G309 2012166-1•BVwG G309 2012166-1
G309 2012166-1Tribunal administratif fédéral5 nov. 2014
Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christine POSCHL und Dr. Paul PART als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX, als Arbeitgeber, und XXXX, geb. am XXXX, als Arbeitnehmer, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot-Karte" als unselbständige Schlüsselkraft durch das Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung, Zl. LGSSTMK/SAB/2013/WAG/ABB-Nr. 3690361, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 12b und 20f Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl 1975/218 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.04.2014 beantragten die XXXX (im Folgenden: BF 1) sowie
XXXX (im Folgenden: BF 2) die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
Diesem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Arbeitgebererklärung der BF 1, wonach der BF 2 im Unternehmen der BF 1 als "Stuckateur und Trockenausbauer" beschäftigt werden solle
eine Kopie der Geburtsurkunde des BF 2 samt Übersetzung
ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung des BF 2
ein Auszug aus dem Gewerberegister, wonach der BF 2 am 01.05.2013 das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994" ausübe
ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach der BF 2 seit 03.11.2011 in Graz gemeldet sei
ein Firmenbuchsauszug der XXXX, wonach der BF 2 als Kommanditist eingetragen sei
eine Kopie der Bestätigung vom 10.01.2014 samt Übersetzung, wonach der BF 2 bei der Firma "XXXX" vom 01.08.2009 bis 20.08.2011 beschäftigt gewesen sei und "Fassade-Gips"-Tätigkeiten durchgeführt habe
eine Kursbestätigung des Vorstudienlehrganges der Grazer Universitäten vom 10.07.2012, wonach der BF 2 im Sommersemester 2012 den Sprachkurs A2+ absolviert habe
eine Kopie des Diploms samt Übersetzung über den Abschluss des Kurses "Gips - Fassade" in der Dauer von 480 Stunden vom 15.07.2009
ein Zertifikat vom 12.02.2014, wonach der BF 2 beim Profiseminar über "Wärmedämm-Verbundsysteme 2014" der Firmengruppe XXXX teilgenommen habe
eine Urkunde vom 12.03.2014, wonach der BF 2 am XXXX Meisterseminar "Innendämmung und Schimmelsanierung" im Ausmaß von 7 Stunden erfolgreich teilgenommen habe
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.05.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG, BGBl. 218/1975 idgF, nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF 2 aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 20 (für das Alter) angerechnet werden konnten.
3. Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Parteien am 10.06.2014 Beschwerde, eingelangt am 12.06.2014 bei der belangten Behörde, und begründete dies damit, dass dieser wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes in seiner Gesamtheit angefochten werde.
Zusammenfassend wurde die Begründung des angefochtenen Bescheides als nicht nachvollziehbar erachtet, da der BF 2 zahlreiche Dokumente vorgelegt habe, insbesondere den Nachweis der absolvierten Mittelschule, sowie ein entsprechendes Diplom, wonach der BF 2 eine entsprechende Ausbildung als Fassaden-Gipser in seinem Heimatland absolviert habe. Des Weiteren habe der BF 2 auch eine Bestätigung zur Vorlage gebracht, wonach dieser bereits in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 20.08.2011 in seinem Heimatland als Fassaden-Gipser einer Beschäftigung nachgegangen sei. Neben entsprechenden Zertifikaten über seine Seminare, die der BF 2 in Österreich absolviert habe, einem Firmenbuchsauszug, seien auch seine Deutschkenntnisse nachgewiesen worden. Laut Kursbestätigung des Vorstudienlehrgangs der Grazer Universität erfülle der BF 2 zumindest die Niveaustufe A2.
Zudem habe die belangte Behörde die zugunsten des BF 2 sprechenden Tatsachen nicht berücksichtigt, so dass jedenfalls der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Auch stelle sich die Begründung im angefochtenen Bescheid als Formalbegründung dar, die den strengen Erfordernissen der §§ 58 bzw. 60 AVG nicht gerecht werden könne.
Es werde beantragt, den Bescheid der belangten Behörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem BF 2 die Rot-Weiß-Rot-Karte für eine unselbständige Schlüsselkraft zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2014 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme zum erhobenen Sachverhalt bis 29.07.2014 aufgefordert. Die abweisende Entscheidung wurde abermals damit begründet, dass lediglich 20 Punkte im Sinne der Anlage C für das Alter von 23 Jahren angerechnet werden könnten. Zu den Vorwürfen im Beschwerdeschreiben führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst folgendes aus:
Für die Kursbestätigung vom 10.07.2012 des Vorstudienlehrganges der Grazer Universitäten, wonach das Erreichen der Niveaustufe A2+ festgestellt worden sei, könnten keine Punkte gemäß Anlage C vergeben werden, da in Anlehnung an die Vorgaben für die Aufenthaltsbehörden in § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auch vom Arbeitsmarktservice für den Nachweis der Sprachkenntnisse im Punktesystem nach Anlage C AuslBG grundsätzlich nur Sprachdiplome oder Kurszeugnisse anerkannt werden könnten, welche zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sind.
