W106 1423238-1•BVwG W106 1423238-1
W106 1423238-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W106 1423238-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011, Zl. 11 08.649-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I 100/2005 idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 09.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er noch am 09.08.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX im Iran geboren, besäße jedoch die Staatsangehörigkeit Afghanistans. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er sei schiitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht.
Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern, zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester würden im Heimatdorf leben. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland Afghanistan nannte der Beschwerdeführer die Provinz Herat, XXXX.
Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei zunächst per Schlepper in den Iran gereist, habe sich dann ca. 1 Jahr in Teheran und ca. drei Monate in Istanbul aufgehalten und sei danach nach Griechenland gereist. In Griechenland sei er sofort nach seiner Ankunft von der Polizei festgenommen und angehalten worden, wobei ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. In Griechenland habe er sich zwei Jahre auf den verschiedenen Inseln und auch in Athen aufgehalten. Er habe alles Mögliche gearbeitet und Geld gesammelt. Als er genug Geld beisammen hatte, sei der BF mittels Schlepper auf einer Ladefläche eines LKW bis nach Österreich gebracht worden.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe Feinde aus dem Paschtunenstamm gehabt. Diese hätten sie von ihrem Wohnort vertrieben, da sie zu der Minderheit Hazare gehören würden. Die Feinde hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle in den Iran gehen und dort bleiben. Da die Iraner die Afghanen nicht mögen würden und die Afghanen im Iran sehr schlecht behandelt würden, habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, nach Europa zu kommen.
Im Falle einer Rückkehr, habe er Angst um sein Leben.
Bei der Einvernahme am 16.08.2011 vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertretung nochmals zu seinen Reisebewegungen und sodann zu seinem Alter befragt. Hiezu gab er an, er sei 15 oder 15,5 Jahre alt, wisse es jedoch nicht so genau. Sein konkretes Geburtsdatum kenne er nicht. Sein Alter sei ihm seitens seines Vaters telefonisch mitgeteilt worden, als er sich in Griechenland aufgehalten habe. In seiner Heimat habe er ein Dokument, konkret eine Tazkira, in welches sein Geburtsdatum eingetragen sei.
In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes die Erstellung einer multifaktoriellen Altersdiagnose in Auftrag gegeben. Dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.10.2011 lässt sich Folgendes entnehmen: Die für die gegenständliche Begutachtung eingeholten medizinischen Befunde (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) hätten in ihrer Zusammenschau für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 16.09.2011 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19-21 Jahren ergeben. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Im Rahmen der Einvernahme am 13.10.2011 vor dem Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 06.10.2011 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Kopie des Gutachtens ausgefolgt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ihm gesagt habe, er sei 15 Jahre alt. Mit dem Gutachten sei er nicht einverstanden. Das Bundesasylamt stellte daraufhin die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass er somit im Verfahren nicht als unbegleitet minderjährig gelte und daher auch nicht mehr von einem Rechtsberater gesetzlich vertreten werde. Der anwesende Rechtsberater gab dazu keine Stellungnahme ab.
Am 10.11.2011 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, der Sprache Dari mächtig und damit einverstanden zu sein, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Er habe gegen die anwesenden Personen keine Einwände und sei körperlich und geistig dazu in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Seine Geburtsurkunde könne er heute nicht vorlegen. Zu seinen Angehörigen in Afghanistan habe er seit drei Monaten keinen Kontakt mehr, da die Nachbarn, die dann mit dem Telefon zu seinen Eltern gegangen seien, umgezogen seien. Das letzte Mal, als er mit seinen Angehörigen telefoniert habe, hätten diese sich in der Provinz Herat, XXXX, aufgehalten.
Befragt zu seinen persönlichen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Iran geboren und im Alter von fünf oder sechs Jahren nach Afghanistan gezogen. Er habe in Herat, im Dorf XXXX, bis vor etwa dreieinhalb Jahren gelebt. Als er vor etwa zweieinhalb Jahren wieder in den Iran gegangen sei, habe er dort arbeiten wollen, um seinen Eltern zu helfen. Er habe dort Arbeit in einer Schneiderei gefunden, jedoch würden Afghanen im Iran sehr schlecht behandelt, weshalb er sich dazu entschlossen habe, den Iran zu verlassen und sich nach Europa zu begeben. Wie alt er gewesen sei, als er in den Iran gegangen sei, wisse er nicht. Jetzt sei er jedoch 18 Jahre alt, wobei dies ein Arzt hier festgestellt habe. Auf Vorhalt der einvernehmenden Referentin, dass er bei der letzten Einvernahme nicht mit dem Gutachten einverstanden gewesen sei, führte der Beschwerdeführer an, dass nur die Eltern wüssten, wann man geboren sei. Seine Mutter habe ihm telefonisch, als er in Griechenland gewesen sei, (in afghanischer Zeitrechnung) mitgeteilt, dass er am XXXX geboren sei. Der Dolmetscher habe es sodann umgewandelt. Jetzt sei er der Meinung, dass der Arzt es wissen müsse, da dieser studiert habe.
