BVwG W203 2011771-1

W203 2011771-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2014

Regest

Diplomstudium - Abschlussfrist, Diplomstudium - Zulassung -<br/>Erlöschen, Prüfungstermin, Studiendauer - Fristüberschreitung,<br/>Studienplan, Übergangsfrist, Wirtschaftsstudium

Texte intégral

BVwG W203 2011771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2011771.1.00

Spruch

W203 2011771-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Studierender an der Wirtschaftsuniversität Wien, gegen den Feststellungsbescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 11.06.2014, Zl. SR 13/2014-4 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § § 68 Abs. 3 und § 124 Abs. 1 und 5 Universitätsgesetz 2002 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 31.07.2002 zum Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen und hat dieses Studium ohne Unterbrechung bis zum Jahr 2012 betrieben. Der erste Studienabschnitt wurde am 07.05.2007 abgeschlossen und der zweite Studienabschnitt im Wintersemester 2007/08 begonnen.

2. Seit dem 14.03.2007 ist der BF auch zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen, und zwar zunächst nach dem Studienplan in der Fassung des Jahres 2006, ab dem Sommersemester 2011 nach dem Studienplan in der Fassung des Jahres 2009 und seit dem Sommersemester 2013 nach dem Studienplan in der Fassung des Jahres 2012.

3. Seit dem 13. Februar 2013 ist der BF weiters zum Individuellen Bachelorstudium mit der Bezeichnung "Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaft" an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen.

4. Am 06.05.2014 stellte der BF einen "Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 68 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002" bezüglich des Erlöschens seiner Zulassung zum Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften.

5. Mit Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 11.06.2014 wurde festgestellt, dass die Zulassung des BF zum Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien mit 30.11.2012 erloschen wäre. Begründend wird ausgeführt, dass die gemäß § 124 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 iVm § 27 Abs. 1 und 2 des Studienplanes für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien vorgesehene Übergangsbestimmung mit 20.11.2012 ausgelaufen wäre. Auf Grund der Vorgaben des § 124 Abs. 5 Satz 2 Universitätsgesetz 2002 und der Übergangsbestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 des einschlägigen Studienplanes wäre das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften bis spätestens Ende des Wintersemesters 2011/12 abzuschließen gewesen, aus Kulanzgründen habe die Wirtschaftsuniversität Wien aber das endgültige Auslaufen der Diplomstudien tatsächlich erst mit 30.11.2012 festgelegt.

Weiters wird im Begründungsteil des Bescheides ausgeführt, dass bislang Prüfungen im Umfang von 102 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Diplomstudium für das Individuelle Bachelorstudium anerkannt worden sind.

Der Bescheid wurde dem BF am 13.06.2014 zugestellt.

6. Am 10.07.2014 brachte der BF bei der Wirtschaftsuniversität Wien eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 11.06.2014 ein. Begründend führte er aus, dass er sein Diplomstudium deswegen nicht zeitgerecht habe abschließen können, weil er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts während des Großteils seines Studiums berufstätig gewesen wäre. Eine neben dem Studium ausgeübte Berufstätigkeit wäre bei der Berechnung der Fristen nach § 80 Abs. 2 Universitätsstudiengesetz nicht berücksichtigt worden, weswegen diese Bestimmung dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG widerspreche.

Außerdem handle es sich bei dem von ihm betriebenen Diplomstudium um ein "einzigartiges" Studium, für das es in ganz Österreich kein vergleichbares Bachelorstudium gäbe, weswegen die Möglichkeiten einer Anerkennung von Studienleistungen bei einem Studienwechsel gering wären. So wären ihm für sein Individuelles Bachelorstudium von insgesamt im Diplomstudium absolvierten Prüfungen im Ausmaß von 224,25 ECTS-Anrechnungspunkten tatsächlich weniger als die Hälfte, nämlich nur Prüfungen im Ausmaß von 102 ECTS-Anrechnungspunkten, anerkannt worden, und für sein Bachelorstudium Wirtschaftsrecht wären ihm überhaupt nur Prüfungen im Ausmaß von 68 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt worden.

Durch eine Gesetzesänderung wäre seit dem 01.01.2011 auch eine Anerkennung seiner bereits während des Diplomstudiums abgeschlossenen Diplomarbeit für sein Bachelorstudium nicht möglich. Obwohl ihm zum Zeitpunkt 30.11.2012 nur eine einzige Prüfung zum Abschluss des Diplomstudiums gefehlt habe, würde es nunmehr zu einer weiteren Studiendauer von mindestens vier bis fünf Jahren komme, bis er einen ähnlichen Studienabschluss in Form von Bachelor- und Masterstudium erlangen könne, wie er dem beinahe abgeschlossenen Diplomstudium entsprechen würde.

