L516 1424620-1•BVwG L516 1424620-1
L516 1424620-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2014
Glaubwürdigkeit, Integration, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, staatlicher Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2012, ZahlXXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2014 zu Recht erkannt:
A.)
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerdeverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 28.10.2011 und 02.02.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1.1. Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer dabei an: Er sei pakistanischer Staatsbürger, Sunnit, Angehöriger der Volksgruppe der Gujar, ledig, gesund und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern in XXXX im Distrikt Gujrat, Provinz Punjab, gelebt. Er habe acht Jahre die Schule besucht, habe vor seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft sowie als Schweißer gearbeitet und habe seine Heimat ungefähr drei Monate vor seiner Antragstellung in Österreich verlassen.
1.2. Zu seinen Ausreisegründen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es in seinem Dorf seit vielen Jahren einen Streit zwischen einem wohlhabenden und einflussreichen Familienclan und seiner eigenen armen Familie gebe, der auf eine alte Feindschaft wegen einer Auseinandersetzung um Argrarland zurückgehe. Sein Großvater und dessen Cousin seien rund 25 Jahre zuvor ermordet worden und man lasse den Beschwerdeführer und seine Familie nicht auf den Feldern arbeiten, man verprügle sie, drohe ihnen mit dem Umbringen und erstatte bei der lokalen Polizei falsche Anzeigen gegen sie, aufgrund dessen der Beschwerdeführer auch bereits von der örtlichen Polizei zwei Mal geschlagen, auf der Polizeistation eingesperrt und erst nach einer Zahlung von Bestechungsgeld wieder freigelassen worden sei. Haftbefehle gebe es jedoch keine gegen ihn. Anzeigen von seiner Seite bzw seiner Familie habe die lokale Polizei nicht angenommen. Die Unterdrückungen, Demütigungen und Schikanen durch jenen Familienclan seien in den letzten Jahren immer schlimmer geworden und man habe sogar inzwischen begonnen, die Frauen seiner Familie zu beschimpfen und zu beleidigen. Nach seiner zweiten Festnahme habe er das Land verlassen.
2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig die juristische Person XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das Bundesasylamt äußerte im angefochtenen Bescheid Zweifel daran, dass in den Darstellungen des Beschwerdeführers "überhaupt Verfolgungsabsichten der potenziellen Gegner enthalten" seien, ging jedoch jedenfalls davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 07.02.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 13.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragte,
3.2. In der in deutscher Sprache fremdverfassten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich an die ihm vom Bundesasylamt zur Seite gestellte Rechtsberatung gewandt habe, jedoch keine Beratung sondern lediglich die Mitteilung erhalten habe, dass für ihn keine Beschwerde geschrieben werde und er diese selber verfassen solle. Dem Beschwerdeführer sei nach wie vor unklar, aus welchen konkreten Gründen sein Antrag abgewiesen worden sei, welche Erfolgsaussichten seine Beschwerde habe und wie er diese formulieren könne. Er beantrage daher die Bestellung eines anderen Rechtsberaters sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Der zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständige Asylgerichtshof verständigte mit Schreiben vom 18.02.2013 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Zudem wurde dazu aufgefordert, etwaige noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel vorzulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof dazu eingeladen, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von Inhalt des Asylaktes des Bundesasylamtes zu verschaffen.
5. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 04.03.2013 zum Ergebnis der Beweisaufnahme (I.4) eine Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass er in seiner Heimat der Gefahr ausgesetzt sei, von den Taliban rekrutiert sowie entführt zu werden und es zudem in seinem Heimatdorf Landschaftsstreitigkeiten gebe. Die Stellungnahme trägt das Logo jener juristischen Person, die dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war.
6. Der Asylgerichtshof übermittelte jener juristischen Person, welche dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.02.2012 (I.3.) und forderte diese auf, zu dem darin enthaltenen Vorwurf der Verweigerung der Rechtsberatung Stellung zu nehmen.
