W121 1414795-1•BVwG W121 1414795-1
W121 1414795-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
W121 1414795-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zl. XXXX, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea sowie betreffend Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zl. XXXX, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea sowie betreffend Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea wird gemäß § 25 Abs.1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 20.07.2010, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof.
Mit Eingabe vom 18.11.2013 wurde dem Asylgerichtshof das ausgefüllte Antragsformular zur freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea, datiert mit 12.11.2013, übermittelt. Am 30.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein email des Bundesasylamtes samt einer Ausreisebestätigung der IOM International Organization for Migration vom 18.12.2013 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Zu I.) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages
Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage am 10.12.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat abgereist. Das anhängige Beschwerdeverfahren war demzufolge als gegenstandslos abzulegen.
Zu II.) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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