I403 1433886-1•BVwG I403 1433886-1
I403 1433886-1Tribunal administratif fédéral4 nov. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
I403 1433886-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 12 12.176-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein äthiopischer Staatsbürger und geboren am XXXX in XXXX, Angehöriger der amharischen Volksgruppe, stellte am 06.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2012 erklärte er, Ende Juli seine Heimatstadt XXXX verlassen und dann über Dschibuti mittels Schiff nach Europa gefahren zu sein. Er sei von den äthiopischen Behörden verfolgt worden, da er EPPF (Ethiopian People Patriotic Front)-Mitglied sei. Er sei eingesperrt und bedroht worden und habe seine Heimat aus Angst um sein Leben verlassen.
3. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 03.12.2012 legte der Beschwerdeführer Geburtsurkunde samt Übersetzung, Mitgliedsausweis der EPPF, Schreiben der EPPF, Empfehlungsschreiben der EU-Election Observation Mission to Ethiopia 2010, Teilnahmebestätigung Deutschkurs sowie zwei Universitätsdiplome vor. Er erklärte, an Gastritis und Schlafstörungen zu leiden, ansonsten aber gesund zu sein. Zu seiner Person gab er an, bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. XXXX hätten sich seine Eltern scheiden lassen, er habe aber den Kontakt zum Vater aufrechterhalten. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und dann sieben Jahre lang XXXX studiert. Bis zu seiner Ausreise habe er als XXXX gearbeitet und bei seiner Mutter gelebt. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Jänner XXXX Mitglied der EPPF (Ethiopian People Patriotric Front) geworden. Seine Freunde und Teile seiner Familie seien bereits Mitglieder gewesen. Er sei auf eine Liste aufgenommen worden, es gebe keinen Ausweis. Den heute vorgelegten Ausweis und das Schreiben habe er erst in Europa bekommen. Bei den Wahlen 2010 sei er vom XXXX Dolmetscher für die Beobachtungsgruppe der EU gewesen. Er sei dann von der Regierung unter Druck gesetzt worden, Informationen über die Beobachtungsgruppe weiterzugeben. Nachdem er sich geweigert habe, sei ihm die Arbeitserlaubnis entzogen worden. Nach drei Monaten habe er wieder arbeiten dürfen, sei dann aber am 20.01.2011 verhaftet worden. Man habe ihn unter Druck gesetzt, damit er zugebe, dass er EPPF-Mitglied sei. Er habe das nicht zugegeben und sei am XXXX aufgrund einer Bürgschaft aus der Haft entlassen worden. Im April 2012 sei er nach XXXX gereist, um dort andere Anhänger der EPPF zu treffen. Nach dem Treffen sei er zusammen mit zwei anderen verhaftet worden. Nach einer Woche sei er von EPPF-Mitgliedern befreit worden, danach habe er sich versteckt und schließlich das Land verlassen.
Befragt nach der Ideologie der EPPF gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Die EPPF ist überzeugt, dass es wichtig ist Äthiopier zu sein. Die herrschende Regierung verfolgt das Ziel die Volksgruppen zu unterteilen. Die EPPF ist für die Einheit des Volkes. Wir befürchten, dass aufgrund der Unterscheidungen die Gefahr besteht, dass Äthiopien auseinanderfällt. Es gibt keinen freien Markt. Der ganze Grund und Boden gehört dem Staat. Wir sind dagegen. Das Land muss käuflich, vererbbar sein."
Gebeten, seine erste Verhaftung näher zu schildern, meinte der Beschwerdeführer, der 20.01.2011 sei ein großer Feiertag in XXXX und damit ideal, um Mitglieder für die EPPF zu werben; dies habe er mittels Verteilung von Flugzetteln getan. Auf dem Weg nach Hause hätten ihn drei Männer in Militäruniform verhaftet und in eine Militärstation in XXXX gebracht, wo er verhört und geschlagen worden sei. Er habe geleugnet, EPPF-Mitglied zu sein. Man habe ihm nicht geglaubt und ihn gefoltert, unter anderem habe man seinen Kopf unter Wasser getaucht, ihn geschlagen und ihm nichts zu essen und trinken gegeben. Nach drei Tagen wurde er ins Gefängnis, ebenfalls in XXXX, überstellt. Er habe mehrere Schreiben an das Gericht verfasst, diese seien aber zerrissen und nicht weitergeleitet worden. Schließlich sei er dann dank einer Bürgschaft ohne Gerichtsverhandlung freigelassen worden.
