BVwG L508 1432388-2

L508 1432388-2Tribunal administratif fédéral31 oct. 2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Texte intégral

BVwG L508 1432388-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1432388.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 12 09.016-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 19.07.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 10.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Rajput anzugehören, verheiratet zu sein und aus der Stadt Gujrat zu stammen. Er sei im November 2011 von Gwadar aus illegal in den Iran gereist und von dort aus über die Türkei, Griechenland und weitere Länder Mitte Juli 2012 nach Österreich gekommen. Neben seinem Bruder und seinen fünf Schwestern seien noch seine Ehefrau und vier Kinder in Pakistan.

Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, dass er im Oktober 2011 als Fahrer mit seinem PKW von zwei Personen für eine Fahrt gebucht worden sei, er diese Fahrt durchgeführt habe und dafür bezahlt worden sei. Am vereinbarten Zielort sei von diesen Personen gesagt worden, dass diese Mitglieder der Taliban seien und der Beschwerdeführer ab nun für diese arbeiten solle, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe, woraufhin ihm zu verstehen gegeben worden sei, dass ein Nein nicht akzeptiert werde. Danach hätten jene versucht ihn zu erpressen und ihn mit dem Umbringen bedroht, woraufhin er seine Familie bei Verwandten versteckt habe und geflüchtet sei. Er fürchte, von den Taliban umgebracht zu werden.

2. Mit Fax vom 22.11.2012 wurden dem Bundesasylamt medizinische Unterlagen des AKH Wien übermittelt. Diesen zufolge wurde beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert.

3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie mit seinem jüngeren Bruder in seinem Elternhaus in der Stadt Gurjat, Viertel Muhalla Shakhole, in der Nähe der Railway Road, regelmäßig aufhältig gewesen zu sein. Er sei von seinem fünften Lebensjahr an bis einen Monat vor seiner Ausreise nur dort und nie woanders gewesen. Einen Monat vor seiner Ausreise habe er sich in Lahore und Rawalpindi aufgehalten und sich auf seine Ausreise vorbereitet. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Ehefrau und die Kinder seien bei Bekannten im Dorf Kale Ki Mandi im Bezirk Hafzabad. Wo sein Bruder sei, wisse er nicht. In Österreich habe er keine Verwandten und keine besonderen sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Busfahrer mit einem Kleinbus bestritten zu haben und davor ein eigenes Möbelgeschäft gehabt zu haben. Weiters gab er an, keinen Beruf erlernt zu haben sowie keinen Führerschein zu besitzen.

Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme aus, als Fahrer tätig gewesen und stets von Gujrat nach Rawalpindi gefahren zu sein. Während einer Fahrt sei er von seinen Fahrgästen aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen, andernfalls man ihn umbringen werde. Aus den Medien wisse man, dass die Taliban für die ganzen Bombenanschläge in Pakistan zuständig seien, weshalb er nicht mit diesen zusammenarbeiten wollen habe. Zudem sei er ein alter Mann. Das sei alles.

