BVwG W215 2009415-1

W215 2009415-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2014

Regest

Aberkennungstatbestand, Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse,<br/>Kassation, Rückkehrsituation

Texte intégral

BVwG W215 2009415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.2009415.1.00

Spruch

W215 2009415-1/3E

W215 2009415-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zahl 711245508/1951555/BMI-BFA-RD-STM, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Angola, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zahl 01 12.455-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28.05.2001 als Minderjähriger, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, um Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2003, Zahl 01 12.455-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß

§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG 1997) idgF, stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zahl 01 12.455-BAG, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. der ihm mit Bescheid vom 10.10.2003, Zahl

01 12.455-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. In Spruchpunkt II des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr einer Verfolgung drohen könne, der Beschwerdeführer könne vielmehr ohne jegliche Gefahr einer Verfolgung in Angola leben. Im Fall des Beschwerdeführers sei "von § 7 Abs. 1 Ziffer 2 auszugehen", da der Beschwerdeführer "in Angola überhaupt nie der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt" gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne keinen Grund für eine drohende Verfolgung in Angola anführen. Es sei von einem "Endigungsgrund im Sinne des Art 1 Abschnitt C der GFK auszugehen". Der Beschwerdeführer könne es nicht länger ablehnen, sich wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, seine Ausweisung geboten.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zahl 01 12.455-BAG, dessen Spruch und Rechtsmittelbelehrung ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst sind, wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 02.10.2012 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2014 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine nunmehrige Vertretung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zahl 01 12.455-BAG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "keine Kenntnis von einer allfälligen Aberkennung seines Status" gehabt habe. Der Bescheid des Bundesasylamtes sei dem Beschwerdeführer zwar zugestellt worden, ihm sei jedoch "kein Schriftstück als Bescheid erkenntlich" gewesen, der Spruch im angefochtenen Bescheid sei in deutscher Sprache und die Rechtsmittelbelehrung habe "keine Übersetzung in einer für den Ast verständlichen Sprache" enthalten. Durch die gewillkürte Vertretung sei Akteneinsicht genommen worden, womit der Beschwerdeführer "Kenntnis vom Inhalt des Bescheides über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und von der Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen, erlangt habe. Der Beschwerdeführer sei im Aberkennungsverfahren nicht einvernommen worden, weshalb er keine Kenntnis vom Verfahren gehabt habe. An der Versäumnis der "ursprünglichen Frist" treffe den Beschwerdeführer "kein Verschulden", da diesem "tatsächlich kein Bescheid rechtswirksam zugestellt worden war". Weder der Spruch noch die Rechtsmittelbelehrung sei in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache gewesen. Den Beschwerdeführer treffe an der Versäumung der Frist höchstens geringes Verschulden, weshalb er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle und gleichzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhebe. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, habe sich nicht damit befasst, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine bedrohliche Situation geraten könnte und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Das Bundesasylamt habe keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und sich ausschließlich auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers bezogen, um die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu argumentieren. Das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer damit konfrontieren müssen, dass von keiner Gefährdung in Angola ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer wäre im Verfahren zu befragen gewesen, was das Bundesasylamt unterlassen habe. Zudem seien die im Bescheid herangezogenen Länderberichte veraltet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zahl 711245508/1951555/BMI-BFA-RD-STM, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.02.2014 nach einer niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers am 09.05.2014 gemäß § 71 Abs. 1 AVG idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2012 am 02.10.2012 nicht bestritten habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, mangels einer "Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung" den Bescheid nicht als solchen erkannt zu haben, stimme nicht, da der Beschwerdeführer schon seit seinem 14. Lebensjahr in Österreich und die Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Beschwerdeführer "definitiv schon gut Deutsch" gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 09.05.2014 keinen Dolmetscher zur Verständigung benötigt, weshalb die "Beifügung einer Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer anderen Sprache als Deutsch" im Aberkennungsbescheid "nicht notwendig" gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte "Hilfe einer Rechtsberatung" suchen können, habe sich aber nicht "um eine Beschwerde gekümmert". Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Unkenntnis der deutschen Sprache, sollte man davon ausgehen, kein Grund für eine Wiedereinsetzung sei. Der Beschwerdeführer, der Deutsch spreche und Zugang zu Rechtsberatung gehabt habe, habe sich nicht um den Verfahrensgang gekümmert, was als grobe Fahrlässigkeit zu werten sei. Dem Wiederseinsetzungsantrag sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zahl 711245508/1951555/BMI-BFA-RD-STM, zugestellt am 20.06.2014, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 02.07.2014 eingebrachte Beschwerde.

