BVwG W114 1408986-1

W114 1408986-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2014

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W114 1408986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.1408986.1.00

Spruch

W114 1408986-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2009, Zl. 08 12.124-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen zusammengefasst folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen (Erstbefragung am 02.12.2008, Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 09.12.2008 und am 22.07.2009):

Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX. Er habe für einen Mann als Hirte gearbeitet. Er sei ca. 1 Jahr lang von 3 Männern bzw. Jungen aus dem Nachbarort, die er namentlich nicht kenne, belästigt worden. Anfangs seien sie freundschaftlich gewesen, nach ein paar Wochen hätten sie ihn von der Arbeit aufgehalten und immer wieder zu küssen versucht, was auch mehrmals gelungen sei. Er habe gehofft, dass die Belästigungen aufhören würden. Am Tag seiner Flucht habe er die Schafe und Ziegen weiden lassen. Er habe sich im Schatten eines Baumes ausgeruht, als diese 3 Burschen gekommen seien. Sie seien betrunken gewesen und er habe Alkohol bzw. Opium gerochen. Einer habe sich zum Beschwerdeführer gelegt und begonnen, ihn unsittlich zu berühren. Sie hätten ihn am Körper so berührt, dass ihm klar geworden sei, dass sie ihn vergewaltigen wollten. Es sei zu einer Rauferei gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch gewehrt und, als es nicht mehr anders ging, mit einem Messer verteidigt. Hirten hätten wegen der Wölfe immer ein Messer bei sich. Dabei habe er einen Mann mit dem Messer schwer verletzt und die anderen zwei hätten sich auf den Verletzten konzentriert. Aus Angst sei er weggelaufen und habe die Herde zurückgelassen. Einer der Männer habe ihn verfolgt, nach einer gewissen Zeit sei er jedoch zu den anderen zwei zurückgegangen. Aus Angst vor dem Besitzer der Herde und vor den 3 Männern (er habe auch nicht gewusst, ob er den einen Mann umgebracht habe) sei der Beschwerdeführer nicht mehr zurückgegangen und sei seither auf der Flucht. Bei einer Rückkehr fürchte er, getötet oder vergewaltigt zu werden. Junge Burschen seien in Afghanistan in Gefahr. Sie würden dort verschleppt, oft auch vergewaltigt. Der Beschwerdeführer fürchte auch, vom Besitzer der Herde verfolgt zu werden, weil er geflüchtet sei und die Herde im Stich gelassen habe. Wenn der Beschwerdeführer zu den Behörden gegangen wäre und um Hilfe gebeten hätte, hätten sie ihn nicht angehört, da er ein einfacher Arbeiter sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichen führte das Bundesasylamt in seiner Begründung aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und schlüssig gewesen. Es habe keine Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK glaubhaft gemacht werden können. Es habe sich bei den angeblichen Fluchtgründen um eine vage Schilderung gehandelt und der Beschwerdeführer habe, anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versucht, weitere vage Behauptungen aufzustellen. Er habe nicht glaubhaft machen können, das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt zu haben. Selbst wenn die Übergriffe durch Private der Wahrheit entsprochen hätten, würden diese auch in Afghanistan strafbare Handlungen darstellen und eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden habe nicht erkannt werden können. Der Beschwerdeführer habe auch keine Indizien vorgebracht, die eine Verfolgungsgefahr wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit aufgezeigt hätten. Subsidiärer Schutz sei zuzuerkennen gewesen, da die Berücksichtigung individueller Faktoren und die derzeitige Lage in Afghanistan ergäben, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage vorliegen würden und die Lebensgrundlage im Heimatstaat entzogen sei.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde vom 15.09.2009. Wenn in der Beweiswürdigung vorgebracht werde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu vage sei, sei dies ein Indiz, dass das Vorbringen keiner umfassenden Würdigung unterzogen worden sei. Weiters sei wahr, dass solche Taten auch in Afghanistan strafbar seien. Es sei jedoch für jemanden, der arm und ohne Einfluss sei, schwierig, dass solche Taten überhaupt verfolgt würden. In Afghanistan sei es eine Schande, Opfer einer solchen Tat zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich dafür geschämt und er habe Angst gehabt, seine Arbeit zu verlieren. Nach dem letzten Vorfall sei das Leben des Beschwerdeführers jedoch derart in Gefahr gewesen, dass er sein Heimatland verlassen habe müssen.

5. Aus einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU mit 14.08.2014 erteilt wurde, mit Gültigkeit bis 13.08.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara und inzwischen volljährig geworden. Er stammt aus XXXX. Er ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 02.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist über längere Zeit hinweg immer wieder von drei Burschen bzw. Männern belästigt worden. Am Tag seiner Flucht haben ihn diese Burschen erneut belästigt und berührt und es war dem Beschwerdeführer klar, dass sie ihn vergewaltigen wollten. Bei der folgenden Rauferei hat der Beschwerdeführer sich verteidigt und einen der Burschen mit einem Messer verletzt. Daraufhin ist der Beschwerdeführer geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchtet er, getötet oder vergewaltigt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragtragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, warum er sein Land verlassen hat, ist nachvollziehbar und damit glaubhaft. Es wurde in sich schlüssig und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubwürdig geschildert. Diese Verfolgung stellt jedoch keine konkrete auf den Beschwerdeführer anzuwendende aktuelle oder drohende Verfolgung aufgrund der in der Genfer Konvention taxativ aufgezählten Gründe dar, wie im Folgenden unter 3. ausgeführt wird.

Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry/Sweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller/Sweden). Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an diese Judikatur zu der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (ex § 41 Abs. 7 AsylG 2005) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass eine mündliche Verhandlung auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Zudem steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zlen Ra 2014/20/0017 und 0018 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002) sind für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Lokution "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Das Bundesasylamt ist seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen, der Sachverhalt ist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamts festgestellt worden, die erstbehördliche Beweiswürdigung wurde in der Beschwerde - soweit es Spruchpunkt I. betrifft - nicht substantiiert bekämpft und in der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es ergaben sich daher keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgebenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0406).

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde zu legen sind, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers liegt in Problemen mit Privatpersonen begründet. Die Verfolgung ist schon an sich nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht und wurde nicht behauptet (auch beschränkt sich eine Belästigung und versuchte Vergewaltigung nicht auf Angehörige bestimmter Gruppen). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich.

Das erkennende Gericht übersieht keineswegs die Tragik der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in seiner Heimat vor seiner Ausreise, weist jedoch darauf hin, dass (im Falle des Fehlens der Voraussetzungen der GFK) insbesondere die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach derartigen traumatischen Erfahrungen grundsätzlich bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes berücksichtigen werden kann, was im vorliegenden Fall jedoch nach positiver Entscheidung bereits im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Betracht kommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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