BVwG L506 1439122-1

L506 1439122-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

Texte intégral

BVwG L506 1439122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.1439122.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19.11.2013, Zl. 13 02.116-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine iranische Staatsbürgerin, reiste illegal mit ihrem Mann und ihrem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2013 die gesamte Familie einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 18.02.2013 brachte die BF als Grund für ihre Ausreise vor, dass ihr Mann im Iran mehrere Male angegriffen und inhaftiert worden sei, da er gegen Ahmadinejad und den iranischen Staat öffentlich protestiert habe. Ihr Mann sei von Beamten bedroht und verfolgt worden; sie hätten Angst um ihr Leben gehabt. Ihr Mann sei zu 75% gelähmt, da er 2000/2001 mit einem Messer am Nacken attackiert worden sei. Sie hätten schreckliche Zustände ertragen müssen und würden alle an Depressionen leiden.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 02.05.2013 erklärte die BF zu ihren Ausreisegründen, dass sie, seitdem sie in Österreich sei, Christin sei; im Iran sei sie Muslimin gewesen.

Sie habe im Iran an Demonstrationen teilgenommen und hätten ihr Mann und sie Leute, die die Demonstranten geschlagen hätten, gefilmt. Sie habe ihr Handy verloren und hätten sie die Beamten über ihr Handy ausfindig gemacht; ihr Mann und sie seien festgenommen worden und sei sie eine Woche in Untersuchungshaft gewesen; dies sei 2012/2013 gewesen. Ihr Mann sei einen Monat im Gefängnis gewesen. Nach seiner Freilassung sei er wieder festgenommen worden. Sie selbst sei während der U-Haft gefoltert worden und habe man ihr heißes Wasser auf das Bein gegossen. Eine Woche vor der Ausreise seien Beamte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Sie habe ihrem Mann gesagt, dass er sich zur Tante nach Teheran begeben solle und hätten fünf zivil gekleidete Personen mit Gewalt die Wohnungstür aufgebrochen; sie hätten nach ihrem Mann gesucht und die Dokumente mitgenommen; man habe ihnen mitgeteilt, dass sie ein Ausreiseverbot hätten.

Sie sei auch einmal mitgenommen worden, als sie schwanger gewesen sei; wegen der Schwangerschaft sie sie jedoch gegen Kaution freigelassen worden. Ihr Mann sei eine Woche im Gefängnis gewesen.

Die BF erklärte, in Österreich den Protestanten anzugehören und beginne am 4. Mai der Religionsunterricht. Sie gehe jeden Sonntag in die Kirche, sei jedoch nicht getauft. Die Messe werde in farsi übersetzt; sie habe bemerkt, dass es zwischen Christentum und Islam viele Unterschiede gebe. Sie habe bereits in XXXX die Religion wechseln wollen und heiße ihr Sohn auch XXXX. Der BF wurden in weiterer Folge verschiedene Fragen zum Christentum gestellt, welche die BF zum Teil beantworten konnte. Die BF erklärte, der Unterricht habe noch nicht begonnen und habe sie ihre Informationen aus der Bibel, welche sie täglich lese.

Die BF legte ein Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 30.04.2013 vor, wonach sie und ihre Familie den Gottesdienst besuche und bemüht sei, sich in die Gemeinschaft zu integrieren; die BF habe sich auch für den Taufunterricht angemeldet.

4. Am 20.09.2013 legte die BF Taufscheine ausgestellt vom evangelischen Pfarramt XXXX am 15.09.2013 für sich, ihren Sohn und ihren Gatten, welche die Taufe der Familie am 15.09.2013 bestätigten, vor.

