W138 1434280-1•BVwG W138 1434280-1
W138 1434280-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre<br/>Situation, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W138 1434280-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Christoph Steinwendtner, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Aktenzahl: 12 08.814-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 3. November 2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG n i c h t zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen:
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara und der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten an. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Baghlan. Er habe keine Ausbildung absolviert, zuletzt habe er als Tankwart gearbeitet. Seine Eltern seien im Jahr 2003 ermordet worden. Ca. Mitte März 2012 habe er gemeinsam mit seinem Bruder Afghanistan verlassen und sei illegal nach Österreich eingereist.
Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 14.07.2012 sowie bei den niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 19.07.2012 sowie am 27.09.2012 dahingehend, dass Paschtunen seine Eltern erschossen hätten. Daraufhin habe ihm auch noch der Cousin seines Vaters Haus und Felder weggenommen. Der Cousin habe den Beschwerdeführer zwingen wollen, ihm Haus und Felder zu überschreiben, was dieser nicht getan habe. Daraufhin habe ihm der Onkel mit dem Tod durch Erschießen gedroht. Er habe Angst gehabt, dass er selbst bei Unterschriftsleistung von seinem Cousin getötet werden würde. Zudem sei es üblich, dass in Afghanistan nach dem Tod der Eltern die gesamte Familie getötet werde, weshalb der Beschwerdeführer sowohl aus Angst vor seinem Cousin als auch aus Angst vor dem Mörder seiner Eltern geflüchtet sei.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs1. Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und stamme aus Baghlan. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe ebenfalls in Österreich, sonst habe er hier keine Familienangehörigen. Gründe für seine Ausreise seien wahrscheinlich persönliche Gründe gewesen. Er habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Es sei auch nicht möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Schwierigkeiten zu erwarten habe.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln.
4. Mit Schreiben vom 31.01.2013 bestätigte der Verein WILLKOMMEN NACHBARN, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2012/2013 zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs für Anfänger auf dem Niveau A1 besucht hat.
5. Mit Schreiben vom 25.02.2013 bestätigten die Kärntner Volkshochschulen die Teilnahme des Beschwerdeführers am Grundbildungskurs "Besser lesen, schreiben und rechnen für Erwachsene".
6. Mit Schreiben vom 19.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Beweiswürdigung sowie mangelhafte Länderfeststellungen vorgebracht wurden.
7. Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2014 zog der Beschwerdeführer seine bezüglich Spruchpunkt I. (Zuerkennung von Asyl) des Bescheides des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 13.03.2013, Zl. 12 08.814 - BAG, erhobene Beschwerde zurück, hielt jedoch ausdrücklich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. aufrecht. Somit ist das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. endgültig entschieden.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2014 wurde vom Beschwerdeführer zur Frage der Rückkehr in seinen Heimatstaat im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
"[...]
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ja, ich halte diese Angaben aufrecht.
VR: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Flucht?
BF: Nach dem Tod meiner Eltern, habe ich mit dem Cousin meines Vaters namens XXXX gelebt in XXXX, das ist mein Heimatort, gelebt. Der Bezirk ist XXXX und in diesem befindet sich mein Heimatdorf
XXXX.
VR: Wo haben Sie mit Ihren Eltern zusammen gewohnt?
BF: In XXXX. In einem Haus.
VR: Hat das Haus der Familie gehört?
BF: Das Haus gehörte meinem Vater.
VR: Was ist mit dem Haus jetzt?
BF: Nachdem unser Haus durch unsere Feinde überfallen und mein Vater getötet wurde, haben wir das Haus verlassen und seitdem steht das Haus unbewohnt.
VR: Wie weit entfernt ist der Wohnort des Cousin des Vaters?
BF: Ca. 100 m entfernt.
VR: Hat Ihre Familie Grundbesitz in Afghanistan?
BF: Ja.
VR: Was ist mit diesem Grundbesitz?
