BVwG W200 1434987-1

W200 1434987-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2014

Regest

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W200 1434987-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1434987.1.00

Spruch

W200 1434987-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 02.05.2013, Zl. 12 17.431 - BAI, zu Recht beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 08.05.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 12 17.431 - BAI, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG , betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, Beschwerde eingebracht.

Im Zuge von Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes kam am 22.10.2014 hervor, dass laut Zentralem Melderegister der Beschwerdeführer seit 23.08.2013 im österreichischem Bundesgebiet nicht mehr gemeldet ist.

Eine telefonische Rücksprache am 30.10.2014 mit der zuständigen Rechtsberatung XXXX ergab, dass kein Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer besteht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 23.08.2013 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung das Gesetz selbst eine eindeutige Anordnung trifft, ist diesbezüglich keine Rechtsfrage offen und die Revision daher nicht zulässig (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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