W217 1438014-1•BVwG W217 1438014-1
W217 1438014-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2014
aktuelle Bedrohung, asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche<br/>Gefährdung, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht
W217 1438014-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch XXXX, p.A. "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währinger Straße 59/2, 1090 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.09.2013, Zl. 12 18.524-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.12.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte der BF vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei in der Provinz XXXX geboren. Er sei verheiratet und angelernter Schaler. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, seine Familie habe wegen seines Vaters Probleme bekommen. Dieser sei früher bei den Taliban gewesen, habe dann aber ungefähr im ersten Jahre der Machtübernahme der Karzai-Regierung die Seite gewechselt und sich auf die Seite der Regierung geschlagen. Die Taliban hätten seinen Vater immer wieder bedroht. Schließlich hätten sie vor ca. acht Monaten den älteren Bruder des BF entführt und seitdem sei dieser verschollen. Sein Vater sei durch die Bedrohung und die Entführung psychisch erkrankt. Auch der BF selbst sei zweimal persönlich bedroht worden. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, dass er mit seinem Vater für die Regierung spioniere und hätte ihm mit dem Umbringen gedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben und befürchte eine Entführung.
3. Bei der Einvernahme am 04.07.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu brachte der BF vor, dass seine Muttersprache Paschtu sei. Er verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebe in Kabul, XXXX, in einem Mietshaus. Vor seiner Ausreise habe der BF mit seiner Familie (Vater, Mutter drei Brüder, eine Schwester) ca. vier Jahre in einem Mietshaus in Kabul, im Bezirk XXXX, gewohnt. Eine Schwester sei bereits verstorben, eine weitere Schwester verheiratet und lebe ebenfalls in Kabul. Ein Bruder sei seit ca. acht Monaten vor der Ausreise des BF verschollen. Sein Vater sei krank, seiner Familie gehe es zurzeit finanziell nicht allzu gut. Der BF sei verheiratet, Kinder habe er keine.
Der BF legte seine Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Fotos der Hochzeitsfeier, Dokumente betreffend seinen Vater (Dienstausweis, Parteiausweis, Waffenschein, Bestätigung, dass der Vater Waffen an die Polizei zurückgegeben hat, Erlaubnis zum Tragen einer Waffe, Bestätigung zum Fahren eines Dienstautos, Auszeichnung, Anweisung zum Seminarbesuch, Kursbestätigung) sowie einen Teil eines Drohbriefes vor.
Sein Vater sei ein Taliban gewesen und habe seine Waffen offiziell an die Regierung abgegeben, nachdem Karzai an die Regierung gekommen sei. Unter den Taliban sei der Vater Ermittlungsbeamter in XXXX gewesen und unter XXXX habe er auch eine Tätigkeit in XXXX innegehabt. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Karzai-Regierung habe der BF mit seiner Familie noch in XXXX, woher sie stammten, gewohnt. Nachdem sein Vater offiziell seine Waffen abgegeben habe, sei er in XXXX von den Taliban bedroht und verfolgt worden, weshalb die Familie ca. im Jahr 2003 nach Kabul gezogen sei, wo der BF und sein Bruder gearbeitet hätten. Derzeit unterstütze der Ehemann seiner Schwester die Familie. Die Familie besitze auch Grundstücke in XXXX, die verpachtet seien und für die die Familie Geld bekomme. Mit einem Teil dieses Geldes sei die Ausreise des BF finanziert worden.