In der Beschwerde "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre", wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der belangten Behörde argumentiert werde, der Beschwerdeführer habe schon 2012 ausreichende Deutschkenntnisse gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich aber erst in der letzten Zeit Deutschkenntnisse angeeignet, eingeschränkten Zugang zu rechtlicher Beratung gehabt und den zugestellten Bescheid vom 27.09.2012 nicht verstanden. Dass die belangte Behörde, die keine Ermittlungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Oktober 2012 angestellt habe, von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom Mai 2014 auf die Deutschkenntnisse im Jahr 2012 schließe, sei unzulässig.

I.3. Die Beschwerdevorlage vom 03.07.2014 langte am 07.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Zu I. A)

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß

§ 71 Abs. 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß (Anmerkung: des zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums des erstinstanzlichen Bescheides vom 27.09.2012, Zahl 01 12.455-BAG, geltenden) § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Damit sollen Asylwerber in die Lage versetzt werden, die für sie essentiell wichtigen Informationen auch ohne Beiziehung Dritter zu verstehen und die zur Wahrung ihrer Rechte vorgesehenen Fristen einzuhalten (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 22 Anmerkung 1).

Gemäß (Anmerkung: des zum Zeitpunkt des Ausstellungsdatums des erstinstanzlichen Bescheides vom 27.09.2012, Zahl 01 12.455-BAG, geltenden) § 22 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 begründet eine unrichtige Übersetzung lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

Unbestritten ist, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zahl

01 12.455-BAG, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurde. Ebenso steht fest, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides ausschließlich in deutscher Sprache verfasst sind. Insofern der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Unrecht von seinen Deutschkenntnissen im Jahr 2014 auf seine Deutschkenntnisse im Jahr 2012 schließt, ist dem zuzustimmen und zu bemerken, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides vom 27.09.2012 nicht persönlich gehört wurde und das Bundesasylamt keine Ermittlungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers angestellt hat.

Das Bundesasylamt hat keine schlüssigen Ausführungen zu den Sprachkenntnissen des damals nicht vertretenen Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2012 gemacht, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Information über den Verfahrensausgang in seinem Verfahren, in welchem er nicht persönlich gehört wurde, verstanden hat.

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 21). Wurde der Fristenlauf nicht ausgelöst, kann die Frist nicht versäumt werden und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 23).

Mangels Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, weshalb - da sie nicht versäumt werden kann - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage kommt. Der Bescheid ist aber existent geworden und damit bekämpfbar (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 77).

Mit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Asylwerber wurde er diesem gegenüber erlassen; mangels Übersetzung des Spruches und in einer ihm verständlichen Sprache zwar nicht mit der Wirkung, dass die Berufungsfrist in Gang gesetzt wurde, doch hinderte dies den Asylwerber nicht an der Erhebung einer Berufung. Die Berufung wäre somit vom Unabhängigen Bundesasylsenat meritorisch zu erledigen und nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen (VwGH 17.09.2003, 2003/20/0073).

Nachdem der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers aus diesem Grund abzuweisen. Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte daher - wenngleich aus rechtlich verfehlten Gründen - im Ergebnis zu Recht, weswegen der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zahl 711245508/1951555/BMI-BFA-RD-STM, gerichtete Beschwerde nicht stattgegeben werden konnten und spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die zu I. A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Zu II. A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teils des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), wenn sie die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (Z 3), wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder wenn sie staatenlos ist und die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).

Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt zu ermitteln bzw. bloß ansatzweise ermittelt und es unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auf Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention gestützt, indem es ausgeführt hat, der Beschwerdeführer könne es "nicht länger ablehnen, sich wieder unter den Schutz Ihres Heimatlandes Angola zu stellen".

Seiner Ermittlungspflicht ist das Bundesasylamt im Hinblick auf den genannten Aberkennungstatbestand jedoch nicht ausreichend nachgekommen.

Zwar ist der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht grundsätzlich beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und unter Wahrung des Parteiengehörs zu ermitteln haben. In diesem Zusammenhang wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger nach Österreich gekommen ist und sich auf seine damalige gesetzliche Vertretung zur Begründung seines Antrags gestützt hat. Vor diesem Hintergrund wäre allenfalls auch eine Einvernahme der früheren gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers erforderlich, um eine allfällige Rückkehrgefährdung bzw. -situation des Beschwerdeführers einer Beurteilung unterziehen zu können. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Länderrecherche mit Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen und eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben, um den Sachverhalt zu erhellen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls, je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens, einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrags nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Spruchpunkt II. A) beschäftigt sich vor allem damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesasylamt besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu II. A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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