.10.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass er gesund sei. Er heiße XXX, sei am XXX in der Provinz XXX, Distrikt XXX, Dorf XXX, geboren und sei afghanischer Staatsbürger.
Seine beim Bundesasylamt gemachten Angaben halte er aufrecht, diese hätten der Wahrheit entsprochen. Er habe sowohl dort als auch bei der Polizei das Gleiche erzählt. Er sei Hazara sowie Schiit und Moslem, er sei gläubig. An der genannten Adresse habe er mit seiner Familie gelebt (Eltern, Schwester, Onkel väterlicherseits samt Familie). Sein Onkel lebe immer noch dort. Außer seinem Onkel kenne er keine Verwandten in Afghanistan. Er wisse nicht, ob dort noch jemand lebe. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Pakistan. Seine eigene Familie lebe in Pakistan in XXX. Er stehe noch in Kontakt mit seiner Familie, telefonisch oder per Skype. In Afghanistan habe er von seiner Geburt bis zum achten Lebensjahr an der angegebenen Adresse gewohnt, dann sei er nach Pakistan gezogen. Mit seinem Onkel in Afghanistan stehe er nicht mehr in Kontakt und nannte auf Nachfrage dessen Namen. Seine Mutter habe zwei Geschwister, der Bruder mütterlicherseits lebe in Pakistan, die Schwester (mütterlicherseits) sei vielleicht gestorben, er wisse nicht, wo diese lebe. In Afghanistan habe sein Vater für ihn gesorgt; dieser sei manchmal in den Iran gereist, um dort zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan weder die Schule besucht, noch habe er einen Beruf erlernt. In Pakistan habe er dann ca.sechs Jahre als Schweißer gearbeitet, auch dort habe er keine Schule besucht.
Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich der Vater des Beschwerdeführers, als der Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei, in eine andere Frau verliebt habe und mit dieser geflohen sei. Die Familie dieser Frau sei ständig zu ihnen nach Hause gekommen, habe sie belästigt und nach XXX, also nach seinem Vater gefragt. Als diese Familie als Entschädigung die kleine Schwester des Beschwerdeführers mit einem Mann in ihrer Familie habe verheiraten wollen, seien sie nach Pakistan geflohen. Seine Schwester sei damals cirka sieben Jahre alt gewesen; sie hätten sie als Entschädigung mitnehmen wollen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sie gleich einen Mann in der Familie hätte heiraten müssen.
Den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt als Grund für den von ihm begehrten internationalen Schutz angegeben habe, dass er ein gutes Leben führen, lernen bzw. arbeiten wolle, um seiner Familie zu helfen, er aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist sei sowie dass er in Pakistan und im Iran wegen Problemen nicht leben habe können, bejahte der Beschwerdeführer, dies alles dort erzählt zu haben, und auch das Problem, das er vorher angesprochen habe.
In Pakistan habe er an der zuvor angegebenen Adresse gelebt. Den Iran habe er verlassen, weil das Leben dort schlecht gewesen sei, da er keine Dokumente gehabt habe, er habe dort gearbeitet. Jeder wolle nach Europa kommen, um ein besseres Leben zu haben.
Zur Frage nach der nächstgrößeren Stadt in der Umgebung zu seinem Heimatdorf in Afghanistan, gab er an, mit seiner Familie in einem kleinen Dorf gelebt zu haben, daneben seien die Dörfer XXX gewesen. Er sei zu damals nicht außerhalb seines Heimatdorfes gewesen.
Zum Vorhalt, dass das Bundeasylamt ausgeführt habe, es sei ihm nicht möglich gewesen, direkt an sein Heimatdorf angrenzende Dörfer zu nennen, er habe "XXX, sonst kenne ich nichts anderes" geantwortet, antwortete der Beschwerdeführer, er habe dort XXX genannt.
Zum weiteren Vorhalt, dass in der Bescheidbegründung zu seinen Angaben, aus der Provinz XXX zu stammen, ausgeführt worden sei, es wäre auffällig, dass auch drei mitreisende Afghanen angegeben hätten, dass ihre Väter bereits verstorben seien und alle drei vor ihrer Ausreise im Iran in XXX gelebt hätten, antwortete der Beschwerdeführer, dass er zwei von diesen drei Mitreisenden in Griechenland kennengelernt habe; es sei Zufall, dass sie aus XXX kämen, aber verwandt sei er mit ihnen nicht und er habe sie auch vorher nicht gekannt.
Auf die Frage, was er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab er an, er wolle hier in Österreich ein gutes Leben haben. In Afghanistan herrsche Krieg und man finde auch keine Arbeit. Hier habe er viele Möglichkeiten, hier könne er lernen und ein gutes Leben haben.