Aufgefordert, alle Gründe zu nennen, aus denen er sein Heimatland verlassen habe und nun um internationalen Schutz ansuche, brachte der Beschwerdeführer vor:
"Als wir vom Iran zurück nach Afghanistan gingen, waren wir nach wie vor arm. Dort, wo wir gelebt haben, hatten nur die Pashtunen viel Geld und Land bewirtschaftet. Mein Vater hat dann als Bauer für sie gearbeitet. Es war so ausgemacht, dass er am Ende des Jahres seinen Lohn bekommt. Als das Jahr zu Ende ging, gaben ihm die Leute kein Geld. Mein Vater hatte keine andere Wahl gehabt und hat eine Anzeige gemacht. Er ging zur Polizei im Distrikt und hat es angezeigt. Die Polizisten waren auch Pashtunen und irgendwie verwandt oder bekannt mit dem Grundbesitzer. Sie haben gesagt, dass sie etwas tun werden. Stattdessen haben sie die Grundbesitzer benachrichtigt, dass eine Beschwerde eingegangen ist. Danach hat dieser Grundbesitzer uns gewarnt. Wir sollten weggehen. Mein Vater wollte aber sein Geld haben. Ein paar Mal haben sie meinen Vater geschlagen. Einmal kamen sie auch zu uns nach Hause. Danach bekam mein Vater Angst um seine Familie. Er schickte mich dann in den Iran. Eine Zeit lang blieb die Familie noch dort. Sie haben ihn aber weiter bedroht. Deshalb musste er das Dorf verlassen und woanders hinziehen. Mein Vater ist noch immer unter Druck dieser Leute, weil sie verhindern wollen, dass mein Vater eine Anzeige macht und sein Geld verlangt. Sie sind ständig hinter ihm her. Ihm geht es bestimmt nicht gut. Er nimmt Arbeiten an und verdient gerade genug, dass die Familie überleben kann. Gut geht es ihnen nicht."
Auf Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Vorfall vor etwa drei bis dreieinhalb Jahren in XXXX passiert sei. Der Grundbesitzer habe Arbab Khan geheißen und habe dieser zwei Söhne, XXXX. Er sei insofern persönlich bedroht worden, da seinem Vater gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht zurückkehren solle. Als er noch zu Hause gewesen sei, sei er nicht direkt bedroht worden. Aus Angst habe sein Vater keine weitere Anzeige erstattet.
Andere Berufe außer der Arbeit in der Schneiderei, so der Beschwerdeführer auf Nachfrage weiter, habe er im Iran nicht ausgeübt. In Afghanistan habe er auch anderes gemacht und auf Baustellen und in Bäckereien gearbeitet.
Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Einsicht zu nehmen und dazu eine Stellungnahme abzugeben, worauf er jedoch verzichtete und angab, er wisse über die Situation Bescheid.
Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, bedroht zu werden. Der Arbeitgeber seines Vaters habe Angst, dass auch er eine Anzeige erstatten könnte.
Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, er habe hier keine familiären Beziehungen und könne sich nicht selbst versorgen. Er besuche zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs. In einem Verein sei er nicht und lägen keine anderweitigen Integrationsverfestigungen vor.
Abschließend gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm er keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.11.2011, Zl. 11 08.649-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus:
"Sie stellten Ihr Vorbringen vage in den Raum, ohne Details zu nennen, die geeignet gewesen wären, Ihr Vorbringen zu untermauern und so glaubhaft zu machen. Sie brachten im Wesentlichen vor, vom ehemaligen Arbeitgeber Ihres Vaters, einem Pashtunen, bedroht zu werden, da Ihr Vater seine vereinbarte Entlohnung nicht erhalten hätte und dies von Ihrem Vater angezeigt worden wäre. Sie sprachen über den behaupteten Umstand nur in knappen Sätzen (vgl.: Danach bekam mein Vater Angst um seine Familie. Er schickte mich dann in den Iran.); Ihre persönlichen Gedanken, Beobachtungen bzw. gemeinsame Überlegungen, die in dieser Situation sicher angestellt worden wären, schilderten Sie nicht.
