W106 2000840-1•BVwG W106 2000840-1
W106 2000840-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2014
Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Rückersatzanspruch - Bund,<br/>Säumnisbeschwerde, Übergenuss, Verfahrenseinstellung,<br/>Verfahrenskostenersatz, Zurückziehung
W106 2000840-1/12E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, vom 10.07.2013 gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Bewertung eines Arbeitsplatzes, Rückersatz von Übergenuss, beschlossen:
A)
I. Im Umfang des Punktes 1. des Antrages vom 06.12.2012 betreffend Wertigkeit des Arbeitsplatzes wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Im Umfang der Punkte 2. und 3. des Antrages vom 06.12.2012 betreffend Zuerkennung der ADV-Zulage und Rückersatz von Übergenuss wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 16 VwGVG eingestellt.
III. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
(30.10.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2a, eingestuft in die Funktionsgruppe 4 (IDNr. 70446960), im Bereich des Bundesministeriums für Inneres verwendet. Er erhält eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs.1 GehG in Höhe von € 260,60.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 ersuchte er unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Erlass des Bundesministers für Finanzen "um Zuerkennung der ADV-Zulage" entsprechend seiner - im Einzelnen dargestellten - Tätigkeit, welche die Betreuung des Netzwerkes in bestimmten Bereichen des Bundesministeriums für Inneres umfasste.
Die Dienstbehörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Bewertung (unter anderem) des Arbeitsplatzes des BF beim Bundeskanzler ein, der einer Neubewertung jedoch nicht zustimmte.
In der Folge wurde in der zuständigen Abteilung der Dienstbehörde eine mit 4. Juni 2012 datierte Erledigung konzipiert, die (unter anderem) dem BF - obwohl nicht genehmigt - "per E-Mail zugestellt" wurde:
"Wien, am 4. Juni 2012
"Mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes wird Ihnen ab 1. Juli 2011 eine ADV-Zulage in der Höhe von 12,01 % des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V flüssiggehalten.
Nach § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, in der geltenden Fassung, ruht bei einer länger als einen Monat dauernden Abwesenheit vom Dienst die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Ausgenommen hievon sind die Fälle eines Urlaubes, bei dem der Anspruch auf Monatsbezug beibehalten wird oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage.
Die Anweisung der Zulage wird über SAP veranlasst.
Für die Bundesministerin:
Mag. Sch."
Die genannte "ADV-Zulage" wurde dem BF im Juli 2012 faktisch angewiesen, in der Folge jedoch von der Behörde unter Hinweis auf § 13a GehG rückgefordert und zurückgebucht.
Mit Eingabe vom 29.08.2012 stellte der BF daraufhin folgenden Antrag:
"Gemäß den Bestimmungen des § 13a, Abs. 3, GG 1956 ersuche ich um Ausfertigung eines Feststellungsbescheides, auf welche rechtliche Grundlage die Verpflichtung zum Ersatz, der bescheidmäßig (GZ ... vom 4. Juni 2012) zuerkannten und daher im guten Glauben empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt wird."
Die Dienstbehörde erteilte ihm dazu am 10. September 2012 folgenden Verbesserungsauftrag:
"Sie stützen Ihren Antrag vom 29. August 2012 auf einen - schon allein mangels der Erfordernisse des § 18 Absatz 4 AVG - nicht existenten Bescheid der Dienstbehörde.
Sollten Sie Ihr mangelhaftes Anbringen gemäß § 13 Absatz 3 AVG nicht binnen 2 Wochen verbessert haben, wird dieses zurückgewiesen."
I.2. Der BF stellte in der Folge - mittlerweile anwaltlich vertreten - am 06.12.2012 die
"Anträge
1. Bescheidmäßig über die Wertigkeit meines Arbeitsplatzes ab 1.1.2008 abzusprechen.
2. Bescheidmäßig über meinen Anspruch auf ADV-Zulage abzusprechen und zwar ebenfalls für die Zeit ab 1.1.2008 ausgehend vom gültigen generellen Recht und für die Zeit ab 1.7.2011 zusätzlich ausgehend von einer positiven bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens dieses Anspruches durch die Erledigung vom 4.6.2012, GZ 255 065/11-I/1/b/12.
