BVwG G310 2005187-1

G310 2005187-1Tribunal administratif fédéral3 nov. 2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht,<br/>GPLA, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG G310 2005187-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2005187.1.00

Spruch

G310 2005187-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX und Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 09.03.2012, Zl. MVB/2/12 Mag.Hs-, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid bezüglich seiner Spruchpunkte III. und IV. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. In Folge einer GPLA-Prüfung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 09.03.2012, Zl. MVB/2/12 Mag.Hs-, mit den Spruchpunkten I. und II. fest, dass der im Bescheid näher bezeichnete XXXX (im Folgenden: Berater) im Zeitraum von 01.11.2005 bis 30.09.2008 aufgrund seiner Tätigkeit bei der XXXX GmbH und im Zeitraum von 01.10.2008 bis 30.09.2009 aufgrund seiner Tätigkeit der BF (der Rechtsnachfolgerin der XXXX GmbH) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Mit den Spruchpunkten III. und IV. wurde jeweils ausgesprochen, dass die BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, wegen bei der bei ihr im Zuge einer GPLA-Prüfung festgestellten Meldedifferenzen, die in den Beitragsabrechnungen vom 14.05.2011 und vom 20.01.2012 sowie in den dazugehörigen Prüfberichten vom 16.05.2011 und vom 20.01.2012 zu den Dienstgeberkontonummern XXXX und XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen in den Beträgen von EUR 77.159,77 bzw. EUR 22.897,44, somit insgesamt EUR 100.057,21, nachzuentrichten. Die genannten Beitragsabrechnungen vom 14.05.2011 und 20.01.2012 sowie die dazugehörigen Prüfberichte vom 16.05.2011 und vom 20.01.2012 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend wurde in Bezug auf die Spruchpunkte III. und IV. ausgeführt, dass im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben aufgrund des dargestellten Sachverhaltes festgestellt worden sei, dass es sich beim Berater um einen Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 abs. 2 ASVG handle, der auch der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG unterliege, weshalb somit die Pflichtversicherung festgestellt werden müsse und Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet hätten werden müssen. Die aus der Einbeziehung des Beraters in die Sozialversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG resultierende Nachverrechnung habe zur Dienstgeber-Kontonummer XXXX ursprünglich EUR 67.862,91 an Beiträgen betragen; jene zu Dienstgeber-Kontonummer XXXX ursprünglich EUR 24.089,01. Die ursprünglichen Nachverrechnungen (Prüfberichte vom 16.05.2011 bzw. Beitragsabrechnungen vom 14.05.2011) seien in der Beitragsgruppe D1 erfolgt. Da der Berater zum 01.11.2005 die für den gegenständlichen Zeitraum maßgebliche Altersgrenze bereits überschritten hätte und somit kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr zu entrichten gewesen sei, habe die Nachverrechnung richtigerweise in der Beitragsgruppe D2 zu erfolgen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres seien zusätzlich keine Beiträge zur Unfallversicherung mehr zu entrichten, weshalb die Nachverrechnung ab 01.04.2008 (Monat, welches auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folge) in der Beitragsgruppe D4 zu erfolgen habe. Durch die Richtigstellung der Beitragsgruppen von D1 auf D2 bzw. D4 habe sich auf dem Dienstgeber-Konto Nr. XXXX eine Rückverrechnung von Beiträgen in der Höhe von EUR 10.090,68 sowie eine anteilige Rückverrechnung von Zinsen in der Höhe von EUR 3.386,29 (siehe Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom 20.01.2012) ergeben. Es seien daher nunmehr noch Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 57.772,23 und anteilige Verzugszinsen in der Höhe von EUR 19.387,54 nachzuverrechnen. In Bezug auf Dienstgeber-Konto Nr. XXXX habe die Richtigstellung der Beitragsgruppe von D1 auf D4 zu einer Rückverrechnung in der Höhe von EUR 4.452,79 an Beiträgen und EUR 739,48 an anteiligen Zinsen (siehe Prüfbericht und Beitragsabrechnung vom 20.01.2012) geführt. Für dieses Dienstgeber-Konto seien daher Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 19.636,22 und Zinsen in der Höhe von EUR 3.261,02 nachzuentrichten.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachte die BF fristgerecht einen nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Einspruch sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Landeshauptmann von Steiermark ein.

