W220 1423142-1•BVwG W220 1423142-1
W220 1423142-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2014
außerehelicher Geschlechtsverkehr, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverband, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, private Verfolgung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Verfolgungsgefahr
W220 1423142-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 03.569-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 13.04.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zusammengefasst vor, dass er am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren worden sei. Er sei schiitischen Bekenntnisses, habe keine Schulbildung und hätte zuletzt als Straßenverkäufer gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er sei vor etwa zwei Monaten von einem Schlepper abgeholt und mit verschiedenen PKW's und LKW's ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund gab er an, sein Vater sei umgebracht worden. Er habe Angst gehabt, auch umgebracht zu werden. Sein Bruder sei noch jung, weshalb er sich um diesen keine Sorgen mache.
3. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Altersschätzung des Beschwerdeführers. Aus dem Gutachten des XXXX ergibt sich, dass in Zusammenschau der vorgenommenen Untersuchungen zum Untersuchungszeitpunkt ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 27-28 Jahren bestanden habe. Als Mindestalter habe sich sich unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von zwei Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von 21 Jahren ergeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2011 vor dem Bundesasylamt von diesem Untersuchungsergebnis in Kenntnis gesetzt und gab dazu keine Stellungnahme ab.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe in den letzten fünf Jahren in XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Er habe als Straßenverkäufer gearbeitet und sei dabei einer namentlich genannten Kundin "näher gekommen". Ihre Freundschaft habe fünf Monate gedauert. Dann habe seine Mutter zweimal die Familie des Mädchens aufgesucht, um um dessen Hand anzuhalten. Diese habe jedoch nicht eingewilligt, weil sie Pashtunen gewesen wären und seine Familie Hazara. Beim dritten Besuch seiner Mutter habe das Mädchen ihrer Familie gesagt, dass sie den Beschwerdeführer liebe, trotzdem sei das Ansinnen abgelehnt worden. Bei einem Telefonat habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie mit ihm gemeinsam weglaufen wolle. Ihr Vater habe davon erfahren, ihr das Handy weggenommen und die darauf gespeicherten Fotos von ihnen beiden sowie die Nummer des Beschwerdeführers gesehen. Sie sei von ihrem Vater geschlagen worden und habe diesem gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer intim geworden wäre. Daraufhin sei im Sommer 2010 ein Bruder des Mädchens zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Er sei aus Angst nicht hinausgegangen, stattdessen sei sein Vater mit diesem mitgegangen. Drei Tage später hätten sie erfahren, dass sein Vater umgebracht worden wäre. Er kenne den Nachnamen des Mädchens nicht, es habe im gleichen Bezirk gewohnt. Es habe bei ihm am Bazar eingekauft, wo sie sich unterhalten hätten können. Sie wären miteinander auch intim geworden - es gebe dort viele Geschäfte und Hotels, wo man hingehen könne. So wären sie etwa im Hinterzimmer eines Eisgeschäfts gewesen. Er wisse nicht, was Verhütung sei und habe vorgehabt, sie zu heiraten. Seine Mutter habe ihn einen Monat nach dem Tod seines Vaters weggeschickt; er kenne sich mit Zeitrechnung nicht so gut aus. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aktuell aufhalte. Seine Mutter habe gesagt, dass sie von dort weggehe. Er habe von ihr seit der Übergabe an den Schlepper nichts mehr gehört.
5. In weiterer Folge veranlasste die belangte Behörde eine Anfrage hinsichtlich der Möglichkeit der Führung einer außerehelichen Beziehung in Afghanistan an die Staatendokumentation. Eine Anfragebeantwortung erfolgte am 29.07. 2011 (a-7694).