Vom Bundesasylamt nach dem Zeitpunkt jenes Transportes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Jahr zuvor gewesen sei. Im Jahr 2010. Ein genaueres Datum könne er nicht angeben. Wenn er zunächst angegeben habe, dass dies vor einem Jahr gewesen sei, er dann jedoch das Jahr 2010 genannt habe, meine er damit, er sei im Jahr 2010 angesprochen worden und habe ein Jahr danach das Land verlassen. Nachdem er angesprochen worden sei, habe er sich in Pakistan immer wieder woanders aufgehalten. Er habe sich in jenem Jahr in Lahore und Rawalpindi bei seinen Freunden aufgehalten, denen er auch gesagt habe, dass sie ihm bei der Ausreise behilflich sein sollen. In jenem Jahr habe er keine Probleme gehabt. Er habe seine Telefonnummer gewechselt. Jene Personen seien zwar bei seiner Familie gewesen und sei dieser gesagt worden, dass man ihn entführen werde, doch habe er keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Wenn er jedoch noch länger dort aufgehalten hätte, hätten sie ihn gefunden. Er sei sogar in Lahore ausfindig gemacht worden, weshalb er nach Rawalpindi gegangen sei, wobei er nicht sicher sei, ob diese Taliban gewesen seien, dies sei lediglich eine Vermutung. Er habe gedacht, dass er von den Taliban verfolgt werde, weshalb er Lahore verlassen habe. Er habe deshalb gedacht, dass man ihn suche, da er nicht wohlhabend sei und in Pakistan jeder wisse, dass man umgebracht werde, wenn man von jenen angesprochen werde und nicht mitmache. Er habe das Gefühl gehabt, dass man ihn verfolge und da er in Angst gelebt habe, habe er es für besser gehalten, Lahore zu verlassen. Zudem seien jene bei ihm zu Hause gewesen und hätten oft mit seinen Eltern telefoniert bzw. seien sie nicht bei ihm zu Hause gewesen sondern hätten nur telefoniert.

Vom Bundesasylamt dazu aufgefordert, die konkrete Bedrohung noch einmal zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 2010 zwei Personen mit langen Bärten zu ihm an die Bushaltestelle in Gujrat gekommen seien und er von diesen gefragt worden sei, ob er jene sowie die anderen Leute nach Rawalpindi bringen könne, was von ihm bejaht worden sei. Er sei mit jenen zur Moschee Maki Masjid gefahren, habe dort weitere vier Personen abgeholt, und sei dann in Richtung Rawalpindi gefahren. Während der Fahrt, eine Stadt vor Rawalpindi, sei ihm von jenen gesagt worden, dass man jemanden suche, der im Punjab für sie arbeite, man alles über ihn wisse und er etwas erleben könne, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Er habe darauf keine Antwort gegeben und es sei ihm gesagt worden, dass er gut bezahlt werde, man seine Telefonnummer habe und ihn kontaktieren werde.

Dazu befragt, ob er als Lenker eines Kleinbusses über keinen Führerschein verfüge, gab der Beschwerdeführer an, dass 80 % der Fahrzeuglenker nicht im Besitz eines Führerscheins seien. Zuvor hatte die Dolmetscherin gegenüber dem Bundesasylamt nach Befragung angegeben, dass ein Führerschein auch in Pakistan erforderlich sei, insbesondere im Transportgewerbe.

Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, er leide an Hepatitis C, Diabetes sowie Rückenbeschwerden und stehe in ärztlicher und medikamentöser Behandlung.

Der Beschwerdeführer wurde im Laufe dieser Einvernahme auch vom Bundesasylamt nach der Verständigung mit der Dolmetscherin gefragt, worauf dieser angegeben habe, dass er diese sehr gut verstehe und keine Einwände habe.

4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig. Das Bundesasylamt führte dazu zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den konkreten Vorfall in Zusammenhang mit dem Transport und der dabei behaupteten Aufforderung, für die Taliban zu arbeiten, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber seinen Angaben bei der Erstbefragung unterschiedlich dargestellt habe und der Beschwerdeführer dies mit Depressionen und dem Vermissen seiner Frau begründete. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden gehe jedoch keine Diagnose einer Depression hervor und sei hier ein deutliches Merkmal eines Konstrukts wahrnehmbar. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch den Bedrohungszeitpunkt massiv widersprüchlich angegeben, völlig unterschiedliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten gemacht und auch den angeblichen Kontakt der Taliban mit seinen Eltern divergierend dargestellt.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen den am 22.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 28.01.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass in Bezug auf die Fluchtgründe auf das Vorbringen bei den Einvernahmen verwiesen werde. Der Beschwerdeführer leide jedoch an Hepatitis A und C sowie an Diabetes und starken Rückenschmerzen und lege die entsprechenden Befunde der Beschwerde bei. Das Bundesasylamt sei auf seine schweren Erkrankungen nur viel zu oberflächlich eingegangen und habe für den Fall seiner Rückkehr sogar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter sei und er sich selber versorgen könne. Da der Beschwerdeführer nicht nur an Hepatitis sondern zusätzlich an Diabetes leide, sei sein Gesundheitszustand zusätzlich beeinträchtigt.

