W109 1416175-1•BVwG W109 1416175-1
W109 1416175-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Eingriff in sexuelle<br/>Selbstbestimmung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Haft, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz
W109 1416175-1/14E
W109 1416177-1/13E
W109 1416183-1/8E
W109 1422570-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerden
XXXX alle StA. Mongolei, 3. gesetzlich vertreten durch XXXX und 4. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei zuerkannt.
IV. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.11.2015 erteilt.
V. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und mongolische Staatsangehörige, die Drittbeschwerdeführerin ist ihre gemeinsame Tochter. Sie sind spätestens am 25.11.2009 illegal gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Dazu gab der Erstbeschwerdeführer am Tag der Antragstellung nach der Schilderung seines Fluchtweges an, man habe ihn unschuldig in der Mongolei bezichtigt, an Menschenhandel beteiligt zu sein. Er sei in Untersuchungshaft gesessen und von Mithäftlingen schwer misshandelt worden, weshalb er aus seinem Heimatland geflohen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie und ihr Ehemann aus Angst vor der Polizei geflüchtet seien. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie, dass ihr Mann wieder ins Gefängnis muss. Zu ihrer Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, gab sie an, diese habe keinen eigenen Fluchtgrund.
Am 31.03.2010 wurden der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch Vertreter des Bundesasylamtes zu ihrem Fluchtvorbringen befragt.
Im Gutachten vom 07.05.2010 über eine beim Erstbeschwerdeführer durchgeführte gerichtsärztliche Untersuchung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich beim Erstbeschwerdeführer eine Narbe gefunden habe, welche auf eine Verletzung durch eine Vergewaltigung schließen lasse; andere Verletzungsspuren seien nicht feststellbar gewesen. Eine derartige Verletzung könne allerdings auch durch eine unsachgemäße ärztliche Untersuchung hervorgerufen worden sein, welche aber weder dokumentiert noch vom Untersuchten angegeben worden sei.
Mit Schreiben vom 16.06.2010 nahm der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft zur Anfrage des Bundesasylamtes zu verschiedenen übermittelten Fragen Stellung.
Am 04.10.2010 fand eine weitere getrennte Befragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen zusammengefasst an, er gehöre der mongolischen Volksgruppe an, sei ohne Religionsbekenntnis und verheiratet. Er habe außer seiner Frau und seinen beiden Kindern weder Verwandte noch sonstige Angehörige in der EU. Er habe in der Mongolei nur seinen Ziehvater; seine Eltern seien bereits gestorben, als er noch ein Säugling gewesen sei. Er habe keinen Kontakt zu seiner Heimat. Er habe die Grundschule (1974 - 1982) sowie die Berufsschule (1982 - 1985) besucht und danach als Elektromechaniker (1985 - 1998) gearbeitet. Danach habe er gemeinsam mit seiner Frau einen Textilhandel auf dem Markt betrieben. Er spreche Mongolisch und Russisch. Er habe eine Herz- sowie eine Lebererkrankung und leide an Diabetes.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen an, sie gehöre der mongolischen Volksgruppe an, sei Buddhistin, verheiratet und habe zwei Kinder. Sie habe in ihrer Heimat keine Familienmitglieder und Verwandte mehr; ihre Eltern seien bereits gestorben. In Österreich habe sie von ihren mitreisenden Familienangehörigen abgesehen keine weiteren Verwandten. Sie habe die Schule besucht (1979 - 1987) und danach als Schneiderin (1987 - 1991) sowie als Händlerin gearbeitet und mit ihrem Mann einen Marktstand betrieben; sie spreche Mongolisch. Sie lebe von der Grundversorgung und gehe keiner Arbeit nach. Sie besuche einen Deutschkurs, sei aber nicht Mitglied in einem Verein und besuche keine Veranstaltungen. Es gehe ihr gut, aber sie sei wegen Magenproblemen in ärztlicher Behandlung und nehme Eisentabletten.
Am 16.09.2011 wurde der Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte als gesetzliche Vertreterin am 13.10.2011 einen Asylantrag ein und beantragte, ihrem Sohn gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 denselben Schutz wie ihr zu gewähren.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
Mit Bescheiden jeweils vom 15.10.2010 (bzw. 04.11.2011 zum Viertbeschwerdeführer) des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der vier Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen.
Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers könnten keine besonderen Umstände dafür entnommen werden, dass er in der Mongolei unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen bzw. solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Darüber hinaus werde der von ihm angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen, weil er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Ebenso drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Schließlich liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, zumal der Erstbeschwerdeführer von seinen Familienangehörigen abgesehen, welche ebenfalls Asylwerber in Österreich seien, über keine weiteren Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet verfüge. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenso begründend ausgeführt, dass sie keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe.
Zur Dritt- und zum Viertbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt begründend aus, dass für diese keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien. Ihre Ausweisung gemeinsam mit ihren Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.
Mit den dagegen eingebrachten Beschwerden wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aus der Mongolei geflüchtet. Davon abgesehen sei es auch zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen, weil den Beschwerdeführern nicht ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden sei. Außerdem habe die Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, andernfalls wäre sie nämlich zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Auch dazu werde in einer nachfolgenden Stellungnahme Weiteres ausgeführt. Zudem sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet worden. Das Argument der Behörde, wonach das Vorbringen nur allgemein vorgebracht worden sei, verlaufe eindeutig ins Leere, zumal dieses im gegenständlichen Fall detailliert und schlüssig geschildert worden sei. Auch darauf werde noch näher Bezug genommen werden. Ebenso erweise sich die Beweiswürdigung in einigen Punkten als mangelhaft. Das Vorbringen entspräche entgegen der Ansicht der Behörde den für eine Glaubhaftmachung erforderlichen Anforderungen.
Mit Schreiben vom 23.11.2010 wurde zum Erst- und zur Zweitbeschwerdeführerin ein ergänzendes Beschwerdevorbringen eingebracht. Zur Versagung des subsidiären Schutzes wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer unter Diabetes, einer schweren Lebersowie einer Herzerkrankung leide. Eine medizinische Behandlung in der Mongolei sei schon aufgrund der nicht vorhandenen finanziellen Mittel nicht möglich. Dies ergebe sich auch aus den beiliegenden ärztlichen Befunden.
Der Stellungnahme waren mehrere Befunde zum Erstbeschwerdeführer angefügt. Aus einem Schreiben des Krankenhauses Oberpullendorf, Interne Abteilung, vom 19.09.2012 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer von 13.09.2012 bis 19.09.2012 stationär behandelt worden sei. Als Diagnosen wurden ein Barrett - Ösophagus (Komplikation der Refluxkrankheit), eine DM II (Diabetes Mellitus, Zuckerkrankheit), eine Polypektomie, Hepatitis B, eine chronische Pankreatitis II. Grades (Bauchspeicheldrüsenentzündung), eine nutritiv toxische Leberzirrhose und Asthma bronchiale angeführt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.10.2011 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 75 iVm § 66 AsylG 2005 Rechtsberater beigegeben.
Am 29.10.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch. Das Bundesasylamt hatte sich entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin schilderten ihr Fluchtvorbringen und legten verschiedene medizinische Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die vier Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und leben auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die Identität der Erst- bis Drittbeschwerdeführer kann nicht festgestellt werden, da sie keine Identitätsdokumente vorlegen konnten. Hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers wurde die Geburtsurkunde vorgelegt.
Ob die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man seine Angaben zu den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten unter Punkt II.3.2.). Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer haben keine eigenen Asylgründe vorgebracht.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer leiden weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Erstbeschwerdeführer kann aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen in der Haft in Verbindung mit dem komplexen Krankheitsbildes und der mangelhaften medizinischen Betreuung in der Haft nicht in die Mongolei zurückkehren.
Den Beschwerdeverfahren wurden folgende Quellen der Entscheidung zugrunde gelegt:
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011;
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012;
Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009", vom 01.06.2009;
U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights
Practices: Mongolia", 8.4.2011;
U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Key
Document: Mongolia", 4.2.2010;
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011;
Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009;
U.K., Home Office, Border Agency, "Operational Guidance Note:
Mongolia", 12.4.2007;
U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010;
Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 2.2011;
ACCORD, Anfragebeantwortung, a-7601, 5.5.2011;
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;
Amnesty International, Amnesty International Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 28.5.2010;
Amnesty International, Amnesty International Report 2011 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 13.5.2011.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze samt Ergänzungen und der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof am 29.10.2012 eine mündliche Verhandlung mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt.
