W138 2008518-1•BVwG W138 2008518-1
W138 2008518-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2014
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verschulden,<br/>Wiedereinsetzung
W138 2008518-1/8E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LL.M., Rechtsanwalt; gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2014, Zl. 821519608-2146613, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. 13-821519608-2146613/BMI-BFA_STM_RD wird gem. § 16 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Afghanistans und sunnitischer Moslem, stellte am 21.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. 13-821519608-2146613/BMI-BFA_STM_RD wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Entsprechend der im Akt erliegenden Zustellverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014 wurde verfügt, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer per RSa zuzustellen ist, sodass gemäß § 21 ZustG eine Ersatzzustellung nicht zulässig ist. Dem im Akt erliegenden Rückschein ist zu entnehmen, dass ein Zustellversuch am 17.04.2014 an der aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers erfolgte. Zumal der Beschwerdeführer nicht persönlich angetroffen wurde, wurde die Verständigung über die Hinterlegung im Hausbrieffach eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 17.04.2014 vermerkt. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 17.04.2014 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde. Mit Ablauf des 01.05.2014 erwuchs der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Rechtskraft. Am 30.05.2014 langte beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, eine Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeführers, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH unter Vorlage einer Vollmacht ein.
Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:
Der Beschwerdeführer habe die Mitteilung über die Hinterlegung des oben bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erst am 15.05.2014 zwischen der ihm ebenfalls in sein Postfach übermittelten Reklame gefunden. In weiterer Folge habe er sich umgehend zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begeben und dort den bereits an die Behörde retournierten Bescheid abgeholt und habe er in weiterer Folge die ihm zugeteilte Rechtsberatungsorganisation konsultiert. Der Beschwerdeführer sei sehr zuverlässig und kontrolliere täglich, zumeist sogar mehrmals, den Inhalt seines Postfaches. Der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner würden nur über einen Wohnungsschlüssel verfügen, jedoch über zwei Schlüssel des Postfaches. Sie hätten daher die Angewohnheit, den Wohnungsschlüssel beim Verlassen der Wohnung für den jeweils anderen im Postfach zu hinterlegen und dabei den Inhalt des Postfaches zu kontrollieren. Dadurch werde das Postfach durch den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner mehrmals täglich geöffnet und der Inhalt herausgenommen und angesehen. Der Beschwerdeführer habe bei der Herausnahme der Reklame aus dem Postfach die Benachrichtigung von der Hinterlegung des Bescheides nicht erkannt und habe die Reklame zunächst in der Wohnung aufbewahrt und habe die Benachrichtigung von der Hinterlegung erst am 15.05.2014, als er die Reklame entsorgen wollte, vorgefunden. Dass der Beschwerdeführer die Benachrichtigung von der Hinterlegung zunächst nicht erkannt hätte, stelle für ihn, da er diesen Irrtum trotz zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten bzw. verhindern habe könne, ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar. Dem Beschwerdeführer könne keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werde. Er schaue täglich zumeist mehrmals in den Briefkasten. Dies insbesondere in der Erwartung auch behördliche Schriftstücke zu erhalten. Dabei rechne er jedoch verständlicher Weise mit einem Brief. In diesem Zusammenhang sei besonders zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme und mit dem österreichischen Zustellsystem nicht vertraut sei. Er habe daher nicht wissen können, dass die Behörde ihn durch Hinterlassung eines schlichten Abholscheines von der Hinterlegung eines Dokumentes verständigen würde und er darauf achten hätte müssen, ob eine derartige Verständigung zwischen der Reklame versteckt sei. Das Übersehen eines Stückes Papier (die Hinterlegungsanzeige) zwischen der Reklame durch einen mit dem österreichischen Zustellsystem nicht vertrauten Person wie dem Beschwerdeführer sei ein Fehler, der für diesen Personenkreis auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht generell ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe somit ohne sein Verschulden keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides erlangt und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt. Dadurch habe der Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil erlitten, da sein Asylverfahren derzeit als rechtskräftig negativ abgeschlossen gelte, obwohl er grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, gegen den erstinstanzlichen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Ereignisse seien für den Beschwerdeführer unvorhersehbar und auch unabwendbar gewesen. Er habe sie mit der ihm zumutbaren Vorsicht nicht vorhersehen könne. Mit Bescheid vom 02.06.2014 Zl. 821519608-2146613 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 idgF ab. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, wurde nach erfolgtem Zustellversuch ordnungsgemäß beim Postamt 8020 Graz, Europaplatz 4 hinterlegt. Der nicht abgeholte Bescheid sei am 07.05.