Auffallend an der Schilderung Ihres Fluchtgrundes war auch der Umstand, dass Sie in der freien Erzählung keine persönliche Bedrohung vorbrachten. Erst auf Nachfrage gaben Sie an, auch persönlich bedroht worden zu sein, indem man Ihrem Vater gesagt hätte, dass Sie nicht zurückkehren sollten. Eine persönliche Bedrohung zum Zeitpunkt, als Sie noch in Afghanistan aufhältig waren, sei nicht erfolgt.
Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wird darüber hinaus durch Ihre Falschangaben zu Ihrem Alter in der Erstbefragung als auch durch Ihr inkonsistentes Vorbringen in Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme mit Ihren Eltern in Afghanistan erschüttert. Dies zeigt deutlich, dass Sie keine Hemmungen haben, frei Erfundenes in Österreich vorzubringen.
Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass Sie keiner asylrelevanten Verfolgung unterlagen. Glaubhaft ist vielmehr, dass Sie Afghanistan wegen der dortigen allgemein herrschenden Situation in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen haben, so wie Sie dies zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme - von Ihnen noch nicht in Zusammenhang stehend mit der von Ihnen vorbereiteten Fluchtgeschichte gesehen - vor dem BAG auch angaben (vgl. A: Als ich in den Iran ging, wollte ich dort arbeiten, um meinen Eltern zu helfen. Dort habe ich Arbeit in einer Schneiderei gefunden. Ich habe eine Zeit lang gearbeitet und Geld verdient. Sie gehen mit Afghanen sehr schlecht um. Dann habe ich mich entschlossen, den Iran zu verlassen und mich nach Europa zu begeben.)"
Rechtlich hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der BF eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, sodass weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG in Betracht komme. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die elementaren Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und ihm auch die soziale Unterstützung seiner Angehörigen zuteil werde.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate.
Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zulässig sei, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ficht den Bescheid in allen Spruchteilen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.
Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar seine Fluchtgründe geschildert und sei es nicht zutreffend, dass er sein Vorbringen nur vage in den Raum gestellt habe. Die Bedrohungssituation sei vom Arbeitgeber seines Vaters, einem Grundbesitzer und dessen beiden Söhnen, ausgegangen. Der Arbeitgeber habe dem Vater den Jahreslohn als Landarbeiter nicht ausgezahlt. Als der Vater dies bei der Polizei gemeldet habe, habe der Arbeitgeber den Vater mit dem Tod bedroht und ihn mehrmals geschlagen. Die Drohungen seien auch gegenüber dem Beschwerdeführer als ältesten Sohn ausgesprochen worden, woraufhin der Vater den Beschwerdeführer zu seinem Schutz in den Iran geschickt habe. Der Vater des Beschwerdeführers werde nach wie vor von seinem ehemaligen Arbeitgeber unter Druck gesetzt und bedroht. Auch der Beschwerdeführer sei von diesen Drohungen namentlich umfasst.
Soweit das Bundesasylamt meint, dass der Beschwerdeführer nur in knappen Sätzen über die Bedrohungssituation gesprochen habe, sei zu entgegnen, dass er nur wenig lesen sowie schreiben könne und über keine Berufsausbildung verfüge, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Fluchtgeschichte von sich aus ausführlicher und detailreicher darzustellen.
Eine Kontaktaufnahme mit seinen Eltern in Afghanistan sei sehr schwierig, da diese über kein eigenes Telefon verfügen und oft umziehen würden.
Er stamme aus der Provinz Herat, in welcher im Juni 2011 so viele Anschläge wie kaum je verzeichnet worden seien. Aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Afghanistan schlussfolgerte er, dass für ihn bereits aufgrund der allgemeinen Gefahren in Afghanistan eine ernsthafte Gefahr für Leben und Unversehrtheit bestehe. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei zwischenzeitlich so prekär, dass eine Rückführung nach Afghanistan auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Der Antrag auf internationalen Schutz hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen bzw. hätte dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2011 legte der Beschwerdeführer zum Beweis für sein Alter und damit zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit eine Geburtsurkunde (Tazkira) in Kopie vor.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 04.07.2012 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Lage in Afghanistan zusammengefasst aus, dass die Sicherheitslage nach wie vor katastrophal sei, weshalb er nicht zurückkehren könne. Zudem habe sich auch die Situation von Rückkehrern ohne familiären Anknüpfungspunkt weiter verschlechtert, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Weiter verwies er auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes und hielt fest, er habe in Afghanistan nur mehr seine Eltern. Sein Vater sei alt und gebrechlich und könne keiner Arbeit mehr nachgehen. Auch seine Mutter sei krank und habe aufgrund ihrer Krankheit häufige Spitalsaufenthalte. Eine Unterstützung durch seine Verwandte werde er daher nicht erhalten. Er ersuchte schließlich um die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte glaubhaft machen zu können.