Auch in Kabul seien sein Vater und sein Bruder, der in der Folge spurlos verschwunden sei, von den Taliban bedroht worden. Auch der BF selbst sei persönlich von den Taliban bedroht worden, einmal sei er auch von ihnen mitgenommen worden. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise, der BF habe sich gerade auf dem Nachhauseweg befunden, habe ein Auto mit drei Insassen neben ihm angehalten. Diese hätten ihn gefragt, ob er mitfahren wolle. In der Annahme, es handle sich um ein Sammeltaxi, sei der BF bedenkenlos in das Fahrzeug eingestiegen. Als der BF jedoch den Lenker ersucht habe, anzuhalten, da er am Ziel sei, sei ihm links ein Messer und rechts eine Pistole angesetzt worden. Der BF sei in eine abgelegene Ortschaft namens XXXX gefahren worden, wo ihm die Augen verbunden worden seien. Deshalb wisse er nicht, wohin die anschließende Fahrt geführt habe. Erst in einem Raum, in dem sich viele Personen mit langen Haaren und langen Bärten befunden hätten, sei ihm die Augenbinde abgenommen worden. Dort sei viel über den Islam gesprochen worden und seien ihm verschiedene Videos, auf denen Amerikaner zu sehen gewesen seien, wie sie die afghanische Bevölkerung misshandelten und töteten, gezeigt worden. Die anwesenden Personen hätten den BF aufgefordert, auf ihrer Seite gegen die Amerikaner zu kämpfen. Sie hätten an den BF appelliert, wenn nicht der Sohn eines Taleb am Krieg gegen die Amerikaner teilnehmen würde, wer sollte das sonst machen. Aus Angst habe der BF zugestimmt. Anschließend sei der BF in einer Ortschaft namens XXXX, auf einer abgelegenen Straße, freigelassen worden. Zuvor habe er eine Telefonnummer erhalten, unter der er sich innerhalb eines Monats nach der Freilassung melden hätte müssen. Eine Nacht sei der BF angehalten worden. Mit einem Sammeltaxi sei der BF nach Kabul zurückgefahren. Rund einen Monat nach seiner Freilassung und einen Monat vor seiner Ausreise habe der BF einen Drohbrief erhalten. Weitere Zwischenfälle habe es nicht gegeben.
Auch der Vater des BF sei in Kabul von den Taliban auf der Straße angesprochen und bedroht worden. Einmal seien die Taliban auch ins Haus der Familie des BF gekommen. Wann das gewesen sei wisse der BF nicht, er sei 16 oder 17 Jahre alt gewesen. Der Vater habe sich mit den Männern unterhalten, der BF habe ihnen nur kurz einmal Tee gebracht. Am nächsten Tag hätte die Familie alles zusammen gepackt und sei aus dem Haus ausgezogen, deshalb gehe der BF davon aus, dass sein Vater damals bedroht worden sei.
Sein Bruder sei Tankwagenfahrer gewesen. Eines Tages sei dessen Tankwagen in Kabul, im Bezirk XXXX, leer vorgefunden worden. Seit diesem Zeitpunkt fehle von seinem Bruder jede Spur. Es sei zu keinen Forderungen an die Familie gekommen, in dem an den BF gerichteten Drohbrief der Taliban stehe jedoch, dass der BF, wenn er sich ihnen nicht anschließe, das gleiche Schicksal erleiden würde wie sein Bruder. Der Vater des BF habe betreffend die Entführung des Bruders zwar eine Anzeige erstattet, die Täter hätten aber nicht ausgeforscht werden können.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF Angst, dort das gleiche Schicksal wie sein Bruder zu erleiden.
Die Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und bestätigte der BF die Richtigkeit des Inhaltes mit seiner Unterschrift.
4. Bei einer weiteren Einvernahme am 13.08.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu legte der BF eine Bestätigung, datiert vom 1.5.1392, ausgestellt von den Dorfältesten, betreffend das Verschwinden seines Bruders vor. Fluchtgrund des BF sei gewesen, dass die Taliban von ihm gewollt hätten, dass der BF mit ihnen in den Dschihad ziehe. Einmal, ca. zwei Monate vor seiner Ausreise, sei er von den Taliban auch mitgenommen worden und habe sich eine Nacht in der Gewalt der Taliban befunden, auch habe er ca. einen Monat nach seiner Entführung einen Drohbrief erhalten. Dieser Brief sei in den Hof geschmissen worden und habe seine Schwester diesen dort gefunden. Sein Bruder sei nach wie vor verschollen. Zwischen dem Verschwinden seines Bruders und seiner eigenen Entführung seien ca. sechs Monate gelegen.