BF: Mein Vater war der älteste des Stammes. Nachdem er ermordet wurde, haben die anderen ältesten sich versammelt und die Entscheidung getroffen mich und meinen Bruder in die Obsorge des Cousin meines Vaters zu übergeben. Darüber hinaus haben sie entschieden, dass dieser Cousin meines Vaters auch die Grundstücke verwalten soll, da er uns versorgen wird.
VR: Gehören die Grundstücke noch rechtlich Ihnen und Ihrem Bruder oder dem Cousin Ihres Vaters?
BF: Rechtlich sind die Grundstücke auf den Namen meines Vaters eingetragen. Aber nach dem Tod meiner Eltern haben diese Ältesten auch die Urkunde der Grundstücke an den Cousin meines Vaters übergeben.
VR: Was hat der Cousin Ihres Vaters nun hinsichtlich dieser Grundstücke unternommen?
BF: Die Grundstücke stehen unter seiner Verwaltung bis meinem 14. Lebensjahr habe ich bei ihm gearbeitet und dann habe ich 4 einhalb Jahre in einer Tankstelle gearbeitet. Immer wenn ich nach Hause gekommen bin, hat er mir Unterlagen vorgelegt, die ich unterschreiben bzw. mit meinem Fingerabdruck versehen sollte. Ich habe das aber niemals gemacht, da nach dem Tod meines Vaters ein älterer der für die Ortschaft zuständig war, mir empfohlen hat, keine Papiere, welche von dem Cousin meines Vaters mir vorgelegt werden, zu unterschreiben.
VR: Hat der Cousin Ihres Vaters Gewalt Ihnen gegenüber bzw. Ihrem Bruder gegenüber wegen dieser Grundstücke ausgeübt?
BF: Immer wenn er mich aufgefordert hat, diese Papiere zu unterschreiben und ich dies verweigert habe, hat er mit mir geschimpft, meinem Bruder nicht erlaubt, in die Schule zu gehen und ihn dazu gezwungen, hart zu arbeiten.
Vertreter des BF bringt vor, dass sowohl im Verfahren des BF als auch seines Bruders der Begriff des Cousin des Vaters bzw. Onkels des BF verwendet werden, wobei es sich jedoch um dieselbe Person, nämlich den Cousin des Vaters, handelt. Die unterschiedliche Bezeichnung ist darauf zurückzuführen, dass in Afghanistan aus Respekt alle männlichen Verwandten der aufsteigenden Linie als Onkel bezeichnet werden. Es war jedoch immer dieselbe Person gemeint.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Erstens besteht die Möglichkeit, dass genaue passiert, was mit meinem Vater passiert ist, zweitens würde der Cousin meines Vaters wegen unserer Grundstücke uns nicht in Ruhe lassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass man jemanden einhunderttausend Afghani gibt und dass man mich in der Nacht umbringt. Da sind alle bewaffnet und es gibt keine Sicherheit.
VR: Fürchten Sie, dass der Cousin Ihres Vaters Sie töten lassen könnte bzw. Sie töten würde?
BF: Ja, sicher. Wegen unserer Grundstücke.
VR: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben noch in Afghanistan und wo?
BF: Wir haben niemanden außer den Cousin meines Vaters XXXX. Wir hatten auch eine Tante gehabt, aber sie ist 2 Jahre davor vor unserer Ausreise gestorben.
VR: Haben Sie jemals in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif gewohnt?
BF: Nein.
VR: Haben Sie eine Berufsausbildung gemacht?
BF: Ich habe an einer Tankstelle gearbeitet und da kenne ich mich aus. Einen bestimmten Beruf habe ich nicht erlernt.
VR: Können Sie lesen und schreiben?
BF: Farsi kann ich sehr wenig lesen und schreiben.
VR: Von Kabul aus, wie erreicht man Ihr Heimatdorf?
