BVwG W200 2010498-1

W200 2010498-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2014

Regest

Dienstbeschädigung, Kausalität, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2010498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2010498.1.00

Spruch

W200 2010498-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien vom 08.07.2014, Zl. 214-488341-007, betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung 1) des Antrages auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädiung "Läsion des medialen Meniskus rechtes Knie" gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 igF sowie 2.) des Antrages auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 HVG idgF zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 13.01.2014 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Begründend wurde ausgeführt, dass er als Zeitsoldat der 1. Aufklärungskompanie Mistelbach im Rahmen von Übungen durch Abgrenzung der Gruppe unter extremer körperlicher Ertüchtigung und danach durch das Laufen am rechten Knie eine Meniskusläsion und einen Knorpelschaden im August 2013/September2013 (22.08.2013) in Totenhauer am Truppenübungsplatz Mistelbach erlitten hätte. Er befand sich deshalb zwischen 12.09 und 20.09.2013 im Heeresspital. Vor dieser Gesundheitsschädigung sei er bereits im Hanuschkrankenhaus und bei einem namentlich genannten Arzt in medizinischer Behandlung gewesen.

Im Rahmen einer Niederschrift gem. § 83 Abs. 2 HVG vom 31.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 15.04.2004 (gemeint wohl: 2013) beim Laufen einen stechenden Schmerz im rechten Knie verspürt hätte. Am 12.09.2013 sei eine Operation im Heeresspital Wien erfolgt. Derzeit leide er noch an Schmerzen in Ruhe und Belastung.

Der Unfallsmeldung an die Dienststelle vom 08.11.2013 ist als Diagnose "Läsion des medialen Meniskus, rechtes Knie" zu entnehmen. Der Gefreite XXXX hätte am 15.04.2013, 10.00 Uhr, beim Laufen in Mistelbach plötzlich einen stechenden Schmerz im rechten Knie verspürt. Der Unfall hätte sich im Einsatz bei beaufsichtigten Tätigkeiten ereignet.

Der ärztlichen Meldung vom 25.07.2013 ist eine Verletzung im Ausbildungsdienst mit Gesundheitsschädigung und Heilungsdauer über 24 Tage ohne wahrscheinliche Gesundheitsschädigung zu entnehmen. Der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses sei der 15.04.2013, 10.00 Uhr, gewesen.

Das schädigende Ereignis sei beim Sport erfolgt. Als vorläufige Diagnose wurde festgestellt:

"Z.n. Meniskus OP 2008 im rechten Kniegelenk. Läsion des medialen Meniskus, rechtes Knie. 1. gradige Gonarthrose (Repropartellarethrose)."

Als heereserschädigendes Ereignis wurde nach Bericht des Verletzten beschrieben: "Beim Laufen verspürte ich plötzlich einen stechenden Schmerz im rechten Knie. Meldung in der Tas. Auf Grund rezidivierender Schmerzen unter Belastung wurde eine unfallchirurgische Untersuchung mit MRT im Heeresspital Wien durchgeführt. Eine operative Sanierung wurde empfohlen."

Das Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom 31.10.2013 ergab unter anderem Folgendes:

"Beginn des derzeitigen PD/AusbD am: 02 04 13

Vorauss. Ende des PD/AusbD: 31 03 13 (gemeint wohl: 2014)

Einheit/Dienststelle/Standeskörper: AufklKp/AAB3

Ausbildungsdienst

Endgültige Diagnose (Deutsch): Z.n. Knie OP am 12 09 13 HSP/Wien

Im Dienst, Gebrechen vorhanden: Ja.

Vorläufiges Erhebungsprotokoll: Verletzung mit Gesundheitsschädigung und Heilungsdauer über 24 Tage, mit wahrscheinlicher

Gesundheitsschädigung. Dienstfähig: Nein. Eingeschränkt dienstfähig:

von 12.09.13 bis lfd., Drittverschulden möglich: Nein."