Weiters wurde in der Beschwerde aus einem Bericht über die Hepatitis-Erkrankungen in Pakistan zitiert.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013, E1 432.388-1/2013/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Die Kassationsentscheidung wurde vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:

"Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, an Hepatitis A und C sowie an Diabetes mellitus zu leiden, deshalb auch in ärztlicher und medikamentöser Behandlung zu stehen, und wurden dazu auch medizinische Unterlagen österreichischer Ärzte und Krankenanstalten in Vorlage gebracht.

Im gegenständlichen Bescheid finden sich lediglich allgemeine Länderfeststellungen zur medizinischen Lage in Pakistan. So findet sich darin beispielsweise keine Aussage über die Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis-Erkrankungen in Pakistan. Das Bundesasylamt hätte in diesem Sinne zunächst ermitteln müssen, welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Pakistan verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist und wird dies daher auch im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. Dazu ist es auch erforderlich, sich ein aktuelles Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen, zumal bei diesem laut den bisherigen Unterlagen nicht nur einen Hepatitis- sondern zusätzlich auch einen Diabetes-Erkrankung diagnostiziert wurde. Eine Anfrage an die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte sowie an die Staatendokumentation oder spezifische Ermittlungen zur Verfügbarkeit bestimmter Medikamente sind daher unabdingbar.

Die bloße Feststellung, dass eine medizinische "Basisversorgung" gewährleistet ist, ohne auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, entspricht den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht. (AsylGH 03.05.2010, A1 410.705-1/2009)

Dem Beschwerdeführer wird in der Folge das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Refoulementprüfung und die Zulässigkeit der Ausweisung dienen."

8. Am 12.06.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BAA-Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich befragt.

Der Beschwerdeführer wiederholte hierbei großteils sein bisheriges Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand und präzisierte es in Teilbereichen. Er sei wegen Hepatitis C im Spital in Behandlung und nehme Tabletten wegen der Diabetes Erkrankung. Ferner leide er unter starken Rückenschmerzen. Der BF brachte medizinische Unterlagen zu seinen geltend gemachten Erkrankungen in Vorlage. Eine Anfrage des BAA an den behandelten Arzt wurde nicht getätigt. Auch Fragen zur Integration des BF in Österreich wurden nicht an ihn gerichtet.

9. Am 24.05.2013 richtete das BAA ein Anfrageersuchen an die Staatendokumentation hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und Diabetes in Pakistan. Die Anfragebeantwortung langte am 21.06.2013 beim BAA ein. Das BAA hat diese Anfragebeantwortung dem BF weder im Rahmen einer neuerlichen mündlichen Einvernahme noch im Rahmen einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls findet sich das Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht im angefochtenen Bescheid.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 12 09.016-BAT 08.01.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und wurde er gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Im Wesentlichen mit der Begründung das Diabetes Melitus sowie Hepatitis A und C gemäß den Länderfeststellungen und dem Rechercheergebnis behandelbar seien. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine Verwandten habe und sich erst seit wenigen Monaten in Österreich befinde.

11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.1. Der Asylgerichtshof hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt mit oben unter I.7. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Asylgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BAA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal die nunmehr getroffenen Länderfeststellungen jeglichen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen lassen und die Begründung des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes fast ausschließlich aus der ursprünglichen Begründung besteht und lediglich die Wortfolge "Rechercheergebnis" neu aufgenommen wurde. Da das vorangegangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013, E1 432.388-1/2013/6E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch der Asylgerichtshof - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).