In der Folge sei er dann telefonisch bedroht worden. Auf dem Rückweg von einer Versammlung in XXXX im April 2012 sei er in einem Haus von Milizsoldaten festgehalten worden, ehe er und andere EPPF-Anhänger von anderen nach einer Woche durch Bestechung des Wachsoldaten befreit worden seien. Danach habe er bis Juli 2012 bei verschiedenen Verwandten geschlafen.
Der Beschwerdeführer erklärte zudem, dass er aktives EPPF-Mitglied sei, sein Foto sich auf der Webseite befinde und er offizieller Repräsentant für diese Region sei.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, zugestellt am 18.03.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde dem Beschwerdeführer aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.03.2014 erteilt.
4.1. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dass er an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leiden würde. Es könne auch festgestellt werden, dass er sich XXXX der illegalen Opposition EPPF angeschlossen habe und bis zu seiner Ausreise für diese tätig gewesen sei. Die geschilderten Verhaftungen seien ebenso glaubwürdig. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied bei einer illegalen terroristischen Organisation gewesen sei, deren Mitglieder in Äthiopien mit hohen Gefängnisstrafen bedroht seien.
Im angefochtenen Bescheid waren umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien enthalten und auch zur EPPF (Ethiopian People¿s Patriotic Front). Zusammengefasst wurde von den verschiedenen Quellen (u.a. D-A-CH FFM-Bericht zur Mission Äthiopien/Somaliland 2010 vom 15.04.2010 sowie LandInfo: Ethiopia: Ethiopian People¿s Patriotic Front vom 06.08.2009 sowie Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, MILA: Focus Äthiopien. Illegale Opposition vom 07.01.2010) berichtet, dass die EPPF als illegale Partei angesehen werde und ihre Mitglieder Gefahr laufen würden, verhaftet zu werden. Die EPPF habe sich in den 90er Jahren etabliert und bestehe hauptsächlich aus ehemaligen Derg-Soldaten. Die EPPF sei ursprünglich eine relativ kleine militante Gruppe gewesen, die in XXXX operierte, an der Grenze zum Sudan. Nach der Wahl 2005 habe es einen Zustrom aus den Städten gegeben. Die EPPF werde von Eritrea unterstützt. Bis Juli 2007 sei die EPPF von MESKEREM ATALAY angeführt worden; nach seinem Rücktritt sei die EPPF in drei Gruppierungen zerteilt worden: eine unter Arrest in Eritrea, eine welche eng mit der eritreischen Regierung zusammenarbeite und eine Exil-Gruppierung. Die militärischen Kapazitäten seien aktuell gering. Es seien kaum Menschenrechtsverletzungen gegen Mitglieder der EPPF bekannt, was daraus resultieren könne, dass es in den Regionen, in denen die EPPF aktiv sei, kaum NGOs aktiv seien, dass die EPPF keine Bedrohung für die Regierung darstelle oder die EPPF nur sehr beschränkt aktiv sei. Unabhängige Berichte über die Verfolgung der illegalen Opposition seien sehr selten. Weiters wird verwiesen auf Country of Origin Research and Information: CORI Country Report: Ethiopia, 1.2010; dort wird die "Sudan Tribune" zitiert, welche 2006 von einem Angriff der EPPF auf äthiopische Soldaten berichtete, bei dem 119 Soldaten getötet worden seien.
Hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Mitgliedschaft bzw. Sympathie für eine verbotene Partei noch nicht die Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen würde. Die Aktivitäten der EPPF, welche versuche ihre Ziele mit Waffengewalt umzusetzen, seien als "Terrorismus" zu werten und es sei das Recht jeden Staates, auch flankierende Handlungen, d.h. auch Propaganda für eine solche Partei unter Strafe zu stellen. Begehe eine Person aus politischen Gründen ein gemeinstrafrechtliches Delikt und habe sie deswegen eine Strafe zu gewärtigen, so mache die Furcht vor dieser staatlichen Maßnahme einen Asylwerber noch nicht zum Flüchtling. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung sei daher nicht aus einem Konventionsgrund erfolgt, sondern bewege sich im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches. Ein derartiges Einschreiten der öffentlichen Behörden sei nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich dabei um Schritte zur Aufklärung allgemeiner strafbarer Delikte handle (Erkenntnis VwGH vom 25.05.1994, Zl. 94/20/0053). Es handle sich dabei um menschenrechtlich unbedenkliche Maßnahmen, die für eine staatliche Friedensordnung unverzichtbar seien. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in Äthiopien Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, stünden diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in diesem Zusammenhang nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle. Zusammenfassend stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass dem Beschwerdeführer in Äthiopien keine Gefahr einer Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen drohe.
Es sei dem Beschwerdeführer aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da glaubwürdig sei, dass die Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der EPPF zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt werde. Die Länderfeststellungen würden in Äthiopien Haftbedingungen aufzeigen, welche die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK annehmen ließen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Inhaltliche Begründung wurde keine gegeben, sondern nur erklärt, dass innerhalb von vier Wochen dieser Formalbeschwerde eine ausführliche Beschwerdebegründung folgen werde.
7. Der Verwaltungsakt und gegenständliche Beschwerde wurden dem Asylgerichtshof am 22.03.2013 vorgelegt.
8. Am 18.04.2013 wurde die angekündigte Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof übermittelt und nochmals klargestellt, dass beantragt werde, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuändern, dass Spruchpunkte II. und III. aber explizit nicht beeinsprucht würden. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch seine Mitgliedschaft bei der EPPF eine von der derzeitigen Regierung abweichende politische Gesinnung gezeigt habe und deswegen politisch verfolgt werde. Aufgrund der unterschiedlichen politischen Ziele zwischen EPPF und Regierung werden die Mitglieder der EPPF als "Rebellen" bezeichnet. Es handle sich dabei jedoch nicht, wie von der erkennenden Behörde dargestellt um eine terroristische Organisation, sondern sei dies nur die Propaganda der Regierung. Nur der Umstand, dass die äthiopische Regierung und die Sudan Tribune die EPPF als Rebellengruppe bezeichneten, rechtfertige noch nicht die Einstufung als terroristische Gruppierung im Sinne eines demokratischen Staatswesens. Die belangte Behörde habe es unterlassen nachzuforschen, inwieweit die EPPF von EU oder USA als Terrororganisation eingestuft werde. Auch in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werde darauf verwiesen, dass selbst Oppositionspolitiker "legaler" Parteien unter dem Verdacht terroristischer Verbrechen festgenommen würden. Als Mitglied einer in Äthiopien "illegalen" Oppositionspartei werde der Beschwerdeführer erst recht aus Gründen der politischen Gesinnung bedroht. Der Beschwerdeergänzung beigelegt waren die Kopie der aktuellen Mitgliedskarte der EPPF, handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers über Ziele der EPPF, über seine Anhaltung und Verfolgung in Äthiopien und über die Sudan Tribune Media, alles in englischer Sprache. Die darin enthaltenen Informationen entsprachen den Angaben aus der Einvernahme durch das Bundesasylamt; zur Sudan Tribune Media, welche laut angefochtenem Bescheid die EPPF als Terrororganisation bezeichnet hatte, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese online-Nachrichtenquelle keine detaillierten Informationen über die EPPF hätte.
9. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
10. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
11. Am 30.10.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schreiben vom 09.09.2014 die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen für nicht möglich erklärt, aber die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch das Beibringen unbedenklicher Dokumente, vor allem durch Vorlage seiner Geburtsurkunde belegen. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und Angehöriger der amharischen Volksgruppe. Er ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine gute Ausbildung; so konnte er zwei Universitätsdiplome vorweisen und war auch für die EU-Wahlbeobachtermission als Übersetzer tätig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten; ein Asylausschlussgrund liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.09.2012 einen Asylantrag, welcher hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde beim Asylgerichtshof bekämpft wurde. Dem Beschwerdeführer war aber subsidiärer Schutz hinsichtlich seines Herkunftsstaates Äthiopien zuerkannt worden.
Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat Äthiopien Mitglied der EPPF (Ethiopian People Patriotic Front). Er war in einer mittleren Funktion tätig, hatte allerdings keinen direkten Kontakt zur militärischen Führung und war auch an keinen militärischen Anschlägen beteiligt bzw. war kein bewaffneter Kämpfer. Seine Funktion bestand in der Verfassung und Verteilung von Flugzetteln und der Organisation von Veranstaltungen.
Die EPPF ist in Äthiopien verboten. Der Beschwerdeführer war wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei der EPPF bereits zweimal in Haft, einmal wurde er aufgrund einer Kaution freigelassen, einmal durch Bestechung eines Wachmannes. Wie das Bundesasylamt im angefochtenem Bescheid zutreffend ausführte, steht fest, dass die äthiopischen Behörden nach dem Beschwerdeführer suchen und er in Äthiopien mit einer Haftstrafe bedroht ist. Dies stellt einen asylrelevanten Fluchtgrund dar, der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner politischen Aktivitäten bereits vor seiner Flucht verfolgt und die Furcht vor weiterer Verfolgung ist wohlbegründet.
1.2. Feststellungen zur Situation in Äthiopien in Zusammenhang mit oppositionellen Gruppen
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:
www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).
Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Staatliches Überwachungssystem
Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:
www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).
Überwachung im Exil
Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.
Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:
Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Ethiopian People¿s Patriotic Front (EPP)
Die in Äthiopien illegale Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) ist eine von ehemaligen Derg-Soldaten zu Beginn der 90-Jahre gegründete Gruppe, die von Eritrea Unterstützung erhalten soll. Soweit bekannt, hat die Gruppe zwischen 200 und 2000 Mitglieder, zumeist in der Region Amhara. Die EPPF soll sich 2007 in mindestens drei Gruppierungen gespalten haben. Soweit bekannt, ist die EPPF in Äthiopien nur sehr beschränkt aktiv. Die Gruppierung ist auch in der äthiopischen Diaspora in Europa, den USA und anderen westlichen Ländern aktiv. Sie wird von der eritreischen Regierung mit der Absicht unterstützt, die äthiopische Regierung zu schwächen. Die EPPF gehört zu den wichtigsten illegalen Oppositionsparteien und ist in Eritrea mit Rebellengruppen und politischen Büros präsent. (VG Aachen · Urteil vom 7. Juli 2014 · Az. 7 K 1038/13.A)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen
Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage verschiedener Dokumente, darunter eine Geburtsurkunde und Universitätsdiplome, seine Identität nachweisen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich einerseits aus den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen und andererseits aus den Wahrnehmungen des Bundesasylamtes ab.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die EPPF und die damit verbundene Verfolgung durch äthiopische Behörden wurden bereits durch das Bundesasylamt festgestellt. Zu prüfen war von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer konkret für die EPPF ausführte und ob diese gegebenenfalls als Asylausschlussgrund gewertet werden könnten (vgl. dazu etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2010, C9 268.071-0/2008).
Im Folgenden werden die wesentlichen Passagen der mündlichen
Verhandlung am 30.10.2014 wiedergegeben (RI=Richterin,
BF=Beschwerdeführer):
"RI: Können Sie bitte zunächst einmal über die Aktivitäten der EPPF berichten?
BF: Die EPPF nennt sich eine Kampfbefreiuungsgruppe des äthiopischen Volkes, die sich für die Gleichheit aller Völker Äthiopiens einsetzt.
RI: Welche Aktionen setzt die EPPF konkret, um dieses Ziel zu erreichen?
