L513 2003872-1•BVwG L513 2003872-1
L513 2003872-1Tribunal administratif fédéral29 oct. 2014
Dienstnehmereigenschaft, Entgeltlichkeit, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter PERNER, 5020 Salzburg, Karolingerstr. 1, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.05.2012, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 57/12, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4, 10, 11, 35 ASVG und § 1 AlVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 18.05.2012 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP") gegenüber festgestellt, dass Frau XXXX, geb. XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX am 27.03.2010 aufgrund der für die Dienstgeberin XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.
Die SGKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11, 33, 35 Abs 1, 41a, 42 Abs 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a ALVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See sowie Beamte des Landeskriminalamtes Salzburg am 27.03.2010 um 01:00 Uhr im Betrieb der bP, XXXX, oben angeführte Personen bei Arbeiten für die Dienstgeberin betreten worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
Hierüber sei bereits ein Beitragszuschlagsbescheid ergangen.
Im gegen den Beitragszuschlagsbescheid eingebrachten Einspruch [nunmehr Beschwerde] wurde im Wesentlichen dargetan, dass die genannten Tänzerinnen als Künstlerinnen selbständig tätig gewesen seien. Dem Künstlervertrag wäre zu entnehmen, dass die Tänzerinnen an keinerlei Weisungen gebunden wären. Die einzige vertragliche Bindung bestehe darin, dass die Tanzaufführungen nicht den guten Sitten widersprechen dürften. Die Tänzerinnen hätten auch bestätigt, dass sie für ihre selbständige Tätigkeit die Abgaben entrichten und sich selbst versichern würden.
In der Stellungnahme vom 21.12.2010 wird nochmals wiederholt, dass die Künstlerinnen selbständig tätig gewesen wären und an keine Weisungen gebunden seien. Selbstverständlich würden sie ihre Aufführungen nur innerhalb der Öffnungszeiten des Lokals durchführen. Aber welche Tänzerin auftritt und wie viele Tänzerinnen insgesamt auftreten, ist diesen selbst überlassen. Für eine Aufführung hätte ein Gast € 45,- zu bezahlen. Von diesem Betrag würde durch die Tänzerin € 10,- an die bP weitergegeben werden, um dieses an das Finanzamt weiterzuleiten. Weiters müssten die Tänzerinnen für ihre Wohnmöglichkeit selbst aufkommen und hierfür täglich € 20,- bezahlen. Abgesehen vom Gästehonorar, welches von den Gästen bezahlt wird, würden die Tänzerinnen von ihrer Agentur bezahlt. Die bP hat lediglich für die Vermittlung der Tänzerinnen €
10,- pro Aufführung an die Künstleragentur zu leisten. Von der bP würde kein Entgelt an die Tänzerinnen bezahlt.
In einer weiteren Stellungnahme vom 7.2.2011 wurde vorgebracht, dass zwei der oa. Personen das Vorbringen der Stellungnahme der bP vom 21.12.2010 bestätigen würden. Frau B. würde im Appartement ihres Freundes leben und dafür nichts bezahlen. Es stehe den Tänzerinnen auch jederzeit frei, sich frei zu nehmen. Sie würden entscheiden, wann sie tanzen würden. Das Honorar für die Aufführungen würde eingesammelt und dann an die Tänzerinnen ausgeteilt werden. Von diesem Honorar würde ein Teil für die Einkommensteuer sowie für die Unterkunft einbehalten werden.
Der Beitragszuschlagsbescheid sei in der Folge seitens der Landeshauptfrau von Salzburg bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden.
Die SGKK stellte zum Sachverhalt fest, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die oa. Personen als Go Go Tänzerinnen arbeitend in der Bar XXXX, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, angetroffen worden seien. Die einvernommene Frau B. hätte angegeben, dass die Tänzerinnen über eine Agentur vermittelt worden seien. Sie gab weiters an, dass für einen Privattanz € 45,- bezahlt würden und davon die Tänzerin € 20,- erhalten würde. Die € 45,- würden seitens der bP vorgegeben werden. Frau B. gab weiters an, dass dies der "boss of the bar" bestimmen würde. Die Tänzerinnen würden das eingenommene Geld dem Barkeeper übergeben, der dieses in ein Glas hinter der Bar gebe. Jedes Glas wäre für eine Tänzerin beschriftet. Die Tänzerinnen müssten für ihre Unterkunft nichts bezahlen. Frau B. würde bei ihrem Freund, der Barkeeper wäre, wohnen. Der Freund von Frau B., Herr K., bestätigte diese gemachten Angaben. Zudem gab er an, dass die Appartements von der Chefin, Frau E., bezahlt würden. Die Tänzerinnen wären jedenfalls an die Öffnungszeiten des Lokals gebunden.