7. Jener juristischen Person gab dazu mit Schriftsatz vom 04.06.2013 eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus: Mit dem Beschwerdeführer sei ein Beratungsgespräch geführt und im Ergebnis dem Beschwerdeführer erläutert worden, dass aufgrund seiner Angaben eine Beschwerde als aussichtslos erachtet werde sowie ihm erklärt worden, dass er die Argumente gegen den erstinstanzlichen Bescheid selbst schriftlich darlegen könne. Anders als in der Rechtsberatung im fremdenpolizeilichen Verfahren gemäß FPG sei im Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH der Asylwerber nicht auf dessen Ersuchen auch zu vertreten. Dem nicht weiter substantiierten Wunsch des Beschwerdeführers, der Rechtsberater möge diesem anwaltsgleich eine Beschwerde verfassen, habe aufgrund der Sachlage und des gesetzlichen Auftrages nicht entsprochen werden können. Wenn sich aus dem Sachverhalt nämlich ergebe, dass die Fluchtgeschichte nicht asylrelevant sei, dann beinhalte die Rechtsberatung bloß die Darlegung der Erfolgsaussichten und nicht die Unterstützung bei der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer nun in XXXX wohnhaft sei, suche er den XXXX zwecks Rechtsberatung in unregelmäßigen Abständen auf, er habe drei Beratungstermine wahrgenommen und sei im Zuge dessen auch eine Stellungnahme an den Asylgerichtshof versendet worden. Der Beschwerdeführer sei auch gegenwärtig noch in ständigem Kontakt mit dem XXXX.
8. Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme jener juristischen Person vom 04.06.2013. Der Beschwerdeführer brachte in seiner mit Schriftsatz vom 20.06.2013 dazu abgegebenen Stellungnahme vor, dass er die Stellungnahme des juristischen Vereins zur Kenntnis nehme und bestätige, mit diesem in ständigem Kontakt zu stehen. Jener Stellungnahme des Beschwerdeführers beigefügt waren handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers, mit welchen er seine Beschwerde begründete.
9. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
10. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 14.07.2014 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schriftsatz vom 29.08.2014 eine Stellungnahme ab.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 16.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist, gesund, lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan zusammen mit seinen Eltern in XXXX im Distrikt Gujrat, Provinz Punjab, hat in Pakistan acht Jahre die Schule besucht und auf der elterlichen Landwirtschaft sowie als Schweißer und auf Baustellen gearbeitet. Er hat seine Heimat ungefähr im Juli 2011 verlassen und reiste Anfang Oktober 2011 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Seine Eltern leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers.
1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2011 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer nimmt seit über zwei Jahren keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Asylwerber in Anspruch, geht aktuell einer erlaubten Erwerbstätigkeit als Zeitungs- und Werbemittelverteiler nach und kann für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher keinen Deutschkurs besucht, spricht jedoch ausreichend gut Deutsch.
1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatdorf von Mitgliedern einer dort ansässigen wohlhabenderen und einflussreicheren Familie unterdrückt, schikaniert, bedroht sowie fallweise geschlagen worden zu sein und von der lokalen Polizei im Dorf keine Hilfe erhalten zu haben, wird als glaubhaft erachtet. Gegen den Beschwerdeführer wurde kein Haftbefehl erlassen und er wird somit auch nicht landesweit von der Polizei gesucht.
1.6. Der Beschwerdeführer kann sich der Bedrohung durch jene Familie durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen.
Ermittlungsverfahren
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
UNOCHA, Pakistan: Humanitarian Snapshot - Flood, 02.10.2014
ACAPS Briefing Note, Pakistan Flooding, 29.09.2014
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen und denen seiner Familienangehörigen in Pakistan (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.
2.4. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich (oben II.1.3.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den Auszügen aus den von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (GVS). Die Feststellungen zu ausreichend guten mündlichen Deutschkenntnissen konnte sich der entscheidende Richter im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2014 selbst überzeugen. Der Beschwerdeführer verstand die ihm in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen und beantwortete diese ausreichend verständlich.