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 03.569-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die belangte Behörde hielt im Wesentlichen fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der außerehelichen Beziehung nicht glaubhaft gewesen wären. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und stehe mit den kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan nicht im Einklang. Er habe auch den Familiennamen des Mädchens nicht nennen können. Des weiteren sei fraglich, ob er überhaupt schon aufgeklärt sei, da er Fragen zum Thema Schwangerschaft und Verhütung nicht beantworten habe können. In einem ähnlichen Fall habe ein Sachverständiger bei einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausgeführt, dass uneheliche Beziehungen nicht der afghanischen Situation und Tradition entsprechen würden. Auch würden dem Beschwerdeführer keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Rechtlich gelangte das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt I. zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und sich somit eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. Unabhängig davon würden von Privatpersonen ausgehende Verfolgungshandlungen erst dann von Relevanz sein, wenn die staatliche Ordnungsmacht nicht in der Lage oder nicht willens sei, eine die asylrelevante Intensität erreichende Verfolgungshandlung zu unterbinden. Der Beschwerdeführer habe keine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage geltend machen können, zumal er angegeben habe, dass die finanzielle Lage der Familie insgesamt gut gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und ihm eine Arbeitsaufnahme zugemutet werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat, speziell nach XXXX, in eine derart ausweglose Situation geriete, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grund gefährdet wäre, zumal er sich auch durch Hilfstätigkeiten ein Auskommen sichern könne. Er habe als Verkäufer gearbeitet und könne auf die Unterstützung seiner Familie zählen; außerdem würde auf seine in der Heimatregion lebenden Verwandten verwiesen. Es bestehe auch kein Risiko, dass er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre oder der Todesstrafe unterworfen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich unter Gesamtabwägung der Interessen ergebe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
7. Gegen diese am 02.12.2011 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2011 fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 07.12.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 19.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall bringt der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer vor, eine außereheliche, intime Beziehung mit einem Mädchen geführt zu haben. Nach Bekanntwerden der Beziehung sei der Vater des Beschwerdeführers von der Familie des Mädchens umgebracht worden.
Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens ist nicht ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte.
Die durch die Anfrage an die Staatendokumentation erhobenen Feststellungen betreffend die Möglichkeit einer ungezwungenen Beziehung zwischen Mann und Frau in der Großstadt bzw. auf dem Land; Bewegungsfreiheit für Mädchen ohne Begleitung; Mieten eines Hotelzimmers durch ein unverheiratetes Paar; Konsequenzen für Mädchen nach unehelichem Geschlechtsverkehr und Verlust der Jungfräulichkeit; Bestimmungen in der afghanischen Rechtsprechung zu unehelichem Geschlechtsverkehr sowie die Möglichkeit der Konsequenzen einer Heirat ohne Einverständnis der Eltern (bei Volljährigen) greifen insgesamt zu kurz, um eine taugliche Basis für die Beurteilung der Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers zu bilden.
Dies insbesondere deshalb, weil sich ein Großteil der zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht auf XXXX XXXX, aus der der Beschwerdeführer zu kommen angibt, sondern auf diverse Provinzen bezieht. Es ist aber notorisch, dass die Situation in XXXX in vielen Belangen differenziert von jener in den Provinzen zu betrachten ist. So ist etwa nicht nachvollziehbar, worauf die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Bewegungsfreiheit unverheirateter Frauen ohne männliche Begleitung wäre sehr beschränkt, beruht, setzen sich doch die entsprechenden Länderfeststellungen mit der Situation in "einigen Provinzen" bzw. der Provinz XXXX auseinander, lassen die diesbezügliche Situation in XXXX aber unbeleuchtet. Zwar räumt die belangte Behörde unter einem ein, dass sich die Möglichkeiten der Bewegung in XXXX anders gestalten würden. Es mangelt jedoch an der wesentlichen Information, wie sich die Bewegungsfreiheit von (unverheirateten) Frauen (ohne männliche Begleitung) in XXXX tatsächlich gestaltet.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer entgegen den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu keinem Zeitpunkt dargetan hat, dass "es in XXXX absolut einfach wäre, sich als unverheirateter Mann mit einer unverheirateten Frau in Hotelzimmern, Hinterzimmern usw. zu treffen". Soweit die belangte Behörde moniert, dies sei unrealistisch und entspreche nicht den afghanischen Gegebenheiten, kommt dieser Würdigung mangels Rückhalt im Vorbringen des Beschwerdeführers kein Begründungswert zu. Diesbezüglich stehen der Argumentation seitens der belangten Behörde auch jene Feststellungen entgegen, die von einem "modernen Lebensstil" in größeren Städten berichten - so etwa der Artikel der afghanischen Zeitung Cheragh vom 05.10.2010, wonach Frauen einen immer moderneren Lebensstil pflegen würden und als Ausdruck dessen auch Freunde ("boyfriends") hätten.