BF: Von Kabul fährt man mit Linienbussen über XXXX nach XXXX und von dort kommt man dann zu unserem Dorf. Da überquert man auch den XXXX.
VR: Wie lange dauert die Reise von Kabul bis in Ihr Heimatdorf?
BF: Ca. 5 Stunden.
VR: Wissen Sie, ob man bei dieser Fahrt durch Regionen kommt, wo sich Taliban bzw. örtliche Kommandanten aufhalten?
BF: Über die Gebiete über die wir zu meinem Heimatdorf gelangen, gibt es unter Tags nicht die Taliban, aber sie kommen in der Nacht zu diesen Gebieten. Am Tag halten sie sich in den Bergen auf.
VR: Ist es in Ihrer Heimatregion schon zu Anschlägen und Attentate durch Aggressoren gekommen?
BF: Wie ich schon bereits gesagt habe, sie haben sich am Tag in den Bergen aufgehalten und in der Nacht sind sie auch zu unserem Heimatdorf gekommen. Sie haben die Bewohner belästigt und ihnen ihre Tiere zwangsweise weggenommen und geschlachtet. Einmal, als wir noch dort waren, sind die Taliban zu meinem Heimatdorf gekommen und sie wurden aber von den Amerikanern durch Flugzeuge angegriffen.
Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom VR dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Von Seiten des Vertreters des BF wird ausgeführt dass die Ausfallstraße von Kabul Richtung Norden, die Kabul mit der Heimatprovinz des BF verbindet jene Gegend in Kabul ist, in welcher auch vermehrt Anschläge auf Zivilisten stattfinden. Hinsichtlich der Provinz Baghlan ist festzuhalten, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass sich nach dem Verlassen des Heimatlandes durch den BF die sicherheitsrelevanten Vorfälle markant gesteigert haben. Aus diesem Grunde kann auch Baghlan und deren Erreichbarkeit nicht mehr als sicher eingestuft werden. Aus diesem Grunde wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. aufrechterhalten.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am 13.07.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd § 8 AslyG ausgesetzt wäre.
1.3. Feststellungen zu Afghanistan:
Sicherheitslage:
Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.
Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.
Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.
Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.
Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.
Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und
1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.
Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.
Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Sicherheitslage in der Provinz Baghlan
Das afghanische Medienunternehmen Tolo News berichtet in einem Artikel vom August 2013, dass laut Angaben von örtlichen Beamten in der Provinz Baghlan die größte Gefahr von illegalen bewaffneten Gruppen (IAGs) ausgehen würde. IAGs seien landesweit aktiv, es werde jedoch angenommen, dass sie in der Provinz Baghlan über eine besonders große Präsenz verfügen würden. Die Gruppen würden Berichten zufolge von wohlhabenden und einflussreichen Personen unterstützt. Dies erlaube den IAGs in vielen Gemeinden relative Straffreiheit. Der Gouverneur der Provinz Baghlan, Sultan Mohammad Ebadi, habe sich zudem besorgt über Aktivitäten von Aufständischen innerhalb der Provinz geäußert. Die Verwendung von am Straßenrand platzierten Sprengsätzen und Selbstmordanschläge seien weiterhin ein großes Problem für die Provinz.
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) schreibt im Juli 2013, dass am 20. Mai 2013 im Bezirk Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan bei einem Selbstmordanschlag 14 Zivilisten, darunter der Vorsitzende des Provinzrates, getötet worden seien. Die Taliban hätten sich zu dem Anschlag bekannt. Gemeinschaften aus der Provinz Baghlan hätten der UNAMA berichtet, dass bewaffnete Gruppen ZivilistInnen dazu gezwungen hätten, bei ihnen Erlaubnis in Heirats- und Grundstücksangelegenheiten einzuholen. Die bewaffneten Gruppen hätten zudem Ernte- und Eigentumssteuern sowie Geld von Entwicklungsprojekten erpresst.