Nach den Angaben der Dolmetscherin stammt der Beschwerdeführer auf Grund seiner Aussprache und seines Dialektes entweder aus der Provinz XXX oder aus der Provinz XXX.
Den ihm anschließend zur Kenntnis gebrachten Länderberichten stimmte der Beschwerdeführer zu. Die Lage in Afghanistan sei sehr schlecht, er höre täglich in den Nachrichten davon. Wegen der schlechten Sicherheitslage wolle er auch nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er habe dort keine Familie und es würde ihm sehr schwer fallen, eine Arbeit zu finden und als junger Mann dort alleine zu leben.
Sodann legte er ein Konvolut an Zeugnissen vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurden.
Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen und wiederholte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte (schriftlich) die Abweisung der Beschwerde.
In der schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2014 wurde auf "beiliegende" Informationen und Entscheidungen (Quelle Staatendokumentation) hinsichtlich Afghanistan/XXX verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zitiert wurden Entscheidungen des EGMR (vom 20.07.2010, 23505/09 N. gegen Schweden sowie vom 20.12.2011, 48839/09, J.H. gegen Vereinigtes Königreich) wonach in Afghanistan nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden sowie in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände zu prüfen ist, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der zitierten VfGH-Judikatur (zB vom 07.06.2013, U 2436/2012-12 und vom 11.10.2012, U 855/12) ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage in der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder eines anderen für die Niederlassung in Betracht kommenden Ortes sowie die persönlichen Umstände (familiäres bzw. soziales Netz) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Drohende Gefährdungen durch bewaffnete Auseinandersetzungen erreichen jedenfalls für XXX bei weitem nicht die Dimension eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (VGH HE, U. v. 30.01.2014, 8A 119/12.A5213612 und weitere).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit nach XXX migrieren, um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen, es ist "nicht unvermeidbar, dass der Antragsteller Familie oder Bekannte in der Hauptstadt haben könnte". XXX hatte 800.000 Einwohner, hat jedoch nach Angaben mancher Schätzungen mehr als vier Millionen Einwohner, die landesweit auf Grund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Staatendokumentation: Bericht einer Gutachterin für Afghanistan vom 26.08.2014).
Soweit der Antragsteller ausführt, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mangels finanzieller Mittel und familiärer Anknüpfungspunkte in eine aussichtslose Lage zu geraten, ist anzumerken, dass es sich beim Antragsteller um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Berufsausbildung und Berufserfahrung handelt. Zwar können Rückkehrer nach den Länderfeststellungen auf Schwierigkeiten gesellschaftliche rund wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen, jedoch ergibt sich daraus auch, dass Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, gute Chancen haben, einen Job zu finden. Der Antragsteller verfügt auch über Angehörige im Iran, welche ihm Unterstützungsleistungen zukommen lassen können (vgl. AsylGH vom 18.02.2013, B1 431491-1/2013/3E).
Nach der Entscheidung des AsylGH vom 27.11.2012, C9 413589-1/2010/14E, wurde zum Vorbringen des Asylwerbers ausgeführt, dass ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung bzw. Berufserfahrung die Suche nach einer Erwerbstätigkeit, wenn auch nur in Form von Gelegenheitsarbeiten oder sonstigen Hilfstätigkeiten, zumutbar erscheinen müsse.
Jungen gesunden Männern ist es möglich und zumutbar, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden, und ist davon auszugehen, dass diese auch von ihren Familien im Ausland finanzielle Unterstützung erhalten (vgl. AsylGH 11.09.2012, C1 415742-1/2010/22E).
Es folgten weiters Ausführungen zu Entscheidungen des AsylGH und des VwGH im Hinblick auf die vorgelegten Integrationsunterlagen betreffend die Ausweisung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distrikts Räten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basis Dienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
1.1. 5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum moslemischen (schiitischen) Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXX, in der Provinz XXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan im Alter von etwa acht Jahren gelebt hat. Danach hat er etwa sechs Jahre mit seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester und dem Onkel mütterlicherseits in Pakistan gelebt. Er ist Analphabet und ledig, hat den Beruf eines Schweißers erlernt und hat bereits in einer Fabrik am Fließband gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor gemeinsam mit dem Onkel mütterlicherseits in Pakistan. Zu seinen übrigen Verwandten in Afghanistan hat er keinen Kontakt.
Am 26.11.2011 stellte er als Minderjähriger im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer ist aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine innerstaatliche Schutzalternative.
Er ist unbescholten, Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes -nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes wird seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht Glauben geschenkt, dass er als Achtjähriger seinen Heimatstaat verlassen hat und sich davor noch nicht außerhalb seines Heimatdorfes befunden hat, sodass es nachvollziehbar erscheint, dass er vor dem Bundesasylamt nicht sämtliche Nachbarorte aufzählen konnte. Jedenfalls aber war der Beschwerdeführer in der Lage zwei von drei Nachbarorten beim Bundesasylamt zu nennen, weshalb ihm bezüglich seines Herkunftsortes (in der Provinz XXX) vor allem aber in Verbindung mit der Anmerkung der Dolmetscherin zu seinem Sprachgebrauch bzw. vermutlichen Herkunftsort Glauben zu schenken war.