Maßgeblich ist, dass die Situation in Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte voreheliche, intime Beziehung insofern nur unvollständig eruiert wurde, als die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen hauptsächlich auf die Situation von davon betroffenen Frauen Bezug nehmen. Es mangelt jedoch an Ermittlungsergebnissen dahingehend, ob der Straftatbestand "zina" (Ehebruch/Unzucht) auch auf Männer angewendet wird bzw. ob auch Männer mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen haben. In diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, zu ermitteln, ob vor dem Hintergrund eines allfällig strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die behauptete Privatverfolgung durch die Familie besagten Mädchens tatsächlich von einer Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ausgegangen werden kann und ob in solchen Fällen staatlicher Schutz gewährt würde. Ferner mangelt es an Feststellungen dahingehend, inwieweit männliche Betroffene von sozialer Ausgrenzung, Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftangehörige oder nichtstaatlichen Akteuren konfrontiert werden. Bei der Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes wurde sohin der konkret zu beurteilende Sachverhalt (nämlich die diesbezügliche Situation von Männern) insofern außer Acht gelassen.
Es fehlen weiters Feststellungen dahingehend, ob bei einem Szenario, wie der Beschwerdeführer es schilderte, auch Familienmitglieder Opfer von Gewalt bzw. Racheakten werden könnten.
Soweit die belangte Behörde von einer Rückkehrmöglichkeit nach XXXX ausgeht und dabei auf Unterstützungsmöglichkeiten durch Verwandte verweist, fehlt es auch diesbezüglich an diese Annahme tragenden Feststellungen, die auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abstellen würden, weshalb auch diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen worden sind. So wurde keine Ermittlungstätigkeit dahingehend entfaltet, inwiefern bei Bekanntwerden von "zina" von den Betroffenen aufgrund der begangenen Ehrverletzung überhaupt noch mit familiärer (finanzieller und sozialer) Unterstützung gerechnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Feststellungen seitens des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt: "Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter größten Schwierigkeiten möglich." Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen seitens des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben nicht weiß, wo sich seine Familie derzeit aufhält und auch nicht über finanzielle Mittel verfügt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Es fällt weiters auf, dass sich die belangte Behörde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.07.2011 (a-7694) stützte, es aber verabsäumte, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Parteiengehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Auch haben Aussagen eines nicht näher genannten Sachverständigen, der zu einem ähnlich gelagerten Fall beigezogen worden wäre, Eingang in die Bescheidbegründung des Bundesasylamtes gefunden, dies wiederum unter Verletzung des Parteiengehörs und, ohne die Quelle auch nur ansatzweise zu deklarieren.
Am Rande sei schließlich bemerkt, dass nicht nachvollzogen werden kann, welche Relevanz den unzureichenden Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der nach Ansicht der belangten Behörde in Frage stehenden Aufklärung und des Wissens des Beschwerdeführers zur Schwangerschaftsverhütung zukommen soll. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein derartiges Wissen einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers zuträglich sein sollte. Um die Angaben des Beschwerdeführers seriös in die Beweiswürdigung einfließen lassen zu können, würde es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bedürfen, welche seitens der belangten Behörde jedoch offenbar nicht stattgefunden hat.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint.
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers (der Situation von Männern bzw. deren Familienmitgliedern nach Bekanntwerden von unehelichem Geschlechtsverkehr; maßgebliche Situation in XXXX) ersichtlich ist und insofern keine fallspezifischen Länderfeststellungen getroffen wurden.
Mangels Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts finden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinsichtlich des staatlichen Schutzes bei einer "Privatverfolgung", keinen Halt.
Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Situation von Männern nach Bekanntwerden von unehelichem Geschlechtsverkehr; Strafbarkeit von Männern bei Unzucht/Ehebruch; Auswirkungen auf Unterstützung durch Familienangehörige; insbesondere auch Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates bei Verfolgung durch Private aus Gründen einer solchen Ehrverletzung; Situation in XXXX etc.) auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.