Mittels E-Mail vom 15.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen sowie eine Beitrittserklärung zu einem Trainingsverein.
Mit Eingaben vom 10.07.2013, 11.12.2013, 03.04.2014, 27.05.2014 und 20.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen und dass er für die Ausbildung "Nachholen des Pflichtschulabschlusses" angemeldet sei.
I.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer der aktuelle Verfahrensstand mitgeteilt, ihm aktuelle Länderberichte zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz Herat übermittelt und ihm abermals eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
I.5. In seiner Stellungnahme vom 22.07.2014 nahm der Beschwerdeführer auf die aktuelle Lage in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatprovinz Herat Bezug und argumentierte, dass gerade in dieser Provinz die allgemeine Sicherheitslage äußerst prekär sei. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn auf Grundlage von Art. 3 EMRK nicht zumutbar.
Seitens des Beschwerdeführers wurde umfangreiches Dokumentationsmaterial einschließlich deren Fundstellen zur Sicherheitslage speziell zur Provinz Herat wiedergegeben. Hiezu wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Herat: Die gesamte Provinz, mit Ausnahme der Stadt Herat und der Distrikte Kohsan, Kushke Rubat Sangi, Guzara und Engil, wird als unsicher eingestuft.
Farah: Die gesamte Provinz, mit Ausnahme der Stadt Farah, wird als unsicher eingestuft. Die Straßen von Herat nach Farah, von Nimroz nach Farah sowie von Farah nach Kandahar sind ebenfalls unsicher. (...) Nimroz: Die gesamte Provinz, mit Ausnahme der Stadt Zaranj, sowie die Straßen von Herat nach Nimroz sowie von Farah nach Nimroz werden als unsicher eingestuft. (...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 09.08.2011, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 16.08.2011, vom 13.10.2011 und vom 10.11.2011, die Beschwerde vom 01.12.2011 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.07.2014.
Seitens des Beschwerdeführers wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und noch an diesem Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, jedoch afghanischer Staatsangehöriger. Er ist der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Muttersprache ist Dari und er ist ledig. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester in Herat. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre die Grundschule und verdingte sich in Afghanistan auf Baustellen und Bäckereien. Zuletzt arbeitete er im Iran in einer Schneiderei.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Nicht festgestellt werden konnte sein tatsächliches Alter; laut Gutachten zur Altersfeststellung war der Beschwerdeführer aber zum Untersuchungszeitpunkt im September 2011 mindestens 18 Jahre alt. Festzustellen war daher, dass der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig ist.
Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Probleme. Er hat in Österreich keine Angehörigen und keine familiären Bindungen. Im Bundesgebiet besuchte der Beschwerdeführer diverse Deutschkurse und hat an weiteren Bildungsmaßnahmen teilgenommen. Weiters ist er Mitglied des Vereins "Islamischer Verein für Einheit und Frieden".
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Was die Sicherheitslage in Afghanistan und speziell in der Heimatprovinz Herat betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht von den aktuellen Länderfeststellungen aus, wie sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.07.2014 übermittelt wurden und vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2014 ergänzt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 01.12.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 20.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält nun § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2, 23), als maßgeblich heranzuziehen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zum § 21 Abs. 7 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 28.05.2014 weiter ausgeführt, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im Beschwerdefall ist aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer noch mündlich zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, sodass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht daher unterbleiben konnte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen.
Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen konnte, kann diese nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Die festgestellte Volljährigkeit ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.10.2011 (AS 57 bis 93).
Dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme hat und über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen stimmigen Angaben.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubwürdig:
Wie bereits das Bundesasylamt vollkommen zu Recht dargelegt hat, erschöpften sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in knappen Ausführungen ohne Anreicherung von Details. So etwa schilderte der Beschwerdeführer von sich aus weder die behaupteten Übergriffe auf seinen Vater eingehend, noch berichtete er im Einzelnen über das angebliche Aufsuchen der Familie durch den Grundbesitzer. Soweit dieser Umstand in der Beschwerde mit der mangelhaften Bildung und der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers begründet wird, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass auch von einem weniger gut gebildeten Asylwerber erwartet werden kann, dass er die Gründe, die ihn schließlich zur endgültigen Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben, aus eigenem Antrieb heraus darlegt, insbesondere da es sich hierbei um einschneidende Erlebnisse handelt.
