BVwG I408 1419873-1

I408 1419873-1Tribunal administratif fédéral30 oct. 2014

Regest

Beschwerde, Fristversäumung, Rechtskraft, Verspätung

Texte intégral

BVwG I408 1419873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1419873.1.00

Spruch

I408 1419873-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 11 04.923-BAT, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 11 04.923-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalen Schutz vom 20.05.2011 gemäß

§ 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Lt. ZMR-Abfrage vom 31.05.2011 lag für den Beschwerdeführer an diesem Tag keine zustellfähige Anschrift vor.

3. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch.

Im Akt wurde vom Bundesasylamt dazu am 31.05.2011 eine Zustellverfügung angelegt und darin vermerkt, dass gemäß den § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz der Bescheid durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde erfolgt.

Der Aushang aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz erfolgte ebenfalls am 31.05.2011. Das Ende der Abholfrist wurde mit 14.06.2011 festgelegt.

4. Der bezeichnete Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in der Folge am 06.06.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, persönlich gegen Übernahmebestätigung und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Zustellung bereits mit 31.05.2011 per Hinterlegung erfolgt war, übergeben.

5. Mit dem am 15.06.2011 direkt beim Bundesasylamt eingebrachten (undatierten) Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

6. Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er wurde zur Wahrung des Parteiengehörs unter einem aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Dieser Verspätungsvorbehalt wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2014 persönlich zugestellt.

8. Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt, aus dem sich zeigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine aufrechte Melde- bzw. Zustelladresse verfügte.

2. Rechtliche

Beurteilung:.............................................................................................................

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu Spruchteil A)

Zurückweisung wegen Verspätung:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

§ 8 des Zustellgesetzes idgF. regelt die Änderung der Abgabestelle und lautet im

Abs. 1: "Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen."

Abs. 2 leg cit normiert: "Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23 Zustellgesetz idgF regelt die Hinterlegung ohne Zustellversuch und lautet von Abs. 1 bis 4 wie folgt:

"(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die für gegenständliches Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 31.05.2011 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Dienstag, den 14.06.2011, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 14.06.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Die am 15.06.2011 bei der Behörde direkt eingebrachte Beschwerde (Datum des Eingangsstempels: 15.06.2011) ist sohin als verspätet zu qualifizieren.

Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt bzw. durch Einholung einer Meldeauskunft keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre.

Festzuhalten ist jedoch, dass sich auf dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz zwei Eingangsstempel befinden, wobei ein Eingangsstempel das Datum 15.06.2011, und der zweite, mit einer unleserlichen Paraphe versehene Eingangsstempel das Datum 16.06.2011 führt. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht von einer Einbringung am 15.06.2011 ausgegangen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, zumal dieser keine Stellungnahme abgegeben hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt der beschwerdeführenden Partei diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozess-hindernisse entgegenstehen (vgl. VfSlg 17.063/2003; VwGH 27.9.2007, 2006/07/0066).

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

2.4. Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter

A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht

zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

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