Begründend wurde in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte III. und IV. ausgeführt, dass die belangte Behörde zwar auf die Beitragsabrechnungen vom 14.05.2011 und vom 20.01.2012 samt den Prüfbericht verweise, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden sollten, jedoch würden sich diese im gesamten Bescheid nicht wiederfinden. Die belangte Behörde hätte jedoch im Bescheid nachvollziehbar darzustellen gehabt, was Bemessungsgrundlage des jeweiligen Beitragskontos sei und wie sie auf den jeweils vorgeschriebenen Saldo komme. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Einkommen der Beitragsrechnung zugrunde gelegt werde. Die Feststellung der Versicherungspflichten und die Verpflichtung zur Nachentrichtung seien untrennbar miteinander verbunden. Gerade jedoch die Verpflichtung zur Nachentrichtung gemäß Punkt III. und IV. des Bescheides werde überhaupt nicht begründet, sondern lediglich auf eine Beitragsrechnung verwiesen. Dies stelle keine Bescheidbegründung in wesentlichen Punkten dar, weshalb der Bescheid bereits in diesem Punkt aufzuheben sei.

Weiter habe die belangte Behörde jegliche eigenständige Ermittlungen des wahren wirtschaftlichen Gehalts unterlassen und führe ein reines Aktenverfahren. Trotz umfassender Stellungnahmen der BF im Verfahren vor dem Finanzamt setze sich die belangte Behörde damit nicht auseinander, konfrontiere auch die Auskunftsperson nicht mit der Stellungnahme und unterlasse jede Beweisaufnahme.

3. Die gegenständliche Beschwerde legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde am 06.07.2012 vor und führte in ihrem Vorlagebericht vom 27.06.2012 zu den Prüfberichten aus, dass diese der BF nach Abschluss der GPLA zugesandt worden seien. Eine neuerliche Übermittlung der der BF bereits bekannten Prüfberichte im Zuge der Bescheiderstellung sei unökonomisch. Die Beitragsgrundlagen seien dem Berater namentlich zugeordnet und ließen sich nach Monaten aufgeschlüsselt den Prüfberichten entnehmen. Wenn in der Spalte "Zeitraum/Monat" ein längerer Zeitraum als ein Monat angegeben sei, seien in der Spalte "Gesamtgrundlage" die Summen der monatlichen Beitragsgrundlagen aufgeführt. Es könne den der BF zugestellten Prüfberichten sehr wohl entnommen werden, welche Beitragsgrundlagen der Nachverrechnung zugrunde gelegt worden seien. Die BF moniere im Einspruch, dass die belangte Behörde selbst keine Ermittlungen durchgeführt habe, sondern sich auf jene des GPLA-Prüfers stütze. Hierzu werde ausgeführt, dass Grundlage für die Einbeziehung des Beraters in die Pflichtversicherung und die damit zusammenhängende Beitragsnachverrechnung eine durchgeführte GPLA bilde. Gemäß § 86 Abs. 1 EStG habe das Finanzamt gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung auch die Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG durchzuführen. Das Prüfungsorgan des Finanzamtes sei bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers tätig. Im konkreten Fall hat der zuständige Prüfer als Organ der belangten Behörde auch die sozialversicherungsrechtlichen Komponenten geprüft, die der Ergebnisse der von ihm durchgeführten GPLA würden die Grundlage des von der belangten Behörde zu führenden Verfahrens bilden.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.07.2012, GZ: XXXX, wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung Folge gegeben.

5. In ihrer Gegenäußerung vom 13.08.2012 zum Vorlagebericht der belangten Behörde führte die BF im Wesentlichen zu den Prüfberichten aus, dass es die belangte Behörde als notorisch voraussetze, dass Prüfberichte der BF ohnehin bereits in der Vergangenheit übermittelt worden seien. Die belangte Behörde verkenne dabei, dass ein Bescheid ein Verwaltungsakt sei, sohin eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet sei. Wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid Beitragsabrechnungen vom 14.05.2011 und vom 20.01.2012 samt den Prüfberichten anführe, diese sogar zu einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden sollen und im Bescheid diese unverzichtbaren wesentlichen Bestandteile fehlen, so führe dies dazu, dass der Bescheid inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei, somit der Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam sei. Eine Heilung eines derartigen Fehlens sei nicht möglich, auch die Stellungnahme der belangten Behörde vermöge eine nachvollziehbare Darstellung nicht zu implizieren. Fakt sei, dass weder die Bemessungsgrundlage des jeweiligen Beitragskontos, noch der vorgeschriebene Saldo einer Nachvollziehbarkeit zugänglich seien. Es sei nicht Aufgabe des Bescheidadressaten, den Bescheid schlüssig zu stellen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde, den Bescheid einer Nachvollziehbarkeit zugänglich zu machen. Nach wie vor könne nicht ersehen werden, welches Einkommen der Beitragsrechnung zugrunde gelegt werde. Diesbezüglich werde auch nicht in der Stellungnahme der belangten Behörde Bezug genommen. Es werde dazu lediglich angeführt, dass die BF aufgrund der zugestellten Prüfberichte, wohlgemerkt in einem anderen Verfahren von einer anderen Behörde, Nachverrechnungen selbst errechnen könne. Die Verpflichtung zur Nachentrichtung gemäß Punkt III. und IV. des Bescheides sei überhaupt nicht begründet. Es werde lediglich auf eine Beitragsrechnung verwiesen und stelle dies keine Bescheidbegründung in wesentlichen Punkten dar.

