W161 1411827-2•BVwG W161 1411827-2
W161 1411827-2Tribunal administratif fédéral3 nov. 2014
Wiedereinsetzung, Zustellung
W161 1411827-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.07.2013 vonXXXX
StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs.4 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 09 10268-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und der Asylwerber unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013 zur GZ D3 411827-1/2010/5E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.09.2013 zur Zahl U1842/2013-5 wurde die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
5. Am 06.07.2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein.
Er brachte hierzu vor, er sei am 06.02.2013 von seiner früheren Adresse in XXXX an seine neue Adresse XXXX übersiedelt. Er habe eine entsprechende Meldung nach dem Meldegesetz am 06.02.2013 vorgenommen und vom 11.02.2013 bis 10.05.2013 einen Nachsendeauftrag an die neue Wohnadresse eingerichtet. Er habe erstmals mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013 am (glaublich) 24.06.2013 Kenntnis davon erlangt, dass der Asylgerichtshof ihm zuvor eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zustellen habe wollen. Das asylgerichtliche Erkenntnis sei ihm durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt worden, er habe daraufhin einen Termin in der Kanzlei seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vereinbart.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war von 02.11.2010 bis 06.02.2013 an der AdresseXXXX gemeldet, seit 06.02.2013 ist die Adresse XXXX sein Hauptwohnsitz. Der Asylgerichtshof hat am 07.05.2013 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG erlassen und wurde diese an der Adresse XXXX am 15.05.2013 durch Hinterlegungzugestellt. Die Postsendung kam am 06.06.2013 mit dem Vermerk "nicht behoben" an den Asylgerichtshof retour.
Am 20.06.2013 wurde das oben angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erlassen und dieses dem Beschwerdeführer am 26.06.2013 zugestellt.
Am 09.07.2013 langte ein Schriftsatz mit Postaufgabedatum 06.07.2013 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Asylgerichtshof ein.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem beigeschafften Akt des Asylgerichtshofes D3 411827-1/2010 (Beschwerdeverfahren hinsichtlich Antrag auf internationalen Schutz). Aus den dort erliegenden Urkunden und Zustellnachweisen ergibt sich eindeutig die Zustellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die auch im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung als aktuelle neue Adresse genannte Anschrift XXXXund die Retournierung der Sendung als nicht behoben. Auch der Zustellschein in Bezug auf die Hinterlegung der Briefsendung findet sich im angeführten Beschwerdeakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das
Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf
Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Beschwerdeführer geht in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offenbar fälschlich davon aus, dass die Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an seiner alten Adresse, nämlich an der Adresse XXXX zugestellt worden wäre und legt zahlreiche Urkunden zum Beweis dafür vor, dass er seit 06.02.2013 an der Adresse XXXX gemeldet sei, einen Nachsendeauftrag gegeben habe und sich gewissenhaft verhalten habe. Tatsächlich ergibt sich aus dem Akteninhalt jedoch wie oben näher dargestellt, dass die Zustellung ohnehin an die vom Beschwerdeführer genannte neue Adresse durchgeführt wurde. Weder wurden Fehler in der Zustellung des Gerichtsschreibens an der Adresse XXXXim Wiedereinsetzungsantrag behauptet, noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt, sodass der vorliegende Antrag offensichtlich von falschen Voraussetzungen gegangen ist und diesem nicht stattgegeben werden kann, da in casu kein Sachverhalt vorliegt, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 Abs. 1 VwGVG rechtfertigen würde.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Judikatur des VwGH zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stützen, der im Hinblick auf die hier relevanten Fragen inhaltsgleich zu § 33 Abs. 1 VwGVG ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.