5. Am 29.10.2013 wurde der Pfarrer der evangelischen Pfarre XXXX vor dem BAA zeugenschaftlich einvernommen und erklärte dieser, die BF und ihr Gatte hätten bei einer Pfarrerin und zwei Pfarrern einen Taufvorbereitungskurs besucht und habe dieser zehn Nachmittage umfasst; die BF und ihr Mann besuchen regelmäßig die Gottesdienste. Auch mit ihr selbst habe es zwei Gespräche gegeben und habe er die Taufe entschieden. Die Entscheidung basiere auf dem regelmäßigen Gottesdienstbesuch, dem Kursbesuch sowie zweier seelsorgerischer Gespräche. Die BF und ihr Mann seien nach christlichen Grundkenntnissen gefragt worden. Die BF habe sich schon im Iran mit dem Christentum befasst und trage das gemeinsame Kind den Namen "XXXX", welcher nicht oft vorkomme und so viel wie "Jesus" bedeute. Ein umfassendes Wissen der BF sechs Wochen nach ihrer Einreise, als sie im Asylverfahren einvernommen worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen. Die BF nehme auch am Gemeindeleben teil. Aufgrund der Aktivitäten der BF und ihres Mannes habe sich der Eindruck erhärtet, dass der Taufwunsch und die Konversion der BF glaubwürdig seien. Er habe regelmäßig an den Sonntagen und in seelsorgerischen Gesprächen Kontakt zu ihnen gehabt und hätten ihn die Kursleiter und Kollegen über die Taufkurse informiert.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das BAA befand die seitens der BF geltend gemachten Ausreisegründe aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen für unglaubwürdig, da die Angaben der BF divergieren würden und nicht plausibel seien; auch die Angaben des Ehemannes der BF seien widersprüchlich.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der angegebenen Konversion der BF zum Christentum seitens des BAA ausgeführt, dass die BF sowohl bei der Erstbefragung alsauch bei der Einvernahme vor dem BAA angegeben habe, Moslem und Schiite zu sein.

Der BF seien in der Einvernahme vor dem BAA einige sehr triviale Fragen zum Christentum gestellt worden, welche von praktizierenden Christen problemlos beantwortet werden könnten. Auch handle es sich bei den gestellten Fragen um gängige Fragestellungen, welche auch in der Beschwerdeinstanz gestellt werden würden und sei auch zu deren Beurteilung keine spezielle Sachkunde erforderlich, da die betreffenden Antworten notorisch bekannt seien. Aufgrund der nicht vorhandenen Kenntnisse der BF könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese eingehend mit dem Christentum beschäftigt habe; Die BF habe angegeben, Sie wisse nicht, ob sie dem Augsburger Bekenntnis angehöre und kenne sie sich noch nicht so richtig aus; ab Samstag beginne der Unterricht.

Auch habe die BF zu den Unterschieden zwischen Islam und Christentum befragt, nicht den Eindruck vermitteln können, dass sie sich eingehend mit beiden Religionen auseinandergesetzt habe und sei eine eingehende Beschäftigung der BF mit den Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam nicht erkennbar gewesen.

Das BAA komme daher zur Ansicht, dass es sich bei der BF um eine Scheinkonversion handle.

Gerade der Glaubenswechsel von einer Weltreligion zur anderen beruhe nicht auf einem kurzfristigen Interesse für Religionsinhalte, sondern gehe mit umfassenden Gewissensentscheidungen und einem gewissen Lösungsprozess vom bisherigen Glauben einher, welcher auf tiefgreifenden Überlegungen und Präferenzabwägungen beruhe.

Im Fall der BF seien auch keinerlei spirituelle Überlegungen erkennbar, die diese zu dieser einschneidenden Entscheidung in ihrem Leben veranlasst hätten.

Die BF habe am 20.09.2013 für sich und ihre Familie Taufscheine vorgelegt und sei der taufende Pfarrer am 29.10.2013 als Zeuge einvernommen worden.

Dieser habe die Durchführung der Taufe bestätigt und habe nähere Angaben zum Taufkurs getroffen. Der Pfarrer habe die Taufe entschieden, nachdem die BF den Kurs und die Gottesdienste regelmäßig besucht habe und zwei seelsorgerische Gespräche absolviert habe. Die BF und ihr Mann seien auch nach christlichen Grundkenntnissen gefragt worden.