Ebenso wie das Bundesasylamt zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offenkundigen Falschangaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen. Das Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Altersfeststellungsgutachtens, welches schlüssig und nachvollziehbar ist, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 13.10.2011 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Kopie desselben ausgefolgt, wobei er diesem zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Zu betonen ist vielmehr, dass er anlässlich seiner Befragung am 10.11.2011 sein Alter in Übereinstimmung mit dem Gutachten angab und selbst eingeräumt hat, dass "der Arzt es wissen müsse, da dieser studiert habe".
Soweit er nachträglich eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, ist festzuhalten, dass dieser keine Beweiskraft zukommt, zumal es sich bei dem Schriftstück lediglich um eine Kopie handelt und damit das Dokument keiner kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen werde kann, um dessen Echtheit zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hegt jedoch auch Zweifel an der Richtigkeit der Tazkira, zumal einige darin befindlichen Daten nicht mit den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben übereinstimmen. Während er etwa noch vor der belangten Behörde ausführte und in seinem Beschwerdeschriftsatz behauptete, über keine Ausbildung zu verfügen, wird der Beruf des Beschwerdeführers in der Geburtsurkunde mit Student angegeben. Zudem wird in dem Dokument sein Geburtsdatum mit "Zehnjähriger des Mondjahres 1385" angeführt. Die Umrechnung des Jahres 1385 nach dem islamischen Kalender in den gregorianischen Kalender ergibt jedoch das Jahr 1965 (vgl. http://www.ortelius.de/kalender/form_de2.php) und ist mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen Geburtsjahr XXXX nicht in Einklang zu bringen.
Abgesehen von diesen Ungereimtheiten war der Beschwerdeführer aber auch nicht in der Lage, einheitliche Angaben dazu zu tätigen, wer ihm nun in Griechenland sein Geburtsdatum genannt habe. So behauptete er zunächst, dass er dieses telefonisch von seinem Vater erfahren habe (vgl. AS 33 und 91), wohingegen er sodann angab, seine Mutter habe ihn über sein Alter informiert (vgl. AS 135).
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt geht auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten Erwägungen davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Angaben zu seinem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Frage der einvernehmenden Organwalterin des Bundesasylamtes am 10.11.2011 hinsichtlich seiner Lebensumstände vor seiner Ausreise aus Afghanistan ("Als ich in den Iran ging, wollte ich dort arbeiten, um meinen Eltern zu helfen..."
AS 113) den Schluss zu, dass er sein Heimatland aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse verlassen hat. Darauf hat auch bereits das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund der Wahrheit entsprächen und somit sein Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Dies deshalb, da dem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass gerade der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu gewärtigen hätte.
Im Rahmen der freien Erzählung vor dem Bundesasylamt am 10.11.2011 bezog sich der Beschwerdeführer lediglich auf seitens des Grundbesitzers erfolgte Übergriffe gegen seinen Vater. Eine konkrete Bedrohung gegen seine eigene Person hingegen brachte er nicht vor und verneinte er vielmehr die explizite Nachfrage der einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes, ob er - als er noch zu Hause gewesen sei - bedroht worden sei. Ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Übergriffen gegen seinen Vater und der Person des Beschwerdeführers kann somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Eine über die als unglaubhaft festgestellten fluchtbezogenen Angaben hinausgehende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten des Bundesasylamtes oder aus aktuellen Länderberichten ergeben. Was die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betrifft, wird dazu zum Spruchpunkt A) 2. im Detail eingegangen.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Antragsteller auch erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Herat. Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in dieser Provinz. Der Beschwerdeführer selbst ist im Iran geboren und zog erst im Kindesalter nach Afghanistan. Den Lebensunterhalt der Familie hat der Vater des Beschwerdeführers bestritten, wobei der Beschwerdeführer die Familie zunächst durch seine Tätigkeit auf Baustellen und in Bäckereien und später durch seine Arbeit in einer Schneiderei im Iran unterstützt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 04.07.2012 behauptet, dass sein Vater keiner Arbeit mehr nachgehen könne und auch seine Mutter häufig krank sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers als arbeitsfähiger und gesunder junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, trotz der in Afghanistan vorherrschenden schwierigen Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen grundsätzlich gesichert wäre.
Als weitere Voraussetzung war zu prüfen, ob der Heimatort für den Beschwerdeführer sicher erreichbar ist.
Zufolge der in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderdokumente wird die gesamte Provinz Herat mit einigen Ausnahmen (etwa die Stadt Herat) als unsicher eingestuft. Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).
Laut UNHCR werden die Straßen von Herat nach Nimroz als unsicher eingestuft (Zugriff am 11.07.2013).
Aufgrund dieser ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in puncto sicherer Erreichbarkeit des Heimatortes und da auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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