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum eingelangt. Am 16.05.2014 sei der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen um Akteneinsicht zu nehmen und habe dabei das Original der Hinterlegungsanzeige dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Im Zuge der Akteneinsicht sei ihm der bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheid und die Verfahrensanordnung hinsichtlich der Rechtsberatung ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer habe dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die originale Hinterlegungsanzeige vom 17.04.2014 vorgelegt. Es wäre nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf von 29 Tagen die Hinterlegungsanzeige in dem zur Entsorgung vorgesehenen Prospektmaterial gefunden habe und gesucht worden wäre, zumal der Beschwerdeführer angab, eine Briefsendung zu erwarten. Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er ein behördliches Schriftstück zu erwarten habe. Dazu sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme ausführlich belehrt worden. Da der Bescheid am 17.04.2014 hinterlegt worden sei, wäre die Frist zur Beschwerde am 02.05.2014 verstrichen. Für die entscheidende Behörde gehe klar hervor, dass kein minderer Grad des Versehens vorliege und der Beschwerdeführer nicht durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis verhindert wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Sorglosigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seines Verfahrens dokumentiere sich auch darin, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2013 von der Grundversorgung nach unbekannt abgemeldet worden sei und der Beschwerdeführer sich erst am 20.01.2014 wieder gemeldet hätte. Auch dies, obwohl dem Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren bewusst gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LL.M., Rechtsanwalt, Rochusgasse 2, 1030 Wien, Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass als Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht worden sei, dass die Hinterlegungsanzeige des Bescheides trotz gewissenhafter Kontrolle des Briefkastens des Beschwerdeführers irrtümlich mit Werbematerial vermischt worden sei, was der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist bemerkt habe. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die Hinterlegung des Schriftstückes in seinem Postkasten erfolgt sei, bringe jedoch vor, dass der gelbe Zettel mit dem Werbematerial vermischt worden sei, möglicherweise von ihm, möglicherweise von einem Mitbewohner und dass ihm daher die Hinterlegung, trotz größtem Bemühen und täglicher Kontrolle des Briefkastens entgangen sei. Dem Bundesamt sei in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen zu begründen, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt werde. Die im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebrachten Umstände würden der Wahrheit entsprechen und würden ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellen und wäre dem Antrag daher stattzugeben gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) :
Fest steht, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014 Zl. 13-821519608-2146613/BMI-BFA_STM_RD dem Beschwerdeführer nach Zustellversuch am 17.04.2014 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde, wobei der Beginn der Abholfrist mit 17.04.2014 zu laufen begann. Fest steht, dass mangels fristgerechter Beschwerde der vorgenannte Bescheid mit Ablauf des 01.05.2014 in Rechtskraft erwuchs. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige des vorgenannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erst am 15.05.2014, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zwischen der ihm ebenfalls in sein Postfach übermittelten Reklame gefunden hat. Fest steht nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser und nicht sein Mitbewohner die Reklame, zusammen mit der Benachrichtigung von der Hinterlegung des Bescheides aus dem Postfach entnommen hat und die Reklame zusammen mit der Hinterlegungsanzeige in der Wohnung aufbewahrt hat. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar angeben konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Fest steht weiters, (AS 48 und 57 des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl), dass der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurde, dass Zustellungen von Schriftstücken auch durch Hinterlegung erfolgen können. Diese Belehrung betrifft jedoch ausschließlich den Fall der Hinterlegung bei der Behörde, sollte die Abgabestelle nicht bekannt sein.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies sind Unterlagen des Asylverfahrens sowie Auskünfte, die nur der Beschwerdeführer erteilen kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Umstände, welche zum Versäumen der Rechtsmittelfrist geführt haben, sind glaubwürdig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom 02.06.2014, Zl. 821519608-2146613 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zu A I.)
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche, rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungsweber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003/2002/10/0223).
Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können
durch Rücksprache mit einem Rechtvertreter (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271);
Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder
bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, 91/10/0291; 02.07.1998, 97/06/0056; 24.02.2006, 2005/12/0237).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.05.1997, 97/18/2057; 01.08.2000, 2000/21/0097; 19.09.2007, 2007/08/2097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides, noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (VwGH 18.02.1991, 91/19/0013; 07.10.1993, 93/01/0910; 19.11.1999, 96/19/1221).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Zunächst ist auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch des Akteninhaltes festzuhalten, dass an der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 17.04.2014 kein Zweifel besteht. Der Zustellversuch erfolgte an der tatsächlichen Zustelladresse des Beschwerdeführers.