5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl. 12 18.524-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 14.09.2013, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm des Status eines Asylberechtigten ebenso wie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsland. Der BF sei Paschtune, Sunnit und afghanischer Staatsangehöriger. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Fall der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Der BF habe mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Das Vorbringen, das den Asylantrag begründen sollte, habe der BF total vage und widersprüchlich dargestellt. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die Gründe, die angeblich sowohl zur Ausreise als auch zur Antragstellung in Österreich befunden hätten, gleich bleibend darzustellen, was insbesondere sogar auch für das vermeintliche Motiv der Verfolgung gelte. So habe der BF bei seiner Erstbefragung weder eine versuchte Rekrutierung noch eine Mitnahme seitens der Taliban behauptet. Auch habe er keinen Drohbrief erwähnt. Auch seine Angaben hinsichtlich des chronologischen Ablaufes der Ereignisse seien äußerst unplausibel. Den Ausführungen des BF folgend wäre einerseits davon auszugehen, dass sein Vater über ein Jahrzehnt von den Taliban verfolgt und bedroht worden wäre, ohne dabei irgendwelchen persönlichen Angriffen/Attacken ausgesetzt gewesen zu sein, was in Anbetracht der tatsächlichen Vorgangsweise der Taliban bei der Verfolgung von "Feinden" als äußerst unplausibel angesehen werde. Andererseits wäre auch der Bruder des BF "erst" im März/April 2012 - acht Monate vor der Ausreise des BF - entführt worden, obwohl eigentlich die gesamte Familie laut Erstbefragung des BF bereits von Anfang an von den Taliban aufgrund der Person des Vaters verfolgt worden bzw. Probleme gehabt haben sollte. Des Weiteren wäre zwischen der Entführung des Bruders und dem erstmaligen Vorgehen gegen die Person des BF ein Zeitraum von ca. sechs Monaten gelegen, den die Taliban "ungenützt" verstreichen hätten lassen, was wohl auch nicht als den Tatsachen entsprechend angesehen werden könne, wenn tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, gegen den BF aufgrund der Person des Vaters vorzugehen, bzw. ihn anstelle seines Bruders für den Dschihad zu rekrutieren. Weiters unplausibel erscheine, dass es dem BF nach angeblicher Zustellung des Drohbriefes noch möglich gewesen sein solle, für einen Monat lang unbehelligt bzw. verfolgungsfrei an seiner - bis dorthin ständigen - Wohnadresse in Kabul zu wohnen bzw. zu leben. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass der BF sowohl die schlussendlich behauptete Mitnahme und Anhaltung durch die Taliban zwecks Rekrutierung als auch den angeblich bereits erhaltenen Drohbrief wohl auch schon anlässlich der Erstbefragung vorgebracht hätte, wenn diese Behauptungen den Tatsachen entsprechen würden. Die in Vorlage gebrachte Bestätigung über die Entführung des Bruders und der vermeintlich an den BF ergangene Drohbrief der Taliban könnten nicht als geeignet erachtet werden, sein Vorbringen glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Gefälschte Dokumente, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, würden im Besonderen bei afghanischen Staatsbürgern festgestellt werden.
Weder aus den Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, das im Lichte der Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in den Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder drohe im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch folgende substantiellen schlechten oder nicht vorhandene Infrastruktur in reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Beim BF handle es sich um einen jungen, gesunden, volljährigen und mobilen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es könne des Weiteren auch davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle der Rückkehr nötigenfalls auch im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Im Übrigen verfüge er auch über eine Berufserfahrung, weshalb ihm durchaus auch zugemutet werden könne, dass er sich seinen eigenen Lebensunterhalt, allenfalls auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, hinreichend sichere. So sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der BF den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan - größtenteils in Kabul selbst - verbracht habe und daher mit den dort vorherrschenden Verhältnissen grundsätzlich vertraut sei. Da beim BF weder familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorliegen würden, noch aus dem Privatleben des BF objektive Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, sei der BF aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des BF vom 23.09.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dem BF drohe sehr wohl eine Verfolgung durch die Taliban. Im Falle einer Abschiebung habe er niemanden in Afghanistan. Sein Bruder sei von den Taliban umgebracht worden, sein Vater sei - nachdem er vom Tod des Bruders des BF erfahren habe - an Herzleiden verstorben. Der BF selbst leide an psychischen Problemen seit er vom Tod seines Bruders und Vaters erfahren habe. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, wo er bestimmt wieder entführt werde und vielleicht sogar umgebracht werde, weil er Afghanistan verlassen habe und vor den Taliban geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Da er in Afghanistan außer seiner Mutter keine Familie mehr habe, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich, sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Unter einem übermittelte der BF einen Befund des Krankenhauses XXXX vom 13.08.2013, worin dem BF ein Kollaps nach oder bei psychischer Belastungssymptomatik diagnostiziert wurde.