Das vorgelegte Diplom der Republik Kosovo, Zentrum der professionellen Befähigung vom 15.07.2009 über den Abschluss des Kurses Gips-Fassade in der Dauer von 480 Stunden - 60 Theoriestunden und 420 Stunden Praktikum - könne im Kriterienbereich Qualifikation der Anlage C nicht anerkannt werden, da es sich hier weder um eine Berufsausbildung handle (alleine schon wegen der geringen Ausbildungsdauer), noch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung belege.
Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung sei zwar nicht erforderlich, allerdings müsse eine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben sein, wovon auszugehen sei, wenn die im Ausland absolvierte Berufsausbildung über weite Strecken der entsprechenden österreichischen Ausbildung nahekommt. Dieses Kriterium sei nicht nachvollziehbar gegeben. Die Ausbildung zum Gipser-Fassader stelle einen Teil des Ausbildungsumfanges des österreichischen Lehrberufes Maurer dar. In Österreich betrage die Lehrzeit zum Maurer drei Jahre und könnten jedenfalls adäquate Berufsfähigkeiten innerhalb von 480 Kursstunden nicht vermittelt werden. Auch könnte eine kurzzeitige Kursausbildung nicht zu beruflichen Fähigkeiten auf Schlüsselkraftniveau führen.
Das vorgelegte Arbeitszeugnis des Handelsunternehmens XXXX vom 10.01.2014, wonach der BF 2 vom 01.08.2009 bis 20.08.2011 gearbeitet haben soll, könne in der Rubrik ausbildungsadäquate Berufserfahrung des Kriterienkataloges der Anlage C für eine Punktevergabe nicht herangezogen werden, da von einer Berufserfahrung nur ausgegangen werden könne, wenn ein Beruf ursprünglich nachgewiesenermaßen erlernt worden sei.
Schließlich könnten auch die weiteren vorgelegten Teilnahmebestätigungen weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten im Sinne der Anlage C belegen.
5. Mit der am 29.07.2014 eingebrachten Stellungnahme brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass der BF 2 unabhängig des Ausstellungsdatums des Sprachdiploms nachweislich der deutschen Sprache auf Niveau 2 mächtig sei. Unter Einem wurde eine Kursbestätigung des Vorstudienlehrgangs der Grazer Universität, datiert am 08.02.2013, beigelegt, wonach die Deutschsprachkenntnisse auf Niveau A2 dokumentiert werden. Auch sei im gegenständlichen Verfahren nachgewiesen worden, dass der BF 2 im Heimatland als Fassaden-Gipser einer Beschäftigung nachgegangen sei, welche zugunsten des BF 2 gewertet hätte werden müssen. Das vorgelegte Diplom dokumentiere jedenfalls seine Berufserfahrung und die damit verbundenen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung. Diese vom BF absolvierten Theorie- und Praktikastunden seien auch in Verbindung mit der zwischenzeitig dem BF 2 zukommenden Gewerbeberechtigung zu sehen, so dass jedenfalls von speziellen Fachkenntnissen zugunsten des BF 2 auszugehen sei.
6. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 31.07.2014, gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 20 f und 12 b Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 218/1975 ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass von 50 möglichen Punkten nur 20 Punkte für das Alter des BF 2 vergeben werden konnten. Auch sei das nunmehr vorgelegte Deutschzertifikat bereits älter als ein Jahr, und gelte auch in diesem Fall, dass nur Sprachdiplome oder Kurszeugnisse anerkannt werden könnten, welche zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr seien. Zum Einwand, wonach der BF 2 bereits über eine zweijährige Berufserfahrung als Fassaden-Gipser verfüge, führte die belangte Behörde erneut aus, dass das vorgelegte Zeugnis in der Rubrik ausbildungsadäquate Berufserfahrung des Kriterienkataloges der Anlage C für eine Punktevergabe nicht herangezogen werden könne, da von einer Berufserfahrung nur ausgegangen werden könne, wenn ein Beruf ursprünglich nachgewiesenermaßen erlernt worden sei. Im Weiteren verwies die belangte Behörde zum vorgelegten Diplom der Republik Kosovo vom 15.07.2009 auf das im Ermittlungsverfahren Ausgeführte. Der Umstand, dass der BF 2 laut Gewerbecompass, Stand vom 09.07.2014, über eine ruhend gemeldete Gewerbeberichtigung für das "Verspachteln von Gipskartonwänden" verfüge, vermöge die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu entkräften. Aus den oben dargelegten Gründen könnten für die Kriterien Qualifikation, ausbildungsadäquate Berufserfahrung sowie Sprachkenntnisse keine Punkte angerechnet werden.
7. Mit dem am 18.08.2014 eingelangten und mit 14.08.2014 datierten Schriftsatz beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag).
8. Mit Aktenvorlage vom 22.09.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G309 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF 1 beantragte am 14.04.2014 die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Kosovo, für das Unternehmen XXXX als Stuckateur und Trockenausbauer.