Der Behandlungskarteikarte des Beschwerdeführers sind unter anderem folgende Eintragungen zu entnehmen:

15. April 2013: Gonalgie dexter (bei Z.n. Ruptur men. med. + Teilrupt. LCA) ? Stützstrumpf, Diklofen, Sportbefreiung, bis inklusive 19.04.2013.

22. April 2013: Zustand nach 2maliger Meniskusläsion 2009 und 2010 re Knie, MRT Juli 2012: Baker-Zyste und vermuteter Meniskus-Einriss, rechtes Knie- Schmerzen rechtes Knie, seit letzter "unleserlich" spontan aufgetreten, Schmerzen nur bei Belastung; in Ruhe ? Symptome; Th= Moorbad + elastischer Strumpf + Voltaren Emugel. ? Sport bis 26.04.2013, Ko n. Woche, dann ad. HSP Orth. FA, (Befunde, schriftlich mitnehmen!).

17. Mai 2013: Gonalgie rechts mit p.m. retropolar Medial; ? Schwellung; Dolomenthoneurin, lokal, mehrmals tgl; elastischer Strumpf; Magnesium, Kalzium, Diclostad 50 mg Filmtabletten, 1-0-1 und für Wochenende mitgegeben, Omeprazol, ? Sport heute.

22. Mai 2013: Laufen gestern ("Stich rechtes Knie"), Schmerzen re, Diclostad 50mg Filmtabletten 1-0-1; Omeprazol, ad. MRT rechtes Knie; ? SMG bis 25.05.2013; ebenso explizit ? Knien.

31. Mai 2013: ? Schmerzen rechtes Knie, MRT 06.06.2013; Diclostad 50 mg Filmtabletten 1-0-1 und Omeprazol - heute DGR.

Es erfolgte weiters eine Eintragung am 04. Juni 2013 (unter anderem kein Sport bis 06.06.2013), am 13. Juni, 14. Juni, 17.Juli, 18. Juli, 19. Juli, 25. Juli, 22. August, 23. August, 23. September, 03. Oktober, 14. Oktober, 15. Oktober, 31. Oktober.

Das MRT des rechten Kniegelenks ergab laut Befund vom 02.07.2012:

"Reruptur des Hinterhorns des medialen Meniscus. Teilruptur des vorderen Kreuzbandes. Chondromalazie Grad II im medialen Kompartment. Chondropathia patellae Grad II. Deutlicher Gelenkserguss und verdickte Plica mediopatellaris. Ca. 3,6cm große Bakes-Zyste."

Das MRT des rechten Kniegelenkes ergab laut Befund vom 22.07.2013:

"Zustand nach kompletter Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Risse im Hinterhorn des medialen und im Vorderhorn des lateralen Meniskus. Baker-Zyste."

Die Ambulanzkarte des Beschwerdeführers weist unter anderem folgende Eintragungen auf:

24.07. 2013: Seit zumindest mehr als 3 Monaten Beschwerden im rechten Kniegelenk - Schmerzen unter Belastung - Laufen, Niederknien etc. wurde bereits vor seiner Bundesheerzeit zweimal am rechten Kniegelenk operiert (angeblich: Meniskus, Operation unbekannt), de facto seit 2008 Probleme mit dem rechten Kniegelenk! Äußerer Aspekt:

Unauffälliger Befund, gutes Muskelkorsett beidseits, das Gangbild mit minimaler Schonung rechts in allen Gangarten sonst frei. Minimalerguss rechts, der Bandapparat in allen Ebenen stabil, pivot-shift negativ, mediale MZ positiv, Zohlen rechts größer, links deutlich positiv. Umfangmaßes des OSCH re/li: 59,0 zu 57,5cm.

RÖ: Rechtes Kniegelenk: Rauber'scher Erker innen und außen, erstgradige Arthrose.