Inhaltlich führt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht zum Erfolg:
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst ausdrücklich vor, dass der Beschwerdeführer bei der Herausnahme der Reklame aus dem Postfach die Benachrichtigung von der Hinterlegung des Bescheides nicht erkannte und die Reklame zunächst in der Wohnung aufbewahrte und die Benachrichtigung der Hinterlegung erst am 15.05.2014, als er die Reklame entsorgen wollte, vorfand. Aufgrund der vorangehführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf das weitere Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, dass nicht auszuschließen sei, dass der Mitbewohner des Beschwerdeführers das Postfach ausgeleert habe und die Hinterlegungsanzeige somit vom Mitbewohner des Beschwerdeführers dem Postfach entnommen worden sein könne, nicht weiter einzugehen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entnehmen, dass er die Benachrichtigung von der Hinterlegung erst am 15.05.2014 fand, als er die Reklame entsorgen wollte. Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl, spätestens am 15.05.2014 erkannte, dass ein behördliches Schriftstück für ihn hinterlegt wurde. Dazu im Widerspruch steht das Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass er die Benachrichtigung von der Hinterlegung zunächst nicht erkannt hätte. Festzuhalten ist daher, dass Beschwerdeführer spätestens am 15.05.2014 und damit außerhalb der Rechtsmittelfrist, erkannte, dass ein behördliches Schriftstück für ihn hinterlegt wurde.
Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er einen Brief der Behörde erwartet habe und mit dem österreichischen Zustellrecht nicht vertraut sei, kann gegenständlich nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer, wie vorangeführt, sehr wohl erkannte, zumindest am 15.05.2014, dass ihm ein behördliches Schriftstück durch Hinterlegung zugestellt wurde. Auf die Fragen hinsichtlich einer allfälligen Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers bzw. seiner mangelnden Sprachkenntnis, war aus diesem Grunde nicht näher einzugehen. Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer an der zeitgerechten Vornahme der befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert war, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). In Folge der bereits durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er mit der Zustellung eines Bescheides hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz zu errechnen hat, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass das Ereignis, die Zustellung bzw. Hinterlegung des Bescheides, unvorhergesehen war. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73).
Mit dem Begriff unabwendbar stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeit des Durchschnittsmenschen ab, das heißt es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwGH 03.04.2001, 2000/08/01214) auch wenn er dessen Eintritt voraussah. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu entnehmen, dass es ihm möglich gewesen wäre, bei genauer Durchsicht seiner Post, insbesondere des Reklamemateriales die Hinterlegungsanzeige vorzufinden und das behördliche Schriftstück bei der Post abzuholen. Von einem unabwendbaren Ereignis kann im festgestellten Sachverhalt daher nicht gesprochen werden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass ein minderer Grad des Versehens vorliegen würde, zumal dem Beschwerdeführer bewusst war, dass ihm ein Bescheid zuzustellen war und die nicht genaue Durchsicht der Post des Beschwerdeführers jedenfalls einen Fehler darstellt, der einem sorgfältigen Mensch keinesfalls unterlaufen wäre. Der Wiedereinsetzungswerber hat also auffällig sorglos gehandelt, das heißt, er hat im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen die erforderliche und ihm auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Dies wird insbesondere dadurch belegt, dass vom Beschwerdeführer, zwar verspätet, aber bei genauer Durchsicht seiner Post, die Hinterlegungsanzeige vorgefunden wurde und ihm insbesondere auch bewusst war, was Inhalt dieser Hinterlegungsanzeige war, zumal er selbst vorbrachte, dass er, nachdem er die Hinterlegungsanzeige entdeckte, sofort zum Bundesamt ging, und dort den Bescheid abholte. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer nicht erkannt hätte, worum es bei der Hinterlegungsanzeige ging.
Somit konnte der Beschwerdeführer in seinem Antrag gemäß § 71 AVG nicht plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unanwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass aus dem primär relevanten, verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 71 AVG kein auch nur ansatzweise hinreichend konkretisierter tauglicher Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich ist. Aufgrund der klaren Sachlage war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gehalten mit dem Beschwerdeführer persönlich eine weitere Erörterung des Sachverhaltens vorzunehmen. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung in der Sache als unbegründet abzuweisen und somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zur Gänze beizupflichten.
Zu A II.)
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde, ist die Beschwerde gegen den Bescheid von 15.04.2014, Zl. 13-821519608-2146613/BMI-BFA_STM_RD gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die Judikate unter Zu A I und II)), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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