BF: Einerseits versucht die EPPF Bewusstseinsbildung in ihrer Umgebung zu schaffen. Sie machen deshalb öfters Zusammenkünfte verschiedener Volksgruppen. Zuletzt wird, um die Unterdrückung und die Ermorderung der verschiedenen Ethnien zu verhindern bzw. zu minimieren, auch mit Waffengewalt gekämpft.
RI: Seit wann waren Sie selbst EPPF-Mitglied?
BF: Seit XXXX.
RI: Können Sie bitte beschreiben, welche Aktivitäten Sie für die EPPF setzten?
BF: Ich habe in XXXX gewohnt. Ich habe dort auch Mitglieder rekrutiert für die EPPF. Ich habe Versammlungen organisiert. Weiters habe ich Flugblätter zusammengestellt.
RI: War das alles, oder haben Sie sonst noch etwas gemacht?
BF: Das war die Haupttätigkeit, die ich gemacht habe. Meine Nebentätigkeiten war die Teilnahme an Versammlungen und auch Podiumsdiskussionen.
RI: Können Sie bitte genauer beschreiben, welche Aktivitäten Sie gesetzt haben?
BF: Nach XXXX war ich in der Stadt XXXX zuständig dafür, bei verschiedenen Feierlichkeiten Schriftstücke wie Flyer zu verteilen. In der Umgebung von XXXX haben wir auch sehr aktiv Versammlungen organisiert. Zusätzlich haben wir mit anderen oppositonellen Gruppen, die ein ähnlichens Gedankengut wie die EPPF hatten, Demonstrationen organisiert.
RI: Haben Sie selbst auch Gewalt angewandt, um die Ziele umzusetzen?
BF: Ich habe keine körperliche Gewalt mit Waffen ausgeübt.
RI: Haben Sie jemals eine Waffe getragen?
BF: Nein.
RI: Welche Funktion hatten Sie in der EPPF?
BF: Ich war unterhalb der Offiziere, aber auch kein einfaches Mitglied.
RI: Waren Sie jemals bei einer Aktion der EPPF dabei, wo Gewalt angewendet wurde?
BF: Nein.
RI: Haben Sie bei den Planungen der militärischen Aktionen mitgewirkt?
BF: Nein.
RI: Wer hat diese militärischen Gewaltaktionen geplant?
BF: XXXX.
RI: War Herr XXXX der Führer der EPPF, oder wer war Herr XXXX?
BF: Er war zustänig für alle Militäroperationen der EPPF.
RI: Haben Sie eng mit Herrn XXXX zusammengearbeitet?
BF: Ich selbst hatte keinen direkten Kontakt mit ihm, aber meine Vorgesetzten.
RI: Gibt es sonst noch etwas, was Sie für die EPPF getan haben?
BF: Das war meine Haupttätigkeit.
RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich habe mich bei den Podiumsdiskussionen oft gegen die Regierung gestellt. Ich habe mich auch gegenüber verschiedenen internationalen Medien, die in XXXX oder Umgebung auf Besuch waren, geäußert, und die Ideologie der EPPF kundgegeben."
Aus den Angaben des Beschwerdeführers, welche in Einklang mit den Äußerungen vor dem Bundesasylamt stehen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine leitende Funktion und keine militärische Befehlsgewalt innehatte, er war selbst nie an bewaffneten Übergriffen beteiligt und trug keine Waffe. Es kann daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst keine Handlungen setze, die einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Asylgesetz darstellen würden. Eine untergeordnete Funktion in einer militärisch operierenden Gruppierung stellt keinen Asylausschlussgrund dar (vgl. dazu den ähnlich gelagerten Fall: Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2014, W153 1424029-1).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.3. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Das Bundesasylamt hatte zutreffend festgestellt, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seit XXXX Mitglied der EPPF sei und in Folge dessen bereits zweimal verhaftet worden sei. Es stellte zudem treffend fest, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr von äthiopischen Behörden aufgrund seiner EPPF-Mitgliedschaft verfolgt zu werden. Dies wurde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt.
