I407 2007594-1•BVwG I407 2007594-1
I407 2007594-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2014
Befangenheit, Einstellung, Meldepflicht, Notstandshilfe,<br/>Verfahrenshilfe, Wiederaufnahme
I407 2007594-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und die die fachkundigen Laienrichter Sigrun GSPAN und Florian TAUBER als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Abweisung des Wiederaufnahmeantrags und Ablehnung der Verfahrenshilfe von Herrn XXXX, SV-NR XXXX, nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 56 Abs. 2 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsbeistands wird mangels gesetzlicher Grundlage im VwGVG und AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 26.2.2010 machte das AMS Bregenz (i.f.: AMS) den Bf aufmerksam, dass er seine Kontrollmeldung nicht eingehalten habe und der Leistungsbezug mit 26.2.2010 einzustellen war.
2. Mit Bescheid vom 16.4.2010 wurde vom AMS abgesprochen, dass der Bf. für den Zeitraum vom 26.2.2010 bis zum 12.4.2010 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wird ausgeführt, dass der Bf. den Kontrolltermin am 26.2.2010 nicht eingehalten habe und erst am 13.4.2010 bei seiner regionalen Geschäftsstelle erschienen sei.
3. Mit Schreiben vom 17.7.2013 begehrt der Bf. die Richtigstellung des Zeitraumes 2010 bis 2010 und eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Er sei zum Kontrolltermin nicht rechtzeitig geladen worden.
4. Mit Bescheid vom 10.2.2014 lehnt das AMS den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab, wonach der Bf vom 26.2.2010 bis zum 12.4.2010 infolge eines Kontrollmeldeterminversäumnisses keine Notstandshilfe erhält. Begründend wird ausgeführt, dass der Bf. erst mit Schreiben vom 17.7.2013 die Richtigstellung des Zeitraumes im Jahr 2010 verlangt und dabei auf die bereits vorliegenden Gutachten über seinen Gesundheitszustand verwiesen habe. Sohin sei die Beschwerdefrist von drei Jahren, die der der § 69 Abs 2 dritter Satz AVG für die Erhebung eines Antrages für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens vorsehe, verstrichen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.2.2014 das Rechtsmittel der Berufung (gemeint: Beschwerde) und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Feststellungen bezüglich des Kontrolltermins nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Antrag vom 17.7.2013 sei erst im Dezember, also zu spät, bearbeitet worden. Es hätten massive psychische Belastungen vorgelegen, die auch in den Gutachten belegt wären. Diese Gutachten würden seitens des AMS ignoriert werden. Darüber hinaus machte der Bf. Befangenheit gegenüber verschiedenen Organwaltern des AMS geltend. Gründe für die Befangenheit seien vom Bf. erhobene strafgerichtliche Anzeigen sowie vorsätzlich falsch erstellte Bescheide, die vom Bf. beim Verwaltungsgericht angezeigt worden wären.
6. Im Verfahren über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) erließ das AMS als belangte Behörde am 22.04.2014 gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm. § 56 Abs 2 sowie § 69 Abs 1 Z. 2 und § 69 Abs 2 dritter Satz sowie § 7 Abs 1 Z 3 AVG einen Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, mit der die Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 18.2.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus: In der vorliegenden Rechtssache sei der rechtskräftige Bescheid des AMS bereits am 16.4.2010 erlassen worden. Der Bf habe jedoch erst mit Schreiben vom 17.07.2013 "die Richtigstellung des Zeitraums 2010" beantragt. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Antrag des Bf auf Wiederaufnahme der das Jahr 2010 betreffenden Verfahren vom 17.7.2013 vom AMS bearbeitet und entschieden wurde, habe der Bf den Antrag auf Wiederaufnahme des einzigen Verfahrens, das beim AMS im Jahr 2010 geführt wurde und das zur Bescheiderlassung am 16.4.2010 führte, gemäß § 69 Abs 2 dritter Satz AVG erst mit 17.7.2013, also erst nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt. Somit gab das AMS dem Wiederaufnahmeantrag bezüglich "Richtigstellung des Zeitraums von 2010" keine Folge. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgelehnt, da es im vor dem AMS anzuwendenden Verfahren nach dem AVG grundsätzlich keinen Anwaltszwang bzw keine Vertretungspflicht gibt. Für das Vorliegen einer Befangenheit hat das Ermittlungsverfahren des AMS keine Gründe ergeben.
7. Der Beschwerdeführer stellte am 28.4.2014 beim AMS einen Vorlageantrag, in dem er ausführt, dass der Bescheid vom 22.4.2014 nichtig sei, weil der Erstbescheid und die Berufung (gemeint: Beschwerdevorentscheidung) von ein und derselben Person ausgefertigt wurde. Die Organwalterin, Frau XXXX, sei befangen, Anzeigen beim Landesgericht XXXX gegen sie würden vorliegen. Sein Antrag sei mit Absicht nicht fristgerecht bearbeitet worden. Der AMS Akt sei manipuliert worden. AMS-Daten seien zu prüfen. Ärztliche Gutachten seien bis zum Tag des Vorlageantrags nicht beachtet worden. Darüber hinaus sei ein Rechtsbeistand erforderlich.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 7.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
9. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 22.07.2014 in dieser Sache ausgeschrieben. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Die Verhandlung wurde auf den 09.09.2014 vertagt. Trotz aufrechter Meldeadresse und polizeilicher Ladung konnte die Ladung des Beschwerdeführers nicht veranlasst werden.