6. Zur unter Punkt I.4. angeführten Gegenäußerung gab die belangte Behörde am 27.09.2012 neuerlich eine Stellungnahme ab, und führte in Bezug auf die Prüfberichte aus, dass diese samt Beitragsabrechnungen nach Abschluss der GPLA immer an den Dienstgeber, bei dem die GPLA durchgeführt worden sei, bzw. dessen steuerliche Vertretung, zugestellt werde. Diese Zustellung erfolge nicht - wie die BF in ihrer Stellungnahme ausführe, in einem anderen Verfahren und von einer anderen Behörde. Vielmehr seien die Prüfberichte und Beitragsabrechnungen (welche den Briefkopf der belangten Behörde tragen würden) über die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende durchgeführte GLPA von der belangten Behörde zugestellt worden. Zum Wesen der GPLA und dem Tätigwerden des Prüfers als Organ der belangten Behörde werde auf die Ausführungen im Vorlagebericht verwiesen. Im Übrigen beziehe sich die BF in ihren Bescheidanträgen vom 10.06.2011 ausdrücklich auf die Prüfberichte vom 16.05.2011 und führe auch die auf den Prüfberichten ausgewiesenen Summen der nachverrechneten Beiträge an. Ohne die Prüfberichte tatsächlich zugestellt bekommen zu haben, wären derartige Ausführungen in den Bescheidanträgen wohl nicht möglich. Unrichtig seien die Ausführungen in der Stellungnahme, wonach im Vorlagebericht ausgeführt worden sei, dass die BF Nachverrechnungen selbst errechnen könne. Es sei im Vorlagebericht ausgeführt worden, dass aus den Prüfberichten die Höhe der Beitragsgrundlage und die Höhe der Beiträge ersehen werden können. Nach Erklärung des Prüfberichts anhand eines konkreten Beispiels, gab die belangte Behörde noch an, dass sich die monatlichen Einkünfte des Beraters aus seiner Tätigkeit für die BF im Bereich von etwa EUR 10.000,00 bewegt hätten. Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei daher stets die im jeweiligen Jahr gültige Höchstbeitragsgrundlage zu Grunde gelegt worden.

7. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.03.2013, GZ: XXXX, wurde mit Spruchpunkt I. der Beschwerde der BF in Bezug auf die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt. Mit Spruchpunkt II. wurde das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchteile III. und IV. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 09.03.2012, MVG/2/12 Mag. Hs, betreffend die Beitragsnachverrechnung gemäß § 38 zweiter Satz AVG 1991 iVm §§ 413 Abs. 1 Z 1 und 414 ASVG bis zur Rechtskraft der Spruchteile I. und II. dieses Bescheides ausgesetzt.

8. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark erhob die BF am 27.03.2012 die Berufung.

9. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) vom 19.07.2013, Zl. BMASK-XXXX, wurde der Berufung der BF gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.03.2013, kein Folge gegeben und festgestellt, dass der Berater aufgrund seiner Tätigkeit für die BF im Zeitraum von 01.11.2005 bis 30.09.2009 der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Soweit sich die Berufung gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 07.03.2013 richte, werde diese nach § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass ein ordentliches Rechtsmittel gemäß § 415 Abs. 1 ASVG an das BMASK nur in Fragen der Versicherungspflicht, nicht jedoch in Angelegenheiten der Beitragsfestsetzung bestehe. Darauf sei auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen worden. Die Berufung, die beantrage, den angefochtenen Bescheid "zur Gänze" ersatzlos zu beheben, sei daher soweit sie sich damit auch gegen die im Spruchpunkt II. verfügte Aussetzung des Verfahrens bezüglich der Beitragsfestsetzung gerichtet habe, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

10. In weiterer Folge brachte die BF gegen den Bescheid des BMASK vom 19.07.2013, Zl. BMASK-XXXX, betreffend die Pflichtversicherung des Beraters nach dem ASVG eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

11. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Versicherungspflicht des Beraters nach dem ASVG und dem AlVG bestätigt.