7. Mit Schreiben vom 26.6.2014 legte der BF eine Bewilligung der XXXXGKK vom 02.06.2014 über den Kostenzuschuss für 40 Psychotherapiesitzungen, Rezept des XXXXKH XXXX vom 17.06.2014, Rezept vom 18.04.2014, Befundbericht der Psychotherapeutin der Caritas vom 04.06.2014 wonach der BF vorrangig an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 nach ICD 10) mit entsprechenden Begleiterscheinungen wie Depressionen ständigen Kopfschmerzen, Schwindel, erheblichen Konzentrations- und Schlafstörungen, teilweise dissoziativen und halluzinatorisch Episoden und Verwirrtheitszuständen leide, Patientenbrief des XXXXKH vom 17.06.2014, Befundbericht des XXXXklinikum XXXX vom 12.05.2014, Teilnahmebestätigung an der Deutsch- Kommunikationsgruppe vom 13.06.2014 sowie eine Besuchsbestätigung Deutschkurs für Asylwerber in der Grundversorgung vom 07.04.2014.
Mit Eingabe vom 30.07.2014 übermittelte der BF weitere Befunde des XXXXklinikum XXXX, Rezepte des XXXXKH vom 28.10.2014 sowie einen Arztbericht des XXXXklinikum XXXX vom 17.07.2014.
8. Eine Anfrage an das Strafregister vom 03.09.2014 ergab, dass hinsichtlich des BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den 23.10.2014 an und übermittelte dem BF gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
10. Mit Eingabe vom 17.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vertretungsvollmacht für Frau XXXX, p.A. "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, vorgelegt.
11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2014, zu welcher sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorab mit Schreiben vom 05.09.2014 entschuldigte, wurden vor allem die Fluchtgründe des BF und seine Lebensumstände in Afghanistan erörtert. Der BF führte in Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu aus, er sei verheiratet, Paschtune und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Er stamme aus der Provinz XXXX, sei aber in XXXX geboren. Sein Name laute XXXX. Er habe vor seiner Ausreise in Kabul, Stadtteil XXXX gewohnt. Er habe keine Schule besucht, beruflich habe er in Kabul auf Baustellen beim Gerüstaufbau gearbeitet. Sein Vater sei ungefähr im neunten Monat des vergangenen Jahres verstorben. In Afghanistan habe er drei Brüder, zwei Schwestern (eine sei verheiratet), seine Mutter und seine Ehefrau. Seine Kernfamilie habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Kabul, XXXX gelebt. Die Witwe seines nun verstorbenen Bruders XXXX lebe mit ihren beiden Söhnen in XXXX. Wo sich seine Familie derzeit aufhalte, bzw. wie es ihr gehe, wisse er nicht. Er habe zwar bis zum 11. Monat des vergangenen Jahres telefonischen Kontakt zu seinem Schwager gehabt, dann jedoch sein Handy mit allen gespeicherten Telefonnummern verloren. Er nehme an, dass seine Ehefrau bei deren Familie in der Provinz XXXX, seine Mutter mit seiner Schwester und seinen Brüdern ebenfalls in der Provinz XXXX bei seinem Onkel mütterlicherseits leben würden. Die Familie besitze Agrarland in der Provinz XXXX, ein Teil sei wegen seiner Ausreise verkauft worden. Auch ein sehr altes Haus dort gehöre der Familie.
Sein Bruder XXXX sei von den Taliban getötet worden. Seine Leiche sei in XXXX, eine gebirgige Region in XXXX, gefunden worden. Die Leute in dieser Region hätten in seiner Tasche eine Telefonnummer seines Freundes gefunden und diesen dann kontaktiert. Dieser habe wiederum den Schwager des BF kontaktiert, der sich dann um die Bestattungszeremonie gekümmert habe. Er habe dann den Vater des BF aus Kabul bestellt ohne ihm mitzuteilen, dass sein Sohn getötet worden sei. Erst vor Ort habe der Vater vom Tod seines Sohnes erfahren, daraufhin einen Infarkt erlitten und sei sogleich verstorben. Dies habe der BF anlässlich seines letzten Kontakts erfahren.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, sein Vater sei zur Regimezeit der Taliban ein Talib gewesen, habe sich dann der Übergangsregierung von Karzai gestellt und somit quasi der Regierung übergeben. Sein Vater habe für den Geheimdienst der Taliban in der Stadt XXXX gearbeitet. Er habe sich dann beim Büro der Regierung eine Bestätigung ausstellen lassen, dass er kein Talib mehr sei. Jene Taliban, die sich nicht der Regierung angeschlossen hätten, hätten seinen Vater unter Druck gesetzt und ihm Vorwürfe gemacht, dass er sich der Regierung übergeben habe. Sie hätten ihm jedoch Zeit gegeben, sich wieder den Taliban anzuschließen. Auf dem Weg zur Moschee sei sein Vater immer wieder angesprochen und aufgefordert worden, sich den Taliban wieder anzuschließen. Die Familie sei daher nach Kabul übersiedelt, damals die sicherste Stadt. Sowohl in XXXX als auch in Kabul sei die Familie von den Taliban bedroht