10. Den Parteien wurden Auszüge aus dem Verwaltungsakt zur neuerlichen Stellungnahme übermittelt und darauf verwiesen, dass die Sache in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werde. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme übermittelt.
11. Die belangte Behörde legt in ihrer Stellungnahme die gefertigte Niederschrift vom 13.04.2010 vor dem AMS mit dem Beschwerdeführer vor, in welcher der Beschwerdeführer erklärt, dass er keine triftigen Gründe für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 26.02.2010 vorbringen könne und über den Anspruchsverlust und die Rechtsfolgen informiert wurde. Weiters wird ein Aktenvermerk über ein Telefonat des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde vom 22.02.2010 vorgelegt, in dem er den Erhalt einer nachweislichen Ladung zu einem Termin mit dem AMS erwähnt.
12. Der zuständige Senat beschließt in Kenntnis der Stellungnahme der belangten Behörde am 22.10.2014 einstimmig in nichtöffentlicher Sitzung die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 16.4.2010 wurde vom AMS abgesprochen, dass der Bf. für den Zeitraum vom 26.2.2010 bis zum 12.4.2010 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wird ausgeführt, dass der Bf. den Kontrolltermin am 26.2.2010 nicht eingehalten habe und erst am 13.4.2010 bei seiner regionalen Geschäftsstelle erschienen sei.
Der in Frage stehende Kontrolltermin wurde vom AMS mit Schreiben vom 19.02.2010, das spätestens am 22.02.2010 zugestellt wurde, anberaumt.
Mit Schreiben vom 17.7.2013 begehrt der Bf. die Richtigstellung des Zeitraumes 2010 bis 2012 und eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Mit Bescheid vom 10.2.2014 lehnt das AMS den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab, wonach der Bf vom 26.2.2010 bis zum 12.4.2010 infolge eines Kontrollmeldeterminversäumnisses keine Notstandshilfe erhält. Gefertigt wurde dieser Bescheid von Frau XXXX
XXXX.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.2.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Darüber hinaus machte der Bf. Befangenheit gegenüber verschiedenen Organwaltern des AMS geltend. Gründe für die Befangenheit seien vom Bf. erhobene strafgerichtliche Anzeigen sowie vorsätzlich falsch erstellte Bescheide, die vom Bf. beim Verwaltungsgericht angezeigt worden wären.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 22.04.2014 einen Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 18.2.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus: In der vorliegenden Rechtssache sei der rechtskräftige Bescheid des AMS bereits am 16.4.2010 erlassen worden. Der Bf habe jedoch erst mit Schreiben vom 17.07.2013 "die Richtigstellung des Zeitraums 2010" beantragt. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Antrag des Bf auf Wiederaufnahme der das Jahr 2010 betreffenden Verfahren vom 17.7.2013 vom AMS bearbeitet und entschieden wurde, habe der Bf den Antrag auf Wiederaufnahme des einzigen Verfahrens, das beim AMS im Jahr 2010 geführt wurde und das zur Bescheiderlassung am 16.4.2010 geführt habe, gemäß § 69 Abs 2 dritter Satz AVG erst mit 17.7.2013, also erst nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt. Somit gab das AMS dem Wiederaufnahmeantrag bezüglich "Richtigstellung des Zeitraums von 2010" keine Folge. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgelehnt, da es im vor dem AMS anzuwendenden Verfahren nach dem AVG grundsätzlich keinen Anwaltszwang bzw keine Vertretungspflicht gibt. Für das Vorliegen einer Befangenheit hat das Ermittlungsverfahren des AMS keine Gründe ergeben. Gefertigt wurde die Beschwerdevorentscheidung von XXXX.
Der Beschwerdeführer stellte am 28.4.2014 beim AMS einen Vorlageantrag, in dem er ausführt, dass der Bescheid vom 22.4.2014 nichtig sei, weil der Erstbescheid und die Berufung (gemeint: Beschwerdevorentscheidung) von ein und derselben Person ausgefertigt wurde. Die ausfertigende Organwalterin, Frau XXXX, sei befangen, Anzeigen beim Landesgericht XXXX gegen sie würden vorliegen. Sein Antrag sei mit Absicht nicht fristgerecht bearbeitet worden. Der AMS-Akt sei manipuliert worden. AMS-Daten seien zu prüfen. Ärztliche Gutachten seien bis zum Tag des Vorlageantrags nicht beachtet worden. Darüber hinaus begehre er Verfahrenshilfe.
Beim LG XXXX erliegt zu AZ: XXXX eine Anzeige vom 24.3.2014 gegen Frau XXXX wegen § 229 und § 302 StGB. Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX am 20.05.2014 eingestellt.