Beweiswürdigend wurde im bezughabenden Bescheid dargelegt, die Feststellungen würden auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie den Aussagen der Frau B. und des Herrn K. beruhen. Die Rechtfertigung der bP, dass die genannten Personen keine Angestellten seien, erscheine nicht glaubhaft. Die von Frau B. bei der Einvernahme gemachten Aussagen betreffend Arbeitszeit, Entlohnung und dgl. weisen vielmehr darauf hin, dass die Tänzerinnen vielmehr Arbeitnehmerinnen der bP gewesen wären. Zudem wäre von der bP weder ein Versicherungsnachweis noch eine Steuernummer übermittelt worden. Auch würden die betretenen Tänzerinnen über keinen gültigen Gewerbeschein verfügen.
In rechtlicher Hinsicht führte die SGKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass persönliche Abhängigkeit eintrete, wenn die Übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder aufgrund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne. Die den Inhalt der Arbeitsbedingungen kennzeichnenden, nach außen hin in Erscheinung tretenden, Merkmale persönlicher Abhängigkeit seien gegeben, wenn die Arbeit unter der Leitung des Dienstgebers erfolge und eine persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers bestehe. Dies stehe in Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben hätten und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:
a) Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften,
b) Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers,
c) Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber,
d) Disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers.
Wirtschaftliche Abhängigkeit liege vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt sei oder nur in einem solchen Ausmaß, welche die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließe.
Der Dienstgeber sei verpflichtet, jeden von ihm Beschäftigten beim zuständigen Krankensozialversicherungsträger an- bzw. abzumelden. Auch ein Dienstverhältnis, welches nur auf kurze Zeit angelegt bzw. nur auf Probe abgeschlossen sei, unterliege der Sozialversicherungspflicht. Unerheblich sei, ob die erbrachte Tätigkeit nur kurzfristig für ein paar Stunden oder aber für einen oder gar mehrere Arbeitstage erfolgt sei.
Das Vorbringen hinsichtlich der oa. Personen, wonach diese eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten, gehe somit ins Leere, da eindeutig die Merkmale eines abhängigen Dienstverhältnisses vorgelegen wären. Laut ständiger Rechtsprechung handle es sich bei der Tätigkeit von Tänzerinnen um keine selbständige Tätigkeit. Außerdem seien sie an den Arbeitsort (Lokal) sowie Öffnungszeit des Lokals gebunden. Auch die vorgelegten
Im Hinblick auf die getätigten Ausführungen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine Anzeige des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See gem. § 27 AuslBG zu entnehmen. Darin beiliegend auch die Niederschriften mit Herrn K. sowie Frau B.
2. Dieser Bescheid wurde mit 14.06.2012 rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 12.07.2012 erhob die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:
"....
Richtig ist, dass am 27.3.2010 die genannten Personen im Betrieb der bP Tanzauftritte durchgeführt hätten. Diese wurden jedoch weder von der GF noch von der bP beschäftigt. Zwischen den Künstlerinnen und der bP wurde ein Vertrag abgeschlossen, in welchem festgehalten wurde, dass die Künstlerinnen an keinerlei Weisungen des Veranstalters gebunden wären. Es gab keine Weisungen und daher auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Für die Sozialversicherung und die Versteuerung der Einnahmen hätten diese selbst zu sorgen. Die Gestaltung der Darbietungen obliege den Künstlerinnen. Die Tänzerinnen wären weder an Zeit noch Art ihrer Leistungserbringung gebunden gewesen. Da den Künstlerinnen nur der Ort vorgegeben wurde aber weder Dauer noch Frequenz der Aufführungen, wäre von vornherein kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Die Einnahmen für die Auftritte wären von den Tänzerinnen selbständig übernommen worden. Die Künstlerinnen hätten selbständig eine KV abgeschlossen und würden Einkommensteuer bezahlen.
Zum Beweis des bisherigen Vorbringens der bP, werden auf die bereits gestellten Beweisanbote verwiesen und diese wiederholt.