MRT (Kainz, 22.07.2013) Befund innenliegend. Die beschriebene vordere X-Bandlaesion ist klinisch stumm!

DG: Laesio menisci medialis gen. Dext.Invet.

1. gradige Gonarhthrose symptomatisch als Retropatellaararthrose

TH: Pronationseinlagen, operative Sanierung des IM empfohlen

Ko.: in 10 Tagen zum Abholen der Pronationseinlagen.

Der Eintragung am 22.08.2013 zufolge ist eine Arthroskopie für den 12.09.2013 geplant.

19.09. 2013: Stationäre Behandlung vom 10.09.2013 bis 20.09.2013.

Operation: 12.09.2013,

TH: Lovenox 40 mg s.c. 1xtgl, Diclostad 50 mg 3x1, Famotidin 40 mg p. o. 1xtgl, Kryo, Krücken.

Empfehlungen: Der Patient darf voll belasten, es sollte jedoch zur Verbesserung der Knorpelsituation eine Synocrom-Kur (5 intraarticuläre Spritzen) durchgeführt werden (...).

Physikaltherapie sollte vom Patienten selbständig weitergeführt werden. Entlassung: Patient voll mobilisiert.

Diagnose: Rupt.men.med. gen.sin. (horizontal Lappenriss bei Vorschaden).

CM II-III. med. FK.

CM I. med. TP und lat. KG-Kompartment. Eine ambulante Kontrolle mit Nahtentfernung ist für den 24.09.2013 geplant.

24.09. 2013: Nahtentfernung bei blanden Wundverhältnissen: Minimaler Erguss (...).

Kontrolle Heeresspital am 02.10.2013.

02.10. 2013: Heute erfolgt die 1. Synocrom-Injektion. Es besteht ein leichter Gelenkserguss. Patient soll entsprechend Topfenumschläge auflegen, sowie für 5-7 Tage NSAR unter Magenschutz einnehmen. KO in einer Woche.

09.10. 2013: Heute 2. Synchrominjektion. Das Knie etwas geschwollen, leichter Gelenkserguss. Weiter Topfenumschläge!!! KO in einer Woche.

Dem Arztbrief vom 19.09.2013 des Heeresspitals Wien, Unfallchirurgie, sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

"Rupt.men.gen.sin. (horizontal Lappenriss bei Vorschaden, CM II-III med FK, CM I med TP u. lat. KG-Kompartment"

Der Beschwerdeführer legte einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.12.2013 mit folgendem Inhalt vor:

"Befundbericht:

(...) Anamnese: über Knorpelschaden aufgeklärt; Beschwerden bei Überlastungen möglich. Lt. MRT VKB defekt, davon im Entlassungsbrief nichts ersichtlich.

Diagnose: Z.n. Innenmeniskuseinriss re. Z.n. ASK re Knie im Heeresspital St. P. Knorpelaufbaukur im Heeresspital

Procedere: Mit den Diagnosen aus orthopädischer Sicht ist die Tätigkeit im Rahmen des Bundesheeres möglich. Pat. einsetzbar unter Vorbehalt! Beschwerden re Knie auf Grund des Knorpelschadens.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Gutachten eines Facharztes für Chirurgie hinsichtlich der Kausalität des Leidens "Läsion des medialen Meniskus rechtes Knie" zur Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gem. § 2 HVG als Dienstbeschädigung zu erkennende Gesundheitsschädigung ein.

Das Gutachten vom beauftragten Sachverständigen vom 27.06.2014 ergab Folgendes:

"Vorgeschichte:

Beim Laufen habe er plötzlich einen Stich im rechten Kniegelenk verspürt, gestürzt sei er nicht. Er sei im HSP operiert worden. Bei langen Autofahrten und bei knienender Tätigkeit habe er ziehende Beschwerden. 2009 und 2010 sei er am rechten Kniegelenk arthroskopiert worden, er habe sich damals beim Fußballspielen verletzt. Derzeit mache er keine Therapie mehr.