So wie das Bundesasylamt geht auch das Bundesverwaltungsgericht von seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung aus. Darüber hinaus hegt das Bundesverwaltungsgericht jedoch keinen Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers, zumal nun jedenfalls bereits von seiner Volljährigkeit auszugehen ist. Seinen Vornamen hat der Beschwerdeführer zwar mehrmals modifiziert, jedoch seinen Namen im Verfahren im Wesentlichen beibehalten, weshalb seine Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist, selbst wenn es als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Vielmehr gab er an, dass seiner jüngeren Schwester eine Zwangsverheiratung droht, weshalb seine Familie Afghanistan verlassen hat. Ansonsten hat der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, welche ebenfalls nicht asylrelevant sind.
Zu seinem Vorbringen, dass er wegen der schlechten Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, er habe dort keine Familie und es würde ihm sehr schwer fallen, eine Arbeit zu finden und als junger Mann dort alleine zu leben, ist zu befinden, dass seine Ausführungen über die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz in den oben getroffenen Länderfeststellungen Deckung finden.
Bezüglich einer allfälligen innerstaatlichen Schutzalternative in XXX ergibt sich aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ferner, dass Rückkehrer vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Hiezu ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach seinen glaubwürdigen Angaben an einem familiären Bezug in XXX fehlt, zumal sich seine Familie (Mutter, Schwester, Onkel mütterlicherseits) in Pakistan aufhält und nicht nach Afghanistan zurückkehren möchte, der Beschwerdeführer somit außerhalb des Familienverbandes und nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren würde und ihm aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Zudem spricht sich UNCHR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen. Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie in XXX gelebt hat und auch keine tatsächlichen Familienstrukturen und entsprechende Unterstützung dort für ihn bestehen.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt aus dem Strafregister.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 26.11.2011 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrefevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5.
Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach den Angaben des Beschwerdeführers aus.
3.2.3. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht vorgebracht, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 4 Auch lässt sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall jedoch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers zu verneinen ist.
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8,6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger kriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Sig. 2009, 1-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98121/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese MitWirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.3.2. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen, und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXX, die Zahl der Vorfälle nach einem Bericht vom Jänner 2014 Rekordhöhen erreichte. Die südliche, südöstliche und die östliche Region Afghanistans entwickelte sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. XXX zählte 2012 zu den zwölf Provinzen mit den meisten Sicherheitsvorfällen.
Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXX, etwa in XXX, über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt bzw. er ohne seine Familie dorthin zurückkehren müsste, weshalb ihm insgesamt eine Rückkehr weder nach XXX noch in den Distrikt XXX in der Provinz XXX zugemutet werden kann:
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach in XXX weder über soziale noch familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gesteilt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt XXX oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXX, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er in Afghanistan keine Familie hat und es ihm sehr schwer fallen würde, eine Arbeit zu finden und als junger Mann dort alleine zu leben.
Die seitens des Bundesasylamtes angeführten Entscheidungen deutscher Gerichte, wonach bewaffnete Auseinandersetzungen jedenfalls für XXX nicht die Dimension eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erreichen, sind im gegenständlichen Fall mangels Bestehens eines sozialen bzw. familiären Netzes für den Beschwerdeführers in XXX nicht ausschlaggebend. Auch der Bericht einer Gutachterin für Afghanistan vom 26.08.2014, wonach es "nicht unvermeidbar sei, dass der Antragsteller Familie oder Bekannte in der Hauptstadt habe könnte" bezieht sich offenbar auf eine andere konkrete Einzelperson, und kann auf Grund der gewählten Formulierung auch nicht verallgemeinert werden. Im Gegensatz zur angeführten Entscheidung des AsylGH vom 18.02.2013, B1 431491-1/2013/3E, verfügt der Beschwerdeführer nicht über Verwandte im Iran, welche ihn unterstützen könnten, vielmehr ist seine Familie in Pakistan aufhältig und benötigt die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers. Die weiters angeführte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.11.2012, C9 413589-1/2010/14E erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr aktuell zu sein und wird diesbezüglich auf die oben getroffenen Länderfeststellungen verwiesen; im Übrigen wurde diese Entscheidung durch den VfGH mit Erkenntnis vom 06.06.2013, U 2666/2012-13, behoben. Im Unterschied zu dem dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012, C1 415742-1/2010/22E, zu Grunde liegenden Sachverhalt, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über Verwandte in Europa, welche ihn finanziell unterstützen könnten.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.4. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen
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