W194 2007121-1•BVwG W194 2007121-1
W194 2007121-1Tribunal administratif fédéral31 oct. 2014
Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Frist,<br/>Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag
W194 2007121-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 3. April 2014, GZ 0001265838, Teilnehmernummer 1010247777, hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit am 19. Februar 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 erging dazu eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, mit welcher dieser Gelegenheit zu Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde.
Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. April 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass
"- Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)."
Ferner sei die Beschwerdeführerin in "unserem letzten Schreiben" über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, falls nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachgereicht werden würden.
Gegen den obgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 8. April 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass sie inzwischen verstanden habe, dass ihr Antrag auf Befreiung abgelehnt worden sei, sie trotzdem nicht einsehe, dass sie GIS-Gebühren bezahlen solle, da sie XXXX sei und nur EUR XXXX,-- zur Verfügung habe und sie deshalb nochmals um Befreiung bitten müsse.
Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren am 14. April 2014 als Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19. September 2014, W194 2007121/2Z, zugestellt am 29. September 2014, stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der bei der belangten Behörde am 8. April 2014 eingelangten Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da diese den Anforderungen einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.
Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass bei der belangten Behörde am 8. April 2014 gegen den Bescheid vom 3. April 2014 eine Eingabe der Beschwerdeführerin einlangte. Da diese nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie Angaben zum Beschwerdebegehren und zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, enthielt (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.
2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Eingabe der Beschwerdeführerin sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
3.4. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende Beschwerde enthält keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, und zum Beschwerdebegehren. Für das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Das unter Punkt I.5. dieses Erkenntnisses wiedergegebene Schreiben der Beschwerdeführerin vermag insoweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht zu erfüllen.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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