1.2. Die Entlohnung für die Beschäftigung des BF 2 als Stuckateur und Trockenausbauer wurde mit monatlich brutto EUR 2.370,25 festgesetzt.
1.3. Der BF 2 erfüllt die Kriterien um zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen zu werden nicht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.
Es besteht kein Grund die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12 b Z 1 lauten (Anlage C):
KRITERIEN PUNKTE
Qualifikation Maximal anrechenbare Punkte: 30
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spez. Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20
Allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 d. Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung Maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) 2
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 4
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10
15
Alter Maximal anrechenbare Punkte: 20
Bis 30 Jahre 20
Bis 40 Jahre 10
Summe der maximal anrechenbare Punkte 75
Zusatzpunkte für ProfisportlerInnen und ProfisporttrainerInnen 20
Erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
Die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente Mindestpunktezahl und Mindestbruttoentgelt müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement Mindestpunktezahl nicht mehr eingegangen zu werden (VwGH 26.01.2013, Zl. 2011/09/0207).
Dem BF können aufgrund seines Alters von 23 Jahren 20 von 50 Punkten entsprechend der Anlage C (siehe oben eingefügte Tabelle) vergeben werden.
Den Ausführungen, dass der BF 2 sehr wohl über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 verfüge und dies mit Kursbestätigung des Vorstudienlehrgangs der Grazer Universität vom 08.02.2013 belegt worden sei, ist zu entgegnen, dass - wie die belangte Behörde richtigerweise im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG auch das Arbeitsmarktservice für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis verlangt, das nicht älter als ein Jahr ist. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Bei Sprachkenntnissen, die über das geforderte Maß hinausgehen, wird ausnahmsweise auch ein Nachweis akzeptiert, der älter als ein Jahr ist, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich (noch) über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare, S 346). Ein Nachweis, dass der BF 2 über das geforderte Maß hinausgehende Sprachkenntnisse verfügt, wurde nicht erbracht.
Zum Zulassungskriterium Qualifikation wird folgendes ausgeführt:
Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Schlüsselkräfte können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind (zB Profisportler, Designer, Musiker). Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.). Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare, S 359).
Aus der vorgelegten Kursbestätigung geht nicht zweifelsfrei hervor, dass der BF 2 eine abgeschlossene Berufserfahrung absolviert hat, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ziel einer Berufsausbildung jedenfalls die Erlangung von fachlichen Qualifikationen für die Ausübung des angestrebten Berufs ist. Ein solcher Nachweis für erworbene fachliche Qualifikationen konnte nicht erbracht werden. Zwar wird bei Zeugnissen nicht auf die formale Gleichstellung abgestellt, jedoch muss in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass aus der vorgelegten Kursbestätigung nicht einmal der genaue Zeitraum der vermeintlich absolvierten Ausbildung sowie der genaue Abhaltungsort hervorgeht. Auch wurden im weiteren Verfahren trotz Kenntnis der behördlichen Ansicht keine weiteren Nachweise zur abgeschlossenen Berufsausbildung vorgelegt, die die Zweifel der belangten Behörde entkräftet hätten.
Zur inhaltlichen Gleichwertigkeit des angestrebten Berufes wird festgehalten, dass die Ausübung des Berufes "Stuckateur und Trockenausbauer" in Österreich zumindest eine dreijährige Lehrzeit, eine vierjährige Ausbildung an einer Fachschule für Kunsthandwerk und Design oder für Malerei und Gestaltung, oder eine fünfjährige Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik voraussetzt. Die vorgelegten Unterlagen erbringen nicht einmal annähernd einen solchen Nachweis.
Auch unter der Annahme der Richtigkeit, dass der BF 2 in seinem Heimatland als "Fassaden-Gipser" gearbeitet habe, handelt es sich dabei um keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung, und ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass von einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung dann auszugehen ist, wenn eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist.
Entgegen dem Einwand, die Berufserfahrung und die damit verbundenen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung seien auch in Verbindung mit der zwischenzeitig dem BF 2 zukommenden Gewerbeberechtigung zu sehen, sodass jedenfalls von speziellen Fachkenntnissen auszugehen sei, ist zu entgegnen, dass es sich beim Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten" um ein freies Gewerbe gemäß § 5 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) 1994 handelt, für dessen Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Demzufolge weist der vorgelegte Gewerbeschein keine speziellen Fachkenntnisse nach.
Eine gesonderte Arbeitsmarktprüfung erfolgte zwar seitens der belangten Behörde nicht, war aber aufgrund der Nichterreichung der Mindestpunkteanzahl entbehrlich.
Insgesamt wurde der Entscheidung der belangten Behörde, dass keine höheren Punkte als 20 von 50 vergeben werden können, nicht substantiiert entgegen getreten.
Das erkennende Gericht tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, dass keine weiteren Nachweise für die Vergabe weiterer Punkte vorgelegt wurden und daher keine positive Entscheidung getroffen werden konnte.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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