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stammen nach ihren eigenen Angaben aus der Mongolei; dass diese stimmen, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientierung der Beschwerdeführer und ihrer Kenntnis der Landessprache auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihren Identitäten konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Identität des Viertbeschwerdeführers wird aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde festgestellt.
Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer in der Mongolei und in Österreich sowie zu ihrer Asylantragstellung folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der Beschwerdeführer.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweit- bis Viertbeschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkt vor, dass sie an einer schweren körperlichen und/oder psychischen Erkrankung leiden und dass ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehen würde.
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. In der mündlichen Verhandlung sind die Beschwerdeführer den Feststellungen nicht entgegengetreten.
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgeschichte des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, nämlich die im Fall einer Rückkehr zu erwartenden Probleme wegen der von ihm behaupteten Verfolgung durch eine Privatperson bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden in der Mongolei, kann mangels Asylrelevanz dieses Vorbringens unterbleiben.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides glaubwürdig vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer im Gefängnis schwer misshandelt worden ist und im Zuge der Haft auch von den Mithäftlingen wiederholt vergewaltigt worden ist. Dies wird auch durch die beim Erstbeschwerdeführer durchgeführte gerichtsärztliche Untersuchung gestützt. Weiters ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass der Erstbeschwerdeführer an einem multiplen schweren Erkrankungsbild leidet. So wird mit Befund des KH Oberpullendorf bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer an einer schweren Leber- sowie Herzerkrankung leidet; weiters ist er an schwerer Diabetes erkrankt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund seines Vorbringens bei einer Rückkehr in die Mongolei neuerlich inhaftiert wird und sich dann die erlittene Situation wiederholt und er dabei überdies im Hinblick auf das bei ihm diagnostizierte multiple Krankheitsbild in der Haft unzureichend medizinisch versorgt und behandelt wird. Dadurch würde der Erstbeschwerdeführer in eine außerordentliche Gefährdungssituation kommen.
3. Zur rechtlichen Beurteilung der - zulässigen - Beschwerden:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.2.2. Wie bereits festgestellt kann es im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, weil diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.
Die Ausführungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin beziehen sich ausschließlich darauf, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Mongolei durch eine Privatperson verfolgt bzw. durch die Behörden im Dienste der Strafjustiz in der Mongolei verhaftet worden ist. Damit wurde keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründen - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - vorgebracht und wurde eine solche Verfolgung bzw. Bedrohung auch weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung behauptet.
Zur Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht.
3.3. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer:
3.3.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bür-gerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;
17.09. 2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;
10.05. 2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.3.2. Es ist zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurück-weisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Mongolei Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich im Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zur möglichen Rückkehrsituation in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer. Es ist vor dem Hintergrund der glaubwürdig vorgebrachten Schilderungen zu mehrfach erlittenen Vergewaltigungen des Erstbeschwerdeführers in der Untersuchungshaft in der Mongolei, die auch durch den gerichtsärztlichen Befund und die daraus resultierenden Verletzungen gestützt werden, davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer in Verbindung mit seinem prekär Gesundheitszustand und der zu erwartenden mangelhaften medizinischen Betreuung in der neuerlichen Haft in eine für ihn bedrohliche Situation geraten wird. Die Rückkehr des Erstbeschwerdeführers in die Mongolei erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles (der glaubhaft vorgebrachte mehrfachen Vergewaltigung in der Untersuchungshaft, die auch gerichtsmedizinisch für plausibel gehalten wird) kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in der Mongolei eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Seine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.
3.3.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
3.4. Da im gegenständlichen Fall dem Gatten der Zweitbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der minderjährigen Drittsowie des Viertbeschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Gatten der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Dritt- sowie dem Viertbeschwerdeführer ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war ihnen gemäß 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
Zu Spruchpunkt B:
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die obig unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt: 17.12.2013, 4Ob200/13k).
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