Es sei ihm bereits ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden, insbesondere auch durch die Weigerung der Wirtschaftsuniversität Wien, vor Ablauf der Frist noch einen Prüfungstermin anzubieten. Es liege daher auch ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz vor, da er damit habe rechnen können, sein Studium auch abschließen zu können, wenn ihm nur mehr eine Prüfung fehlen würde.

Dem BF wären auch mehr als 15 Fälle bekannt, in denen die Universität durchaus großzügig eine Fristverlängerung über den 30.11.2012 hinaus gewährt hätte.

Durch Abhaltung der letzten noch ausständigen Prüfung wären der Wirtschaftsuniversität keine zusätzlichen Kosten entstanden, vielmehr würde durch die "Zwangsumstellung" von Studierenden, deren Diplomstudium fast abgeschlossen wäre, auf das Bachelorstudium gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 2 Z 12 Universitätsgesetz 2002 verstoßen werden.

Schließlich bringt der BF vor, dass die Berechnung der Übergangsfristen insofern gesetzwidrig erfolgt wäre, als die Wirtschaftsuniversität Wien als Berechnungsbasis alle Diplomstudien herangezogen habe, während gemäß § 124 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 auf die durchschnittliche Studiendauer eines konkreten Diplomstudiums abzustellen gewesen wäre.

7. Am 05.08.2014 hat die Gutachtenskommission in Studienangelegenheiten des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien beschlossen, dass sie kein Gutachten zu der Beschwerde erstellen werde.

8. Die Beschwerde des BF ist am 10.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF begann im Wintersemester 2002/03 das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und hat dieses Studium ohne Unterbrechung bis zum Jahr 2012 betrieben. Zusätzlich betreibt der BF ebenfalls an der Wirtschaftsuniversität Wien seit dem Sommersemester 2007 das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und seit dem Sommersemester 2013 das Individuelle Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaft".

Unstrittig ist, dass das vom BF im Wintersemester 2002/03 begonnene Diplomstudium aus zwei Studienabschnitten besteht, wobei für den ersten Abschnitt eine Dauer von zwei und für den zweiten Abschnitt eine Dauer von sechs Semestern vorgesehen ist. Unstrittig ist weiters, dass der BF die erste Diplomprüfung am 07.05.2007 abgeschlossen hat, und dass die zweite Diplomprüfung vom BF nicht bis zum 30.11.2012 abgeschlossen worden ist.

Mit Bescheid der Wirtschaftsuniversität vom 11.06.2014 wurde auf Antrag des BF festgestellt, dass dessen Zulassung zum Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften mit 30.11.2012 erloschen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien und den Anträgen des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Rektorats einer Universität wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 ist das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Gemäß § 124 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bleiben die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. § 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

Gemäß § 124 Abs. 5 leg.cit. darf - wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet - eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.

§ 80 Abs. 2 UniStG lautete: "Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen."

Gemäß § 27 Abs. 1 des Studienplanes für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien treten die am 30.09.2006 an der Wirtschaftsuniversität Wien in Kraft stehenden Studienpläne für Diplom- und Bakkalaureatsstudien, die gemäß dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl I 1997/48, erlassen wurden, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen der Absätze 2 bis 4 am 1.10.2006 außer Kraft.

Gemäß § 27 Abs. 2 leg.cit. sind ordentliche Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Studienplanes im ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums nach einem gemäß UniStG erlassenen Studienplan an der Wirtschaftsuniversität Wien befinden, berechtigt, diesen Studienabschnitt nach dem am 30.09.2006 geltenden Studienplan bis zum Ende des Wintersemesters 2007/08 abzuschließen. Nach Übertritt in den zweiten Studienabschnitt sind sie berechtigt, diesen Studienabschnitt nach dem am 30.09.2006 geltenden Studienplan in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich 3 Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften in der bis 30.09.2006 geltenden Fassung dauerte das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften 8 Semester und gliederte sich in 2 Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dauerte 2 Semester, der zweite Studienabschnitt 6 Semester.

3.2.2. § 80 Abs. 2 UniStG, das am 01.08.1997 in Kraft und am 31.12.2003 außer Kraft getreten ist, sieht eine Übergangsbestimmung vor, innerhalb welchen Zeitraumes Studierende ihr Studium, das Sie noch vor Inkrafttreten jener Studienpläne, die auf Grund des UniStG erlassen worden sind, begonnen haben, abschließen können, bevor Sie automatisch einem neueren Studienplan unterstellt werden. Gemäß § 124 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ist die Übergangsbestimmung des § 80 Universitätsgesetz auf die davon betroffenen Studierenden weiterhin anzuwenden.

3.2.3. Der BF macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen folgende Gründe geltend:

Die Übergangsfristen gemäß § 80 Abs. 2 UniStG würden die besondere Situation der berufstätigen Studierenden nicht berücksichtigen und würden daher dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG widersprechen.