Der Zeuge habe ferner erklärt, die BF sei zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme vor dem BAA erst sechs Wochen hier gewesen und habe die BF mehr Wissen als ihr Mann, da sich diese bereits im Iran mit dem Christentum beschäftigt habe. Der Name des sechsjährigen Kindes der BF und ihres Gatten komme im arabischen nicht oft vor und bedeute "Jesus"; der Zeuge habe auch angegeben, dass die BF am Gottesdienst teilgenommen habe, doch sei ihr die Bedeutung noch nicht so bewusst gewesen. Sechs Wochen, nachdem jemand gekommen sei, sei noch kein umfassendes Wissen möglich. Die BF sei offensichtlich kein religiös geprägter Muslim gewesen und stehe am Anfang des Taufkurses. Die BF habe am Taufkurs und am Gemeindeleben teilgenommen und habe in zwei seelsorgerischen Gesprächen den Taufwunsch bestätigt. Durch die Aktivitäten der BF habe sich der Eindruck erhärtet, dass die Konversion und der Taufwunsch der BF glaubwürdig seien.

Das BAA führte dazu aus, dass dessen Eindruck auch durch die Aussagen des Zeugen nicht hätten widerlegt werden können und wurden die beweiswürdigenden Ausführungen des BAA wiederholt und sei im Lichte dessen für die Behörde die Taufe der BF vier Monate nach der Einvernahme nicht nachvollziehbar.

Das BAA hob nochmals hervor, dass die BF in der Einvernahme vor dem BAA keine Kenntnisse des christlichen Glaubens aufgewiesen habe.

Auch sei von jemandem, der aus innerer Überzeugung einen Glaubenswechsel beabsichtige, zu erwarten, dass er von sich aus intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft suche und sich aktiv und umfassend mit Glaubensgrundsätzen auseinandersetze und Religionsvergleiche vornehme und sich neue spirituelle Perspektiven verschaffe und sich dies auch in seinem äußeren Verhalten und geäußerten Einstellungen manifestiere.

Ein derartiges Engagement und Interesse sei seitens der BF nicht an den Tag gelegt worden.

In einer Gesamtschau sei sohin von einer Scheinkonversion der BF auszugehen und sei das seitens der BF dargelegte Interesse der nach außen getragene asyltaktisch bedingte Versuch auf Verbesserung der Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 28.11.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Der Beschwerde wurden handschriftliche Ausführungen in farsi beigelegt.

Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde, wonach der BF internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben sei, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die BF führte aus, sie bekämpfe den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Das BAA habe aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens der BF nicht vorgenommen und gegen die Ermittlungspflichten gem. § 18 AsylG verstoßen.

Die BF führte weiter aus, anlässlich der Einvernahme vom 02.05.2013 seien sie vom Dolmetscher unter Druck gesetzt worden und habe man gedrängt, dass sie nur kurze Ausführungen machen und die gestellten Fragen beantworten sollen; dies habe zu großem Stress geführt, weshalb einige Dinge und Daten verwechselt worden seien.

Die BF führte in weiterer Folge die Geschehnisse im Herkunftsstaat chronologisch an.

Hinsichtlich seines christlichen Glaubens verwies die BF auf ein handschriftliches Schreiben in farsi, sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers Mag. XXXX am 29.10.2013, aus der sich die glaubwürdige Hinwendung der BF zum christlichen Glauben ergebe. Die BF hätten sich intensiv auf die Taufe vorbereitet und zehnmal an intensiven jeweils einen ganzen Nachmittag dauernden Taufvorbereitungskursen teilgenommen. Die BF besuchen regelmäßig die Gottesdienste und hätten diese 17mal einen Bibelkurs besucht, was die BF und ihr Gatte auch aktuell, jedoch aufgrund der Schwangerschaft der BF nicht mehr regelmäßig machen würden.

8. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

9. In der Beschwerdeergänzung vom 23.01.2014, hg. eingelangt am 04.02.2014, wurden seitens des Pfarramtes der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX ergänzende Informationen sowie detaillierte und begründete Einsprüche gegen den angefochtenen Bescheid übermittelt. Darin wird moniert, dass betreffend der Glaubwürdigkeit der Konversion der BF weder die Bestätigung der Pfarrerin Mag. XXXX vom 30.04.2013 noch die zeugenschaftlichen Angaben des Pfarrers Mag. XXXX berücksichtigt noch inhaltlich zur Kenntnis genommen worden seien, sondern einzig die Aussage der BF vom 02.05.2013 zwei Tage vor Beginn des Taufvorbereitungskurses herangezogen worden sei.

Es wurde weiter darin festgehalten, dass lt. Protestantengesetz die Evangelische Kirche hinsichtlich der Taufe von Konvertiten frei entscheiden könne und wurde auf die seitens der Evangelischen Kirche OÖ geltenden Standards für die Konversion/Taufe von Asylwerbern verwiesen, worüber auch der Bescheidverfasser informiert worden sei.

Die BF habe die Voraussetzungen für die Taufe erfüllt und sich eingehend mit dem christlichen Glauben beschäftigt; die der BF gestellten Fragen könnten auch sog. Kirchenchristen nicht beantworten.

Die BF habe bei der Einvernahme kurz vor Beginn des Taufvorbereitungskurses gestanden, weshalb die Ansicht, die BF habe sich nicht eingehend mit dem Christentum befasst, nicht haltbar sei. Das Interesse der BF für das Christentum sei erst nach ihrer Einreise entstanden und liege die Entscheidung, ob jemand getauft werden könne, beim Seelsorger. Auch werde die Ansicht im Bescheid, sonach der Eindruck einer Scheinkonversion auch durch die Aussagen des Zeugen Pfr. Mag. XXXX nicht widerlegt werden hätten können, beeinsprucht. Die Einjahresfrist der Katholischen Kirche bis zur Taufe sei für die Evangelische Kirche nicht verbindlich. Auch stehe nach evangelischem Verständnis die Taufe am Anfang eines Weges und befinde sich die BF lt. Pfrin. Mag. XXXXauf diesem Weg.

Letztlich wurde nochmals ersucht, die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers und die Bestätigung der Pfarrerin vom 30.04.3013 zu berücksichtigen und die Unterstellung der Scheinkonversion zu revidieren.

10. Am 04.08.2014 langte hg. neuerlich eine Beschwerdeergänzung ein, in der mitgeteilt wurde, dass sich der Gatte der BF in einer Methadon Substitutionsbehandlung befinde und wurde in einem eine entsprechende Bestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen XXXX vorgelegt. Auch wurde ein Arztbefund des Krankenhauses XXXX vom 26.02.2013 vorgelegt. Der Gatte der BF erklärte seine Methadonabhängigkeit mit seinem sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt im Iran, währenddessen er auch misshandelt worden sei, woraufhin es auch zu Lähmungserscheinungen gekommen sei. Der Gatte der BF sei aufgrund der Schmerzen drei Jahre lang mit Morphin behandelt worden, welches er nach der Krankenhausentlassung auch ärztlich verschrieben bekommen habe.

Als er 1389 aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme für einen Monat ins Gefängnis gekommen sei, habe seine Methadonabhängigkeit aufgrund der dortigen einschlägigen Behandlung, begonnen. Allen Gefängnisinsassen sei unkontrolliert Methadon verabreicht worden, um die Insassen ruhig zu stellen; diesbezüglich verwies der Gatte der BF auch auf einen über eine Internetadresse abrufbaren einschlägigen Artikel.