3. Über das Bestehen oder Nichtbestehen der Verpflichtung zur Rückerstattung von Beträgen als Übergenuss, die mir unter dem Titel der ADV-Zulage (mit der Bezeichnung als Erschwerniszulage) ausbezahlt worden sind und bezüglich welcher gemäß der Monatsabrechnung August 2012 vom 20.7.2012 Übergenuss-Rückverrechnungen vorgenommen worden sind, bescheidmäßig abzusprechen."
Dazu brachte er vor, dass sein Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters "seiner effektiven Wertigkeit entsprechend" der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a zuzuordnen sei. Die Bezüge erhalte er jedoch nur ausgehend von einer E2a-Funktionsgruppe 4-Wertigkeit. In Ansehung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes bestünden daher divergente Auffassungen. Er habe daher ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsentscheidung darüber.
Im Übrigen stehe er auf dem Standpunkt, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 4. Juni 2012 einen Bescheid darstelle. Er gehe von der Rechtskraftwirkung eines solchen Bescheides aus. Da dies die Dienstbehörde anders beurteile, bestehe ein rechtliches Interesse an der Klärung der Gebührlichkeit der genannten "ADV-Zulage" und in Bezug auf die damit zusammenhängende "Verpflichtung zur Rückerstattung als Übergenuss".
Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs durch die Behörde hielt der BF in Stellungnahmen vom 9. Jänner und 25. Februar 2013 an seinem Standpunkt fest.
I.3. Mit Bescheid vom 02.04.2013 wies die belangte Behörde den "Antrag vom 20. Juni 2011 auf Zuerkennung der ADV-Zulage" ab. Den "Antrag vom 29. August 2012, auf welche rechtliche Grundlage die
Verpflichtung zum Ersatz der bescheidmäßig ... zuerkannten und daher
im guten Glauben empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt werde", wies sie zurück.
I.4. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2013, 2013/12/0079, wie folgt zu Recht:
"Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Feststellungsantrag betreffend Rückersatz eines Übergenusses gemäß § 13a GehG zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung führte dazu der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis aus, dass die Abweisung des die "Zuerkennung der ADV-Zulage" betreffenden Antrages durch die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum erfolgte und die Beschwerde daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.
Das Feststellungsbegehren betreffend Rückersatz eines Übergenusses gemäß § 13a GehG wäre von der belangten Behörde inhaltlich zu erledigen gewesen, weil jedenfalls ab dem Vorliegen des verbesserten Feststellungsantrages vom 06.12.2012 allfällige Mängel des Anbringens vom 29.08.2012 keinesfalls mehr eine zurückweisende Entscheidung rechtfertigten.
Die Entscheidung enthält überdies den Hinweis, dass auf die im Umfang des Antrages vom 06.12.2012 begehrte bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des BF relevierte Säumnis der belangten Behörde, die diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid nicht erledigt hat, im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen war.
I.5. Im Umfang des aufhebenden Spruchteiles erließ die Dienstbehörde den Ersatzbescheid vom 22.11.2013, GZ 255.614/19-I/1/b/13, und stellte darin aufgrund des Antrages des BF vom 29. August 2012 fest, dass die Rückforderung der empfangenen finanziellen Leistungen (ADV-Zulage) auf Grundlage des § 13a GehG erfolgt ist.
I.6. Mit der verfahrensgegenständlichen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Säumnisbeschwerde vom 10.07.2013 machte der BF die Nichterledigung seines Antrages vom 06.12.2012 geltend und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des BF ab 01.01.2008, sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Verpflichtung zur Rückerstattung von Beträgen als Übergenuss, die dem BF unter dem Titel der ADV-Zulage (mit der Bezeichnung als Erschwerniszulage) ausgezahlt worden sind und bezüglich welcher gemäß der Monatsabrechnung August 2012 vom 20.07.2012 Übergenuss-Rückverrechnungen vorgenommen worden sind, absprechen.
I.7. In der Gegenschrift vom 30.08.2013 wird von der Bundesministerin für Inneres ausgeführt, dass die Behörde mit Bescheid vom 02.04.2013 über die Anträge auf Zuerkennung der ADV-Zulage und auf Bekanntgabe der rechtlichen Grundlage für die Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses abgesprochen habe.
Was den Antrag auf Neubewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes betrifft, sei der Arbeitsplatz einem dem § 137 BBDG entsprechenden Procedere unterzogen worden. Das Bundeskanzleramt sei nach Durchführung eines analytischen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitsplatz der Wertigkeit Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, zugeordnet sei.
Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des BF stehe zweifelsfrei fest. Der Arbeitsplatz (IDNr. 70446960) sei von Beginn an mit E2a, Funktionsgruppe 4, bewertet gewesen, ohne dass sich irgendwelche Änderungen ergeben hätten. Die vom BF begehrte Aufwertung sei durch das Bundeskanzleramt nicht erfolgt, weder in dem im September 2007 durchgeführten Bewertungsverfahren noch im Rahmen des Bewertungspaketes 2011 mit dem Bewertungsergebnis vom 26.03.2012, BKA-922.626/0035-III/3/2011. Dies sei insbesondere durch den Umstand begründet, dass ich am Tätigkeitsfeld des BF nichts geändert habe. Eine Änderung der Aufgaben bzw. Tätigkeiten des BF wie vom BF nicht einmal behauptet worden. Er habe auch nicht näher begründet, inwiefern sich die Identität seines Arbeitsplatzes geändert hätte, was eine Änderung von zumindest 25 Prozent voraussetzen würde. Organisatorische Änderungen haben im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls nicht stattgefunden. Im Übrigen würde im konkreten Fall eine Aufwertung des Arbeitsplatzes des BF auch eine Strukturänderung bewirken bzw. müsste eine solche Strukturänderung einem derartigen Antrag überhaupt vorausgehen, um erfolgversprechend zu sein.
I.8. In der Replik vom 15.10.2013 führte der BF aus, dass die Behörde ihrer Entscheidungspflicht, entgegen ihren Ausführungen, nicht zur Gänze nachgekommen sei. Mit dem Bescheid vom 02.04.2013 sei sein Antrag auf Zuerkennung einer ADV-Zulage abgewiesen, nicht jedoch über seine Arbeitsplatzwertigkeit, sowie über die Verpflichtung zur Rückerstattung des Übergenusses abgesprochen worden.
Moniert wird vom BF, dass der Gegenschrift der Behörde nur das Begleitschreiben, nicht jedoch die Ergebnisse des Bewertungsverfahrens aus 2011 selbst beigelegt wurden.
I.9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.2014 wurde das am 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
I.10. Mit Schreiben vom 05.08.2014 zog der BF Punkt 1 seines Antrages vom 06.12.2012 betreffend die bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde im Umfang der Antragspunkte 2. und 3. des Antrags vom 06.12.2012 die Bescheide gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat, sowie dass der BF Punkt 1 seines Antrags vom 06.12.2012 zurückgezogen hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 5. (1) Die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.
(3) Im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten."
Da im Beschwerdefall nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 leg.cit. Verfahrensgegenstand ist, sondern es sich um eine sonstige beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängige "Säumnisbeschwerde" handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 leg.cit. zur Weiterführung des Verfahrens zuständig.
Wie das Verwaltungsgericht mit abgetretenen Säumnisbeschwerdeverfahren weiter zu verfahren hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 268, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als solche iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu behandeln haben wird. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Zu Spruchpunkt I.:
Der BF hat mit Schreiben vom 05.08.2014 Punkt 1 seines Antrages vom 06.12.2012 betreffend die bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zurückgezogen. Der Erledigungsanspruch des BF ist damit verloren gegangen und war daher das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt II.:
§ 16 VwGVG lautet:
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Wie aus dem dargelegten Verfahrensgang ersichtlich ist, hat die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 02.04.2013 den "Antrag vom 20. Juni 2011 auf Zuerkennung der ADV-Zulage" abgewiesen und den "Antrag vom 29. August 2012, auf welche rechtliche Grundlage die
Verpflichtung zum Ersatz der bescheidmäßig ... zuerkannten und daher
im guten Glauben empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt werde", zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 14.10.2013, 2013/12/0079, hat der VwGH den angefochtenen Bescheid vom 02.04.2013 hinsichtlich der Zuerkennung der ADV-Zulage bestätigt. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens betreffend Rückersatz eines Übergenusses gemäß § 13a GehG hat die Bundesministerin für Inneres schließlich mit (Ersatz)Bescheid vom 22.11.2013, GZ 255.614/19-I/1/b/13 inhaltlich abgesprochen und damit rechtskräftig erledigt.
Das Verfahren war daher in diesem Umfang gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt III:
Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.
Zwar ist dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage und scheint daher ein solcher auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein, sodass auch nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des VwGG scheidet daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz kann daher nicht stattfinden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die Frage des Kostenzuspruches es bis dato an einer Rechtsprechung fehlt und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.
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