Auf Grund der "Einzigartigkeit" des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften an der Universität Wien gäbe es im Falle eines Umstieges kein vergleichbares Bachelorstudium, und es könne daher nur ein relativ geringer Teil der bereits erbrachten Studienleistungen für das Bachelor- bzw. Masterstudium anerkannt werden.

Die Universität hätte dem BF einen weiteren Prüfungstermin vor dem endgültigen Auslaufen des Diplomstudiums am 30.11.2012 anbieten müssen.

Bei einigen Studierenden wäre die Frist über den 30.11.2012 hinaus bis in das Jahr 2013 verlängert worden. Dass der BF diese Möglichkeit nicht bekommen habe, stelle ebenfalls eine Verletzung des Grundrechtes auf Gleichbehandlung nach Art. 7 B-VG dar.

Der Zwangsumstieg auf das Bachelorstudium mit einer entsprechend verlängerten restlichen Studiendauer stelle im Vergleich zur Ablegung der einzigen im Diplomstudium noch fehlenden Prüfung einen unverhältnismäßigen Mehraufwand und somit einen Verstoß gegen die für Universitäten geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung im Sinne des § 2 Z 12 Universitätsgesetz 2002 dar.

Bei der Fristberechnung wäre die Wirtschaftsuniversität Wien gesetzwidrig vorgegangen, weil sie auf die durchschnittliche Studiendauer aller Diplomstudien, und nicht - wie in § 124 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 vorgesehen - auf jene des konkreten Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften abgestellt habe.

3.2.4. Zu den Beschwerdegründen ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

Zu Beschwerdegrund A:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ausschließlich darüber zu erkennen, ob die bekämpfte Entscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet ist oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die geltenden Gesetze auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen. Da die Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Universitätsstudiengesetzes für alle Studierenden in gleicher Weise gelten, sieht das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, ein Gesetzesprüfungsverfahren im Sinne des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG einzuleiten. Da es jedem Studierenden frei steht, wie er sein Studium konkret gestalten möchte, und da die Übergangsbestimmungen und die Rechtsfolgen bei Fristüberschreitung schon zu Beginn des zweiten Studienabschnittes bekannt gewesen sind, hätten die vom BF nun geltend gemachten, für ihn nachteiligen Rechtsfolgen vermieden werden können, in dem er sich z.B. bereits früher dem neuen Studienplan freiwillig unterstellt hätte, oder, indem er seine Berufstätigkeit auf ein Ausmaß reduziert hätte, das ihm einen fristgerechten Abschluss seines Diplomstudiums ermöglicht hätte. Dadurch, dass der Gesetzgeber keine gesonderten Übergangsfristen für Studierende, die - aus welchen Gründen immer, z.B. durch Berufstätigkeit oder auch durch Kindererziehung, Erkrankung oder Behinderung - in ihrem Studienfortgang beeinträchtig sind, kann jedenfalls keine Verfassungswidrigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erkannt werden.

Zu Beschwerdegrund B:

Die zwingende Rechtsfolge bei Überschreitung der Frist für den Abschluss des Diplomstudiums tritt unabhängig davon ein, ob und in welchem Ausmaß im bisher betriebenen Studium erbrachte Studienleistungen für das neue Studium verwertet werden können. Insofern hat der etwaige Umstand, dass im vorliegenden Fall nur ein relativ geringer Anteil der im Diplomstudium abgelegten Prüfungen für das neue Bachelor- und Masterstudium anerkannt werden könne, keine Auswirkung darauf, dass die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass die Zulassung zum Diplomstudium mit Fristablauf erloschen ist.

Zu Beschwerdegrund C:

Das Universitätsgesetz 2002 enthält keine Regelungen darüber, wann Prüfungstermine seitens der Universität anzubieten wären. Der Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien verweist in seinem § 3 diesbezüglich auf die Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien. Diese sieht in § 2 Abs. 2 vor, dass Prüfungstermine "jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters" anzusetzen und bekannt zu machen sind. Weitere Termine können zwar angeboten werden, es besteht aber kein Rechtsanspruch für Studierende z.B. darauf, dass weitere Prüfungstermine unmittelbar vor Ablauf der Auslauffrist für den Abschluss eines Diplomstudiums angeboten werden. Somit belastet auch der vom BF geltend gemachte Umstand, die Wirtschaftsuniversität Wien habe ihm trotz Ersuchens keinen zusätzlichen Prüfungstermin vor Fristablauf angeboten, den bekämpften Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.