Die belangte Behörde irrt aber in ihrer rechtlichen Beurteilung, wenn sie dem Vorbringen Asylrelevanz abspricht. Das Bundesasylamt führt - unter Bezug auf die Sudan Tribune und die Informationsorganisation Jane¿s - aus, dass die EPPF ihre Ziele nicht nur friedlich durchsetze, dass von einem Angriff auf äthiopische Soldaten berichtet worden sei und dass die Angriffe der EPPF sich vor allem gegen äthiopische Regierungstruppen, gegen Polizei und Sicherheitskräfte richten würden. Auch der Beschwerdeführer hat nicht verschwiegen, dass die EPPF sich auch der Waffen bedient, um ihre Ziele ("um die Unterdrückung und die Ermordung der verschiedenen Ethnien zu verhindern bzw. zu minimieren") durchzusetzen.
Die von der belangten Behörde getroffene Schlussfolgerung, dass es sich dabei um "Terrorismus und sonstiges politisches Bandenunwesen" handle und dass es das Recht eines Staates sei, auch flankierende Handlungen zu verfolgen, und dass die Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer daher nur im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung zu sehen wären, greift aber zu kurz und widerspricht auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung bzw. der Rechtsprechung des EuGH (vom 09.11.2010, Rs C-57/09 und C-101/09).
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es doch gewagt erscheint, aufgrund vereinzelter Medienberichte einen abschließenden Befund und eine Einstufung einer oppositionellen Gruppierung als Terrororganisation vorzunehmen. Es ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die EPPF weder auf der UN-Liste noch auf der EU-Liste von Terrororganisationen befindet. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 278c Abs. 3 StGB eine Tat nicht als terroristische Straftat gilt, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist. Die pauschale Einstufung der EPPF als Terrororganisation, deren Unterstützung automatisch als Verbrechen zu bewerten ist, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden bzw. vermochte die belangte Behörde dies jedenfalls nicht ausreichend zu begründen.
In derartigen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund vorliegt. Der Umstand alleine, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter
Artikel 1 F Genfer Flüchtlingskonvention fallen (vgl. dazu auch Asylgerichtshof, 04.02.2010, D9 255.341-0/2008). Nach Art. 12 Abs. 2 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger dann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn "schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen", dass er einen der in lit a bis lit c leg.cit. genannten Ausschlussgründe verwirklicht hat. Im Urteil EuGH 9.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland/B und D, hat der EuGH zu den Ausschlussgründen gemäß Art. 12 Abs. 2 lit b und c der Status-RL ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob einer Person die Verantwortung für Handlungen iSd Art12 Status-RL zugerechnet werden kann, dem in Abs. 2 leg.cit. verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Die Feststellung, dass eine Person einen Asylausschlussgrund gesetzt hat, setzt eine Beurteilung der genauen Umstände des Einzelfalles voraus. Konkrete Ermittlungen, welche Position und Tätigkeiten ausgeübt wurden, sind jedenfalls zu setzen (vgl. VfGH, 11.06.2012, U1092/11).
Auch der Verfassungsgerichtshof fordert daher eine konkrete, individuelle Auseinandersetzung mit dem Handeln des Einzelnen, so dass die pauschale Argumentation der belangten Behörde - wer verfolgt wird, da er Mitglied einer Gruppe ist, die für ihre Ziele Waffengewalt einsetzt, werde nicht wegen seiner politischen Gesinnung, sondern wegen einer strafbaren Handlung verfolgt - der höchstgerichtlichen Sichtweise bzw. der des EuGH widersprechen bzw. diese ins Absurde führen würde.
Im konkreten Fall war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Asylausschlussgrund gesetzt hat, indem er Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Status-Richtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention begangen habe.
Es ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ein Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
§ 6 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Der mit "Ausschluss" betitelte Art. 12 der Richtlinie 2003/83/EG (sog. "Status-Richtlinie") lautet in Anlehnung und Konkretisierung des Art. 1 Abschnitte D bis F GFK:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;
b) von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d.h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikel 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen."
Hinsichtlich des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F GFK stellen die Ausführungen der Absätze 147 bis 163 des "UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979" (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003) und die "UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" ein wesentliches Hilfsmittel zur Rechtsauslegung dar.