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In eventu in ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten und die angebotenen Beweise zu bewerten."
4. Mit Schreiben vom 18.07.2012 legte die SGKK die Verwaltungsakte der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Dargelegt wurde im Wesentlichen, dass in der Beschwerde vorgebracht werde, dass die genannten Tänzerinnen nicht bei der bP beschäftigt gewesen wären, da zwischen ihnen und der bP Künstlerverträge abgeschlossen worden wären. Die genannten Personen wären an keine Weisungen der bP gebunden gewesen.
Seitens der SGKK wird festgestellt, dass die Preise für einen Tanz von der bP als DG bestimmt und auch die Appartements von der "Chefin" bezahlt worden wären. Weiters wären die Getränke für die Tänzerinnen kostenlos verabreicht worden. Die Damen wären an bestimmte Arbeitszeiten aufgrund der Öffnungszeiten des Clubs gebunden gewesen. Weiters hätten die Tätigkeiten nur in den Betriebsräumlichkeiten des Clubs durchgeführt werden können. Im Übringen wird auf die Ausführungen im Bescheid GZ. 046-Mag.Kurz/UK 57/12 verwiesen.
5. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26.07.2012 wurde der Vertretung der bP die Möglichkeit gegeben, binnen 4 Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 24.08.2012 wurde seitens der Vertretung der bP eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurden die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Darlegungen wiederholt. Richtig wäre, dass mit den genannten Künstlerinnen Verträge geschlossen worden wären. Darin wäre eine selbständige Tätigkeit festgehalten. Die Künstlerinnen hätten ihr Entgelt direkt von den Zuschauern erhalten. Die Künstlerinnen hätten Unterkünfte angeboten bekommen, mussten dafür jedoch Miete bezahlen. Der Veranstaltungsort wäre den Tänzerinnen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden. Es wird auf das Verfahren vor dem UVS hingewiesen, indem die GF sowie mehrere Zeugen zur Frage eines Dienstverhältnisses einvernommen worden wären.
Weiters wurde auf die bisherigen Vorbringen verwiesen.
6. Am 10.03.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX wurden am 27.03.2010 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes bei einer der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen von Tanzdarbietungen für die bP unmittelbar betreten.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. Es wurde Einsicht genommen in die Feststellungen der ermittelnden Organe des Finanzamtes, in die Niederschrift des Herrn K. und der Frau B., den Bescheid der SGKK, der Beschwerde der bP, ihrer Angaben im Zuge des Beitragszuschlagsverfahrens, den Vorlagebericht der SGKK und der diesbezüglichen Stellungnahme der bP. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Die Betretung der Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX und FrauXXXX bei Tanzdarbietungen im Club XXXX für die bP wurde durch Organe des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt.
Die bP bestreitet in ihrer durch ihren Vertreter eingebrachten Beschwerde vom 12.07.2012 die für sie durch die genannten Tänzerinnen am 27.03.2010 durchgeführten Tätigkeiten an sich nicht. So legt die bP dar, dass es richtig sei, dass am 27.03.2010 die genannten Personen Tanzauftritte im Betrieb der bP hatten. Die Tänzerinnen wären jedoch nicht von der bP beschäftigt gewesen, vielmehr wäre dies aufgrund eines Vertrages erfolgt. Die Tänzerinnen hätten keinerlei Weisungen erhalten, noch waren sie weder an Zeit noch an die Art ihrer Leistung gebunden. Den Künstlerinnen wäre lediglich der Ort ihrer Aufführung zur Verfügung gestellt worden. Die Einnahmen von den Gästen für die Auftritte wären von den Tänzerinnen selbständig übernommen worden. Daher liege kein Beschäftigungsverhältnis vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs 2 ASVG eingebracht wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 10 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
[...]
§ 11 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
[...]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
Gemäß § 539a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Gemäß Abs 4 dieser Bestimmung sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Gemäß Abs 5 dieser Bestimmung gelten die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens ist nicht strittig, dass die im ggstl. Bescheid genannten Personen in dem dort genannten Zeitraum für die bP in der festgestellten Art und Weise beschäftigt gewesen sind. Strittig ist, ob bei diesen Beschäftigungen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung dieser Erwerbstätigkeit überwogen haben und die im ggstl. Bescheid genannten Personen folglich im genannten Zeitpunkt Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gewesen sind.
