BVwG L503 2005760-1

L503 2005760-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß,<br/>Pflichtversicherung

Texte intégral

BVwG L503 2005760-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.2005760.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Hawel - Eypeltauer Partner, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.06.2013 zur Beitragskontonummer 0174440464 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 12.06.2013 ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn XXXX, (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 35, und 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die OÖGKK aus, anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei am 03.04.2013 festgestellt worden, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn XXXX, VSNr XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Der BF sei Dienstgeber, da der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde.

Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.

Der Bescheid wurde am 18.06.2013 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK ist ein "Strafantrag an das Magistrat der XXXX" vom 17.04.2013 betreffend den BF samt einem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme desselben enthalten, wonach vom Finanzamt XXXX zur Anzeige gebracht wurde, dass am 03.04.2013 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei der BF und Herr XXXX bei Betonarbeiten in Arbeitskleidung angetroffen worden seien. Der BF sei von der Fa. XXXX, mit den entsprechenden Arbeiten beauftragt worden. Ein Arbeiter des BF sei wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallen, weshalb XXXX, welcher am 31.03.2013 nach Österreich eingereist und beim BF wohnhaft sei, dessen Arbeit übernommen habe. Eine Entlohnung sei nicht vereinbart worden; der BF stelle XXXX aber Kost und Logis zur Verfügung. XXXX sei aufgrund des Einschreitens der PI XXXX im Übrigen von der Fremdenpolizei ausgewiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei XXXX um einen Dienstnehmer des BF handle, zumal er in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Dienstgeber stehe.

3. Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid innerhalb offener Frist durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Einspruch an die OÖGKK erhoben. Darin wurde zunächst auf die Selbstständigkeit des BF hingewiesen, welcher im gegenständlichen Fall bei seinem Auftraggeber, der Familie XXXX, Asphaltschneidearbeiten und die Demontage von Zäunen vorgenommen habe. Weiters wird ausgeführt, an jenem Tag sei sein Bekannter XXXX gerade in Österreich zu Besuch gewesen und da XXXX an der Tätigkeit des BF als selbstständiger Unternehmer "interessiert" gewesen sei, habe er den BF zu dessen Arbeitsort "begleitet". Zum Zeitpunkt der Kontrolle der Abgabenbehörde des Bundes hätten lediglich der BF und der Auftraggeber XXXX sowie dessen Lebensgefährtin Betonierarbeiten durchgeführt. XXXX sei lediglich "als interessierter Beobachter anwesend" gewesen. Der Beitragszuschlag sei zu Unrecht verhängt worden, weshalb die Einstellung des Verfahrens beantragt werde. Unter "Beweis" wurde ohne nähere Angaben lapidar ausgeführt: "PV; Zeuge XXXX".

4. Mit Schriftsatz vom 15.10.2013 erstattete die OÖGKK einen Vorlagebericht zum Einspruch an den Landeshauptmann von Oberösterreich. Darin wird ausgeführt, dass der Einspruchswerber ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zwischen ihm und Herrn XXXXbestreite. Das Bestehen einer Pflichtversicherung sei jedoch für die Beurteilung des gegenständlichen Beitragszuschlages als Vorfrage entscheidungsrelevant. Aus Sicht der Kasse sei es daher zweckmäßig, das gegenständliche Verfahren vorerst auszusetzen und über die Pflichtversicherung des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX, bescheidmäßig abzusprechen. Beantragt werde daher, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung des Herrn XXXX aussetzen. Im Falle einer gegenteiligen Rechtsansicht des Landeshauptmannes von Oberösterreich werde um kurze Mitteilung gebeten. Seitens der OÖGKK werde dann eine ausführliche Stellungnahme nachgereicht.

5. Am 20.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 23.10.2014 langte seitens der OÖGKK beim BVwG ein Bescheid der OÖGKK vom 18.07.2014 den BF betreffend ein, wobei die OÖGKK darauf hinwies, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.

In diesem - dem BF gegenüber erlassenen - Bescheid wurde von der OÖGKK gem. § 410 Abs 1 Z 2 ASVG ausgesprochen, dass Herr XXXX hinsichtlich der für den BF am 03.04.2013 ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Verwiesen wurde diesbezüglich auf die §§ 4 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 35 Abs 1 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG.

Im Hinblick auf den Sachverhalt wurde darauf hingewiesen, dass am 03.04.2013 bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Herr XXXX für den BF arbeitend angetroffen worden sei. Der BF habe bei seiner niederschriftlichen Befragung anlässlich der Kontrolle angegeben, sein Bruder - der für ihn hätte arbeiten sollen - sei krank geworden, sodass Herr XXXX auf der Baustelle für diesen eingesprungen sei. Die benützten Maschinen wie Erdbohrer und Asphaltschneidemaschinen würden vom BF stammen. Eine Entlohnung sei mit Herrn XXXXnicht vereinbart worden, allerdings erhalte Herr XXXX vom BF Kost und Logis.