2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC) (oben II.1.4.).
2.6. Die Feststellungen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen in seiner Heimat glaubhaft ist (oben II.1.5.), ergibt sich aus dem vom Bundesasylamt erhobenen Sachverhalt und den diesbezüglich überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.10.2014. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der lokalen Polizei keine Hilfe erhalten habe, sowie zu der in der Beschwerde ins Treffen geführten Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz ist auszuführen, dass dies durchaus mit den im Wege einer Beweisaufnahme in das Beschwerdeverfahren eingeführten Länderinformationsdokumenten, nach denen Korruption bei den unteren Ebenen der Polizei üblich ist (LIB S 16, US Departement of State vom 19.04.2013), in Einklang zu bringen ist (siehe I.10., OZ 16). Dass gegen ihn kein Haftbefehl erlassen wurde, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben (Verhandlungsschrift S 7).
2.7. Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer der Bedrohung in seinem Heimatdorf durch die von ihm genannte wohlhabendere Familie durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann (II.1.6.), war aus folgenden Gründen zu treffen:
2.7.1. Die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ist laut den im Wege einer Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten Länderinformationsdokumenten (oben I.7., OZ 16:
Länderinformationsblatt des BFA (LIB)) instabil und Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistisch Gruppen konfrontiert (LIB S 4 f). Die verschiedenen Provinzen leiden jedoch an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär (vgl Bescheid, Kapitel Allgemeine Sicherheitslage und Regionale Problemzonen). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen und das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (LIB S 6). Die medizinische Grundversorgung ist laut den herangezogenen Länderinformationen grundsätzlich gewährleistet (LIB S 46). Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Von den Überschwemmungen im September 2014 war Pakistan zwar zum Teil sehr massiv, insgesamt jedoch nur partiell und hauptsächlich entlang den größeren Flüssen betroffen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Distrikt Gujrat, in dem die Schäden durch Überschwemmungen vergleichsweise gering ausfielen. So mussten laut einem Bericht der pakistanischen National Disaster Management Authority vom 22.09.2014 (Monsoon Weather Report) im gesamten Distrikt Gujrat lediglich 180 Personen evakuiert werden (zum Vergleich bspw in Hafizabad 16.500), und einer Übersicht der UN-Organisation OCHA vom 02.10.2010 (UNOCHA, Pakistan: Humanitarian Snapshot - Floods, 02.10.2014) ist zu entnehmen, dass der gesamte Distrikt Gujrat vergleichsweise sehr gering von den Überschwemmungen betroffen ist, sodass auch aus diesem Umstand keine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich. Auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte kann des Weiteren die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet.
2.7.2. Im gegenständlichen Fall ist nach den im Wege einer Beweisaufnahme in das Beschwerdeverfahren eingeführten Länderinformationsdokumenten davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ungefähr 190 Mio Einwohner), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ungefähr 16 Mio Einwohner) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (zB Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Weiters ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Schließlich bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt dabei auch, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Angehöriger derselben Glaubensgemeinschaft deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen ist es in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling zB in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen tausende afghanische Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl AsylGH 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Lahore, Islamabad, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er in den Städten Aufforderungen der Taliban zur Teilnahme am Jihad befürchte (Verhandlungsschrift S 9) und dies damit begründete, dass sein Bruder nach Karachi gegangen sei und man seit drei Jahren nicht mehr wisse, wo dieser sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst dazu angegeben hat, dass er keine Anhaltspunkte hat, dass der fehlende Kontakt zu seinem Bruder tatsächlich mit den Taliban in irgendeinem Zusammenhang steht und er sich diesbezüglich lediglich auf allgemeine Gerüchte über das Vorgehen der Taliban in den Städten gestützt hat. Für die bloß subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers gibt es somit keine objektiven Anhaltspunkte, sodass im Falle des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der zuvor (I.2.7.1) dargestellten allgemeinen Lage in Pakistan eine derartige Gefährdung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen ist. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich daher auch in Hinblick auf seine individuelle Situation im Verfahren nicht ergeben.