Der Beschwerdeführer bezog bis zum 12.11.2013 eine Leistung aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 2013 in Form der Notstandshilfe. Das Höchstausmaß des Notstandhilfeanspruches war am 12.11.2013 erschöpft; hierüber wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS durch Leistungsmitteilungen sowie in einem persönlichen Beratungsgespräch am 22.10.2013 vom AMS informiert, sodass eine mangelnde Auskunft des AMS nicht erkennbar ist. Da der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben - auf die Vorsprache beim AMS am 12.11.2013 vergessen hat und in der Folge erst nach Überprüfung der verminderten AMS-Zahlung auf seinem Bankkonto Anfang Dezember 2013 am 09.12.2013 beim AMS vorstellig wurde, war der neue Leistungsanspruch (Notstandhilfe) ab 09.12.2013 (= Tag der Geltendmachung) zu gewähren.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.09.2014.
Beweis wurde erhoben durch Erhebungen beim LG XXXX am 2.6.2014 und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, den Akt der belangten Behörde und in den Versicherungsdatenauszug des Bf.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge von verschiedenen Strafverfahren, die gegen ihn geführt wurden, fachärztlich begutachtet. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung und eine Verbitterungsstörung nach jahrelangen Auseinandersetzungen mit Ämtern und Behörden, insbesondere nach langjähriger Auseinandersetzung mit dem AMS besteht.
Gegen die Verfasserin der Beschwerdevorentscheidung, Frau XXXX, wurde vom Bf. am 24.3.2014 beim Landesgericht XXXX Anzeige wegen des Verdachts auf Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) und Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) erstattet. Das gegenständliche Strafverfahren wurde mittlerweile eingestellt. Die StA XXXX hat zu
GZ. 5 NST 2V4g Erhebungen gegen den Leiter des AMS XXXX und seine Mitarbeiter durchgeführt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Beschwerdegegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5, so im Ergebnis auch Hochhold/Neudorfer, Das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren nach dem VwGVG, ÖJZ 2013/903).
Zu I) Befangenheit und Verspätung
§ 7 Abs 1 AVG bestimmt über die Befangenheit von Verwaltungsorganen:
"Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben."
Der Bescheid vom 16.4.2010, mit dem vom AMS abgesprochen wurde, dass der Bf. für den Zeitraum vom 26.2.2010 bis zum 12.4.2010 keine Notstandshilfe erhält, wurde von der Organwalterin Frau Sabrina Schaunig gefertigt. Der Bescheid des AMS vom 10.2.2014, mit dem das AMS die Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnt, wurde von der Organwalterin Frau XXXX gefertigt. Dagegen erhob der Bf. Beschwerde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2014, gegen die der Bf einen Vorlageantrag einbrachte, wurde von der Organwalterin Frau XXXX gefertigt. Es lässt sich nicht erkennen, dass an der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der Ablehnung der Wiederaufnahme oder der Berufungsvorentscheidung bzw. Beschwerdevorentscheidung idente Organwalter mitgewirkt hätten und somit ein Besorgnis der Befangenheit bestünde.
"Maßgeblich für die Befangenheit iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln [...], sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss." (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 zu § 7)
"Auch der Umstand, dass der Beamte gegen zahlreiche andere Beamte Strafanzeigen wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches erstattete, vermag deren Befangenheit nicht zu bewirken. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen." (VwGH GZ. 2006/12/0083 vom 23.10.2007), hinsichtlich Disziplinaranzeigen gleich: VwGH GZ 2006/12/0107 vom 11.10.2007
Hat ein befangener Organwalter an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt, so hat die Berufungsbehörde die vom befangenen Organwalter gesetzten Amtshandlungen zu wiederholen oder zu ergänzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, 2014², Rz 23 zu § 7 AVG). Diese Notwendigkeit besteht im gegenständlichen Verfahren nicht.
Der Beschwerdeführer hat verschiedene Strafanzeigen gegen nahezu alle Mitarbeiter sowie den Leiter der für ihn zuständigen belangten Behörde eingebracht hat, ohne erkennbar Tatvorwürfe zu konkretisieren. Er hat dies auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht in einem Ausmaß getan, um begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Organwalter aufkommen zu lassen. Zu dem ist die gutachterlich festgestellte psychische Verfasstheit und Grundeinstellung des Beschwerdeführers (Verbitterungsstörung nach jahrelangen Auseinandersetzungen mit Ämtern und Behörden) in das Kalkül zu ziehen.
Bei vernünftiger Würdigung aller dieser Umstände ist eine Befangenheit der zuständigen Organwalter nicht zu erkennen.
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs.1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht.
Der Terminverlust bei einer Kontrollmeldung zieht daher den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nach sich.
Zu II) Rechtsbeistand
Zum Antrag des Beschwerdeführers, es sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsbeistand erforderlich, ist darauf zu verweisen, dass Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sind. In Administrativverfahren gibt es keine Regelung für die Gewährung von Verfahrenshilfe im VwGVG oder AVG. Diese wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, da er die Rechtsbelehrungsnorm des § 13a AVG für ausreichend hält.
3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht unter Berücksichtigung der oben (Punkt 3.5.) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
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