Nach dem Gefängnisaufenthalt habe sich der Gatte der BF im Iran in ein ambulantes Substitutionsprogramm begeben und sei sein derzeitiges Ziel die langsame Absetzung des Methadons. Der Gatte der BF legte der Beschwerdeergänzung ein handschriftliches Schreiben in farsi bei, welches hg. einer Übersetzung zugeführt wurde in dem die aktuelle Situation des Gatten der BF und seiner Familie beschrieben und auf den Glauben des BF und seiner Familie bezug genommen wird.

11. Am 27.10.2014 langte hg. ein Schreiben des Pfarramtes XXXX vom 02.10.2014 mit Unterstützungserklärungen und der Mitteilung, dass die BF und ihre Familie regelmäßig die Gottesdienste und andere christliche Veranstaltungen besuchen und auch getauft wurden, ein.

12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Vorerst ins festzuhalten, dass im Falle der BF hinsichtlich ihres Gatten XXXX und ihres Sohnes XXXX ein Familienverfahren vorliegt.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat [...].

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

2.2. Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt hinsichtlich der seitens der BF geltend gemachten Konversion zum Christentum fest, es liege bloß eine Scheinkonversion, welche im gegebenen Fall nicht asylrelevant sei, vor.

In der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung wird zu Recht die Chronologie der Abläufe im Verfahren der BF moniert.

Die BF reiste am 18.02.2013 in Österreich ein und wurde am selben Tag erstbefragt. In weiterer Folge wurde die Bestätigung von Pfr. Mag. XXXXvom 30.04.2013, wonach die BF und ihre Familie den Gottesdienst in der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX besuchen und sich die BF und ihr Mann für den Taufunterricht angemeldet hätten, am Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 02.05.2013 in Vorlage gebracht.

Am 02.05.2013 wurde die BF im Asylverfahren einvernommen und begann am 04.05.2013 der Taufvorbereitungskurs, den die BF - wie auch ihr Gatte - besuchte. Am 15.09.2013 wurde die BF getauft und am 29.10.2013 Pfr. Mag. XXXX zeugenschaftlich zur Konversion der BF und ihres Gatten einvernommen.

Der Bescheid des BAA, in welchem von einer Scheinkonversion ausgegangen wurde, ist mit 19.11.2013 datiert.

Zwischen der Befragung des BF zu ihrer Konversion und der Bescheiderlassung liegt sohin ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, in denen die BF die obzitierten, nach außen hin sichtbaren und nicht unwesentlichen Schritte hinsichtlich ihrer Konversion gesetzt hat.

Das BAA hat die Beschwerdeführerin anfang Mai 2013 einvernommen und hat diese im Zuge dessen auch eine beabsichtigte Konversion zum Christentum erklärt, jedoch selbst angegeben, auf dem Weg zu sein.

In weiterer Folge wurde die BF im September 2013 getauft und hat das BAA im Oktober 2013 den taufenden Pfarrer als Zeugen einvernommen, welcher die Ernsthaftigkeit der BF und ihres Gatten hinsichtlich der Konversion, den Besuch von Glaubens- und Bibelkursen und regelmäßige Gottesdienstbesuche der BF und ihres Mannes bestätigte.

Im November 2013 erging die angefochtene Entscheidung des BAA, ohne die BF im Lichte der zeugenschaftlichen Angaben des Pfarrers, der der BF eine ernsthafte und glaubwürdige Konversion bestätigte, nochmals hinsichtlich ihrer Konversion zu befragen, was nach hg. Ansicht jedoch geboten gewesen wäre, um die seitens der BF behauptete Hinwendung zum Christentum zum Entscheidungszeitpunkt, in dem seit der Befragung der BF zur Konversion bereits mehr als sechs Monate vergangen waren, in denen die BF weitere nach außen hin sichtbare Schritte hinsichtlich ihres Glaubenswandels vollzogen hat und als Beweis die Aussage eines Zeugen aufgenommen wurde, welcher die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF hinsichtlich seiner Konversion bestätigte, die BF nochmals zu ihrer bestehenden Glaubensüberzeugung zu befragen, um ein umfassendes, vollständiges und vor allem aktuelles Bild hinsichtlich des Vorbringens der BF zum Entscheidungszeitpunkt zu erhalten. Nicht außer Acht zu lassen ist auch die Ausführung des Zeugen, wonach der Sohn der BF den Namen "XXXX" trage, was in der Muttersprache der BF sehr selten sei und übersetzt "Jesus" bedeute.