12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

13. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2014 wurde die belangte Behörde ersucht, das bis dato nicht im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes erliegende Erkenntnis des VwGH nachzureichen, sowie im Hinblick auf das ausgesetzte Nachverrechnungsverfahren allenfalls weiter vorhandene Unterlagen (eventuell auch Einigung über die Nachverrechnung) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

14. Mit E-Mail vom 23.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde bekannt gegeben, dass weder die Forderung zum Dienstgeber-Konto Nr. XXXX noch jene zu XXXX bezahlt worden seien. Diesbezüglich sei vom Landeshauptmann aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Das Erkenntnis des VwGH wurde in der Anlage mitgesendet. Weitere Unterlagen zum Fall gebe es nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachverrechnungen und Prüfberichte, welche die belangte Behörde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben hat, finden sich nicht im Anhang zum Bescheid oder sind sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich. Da trotz Rückfrage bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen - insbesondere in Bezug auf die durchgeführte GPLA-Prüfung und deren Ergebnis - erhoben werden konnten, konnte auch nicht festgestellt werden, inwieweit die Führung eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde in Bezug auf die Höhe der Beitragsnachverrechnung erfolgte und worauf sich die Ausführungen im Bescheid stützen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem

erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte

Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH vom 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).

Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch

§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der VwGH darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls auch das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) §360b Rz 5ff).

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

2. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.

In der Sache rügt die BF in Bezug auf die Beitragsnachverrechnung zusammengefasst, dass die - von der belangten Behörde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhobenen - Beitragsnachverrechnungen vom 14.05.2011 und vom 20.01.2012 sowie die jeweils zugehörigen Prüfberichte vom 16.05.2011 und vom 20.01.2012 weder im Bescheid enthalten sind, noch einen Anhang dazu bilden und des Weiteren im Bescheid selbst keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und Zeiträume für die Beitragsnachverrechnung sowie für die Verzugszinsen ersichtlich bzw. nachvollziehbar seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0027, in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur ausführlich mit dem Ausmaß der Begründungspflicht der Gebietskrankenkasse und der Einspruchsbehörde in Beitragsbescheiden befasst. Zusammengefasst kommt der VwGH in diesem Erkenntnis in Bezug auf die dortige Argumentation der Gebietskrankenkasse, dass der Bescheid samt Beitragsrechnung ohnedies eine entsprechende Begründung enthalte, aus der ersichtlich sei, weshalb die Nachverrechnung erfolgt sei, diese Begründungen Lohnbuchhaltern verständlich seien und in ähnlichen Einspruchsfällen kaum in Frage gestellt worden seien, sowie, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal versucht habe aufzuzeigen, worin die Gebietskrankenkasse im Einzelnen geirrt habe, zu der Auffassung, dass die belangte Behörde damit weder eine den Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG entsprechende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aufzuzeigen konnte noch der ihr obliegenden Begründungspflicht nach § 60 und § 67 AVG entsprochen hat. In diesem Fall enthielt der Bescheid der Gebietskrankenkasse aus Ansicht des VwGH schon deshalb keine den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG entsprechende Begründung, aus der ersichtlich sei, weshalb die Nachverrechnung erfolgte, weil er keine Feststellungen über den Sachverhalt enthielt, aus dem die im Bescheid der Gebietskrankenkasse angeführten "Differenzen" abgleitet werden könnten. Dazu reichte auch nicht die in der mitfolgenden Beitragsnachrechnung bei den einzelnen Versicherten vorgenommene rein ziffernmäßige Angabe des festgestellten und offensichtlich nach Ansicht der Gebietskrankenkasse der Beitragsnachrechnung zugrunde zu legenden Entgelts und die Einordnung in eine tabellarische Übersicht aus. Denn daraus ergibt sich zwar, dass ausgehend von einer bestimmten Beitragsgrundlage bestimmte Beiträge vorzuschreiben seien; es ist daraus aber nicht erkennbar, welche konkreten tatsächlichen Gegebenheiten dieser Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden, geschweige denn, aus welchen Erwägungen die Gebietskrankenkasse gerade diese Tatsache als erwiesen angenommen hat.