Status:

28jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 183/Gew.103.

Wirbelsäule:

Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz, kein Bewegungsschmerz, KJA 0/20, HWS Rot. Bds. 80 Grad, Seitneigen bds. 30 Grad, FBA 5 cm, Seitneigen und Rotation bds. Frei.

Thorax:

Äußerlich unauffällig, symmetrisch.

Abdomen:

In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund.

Obere Extremitäten:

Beidseits normale Gelenksstrukturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. Suffizient und kräftig.

Untere Extremitäten:

Beidseits normale Gelenkskonturen, geringe Muskelverschmächtigung rechts, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung, Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. ASK-Narben rechtes Kniegelenk.

Umfangmaße: OS re 51 cm, li 52,5cm, US re 39cm, li 40cm

Hüft- und Sprunggelenke bds. Frei beweglich, Kniegelenk rechts 0-0-120 Grad, links: 0-0-140 Grad, Kniegelenke bandfest.

Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. 80 Grad. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand, sowie Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig.

Beurteilung:

Keine DB.

Nicht-DB:

Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes mit Meniscus- und Kreuzbandläsion

Zur Kausalität:

Das angeschuldigte Ereignis ist nicht geeignet, einen gesunden Meniscus zu schädigen. Hierzu bedarf es einer erheblichen Gewalteinwirkung und eines ganz bestimmten Unfallmechanismusses (Drehsturz). Im gegenständlichen Fall lag keine Verletzung, kein Sturz vor. In einem MRT vom 22.07.2013 sind keine traumatisierten Veränderungen beschrieben, kein Knochenmarködem. Die hier beschriebenen Veränderungen an den Menisci und Kreuzband vorbestehend. Vorbekannt ist eine zweimalige Athroskopie wegen Meniscusschadens, in einem MRT vom 02.07.2012 ist bereits eine Reruptur des medialen Meniscus beschrieben, weiters Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, sowie Knorpelschäden. Somit ist hier eindeutig ein Vorschaden mit Degenerationsprozessen dokumentiert. Mangels eines adäquaten Unfallgeschehens ist die neuerliche Meniscusläsion lediglich als Gelegenheitsursache zu werten, eine Läsion des vorgeschädigten Meniscus hätte auch bei alltäglicher Belastung jederzeit auftreten können. Somit besteht keine MdE."

Mit Bescheid vom 08.07.2014 wurde die geltend gemachte Aufwandsentschädigung "Läsion des medialen Meniskus rechtes Knie" gem. §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Der Antrag auf Gewährung der Beschädigtenversorgung wurde gem. § 4 Abs. 1 HVG abgelehnt. Nach Wiedergabe des § 2 Abs. 1 HVG führte die belangte Behörde aus, dass das schlüssige SV-Gutachten vom 27. Juni 2014 der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Da kein ursächlicher Zusammenhang mit dem Grundwehrdienst vorliege, hätte die geltend gemachte Schädigung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden können.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Gesundheitsschädigung als Dienstschädigung eingereicht worden sei und ihm im Rahmen einer nicht erlaubten Beübung während des Dienstes zugefügt. Eine Wiederaufnahme nach seiner Operation im Dienst sei nicht möglich gewesen, da ein bleibender Schaden vorhanden sei.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war am 15.04.2013 Grundwehrdiener bei der 2. AufklKp/AAB3. An diesem Tag verspürte er beim Laufen einen stechenden Schmerz im rechten Knie.

Der Beschwerdeführer wurde laut eigenen Angaben 2009 und 2010 am rechten Kniegelenk aufgrund von Verletzungen beim Fußballspielen arthroskopiert.

Am 02.07.2012 litt der Beschwerdeführer bereits an folgenden Gesundheitsschädigungen:

"Reruptur des Hinterhorns des medialen Meniscus. Teilruptur des vorderen Kreuzbandes. Chondromalazie Grad II im medialen Kompartment. Chondropathia patellae Grad II. Deutlicher Gelenkserguss und verdickte Plica mediopatellaris. Ca. 3,6cm große Bakes-Zyste."