2.7.3. Die soeben getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2014 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen und für das gegenständliche Verfahren ausreichenden Länderinformationen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist. Die Ausführungen zur Situation nach den Überschwemmungen im September 2014 in Pakistan beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Berichten. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Anzuwendendes Recht
3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Spruchpunkt I
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).
3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).
3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.
3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).
3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
3.13. Zum gegenständlichen Verfahren
3.13.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt (oben II.1.5. iVm II.2.6.) ergibt, wurde der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat auf Grund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie (vgl idZ VfGH 29.09.2014, U2699/2013), die seit Jahrzehnten mit einer anderen Familie wegen einer Auseinandersetzung um ein Grundstück in Streit liegt, über Jahre in seinem Heimatdorf immer wieder von der gegnerischen Familie, welche einflussreich und wohlhabend ist, schikaniert, bedroht, misshandelt und auch nach Intervention der gegnerischen Familie bei der lokalen Polizei festgenommen, ohne dass jedoch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen oder nach dem Beschwerdeführer landesweit gesucht worden ist oder wird. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der lokalen Polizei keine Hilfe erhalten habe, sowie zu der in der Beschwerde ins Treffen geführten Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz ist auszuführen, dass dies vor den eingeholten Länderinformationsdokumenten, nach denen Korruption bei den unteren Ebenen der Polizei üblich ist (LIB S 16, US Departement of State vom 19.04.2013), glaubhaft ist. Demnach ist Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich.
3.13.2. Wie sich jedoch ebenso aus dem festgestellten Sachverhalt (oben II.1.6. iVm II.2.7.) ergibt, besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls die zumutbare Möglichkeit, sich der von ihm vorgebrachten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu entziehen und verfügt er damit über eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend dargelegt wurde.
3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)
3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;
16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;
16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.25. Zum gegenständlichen Verfahren
3.25.1. Zu prüfen bleibt weiters, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (siehe oben II.2.7.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und hat in seiner Heimat die Schule besucht und gearbeitet, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.
3.25.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Was die aktuelle Hochwassersituation in Pakistan betrifft, so stammt der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Gujrat, in dem die Schäden durch Überschwemmungen vergleichsweise gering ausfielen. So mussten laut einem Bericht der pakistanischen National Disaster Management Authority vom 22.09.2014 (Monsoon Weather Report) im gesamten Distrikt Gujrat lediglich 180 Personen evakuiert werden (zum Vergleich bspw in Hafizabad 16.500), und einer Übersicht der UN-Organisation OCHA vom 02.10.2010 (UNOCHA, Pakistan: Humanitarian Snapshot - Floods, 02.10.2014) ist zu entnehmen, dass der gesamte Distrikt Gujrat vergleichsweise sehr gering von den Überschwemmungen betroffen ist. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt angegeben, dass sein ungefähr XXXX Kilometer westlich von XXXX befindliches Heimatdorf etwas höher gelegen sei, in den letzten Jahren auch von keinen Überschwemmungen betroffen gewesen sei und er glaube, dass es auch aktuell nicht betroffen sei (Verhandlungsschrift S 12).
3.25.4. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Spruchpunkt II
Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides und Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
3.27. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.
3.28. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.29. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.30. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.31. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.32. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.33. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
3.34. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.35. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.36. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
3.37. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
3.38. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.39. Zum gegenständlichen Verfahren
3.39.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.
3.39.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).
3.39.3. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit über drei Jahren legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer nimmt seit über zwei Jahren keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist als Zeitungs- und Werbemittelverteiler erwerbstätig und ist auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Der Beschwerdeführer spricht auch ausreichend Deutsch. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten. Wie sich diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
3.39.4. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.
3.40. Daher ist im Ergebnis der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B)
Revision
3.41. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.41.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. und II.3.19. -3.24. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.42. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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