worden. Auch in Kabul sei sein Vater aufgefordert worden, sich den Taliban wieder anzuschließen. Da der Vater des BF deren Aufforderung nicht gefolgt sei, hätten ihn die Taliban letztendlich beschuldigt, ein Spion zu sein, weshalb die Familie die Adresse ändern habe müssen. Ungefähr vier Mal habe die Familie übersiedeln müssen. Dann hätten die Taliban den Bruder des BF entführt. Die ganze Familie sei beschuldigt worden, Spionage zu betreiben. Dieser Vorwurf sei ca. 2 Monate vor der Entführung des Bruders erfolgt. Anfangs hätten die Taliban mit der Familie des BF zusammenarbeiten wollen, weshalb die Drohungen zunächst nicht allzu ernst zu nehmen gewesen seien. Sie hätten beispielsweise Unterschlupf für einen Selbstmordattentäter und dessen Unterstützung gefordert. Als die Familie bzw. sein Vater nicht dazu bereit gewesen sei, seien sie als Spione bezeichnet worden. Erst zum Schluss seien die Drohungen somit sehr ernst geworden.
Sein Bruder XXXX sei Tankwagenfahrer gewesen. Der Tankwagen habe einer Privatperson gehört, die unterschiedliche Aufträge, auch vom Staat, bekommen habe. Sein Bruder habe nur erzählt, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Etwa zwei Monate vor seiner Entführung sei der Bruder in Kabul bedroht worden, er habe jedoch keinen Drohbrief erhalten. Nach der mündlichen, persönlichen Drohung sei er ca. acht Monate vor der Entführung des BF entführt und verschleppt worden. Sein Fahrzeug sei zurückgelassen worden. Die Leiche sei dann in der Provinz XXXX gefunden worden. Bei der Einvernahme des BF sei sein Bruder noch verschollen gewesen. Die Ältesten hätten dies bestätigt, ebenso auch der Dorfvorsteher.
Auch der BF habe Probleme mit den Taliban bekommen. Zuerst sei er bei der Arbeit ca. zwei bis drei Monate vor seiner Entführung bedroht worden. Zwei unbekannte Personen hätten ihn im Namen eines gewissen XXXX aufgesucht und aufgefordert, mit ihnen mitzugehen und gegen die Amerikaner Dschihad zu führen. Der BF habe sich jedoch geweigert. Nach diesem Gespräch sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Ein weiteres Mal sei er auf dem Weg nach Hause an einer Taxihaltestelle angesprochen worden. Ein Taxifahrer habe ihn gefragt, wohin er wolle. In dem Taxi seien schon einige Personen gesessen. Der BF sei ins Taxi eingestiegen und nach XXXX mitgefahren. Bei XXXX habe er aussteigen wollen, doch sei er mit einer Pistole und einem Messer bedroht worden. In XXXX seien ihm dann die Augen verbunden worden und die Fahrt fortgesetzt worden. Der BF sei in eine Unterkunft gebracht worden, wo ihm Videoaufnahmen über die Foltermethoden der Amerikaner gezeigt worden seien. Anschließend sei er aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen bzw. ihre Befehle auszuführen und gegen die Amerikaner Dschihad zu führen. Aus Angst habe er diese Aufforderung akzeptiert. Er habe dann die Männer angebettelt, ihn noch einmal nach Hause gehen zu lassen, da er frisch verheiratet sei. Sie hätten ihm dann eine Telefonnummer sowie einen Monat Zeit gegeben mit der Bemerkung, wenn er sich innerhalb eines Monats ihnen anschließe, dann wäre das gut, wenn nicht, dann wüssten sie, was sie mit ihm anstellen würden. Der BF habe eine Nacht dort verbracht. Nach einer rund ein bis eineinhalb Stunden dauernden Fahrt hätten sie ihn im Stadtteil XXXX aussteigen lassen, von wo er dann eigenständig nach Hause gegangen sei. In dem folgenden Monat habe der BF in ständiger Angst gelebt. Nach diesem Monat habe er einen Drohbrief erhalten, worin er mit dem Tode bedroht worden sei. Diesen Drohbrief habe seine jüngere Schwester gefunden und daraus ein Flugzeug gebastelt. Dann habe sie das Stück Papier zerrissen. Einen abgerissenen Teil des Briefes habe seine Schwester ins Haus mitgenommen. Dem Vater des BF sei dann aufgefallen, dass auf diesem Stück Papier sein Name bzw. der Name des BF angemerkt sei woraufhin der Vater im Hof nach weiteren Stücken des Briefes gesucht habe. Nachdem er den Brief gelesen habe, sei die Familie sehr besorgt um den BF gewesen und habe ihm zur Ausreise geraten. Da der BF Geld für die Flucht benötigte, habe er keine Zeit gehabt, auch noch den Wohnsitz zu wechseln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2012, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 23.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Festgestellt wird, dass der BF den Namen XXXX führt und afghanischer Staatsangehöriger ist. Er stammt aus der Provinz XXXX, ist strafrechtlich unbescholten und verheiratet. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF spricht die Sprache Paschtu. Er war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährig. Er verfügt über keine Schulausbildung und hat in Kabul als Bauarbeiter beim Aufbau von Baugerüsten gearbeitet. Seine Familie besitzt in der Provinz XXXX Agrarland sowie ein Haus. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des BF war ein Talib, hat sich jedoch der Übergangsregierung von Karzai gestellt. In der Folge wurde der Vater von Taliban aufgefordert, sich diesen wieder anzuschließen, weshalb die Familie Anfang der Regierungszeit von Karzai von XXXX in die Stadt Kabul flüchtete, wo sie sich jedenfalls bis zur Ausreise des BF aufhielt. Der Bruder des BF namens XXXX, der als Tankwagenfahrer tätig war, wurde ca. acht Monate vor der Entführung des BF von Taliban entführt und verschleppt. In Kabul wurde der BF selbst zwei Monate vor seiner Ausreise von Taliban entführt, eine Nacht in der Gewalt der Taliban gehalten, und aufgefordert, mit diesen gegen die Amerikaner Dschihad zu führen. Aus Angst willigte der BF ein, wurde in der Folge freigelassen unter der Bedingung, sich innerhalb eines Monats bei den Taliban zu melden. Der BF kam dieser Bedingung jedoch nicht nach. Nach Ablauf dieser Monatsfrist erhielt der BF einen Drohbrief in seinem Haus, in welchem der BF aufgefordert wurde, sich der Führung der islamischen Emirate Afghanistans anzuschließen und mit diesen Dschihad zu machen um den Erfolg des Lebens und des Jenseits zu ernten, andernfalls werde er wie sein Bruder XXXX enden, welcher verschollen sei. Der BF habe nur zwei Möglichkeiten, entweder Dschihad gegen Ungläubige und Natotruppen, Amerikaner und andere zu betreiben oder diesen abzulehnen und auf seinen Tod zu warten. Der BF könne sich nicht verstecken, er müsse annehmen, dies sei die letzte Warnung.
Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb er aufgrund der ihm von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung von der bewaffneten Gruppierung der Taliban gesucht wird. Er wäre im Falle der Rückkehr in seine Heimat Repressalien von erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass der BF durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhält. Festgestellt wird, dass dem BF weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt, noch Asylausschlussgründe vorliegen.
Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2.9.2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15.Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16.November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5.3.2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13.6.2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1.Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6.9.2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage in einzelnen Provinzen:
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Provinz XXXX
Das Bedrohungspotential in XXXX ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 1.9.2010). Die Provinz XXXX wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Die Provinzhauptstadt XXXX ist besonders unsicher. Die Provinz wurde 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (BBC 20.3.2013).
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 6.8.2013).
Im Dezember gelang es afghanischen Sicherheitskräften einen Anschlag zu vereiteln, dabei 5 Aufständische zu verhaften und 140 kg explosiven Materials zu beschlagnahmen (Khaama 25.12.2013).
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen mehrere sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vom 4.6.2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff.)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4.6.2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In XXXX und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5.Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweithöchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikoprofile:
Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien.
Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem sie gezielt diejenigen angreifen, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
(UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 16; Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding the Inception of Al-Farooq Spring Operation, 2. Mai 2012, http://theunjustmedia.com/Afghanistan/Statements/May12/Statement%20of%20Leadership%20Council%20of%20Islamic%20Emirate%20r egarding%20the%20inception%20of%20Al-Farooq%20Spring%20operation.htm; The Long War Journal, Taliban announce start of Al Farooq spring offensive, 2. Mai 2012,
http://www.longwarjournal.org/archives/2012/05/taliban_announce_beg_1.php. In einer weiteren Stellungnahme von August 2012 benannten die Taliban zivile Staatsbedienstete als legitime Angriffsziele. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 17.