Mit Bescheid vom 12.06.2013 sei aufgrund der Nichtanmeldung von Herrn XXXX gegen den BF ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300 verhängt worden. Im Einspruch habe die rechtsfreundliche Vertretung des BF sodann im Wesentlichen vorgebracht, Herr XXXX sei lediglich zu Besuch in Österreich gewesen und habe keine Veranlassung gehabt, als Dienstnehmer für den BF tätig zu werden. Herr XXXX habe auf der Baustelle nicht gearbeitet, sondern sei dort nur als interessierter Beobachter anwesend gewesen.

Beweiswürdigend führte die OÖGKK aus, die zuerst vom BF anlässlich der Kontrolle erstatteten Angaben, wonach Herr XXXX für einen erkrankten Arbeiter eingesprungen sei und Herr XXXXGrab- und Betonierarbeiten verrichten würde, seien wesentlich glaubwürdiger als das später dazu widersprüchlich erstattete Vorbringen im Einspruch seines rechtsfreundlichen Vertreters, Herr XXXX sei dort nur als Besucher und interessierter Beobachter anwesend gewesen. Hinzu komme auch, dass Herr XXXX selbst zu Protokoll gegeben habe, er würde dem BF helfen und von diesem Arbeitsanweisungen erhalten.

In rechtlicher Hinsicht führte die OÖGKK insbesondere im Hinblick auf § 4 Abs 2 ASVG aus, Herr XXXX sei am 03.04.2013 für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen. Herr XXXX sei an eine bestimmte Arbeitszeit und einen bestimmten Arbeitsort gebunden gewesen; er habe vom BF die Arbeitsanweisungen bekommen und habe ihm der BF die Maschinen zur Verfügung gestellt. Auch wenn kein Lohn vereinbart worden sei, so könne nicht von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden; außerdem habe Herr XXXX vom BF Essen und Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen; Herr XXXX habe im Übrigen Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe. Somit würden zumindest für den Beschäftigungstag, den 03.04.2013, alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. Der BF sei im Übrigen Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG, da der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde; der BF habe die Gewerbeberechtigung für die Montage von vorgefertigten Zaunelementen durch Befestigen vorgefertigter Elemente an bereits vorhandenen Stehern oder Fundamenten durch einfaches Verschrauben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX wurde am 03.04.2013 von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Betonarbeiten für den BF als Dienstgeber auf einer Baustelle an der Adresse XXXX, angetroffen, wobei der BF vor Arbeitsantritt keine Anmeldung von Herrn XXXX beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hat.

Bei der Tätigkeit von Herrn XXXX handelt es sich um eine der Pflichtversicherung unterliegende Beschäftigung, wobei dies die OÖGKK mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.07.2014 ausgesprochen hat.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Die Betretung von Herrn XXXX wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt.

In der Beschwerde wurde zwar die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX insofern bestritten, als dieser auf der Baustelle lediglich als "interessierter Beobachter" anwesend gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es zu gegenständlichem Sachverhalt mittlerweile einen rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 18.07.2014 gibt, in welchem ausgesprochen wurde, dass Herr XXXX für seine am 03.04.2013 für den BF ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmer der Vollversicherung unterliegt. Insofern wurde über diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden.

Der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die OÖGKK in diesem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 18.07.2014 beweiswürdigend ausführte, die zuerst vom BF anlässlich der Kontrolle erstatteten Angaben, wonach Herr XXXX für einen erkrankten Arbeiter eingesprungen sei und Herr XXXX Grab- und Betonierarbeiten verrichten würde, seien wesentlich glaubwürdiger als das später dazu widersprüchlich erstattete Vorbringen im Einspruch seines rechtsfreundlichen Vertreters, Herr XXXXsei dort nur als Besucher und interessierter Beobachter anwesend gewesen; hinzu komme auch, dass Herr XXXX selbst zu Protokoll gegeben habe, er würde dem BF helfen und von diesem Arbeitsanweisungen erhalten. An dieser Argumentation ist seitens des BVwG nichts auszusetzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

3.2.2. § 4 ASVG:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Der BF hat als Dienstgeber am 03.04.2013 Herrn XXXX, der gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als ein der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist dem BF - in Ermangelung anders lautender Feststellungen - zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der OÖGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ, wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerde zu dieser Frage keinerlei Ausführungen enthält und sich der Prüfungsumfang (§ 27 VwGVG) somit auch nicht darauf erstrecken würde. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der Sachverhalt erweist sich insbesondere in Zusammenschau mit dem als Entscheidung einer Vorfrage ergangenen und dem BF als Partei zugestellten, rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 18.07.2014 als unstrittig und ist nicht mehr ergänzungsbedürftig.

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