Das Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlicht im Mai 2013 einen Überblick zur Lage in der Provinz Baghlan. Es gebe Anzeichen dafür, dass sich Baghlan zu einer Hochburg der Aufständischen entwickeln könnte. Die Taliban scheinen eine neue, effektivere Kommandostruktur entwickelt zu haben, ähnlich den Provinzen im Norden und Osten des Landes. Ohne die Unterstützung der örtlichen Bevölkerung hätten die Taliban in Baghlan nicht so weit kommen können. Die schwache lokale Regierung Baghlans biete einen fruchtbaren Boden für die Aktivitäten von Aufständischen. Die Nationalen Sicherheitskräfte Afghanistans würden in den Bezirken Baghlans nur in geringem Ausmaß stationiert sein:
Tolo News erwähnt in einem Artikel vom November 2013, dass bereits mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Election Commission, IEC) durch am Straßenrand platzierte Sprengsätze in den Provinzen Ghor und Baghlan getötet worden seien.
Laut einem Artikel der Agence France-Presse (AFP) vom November 2013 seien bei einem Bombenanschlag in Baghlan-e-Markazi in der Provinz Baghlan mindestens neun Menschen, darunter Kinder, verletzt worden. Der Anschlag sei auf einer Hochzeitsfeier erfolgt.
Im September 2013 berichtet Tolo News, dass Präsident Karzai Selbstmordanschläge der Taliban in den Provinzen Kandahar, Baghlan und Logar verurteilt habe.
Im September 2013 erwähnt das AAN, dass der Bezirk Baghlan-e Jadid in der Provinz Baghlan als Taliban-Hochburg bekannt sei.
Im August 2013 berichtet Tolo News, dass bei einem Einsatz der Afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) in der Provinz Baghlan 17 aufständische Taliban getötet, fünf verwundet und neun gefangen genommen worden seien.
Im Juli 2013 berichtet Tolo News, dass zwei Journalisten in der Provinz Baghlan von bewaffneten Männern geschlagen worden seien.
Laut einem weiteren Artikel von Tolo News vom Juli 2013 hätten Sicherheitsbeamte den Start eines Einsatzes gegen Aufständische im Bezirk Baghlan-e-Markazi in der Provinz Baghlan bestätigt.
Laut einem Artikel von Al-Jazeera vom Juli 2013 sei Habinul Rahman, ein Bezirkskommandant, bei einem Bombenanschlag in der Provinz Baghlan getötet worden.
Agence France-Presse (AFP) berichtet im Mai 2013, dass bei einem Selbstmordanschlag in der Provinz Baghlan 14 Personen, darunter ein örtlicher Politiker, getötet worden seien.
Die Website Islamic Emirate of Afghanistan, die von den Taliban betrieben wird, berichtet im September 2013, dass der Polizeichef des Bezirks Baraki-Barak am 1. Juli 2013 in der Provinz Baghlan bei der Explosion einer Landmine getötet worden sei. Am 9. Juli 2013 sei der Bürgermeister des Bezirks Deh-Salah in der Provinz Baghlan von "Mudschaheddin" getötet worden.
Am 26. September 2013 berichtet Islamic Emirate of Afghanistan, dass die Person, die für nächtliche Angriffe im Bezirk Shahar-e-Kohana in der Provinz Baghlan zuständig war, von "Mudschaheddin" getötet worden sei.
Am 7. August 2013 erwähnt Islamic Emirate of Afghanistan, dass ein Milizkommandant im Bezirk Markazi Baghlan von Mudschaheddin getötet worden sei.
Am 1. Juli 2013 berichtet Islamic Emirate of Afghanistan, dass Habeeb-ur-Raman, ein Bezirkspolizeichef, bei einem Bombenanschlag im Bezirk Nahrin in der Provinz Baghlan getötet worden sei.