Statement of Leadership Council of Islamic Emirate Regarding 'Khalid bin Waleed' Spring Operation, 27. April 2013, http://shahamatenglish.
com/index.php/paighamoona/30919-statement-of-leadership-council-of-islamic-emirate-regarding-%E2%80%98khalid-binwaleed% E2%80%99-spring-operation; NBC News, Taliban Marks Start of 'Monumental' Spring Offensive with Deadly Attack, 28. April 2013, http://worldnews.nbcnews.com/_news/2013/04/28/17955309-taliban-marks-start-of-monumental-spring-offensive-with-deadly-attack.
Siehe eine Analyse der öffentlichen Stellungnahmen der Taliban zu Opfern unter der Zivilbevölkerung, siehe UNAMA, Afghanistan:
Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 29-33.
UNAMA, Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013,
http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 27-29; UN General Assembly (Human Rights Council), Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the Human Rights Situation in Afghanistan and Technical Achievements in the Field of Human Rights, A/HRC/22/37, 28. Januar 2013,
http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/HRC/22/37, Absatz 4; UN General Assembly /Security Council, The Situation in Afghanistan and Its Implications for International Peace and Security, A/67/619 - S/2012/907, 6. Dezember 2012, http://www.refworld.org/docid/50f527ee2.html, Absatz 57.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Streitkräfte arbeitet.
Am 8. November "verhaftete" eine Gruppe der Taliban einen Mann in dem Distrikt Marawara in der Provinz Kunar, weil er angeblich für die Internationalen Streitkräfte (IMF) spioniert habe. Am 9. November 2012 wurde der Mann von einem Taliban-Gericht zum Tode verurteilt und anschließend umgebracht. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4, 22, 24.
Am 01. Februar 2012 hat ein Taliban-Gericht in der Provinz Badghis Berichten zufolge einen Teenager wegen Spioniage für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte verurteilt und ihm zur Strafe ein Ohr abgeschnitten. Im Dezember 2011 hat ein Taliban-Gericht in der Provinz Kapisa Berichten zufolge einen Mann wegen Spionage für die internationalen Streitkräfte verurteilt und hingerichtet. Im September 2011 wurde ein Mann aufgrund des Verdachts, regierungstreue Kräfte mit Benzin beliefert zu haben, hingerichtet. Dem Bericht zufolge wurden die Augen des Opfers postmortal entfernt. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 21, 24-25.
UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4. UNAMA berichtete, dass am 12. Mai 2012 eine Gruppe regierungsfeindlicher Kräfte einen Zivilisten im Distrikt Alishing in der Provinz XXXX erschoss, nachdem der Mann angeblich damit gedroht hatte, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte über die geplante Installierung von improvisierten Sprengkörpern in der Nähe seiner Wohnung zu informieren. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 17.
Der UN-Generalsekretär berichtet: "Kinder wurden zum Zwecke der Einschüchterung in Fällen entführt, bei denen die Familien tatsächlich oder vermeintlich für die Regierung oder die internationalen Streitkräfte gearbeitet haben." [Übersetzung durch UNHCR]. UN General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845-S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 27. UNAMA berichtet von der Entführung eines Mannes im Februar 2012, dem die rechte Hand amputiert wurde, weil vermutet worden war, dass Angehörige seiner Familie für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeiteten. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 24-25. Berichten zufolge werden auch Familienangehörige von Soldaten der afghanischen nationalen Streitkräfte bedroht. Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation (Report by Dr. Antonio Giustozzi), 9. September 2011, http://www.landinfo.no/asset/1745/1/1745_1.pdf, S.
Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Verfahren in parallelen Justizsystemen, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten.
UNAMA, Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013,
http://www.refworld.org/docid/51f8c0604.html, S. 21-23; AFP, Taliban Accused of Beheading Two Afghan Boys, 10. Juni 2013, http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-accused-beheading-two-afghan-boys; UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 4, 17, 24.