Art. 1 Abschnitt F GFK (und gleichermaßen Art. 12 Abs. 2 Status-Richtlinie) fordert keine strafgerichtliche Verurteilung wegen der angeführten Verbrechen oder Handlungen; vielmehr reichen ernsthafte Gründe für den Verdacht solcher Verbrechen oder Handlungen aus. Unter "Verdacht" ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände zu verstehen, wobei diese Wahrscheinlichkeit im Einzelfall durch ernsthafte Gründe indiziert sein muss. Ein unbegründeter Verdacht etwa im Sinne einer Vermutung genügt nicht (VwGH, 07.11.1995, Zl. 94/20/0794).
Unter "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" sind unter anderem Völkermord, Mord, Versklavung, Deportation, menschenunwürdige Behandlung, unmenschliche Akte gegen jegliche Zivilbevölkerung sowie sonstige schwere Eingriffe in Menschenrechte (z.B. Vergewaltigung und Folter) zu verstehen. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Auch einzelne Handlungen können ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer oder wiederholter Handlungen sind. Solche Verbrechen können sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen. Die wichtigsten internationalen Vertragswerke, die bei der Auslegung dieses Begriffes eine Orientierungshilfe bieten, sind vor allem das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Art. VI der Charta des Internationalen Militärgerichtshofes von 1945 sowie die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofes von 1998, die in Art. 7 eine Aufzählung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthält (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 244 f.; UNHCR-Handbuch, Abs. 150).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt auch in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat (VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352).
Die Mitgliedschaft in einer Gruppe, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen werden, ist alleine jedoch nicht ausreichend. Es muss auch die persönliche Verantwortung für ein solches Verbrechen vorliegen, wobei auch Beihilfe zu einer solchen Tat ausreichend ist. Der EuGH (vom 09.11.2010, Rs C-57/09 und C-101/09) entschied, dass allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben kann, dass sie nach den Bestimmungen der Statusrichtlinie (widerspiegelt in diesem Punkt die GFK), von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Einem Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter müsse eine individuelle Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorangehen, die eine Analyse der von der Organisation begangenen Handlungen erfordert und es erlaubt zu beurteilen, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass diese Person im Rahmen ihrer Handlungen innerhalb dieser Organisation eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der "Statusrichtlinie" andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (EuGH vom 09.11.2010, Rs C-57/09 und C-101/09). Dabei ist das in Art. 12 Abs. 2 "Statusrichtlinie" festgelegte "Beweisniveau" zu beachten (Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 2011, RZ 132).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt für das Bundesverwaltungsgericht kein Asylausschlussgrund im Sinne der GFK vor. Wie oben ausgeführt war der Beschwerdeführer in keiner leitenden Position der EPPF und hatte keinen direkten Kontakt mit der militärischen Führung. Er selbst war nie an bewaffneten Aktivitäten beteiligt und trug auch keine Waffe. Das Bundesasylamt bezieht sich bei seiner Begründung auf Berichte über Anschläge der EPPF und ihre Einordnung als Terrororganisation. Das Bundesverwaltungsgericht kann keinen Asylausschlussgrund beim Beschwerdeführer erkennen, da erstens die von der EPPF begangenen Menschenrechtsverletzungen zu wenig konkretisiert sind und zweitens, außer der Mitgliedschaft zur EPPF, keinerlei Bezug des Beschwerdeführers zu den vorgeworfenen Menschrechtsverletzungen besteht. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er lediglich in der zivilen Organisation tätig war. Sein Einfluss auf Tätigkeiten der Organisation war nicht gegeben, er hatte keinerlei Führungsaufgaben inne und kannte keine militärischen Führer oder führende Mitglieder der Organisation persönlich.
Ausgehend vom geforderten Prüfungsstandard liegt somit eine persönliche Verantwortung des Beschwerdeführers an Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form der "sonstigen Beteiligung" im Sinne der Statusrichtlinie nicht vor und es war daher spruchgemäß die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann im konkreten Fall auch nicht angenommen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft vorgebracht hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.