Am 22. September 2013 schreibt Islamic Emirate of Afghanistan, dass ein Milizkommandant bei einem Anschlag von "Mudschaheddin" im Bezirk Jalga in der Provinz Baghlan getötet worden sei.
Am 22. Mai 2013 erwähnt Islamic Emirate of Afghanistan, dass ein Milizkommandant und Bürgermeister von Poli Khomri zum Ziel eines Bombenanschlags von "Mudschaheddin" in der Provinz Baghlan geworden sei. Es sei nicht klar, ob die Zielperson getötet bzw. verwundet worden sei:
Erreichbarkeit der Provinz Baghlan von Flughafen Kabul, Sicherheitsrisiko
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass Taxi- LKW- und Busfahrer berichtet hätten, dass die Sicherheitskräfte illegale Kontrollpunkte unterhalten würden, um Geld und Güter von Reisenden zu erpressen. Die größte Bewegungseinschränkung sei in einigen Teilen des Landes die fehlende Sicherheit gewesen. In einigen Gebieten sei das Reisen insbesondere nachts aufgrund von Gewalt durch Aufständische, Banditentum, Landminen und Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (IED) extrem gefährlich gewesen. Auch bewaffnete Aufständische hätten illegale Kontrollpunkte betrieben und Geld und Güter erpresst.
Die laut eigenen Angaben unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News erwähnt im Oktober 2013, dass bei der Explosion einer Landmine in der Provinz Baghlan drei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt worden seien.
Im August 2013 erwähnt Pajhwok Afghan News, dass bei der Explosion einer am Straßenrand versteckten Bombe im Bezirk Doshi in der Provinz Baghlan zwei Leibwächter eines Mitglieds des Unterhauses getötet worden seien.
Tolo News schreibt im Juni 2013, dass bei der Explosion einer am Straßenrand versteckten Bombe im Bezirk Baghlan-e-Markazi in der Provinz Baghlan ein Polizeibeamter getötet und eine weitere Person verletzt worden seien:
Tolo News berichtet im Oktober 2013, dass das Ghorband-Tal in der Provinz Parwan zu einer Front im Kampf der Sicherheitskräfte gegen aufständische Taliban geworden sei und die Aufständischen Straßen, die in und aus dem Gebiet führen würden, blockiert hätten. Neben der lokalen afghanischen Polizei könnten Berichten zufolge auch Hunderte zivile Fahrer nicht in und aus der Provinz.
(Auszüge aus: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: 1. Sicherheitslage der Provinz Baghlan, 2. Erreichbarkeit der Provinz Baghlan vom Flughafen Kabul, Sicherheitsrisiko)
Grundversorgung:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)
Medizinische Versorgung:
Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.
Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und
Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)
Minderheitenrechte:
Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen
Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen:
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012)
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.
Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Herkunft aus der Provinz Baghlan ergeben sich aus den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).
Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
3.2.3. Zumal der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben hat, dass er in Afghanistan Probleme mit seinem einzigen dort verblieben Verwandten hat, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Baghlan sofort integrieren kann. Grund dafür ist vor allem der Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2012 nicht mehr in seiner Heimatregion war und vor Ort ständig stattfindende Veränderungen gegeben sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den länderkundlichen Feststellungen die Provinz Baghlan zu den eher friedlichen Provinzen zählt. Aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht zugemutet werden, zumal dies mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall muss außerdem davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Baghlan zu gelangen. Die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatort würde gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.
3.2.4. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt nur dann in Betracht, wenn der Betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, gesunden Mann, welcher jedoch über keine höhere Bildung verfügt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in Kabul integrieren kann. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in Kabul, noch in Mazar-e-Sharif oder Herat Verwandte hat. Er hat somit nicht die Möglichkeit, sich in einen Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedelung in Kabul - auch in Folge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt. Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich zwar, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers zu den sichereren Regionen in Afghanistan zählt, es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse jedoch dennoch nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass dies im Blickwinkel des Art 3 EMRK unzulässig ist.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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