Im Jahr 2012 wurde von mehreren Aufständen gegen die Taliban und andere regierunsgfeindliche Kräfte in der Zentralregion, sowie in den nördlichen, südöstlichen und östlichen Regionen berichtet. Der bedeutsamste Aufstand fand im Distrikt Andar in der Prozinz Ghanzi statt und begann im April 2012. Nachdem er anfangs von Hezb-e-Islami geführt wurde, wurden ab Oktober 2012 Streitkräfte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte in Andar eingesetzt, um den Aufstand zu unterstützen. UNAMA führt hierzu aus: "Die Vergeltungsmaßnahmen der Taliban gegen Zivilisten in Andar waren brutal; dazu gehörten absichtliche und gezielte Angriffe auf Zivilisten. So haben beispielsweise Gemeindemitglieder des Andar-Distrikts UNAMA darüber informiert, dass ein örtlicher Taliban-Richter eine Fatwa (Rechtsgutachten) gegen die Mitglieder des Aufstandes erlassen hat, welche die Mudschaheddin dazu anwies, alle am Aufstand teilnehmenden Männer zu töten und ihre Ehefrauen mitzunehmen. Vergeltungsmaßnahmen fanden auch in Form gezielter Tötungen statt. In diesem Zeitraum wurden fünf Vorfälle gezielter Tötungen dokumentiert, bei denen die Taliban Gemeindemitglieder wegen ihrer vermeintlichen Beteiligung am Aufstand töteten. Unter dem humanitären Völkerrecht dürfen die Zivilbevölkerung oder einzelne Zivilisten nicht zum Ziel von Vergeltungsmaßnahmen werden." [Übersetzung durch UNHCR]. UNAMA, Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013,
http://www.refworld.org/docid/512b26a92.html, S. 48-49 [Fußnote weggefallen].
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen und im Ergebnis glaubwürdigen Angaben des BF, aus vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Unbescholtenheit des GF ergibt sich aus einer aktuellen eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der BF weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Was die individuellen Feststellungen zur Situation des BF betrifft, war Folgendes zu erwägen:
In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontanität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Die Angaben des BF zum Fluchtgrund erweisen sich als lebensnah und detailreich.
Darüber hinaus sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an der Echtheit des vom BF vorgelegten Drohbriefes der Taliban zu zweifeln.
Das Vorbringen des BF, insbesondere seine Fluchtgründe betreffend, ist in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung in den für das Fluchtvorbringen wesentlichen Eckpunkten gleichlautend und widerspruchsfrei.
Im Gegensatz zur belangten Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des BF sehr wohl glaubwürdig sind. Damit ist auch die Verfolgungs- und Bedrohungssituation durch die Taliban als wahr anzunehmen.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des BF bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der BF "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der BF in der Stadt Kabul, der gemäß den Länderberichten sichersten Gegend Afghanistans, der erheblichen Gefahr ausgesetzt war bzw. ist, von den Taliban für seine (unterstellte) politische Gesinnung mit entsprechenden Mitteln zur Rechenschaft gezogen zu werden. Bereits in dem an ihn gerichteten Drohbrief haben die Taliban ausgesprochen, dass ihm Tod drohe, sollte er sich weigern, am Dschihad teilzunehmen. Aus diesem Umstand ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten der Taliban.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Es wird ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, sich auf Dauer vor einem Zugriff dieser zu verstecken. Nachdem der BF bereits auf Grund der Tatsache, dass er der Aufforderung der Islamischen Emirate Afghanistans, Behörde des Geheimdienstes, sich deren Führung anzuschließen und in den Dschihad zu ziehen, nicht nachgekommen ist, ins Visier der Taliban geraten ist, ist die Inanspruchnahme des Schutzes im konkreten Fall durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) und der instabilen Sicherheitslage theoretischer Natur.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht.
Der BF läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Unter Berücksichtigung des konkreten Fluchtvorbringens des BF ist daher zu prognostizieren, dass dieser im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Repressalien von erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt sein wird.
Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist insofern gegeben, als der Grund für die Verfolgung des BF in der dem BF von den Taliban zugeschriebenen politischen Gesinnung liegt. Auf Grund seiner - trotz Aufforderung - unterbliebenen Teilnahme am Dschihad, ergibt sich für die Taliban das Bild, dass sich der BF selbst der Ziele und Interessen der Taliban widersetzt bzw. deren Vorgehensweise unterläuft. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die dem BF unterstellte politische Gesinnung vor.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung außerhalb Afghanistans aufhält.
Es liegt keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor, der BF stellt keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich aus gewichtigen Gründen dar und weist der BF keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Somit liegen im gegenständlichen Fall keine Asylausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 i.d.g.F. vor.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Außerdem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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