Der Beschwerdeführer leidet an einer degenerativen Veränderung des rechten Kniegelenkes mit Meniscus- und Kreuzbandläsion.

Dabei handelt es sich nicht um eine Dienstbeschädigung.

Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 27.06.2014 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Es wird darin ausführlich dargelegt, dass die behauptete Belastung (Laufen) nicht geeignet war, einen gesunden Meniskus zu schädigen, da es dafür einer erheblichen Gewalteinwirkung und eines ganz bestimmten Unfallmechanismusses (Drehsturz) bedürfe.

Der Beschwerdeführer behauptete jedoch weder eine Verletzung noch einen Sturz.

In einem MRT vom 22.07.2013 sind keine traumatisierten Veränderungen beschrieben, kein Knochenmarködem. Es bestand eindeutig ein Vorschaden (Veränderungen an den Menisci und Kreuzband) mit Degenerationsprozessen, weiters waren bereits zwei Arthroskopien wegen Meniscusschadens bekannt, in einem MRT vom 02.07.2012 waren bereits eine Reruptur des medialen Meniscus, Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, sowie Knorpelschäden beschrieben.

Mangels adäquaten Unfallgeschehens handelt es sich bei der neuerlichen Meniscusläsion um eine Gelegenheitsursache, eine Läsion des vorgeschädigten Meniscus hätte auch bei alltäglicher Belastung jederzeit auftreten können.

Seitens des medizinischen Sachverständigen wurde damit ausführlich auf das Vorbringen eingegangen und schlüssig dargelegt, warum keine Dienstbeschädigung vorliegt.

Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass ihm die Gesundheitsschädigung im Dienst zugefügt worden wäre (im Rahmen einer nicht erlaubten Beübung). Ein konkretes - auf einen Kausalitätszusammenhang der Gesundheitschädigung mit der Dienstleistung abzielendes - Vorbringen wurde nicht erstattet.

Ein konkretes Vorbringen bezüglich einer individuellen Belastung für den Beschwerdeführer wurde nicht vorgebracht und auch nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. Auch brachte der Beschwerdeführer immer wieder vor, die Gesundheitsschädigung durch "Laufen" erlitten zu haben, daran vermögen auch die Ausführungen in der Antragstellung, dass es sich um eine extreme körperliche Ertüchtigung gehandelt hätte, nichts zu ändern, da eine Läsion des vorgeschädigten Meniscus auch bei einer alltäglichen Belastung jederzeit auftreten hätte können und insbesondere die geforderte erhebliche Gewalteinwirkung nie behauptet wurde.

Dem Vorbringen war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Der Berufungswerber ist dem schlüssigen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Rechtliches:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 1. Satz HVG besagt: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)

§ 4 Abs. 1 HVG besagt:

Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

1. Rehabilitation

Heilfürsorge;

orthopädische Versorgung;

berufliche und soziale Maßnahmen.

2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) stehen. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (Hinweis E vom 29.4.2004, Zl. 2001/09/0007). (VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2010/09/0206).

Kausalität iSd HVG ist dann nicht gegeben, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft in einem solchen Fall mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, so bildet die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte (Hinweis E 29. Mai 2006, 2003/09/0155). (VwGH vom 22.04.2010, Zl. 2008/09/0316).

Die Kausalität ist im konkreten Fall - wie unter III. ausgeführt (Notwendigkeit eines bestimmten Unfallmechanismusses [Drehsturz] bei gesundem Meniskus; Läsion des vorgeschädigten Meniscus hätte auch bei alltäglicher Belastung jederzeit auftreten können [Meniscusläsion lediglich als Gelegenheitsursache]) - zu verneinen.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um Tatsachenfragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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