Zur Aktualität der Ermittlungsergebnisse im Entscheidungszeitpunkt sei auch auf nachzitierte Judikatur verwiesen, welche auch in casu zum Tragen kommt:

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Vorgehensweise des BAA ist jedoch nicht dazu geeignet, eine schlüssige und aktuelle Begründung für die Ansicht der Behörde darzustellen und die diesbezügliche Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Konversion der BF zu rechtfertigen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.

Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben und einer schlüssigen Würdigung zu unterziehen, was aber im behördlichen Verfahren nicht geschehen ist.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es für die umfassende, fundierte und aktuelle Beurteilung einer behaupteten Konversion - sei es eine solche zum Schein oder einer tatsächlichen - unumgänglich, alle zur Verfügung stehenden entscheidungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln, welche für oder gegen eine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers im Sinne einer Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person sprechen.

In diesem Sinne darf sich die entscheidende Behörde nicht allein damit begnügen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einer Einvernahme, welche mehr als ein halbes Jahr vor der Bescheiderlassung erfolgte, zu ermitteln, sondern wäre es im Lichte der zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorhandenen Aktualität des Sachverhaltes geboten gewesen, diesen durch eine weitere Einvernahme der BF zu den zwischenzeitlich gesetzten Schritten (Inhalte des von ihm besuchten Glaubenskurses, Inhalt, Bedeutung der Taufe und diesbezügliche persönliche Beweggründe, Gottesdienstbesuche, Teilnahme am religiösen Leben der Pfarre und diesbezügliches Engagement etc.) noch einmal vertiefend zu eruieren und sich mit dem Vorbringen der BF auseinander zu setzen und werden jedenfalls sämtliche bekannte Tatschen im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.

So wird im fortgesetzten Verfahren nach hg. Ansicht im Lichte der nach der Einvernahme der BF im Mai 2013 gesetzten Schritte hinsichtlich seiner behaupteten Konversion zu erheben sein, in welcher Weise der neue Glaube das Leben der BF prägt und sie diesen praktiziert, wo sie doch im Gegensatz zum Iran in Österreich die uneingeschränkte Möglichkeit dazu hat.

Die BF hat zwischen ihrer Einvernahme vor dem BAA und der Bescheiderlassung nicht unerhebliche Aktivitäten in Verbindung mit ihrer behaupteten Konversion gesetzt, und wurden diese seitens des zeugenschaftlich einvernommenen Pfarrers bestätigt jedoch wurde die BF nicht weiter dazu befragt, womit einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer behaupteten Konversion nicht genüge getan ist.

Die BF wäre zeitnahe zur Bescheiderlassung zu ihren Aktivitäten zu befragen gewesen, um eine Verfolgungsprognose im Sinne der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zum Entscheidungszeitpunkt erstellen zu können.

Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der mittlerweile mehrfach vorliegenden Fakten und Ausführungen in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der vorgebrachten Konversion der BF möglich.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Konversion der BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation der BF damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF selbst bei der Annahme einer Scheinkonversion im Rückkehrfall mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, wozu es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedarf, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken der BF im Ausland bekanntgeworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion geknüpft sind.

Auch werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen der BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis der BF zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Wenn das BFA auf Divergenzen zwischen dem Vorbringen der BF und ihrem Mann bezug nimmt, so werden auch diese der BF zuvor zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung erstattete Vorbringen der BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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