Daraus geht hervor, dass alleine aus der Mitsendung der Beitragsnachverrechnung ohne weitere begründete Sachverhaltsfeststellungen eine ausreichende Begründung des Bescheides in Bezug auf die Beitragsnachverrechnung nicht gegeben ist.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall muss dies nunmehr umso mehr gelten, als die BF bereits in ihrer Beschwerde gerügt hat, dass die Beitragsnachverrechnungen und Prüfberichte, auf welche die belangte Behörde ihre Begründung hinsichtlich der tatsächlichen Beitragsnachverrechnung nahezu ausschließlich gestützt hat, weder Teil des Bescheides seien noch einen Anhang bilden würden bzw. überhaupt nicht mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden seien.

Wenn die belangte Behörde dazu ausführt, dass die gegenständlichen Beitragsnachweisungen und Prüfberichte der BF im Rahmen des Abschlusses der GPLA zugekommen seien und die BF in ihrem Antrag auf Bescheiderstellung auch darauf Bezug genommen habe, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass die BF angesichts der unzureichenden Bescheidbegründung nicht verpflichtet war, die Unrichtigkeit des Standpunktes der belangten Behörde durch konkrete Sachverhaltsbehauptungen und darauf gestützte rechtliche Ausführungen aufzuzeigen, denn dies setzt voraus, dass die BF durch die angefochtene Entscheidung in die Lage versetzt wird, der Annahme einer Verpflichtung zu Beitragsnachzahlungen konkrete Sachverhaltsbehauptungen entgegen zu setzen. Dass die BF in der Lage sein könnte, die mutmaßlichen Gründe für die Nachforderung aus anderen Quellen als der Entscheidung selbst zu erkennen, reicht nicht für eine solche Behauptungslast aus (vgl. VwGH 25.01.1994, Zl. 93/08/0027). Andererseits kann auch nicht ersehen werden, worin das Vorbringen im Antrag auf Bescheidausstellung bestanden hat, da auch dieser nicht im Akt einliegt.

Des Weiteren ist die belangte Behörde auch dann, wenn (freilich nicht aus aktenkundigen Gründen, weil die Aktenlage selbst es nicht erweist) Umstände vorgelegen sein sollten, die keine begründeten Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der angeforderten Beitragsnachverrechnung aufkommen ließen, nicht von ihrer Begründungspflicht enthoben (vgl. VwGH 25.01.1994, Zl. 93/08/0027).

Eine Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Beitragsnachverrechnung nicht zu entnehmen. Aus dem Akt geht nicht hervor, inwieweit die belangte Behörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren iSd oben dargestellten § 37 AVG geführt hat, zumal eine Nachreichung von diesbezüglichen Unterlagen nicht möglich war, da diese offenbar nicht existieren.

Ausführungen zu den bereits ausgeführten Mängeln finden sich erst im Vorlagebericht und in den nachfolgenden Stellungnahmen der belangten Behörde, welche jedoch nicht die Begründung des Bescheides nachbessern, sondern lediglich ausführen, weshalb eine Zustellung der integrierten Bescheidbestandteile mit dem Bescheid nicht nötig war. Zudem sind solche ergänzenden Erläuterungen in Stellungnahmen für die Bescheidbegründung unerheblich, denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Nachverrechnungsbeträge zusammensetzen. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsergebnisses eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides somit verwehrt. Weder aus dem Akteninhalt noch aufgrund der Ausführungen der Behörde ist es möglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen, da keine nachweisliche Übermittlung der Beitragsnachverrechnungen und Prüfberichte an die BF stattgefunden hat und sich keine Unterlagen im Akt befinden, aus denen hervorgeht, von welchen Beitragsgrundlagen seitens der belangten Behörde ausgegangen wurde und wie sie sich zusammensetzen. Diese konnten auch auf Nachfrage des erkennenden Gerichts bei der belangten Behörde nicht nachgereicht werden. Es finden sich zwar Ausführungen der belangten Behörde zur Korrektur der Nachverrechnungsbeträge aufgrund Richtigstellungen von Beitragsgruppen im Bescheid, eine Überprüfung derselben ist aber mangels Vorliegen der Beitragsnachverrechnungen, auf welchen diese Korrekturen basieren, nicht möglich.

Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen erscheint es, angesichts des Verwaltungsapparates, welcher hinter der belangten Behörde steht, und der ständigen Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden sowie dem Umstand, dass die belangte Behörde überhaupt keine Unterlagen zur GPLA oder sonstigen Ermittlungsergebnissen vorlegen kann, im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20f mwN).

Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat im Folgenden die zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes fehlenden Unterlagen beizuschaffen und die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebenden Feststellungen - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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