Zu Beschwerdegrund D:

Das erste Semester des zweiten Studienabschnitts des Diplomstudiums des BF war das Wintersemester 2007/08. Gemäß § 27 Abs. 2 zweiter Satz des Studienplanes für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften hätte der Studienabschluss demnach jedenfalls innerhalb von neun Semestern, also spätestens mit Ablauf des Wintersemesters 2011/12 erfolgen müssen. Auf Grund der einschlägigen Normen wäre daher tatsächlich das Erlöschen der Zulassung bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich mit Ende des Wintersemesters 2011/12, festzustellen gewesen. Aus Kulanzgründen hat die Wirtschaftsuniversität Wien für alle betroffenen Studierenden diese Frist ohnehin bis 30.11.2012 verlängert, ohne dass diese einen Rechtsanspruch darauf gehabt hätten. Umso weniger besteht ein Rechtsanspruch im Einzelfall darauf, diese Frist noch ein weiteres Mal erstreckt zu bekommen, und zwar unabhängig davon, ob für einzelne Studienrichtungen oder für einzelne Studierende tatsächlich eine solche nochmalige Fristverlängerung gewährt worden ist. Insofern lässt sich auch aus dem Vorbringen, er fühle sich dadurch in seinen Rechten verletzt, weil ihm keine (weitere) Fristverlängerung zum Abschluss seines Diplomstudiums gewährt worden wäre, für den BF nichts gewinnen.

Zum Beschwerdegrund E:

Diesbezüglich gilt Ähnliches wie zu Beschwerdepunkt A: es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, zu prüfen, ob die einzelnen in Kraft stehenden Bestimmungen des Studienrechts den in § 2 Z 12 Universitätsgesetz genannten Grundsätzen widersprechen. Abgesehen davon ist ein solcher Widerspruch nicht erkennbar, weil einer der Hauptzwecke des § 80 Abs. 2 UniStG neben der Schaffung von angemessenen Übergangsfristen für die Studierenden darin bestand, eine zeitgerechte Umsetzung des neuen Studienrechts zu garantieren. (vgl. NR: GP XX RV 588). Je länger nämlich eine Universität gleichzeitig ein bestimmtes Studium sowohl in Form eines Diplomstudiums als auch in Form des Bachelor- und Masterstudiums anbietet, umso höher werden regelmäßig die dadurch verursachten Kosten sein. Da sich die Ermittlung etwaiger durch den Zwangsumstieg auf den neuen Studienplan für einen Studierenden oder für die Universität entstehender Mehrkosten schwierig gestalten würde und selbst wiederum mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und dadurch Mehrkosten verbunden wäre, erscheint es zweckmäßig, dass auf dieses Kriterium bei der Beurteilung der Frage, wann das Erlöschen der Zulassung beim Auslaufen eines bestimmten Studienangebots eintreten sollte, nicht abgestellt wird. Die vom BF geltend gemachte Gleichheitswidrigkeit ist jedenfalls für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Zu Beschwerdegrund F:

§ 124 Abs. 5 Universitätsgesetz gibt den Universitäten den Rahmen vor, innerhalb dessen diese ihre Übergangsbestimmungen ausgestalten können. Tatsächlich stellt diese Bestimmung wie vom BF vorgebracht auf die durchschnittliche Studiendauer jedes einzelnen Diplomstudiums und nicht - wie dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen - auf die durchschnittliche Dauer aller an einer bestimmten Universität eingerichteten Diplomstudien ab. Unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die durchschnittliche Studiendauer des vom BF bis 2012 betriebenen Diplomstudiums von der durchschnittlichen Studiendauer aller an der Wirtschaftsuniversität Wien bis 2012 angebotenen Diplomstudien abweicht, lässt sich aber auch aus diesem Vorbringen für den BF nichts gewinnen. § 124 Abs. 5 Universitätsgesetz definiert nämlich nur eine Obergrenze, die bei der konkreten Festsetzung der Übergangsfristen durch die einzelnen Universitäten nicht überschritten werden darf. Wäre bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Studiendauer für das konkrete Diplomstudium eine längere als die in § 27 Abs. 2 des Studienplans geregelte Frist möglich gewesen, bestünde dennoch keine Verpflichtung der Universität, diesen möglichen Spielraum zur Gänze auszuschöpfen, und wäre umgekehrt eine kürzere Frist zu setzen gewesen, wäre der BF durch das in diesem Fall gesetzwidrige Vorgehen der Universität nicht beschwert.

Insgesamt ist es dem BF in seiner Beschwerde nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde, mit dem das Erlöschen seiner Zulassung zum Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften mit 30.11.2012 festgestellt worden ist, aufzuzeigen, und es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall trotz Fehlens einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die hier anzuwendenden Regelungen über die Fristen, bis wann ein Diplomstudium auslaufend betrieben werden kann, sind klar und eindeutig, eine Revision ist daher nicht zulässig. (vgl. auch VwGH vom 28.05.2014, 2014/07/0053).

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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