Die Kassationsentscheidung des Asylgerichtshofes war getragen von der Ansicht, dass das Bundesasylamt zunächst ermitteln hätte müssen, welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Pakistan verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist. Ferner wurde festgehalten, dass es dazu auch erforderlich sei, sich ein aktuelles Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen, zumal bei diesem laut den bisherigen Unterlagen nicht nur einen Hepatitis- sondern zusätzlich auch einen Diabetes-Erkrankung diagnostiziert wurde. Eine Anfrage an die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte sowie an die Staatendokumentation oder spezifische Ermittlungen zur Verfügbarkeit bestimmter Medikamente sei daher unabdingbar.Die bloße Feststellung, dass eine medizinische "Basisversorgung" gewährleistet sei, ohne auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, entspreche den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht. (AsylGH 03.05.2010, A1 410.705-1/2009)

Ferner wurde im Kassationserkenntnis festgehalten, dass dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen sein werde und diesem die Gelegenheit einzuräumen sein wird, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge werde das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung in Bezug auf die Refoulementprüfung und die Zulässigkeit der Ausweisung dienen."

2.2.2. Zwar hat das Bundesasylamt im nunmehrigen Verfahren eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und wurden auch Ermittlungen zur Behandelbarkeit von Diabetes Melitus und Hepatitis C im Wege der Staatendokumentation geführt, jedoch hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid in keinster Weise mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheiten auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid lediglich pauschal ausgeführt, dass Diabetes Melitus sowie Hepatitis A und C gemäß den Länderfeststellungen und dem Rechercheergebnis behandelbar seien.

Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass das BAA keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen hat und sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch insbesondere im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit den geltend gemachten Erkrankungen auseinandergesetzt hat. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, an welchen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet, ob er diesbzgl. in Österreich in Behandlung steht und welche Behandlungen erforderlich sind. Das BAA hat es somit abermals unterlassen im Bescheid festzustellen, welche Medikamente und Behandlungsformen der Beschwerdeführer tatsächlich benötigt, ob diese in Pakistan verfügbar sind bzw. mit welchen Konsequenzen im Falle der Nicht-Verfügbarkeit zu rechnen ist. Ferner ist das BAA auch dem Auftrag im Kassationserkenntnis nicht nachgekommen, sich ein aktuelles Bild vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu machen und wurde eine Anfrage an die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte - wie im Kassationserkenntnis aufgetragen - unterlassen. Der pauschale Verweis, dass Diabetes Melitus sowie Hepatitis A und C gemäß den Länderfeststellungen und dem Rechercheergebnis behandelbar seien, greift zu kurz; dies auch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Behandelbarkeit der geltend gemachten Erkrankungen aus den dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht ergibt und sich das Rechercheergebnis im angefochtenen Bescheid nicht wiederfindet.

Im Kassationserkenntnis wurde ferner auch festgehalten, dass dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen sein wird und diesem die Gelegenheit einzuräumen sein wird, sich dazu zu äußern. Auch diesem Auftrag hat das BAA nicht entsprochen. Dem Beschwerdeführer wurde das Rechercheergebnis weder im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme noch im Rahmen einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und wurde ihm somit das Recht auf Parteiengehör versagt. Es trifft zwar zu, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der vorliegenden Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die "Berufungsbehörde" das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind jedoch in keinster Weise erfüllt, hat das BAA im Bescheid doch weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt, noch wurden in der Bescheidbegründung die Beweisergebnisse dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit hatte, in der Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Das BAA hat somit das Recht auf Parteiengehör gröblich verletzt.

Letztlich ist noch festzuhalten, dass sich auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung als verfehlt erweisen, wird darin doch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erst wenige Monate in Österreich aufhalte, tatsächlich er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aber schon mehr als ein Jahr in Österreich aufhältig war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.

Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstbehörde nachzuholen haben.

2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Auch die Bescheidbegründung erweist sich als grob mangelhaft. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BAA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Beschwerdefall vorliegen bzw. ob eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei gemäß Artikel 8 EMRK zulässig ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.