Unbestritten steht fest, dass oa. Personen als Tänzerinnen für die bP durch Organe des Finanzamtes unmittelbar betreten wurden. Im Verfahren wurde seitens der bP dargelegt, dass die Tänzerinnen nur hinsichtlich des Arbeitsortes eine Pflicht betroffen hätte, da diese in der Bar XXXX ihre Tanzleistungen vorzuführen gehabt hätten. Die Tänzerinnen wären aber keiner Zeit oder Art der Leistung unterlegen. Die Tänzerinnen hätten diese Einteilungen immer selbst vorgenommen. Es wären zwischen der bP und den Tänzerinnen Künstlerverträge abgeschlossen worden.
Auch wenn im vorliegenden Fall zwischen der bP und den Tänzerinnen Künstlerverträge geschlossen wurden, so sind diese Vertragsvereinbarungen nur dann zu beachten, wenn sie das wahre Beschäftigungsverhältnis wiederspiegeln:
Für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. es ist davon auszugehen, dass er den wahren Sachverhalt wiederspiegelt. Dies gilt aber insoweit, als ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht; nur in diesem Fall ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern sind dann die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl VwGH 2007/08/0041, 2000/08/0166).
Gemäß § 539a Abs 1 ASVG ist bei der Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 539a Abs 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Als Scheinvereinbarung -ausschließlich zum Schein vereinbart - sind allerdings die Künstlerverträge der Tänzerinnen zu werten - diese sind nach wahren Verhältnissen nicht als selbständige "Künstlerinnen" sondern als Dienstnehmer der bP gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG zu qualifizieren.
Dies ergibt sich aus der folgenden Prüfung der Dienstnehmereigenschaft:
Die Tatbestandmerkmale des Dienstnehmerbegriffes:
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A). Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041).
Ein Merkmal für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist die Gebundenheit des Beschäftigten an einen ihm vom Dienstgeber zugewiesenen Arbeitsort und die vorgeschriebene Arbeitszeit.
Der Arbeitsort ergibt sich aus der Art der Betriebsstätte. Da nur in den Geschäftsräumlichkeiten der bP - Bar XXXX - derartige Aufführungen statt finden, ist der Arbeitsort vorgegeben. Da eine Bindung an den Arbeitsort bei dieser Art der Tätigkeit logischerweise vorhanden sein muss, kommt diesem Kriterium keine Unterscheidungskraft im Sinne der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs 2 ASVG zu.
Zur Arbeitszeit ist auszuführen, dass bereits im öffentlichen Aushang die Zeiten für den Barbetrieb festgelegt sind und somit die Go Go Aufführungen nur innerhalb dieser Zeit vorgenommen werden konnten. Die Tänzerinnen waren daher an diese vorgegebenen bzw. vereinbarten Zeiten gebunden.
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl VwGH 2004/08/0221).
Im vorliegenden Fall waren die Tänzerinnen in den Betrieb der Bar XXXX eingegliedert, sie waren an den Arbeitsort sowie - im Endeffekt - an die Arbeitszeit gebunden. Auch wenn die "Go Go Auftritte" nach Verfügbarkeit der einzelnen Tänzerinnen und nach Wünschen der Gäste vorgenommen wurden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ab diesem Zeitpunkt eine Gebundenheit an auf diese Weise festgelegte Arbeitszeit bestanden hat. Das Vorführen der "gebuchten" Go-Go-Tänzerin am "Arbeitsplatz" (Bar XXXX) zu den oben genannten Zeiten wurde von der Dienstgeberin erwartet und war ein Ablehnen nach Gutdünken nicht möglich.
Persönliche Abhängigkeit tritt dann ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende über sie auf längere Zeit nicht frei verfügen kann. Es genügt für die Annahme persönlicher Abhängigkeit - in Übereinstimmung mit dem zu beurteilenden Gesamtbild der Beschäftigung -wenn die konkrete, wenn auch nur in Form einer Teilzeitbeschäftigung, übernommene Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden WÄHREND DIESER ZEIT so in Anspruch nimmt, dass er über diese Zeit auf längere Sicht nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden Konsequenzen (z.B. monetärer Verantwortlichkeit) darstellen würde.
Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten dar. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Es gibt aber auch durchaus Fälle, in denen die Erteilung von Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten und das Arbeitsverfahren dennoch unterbleibt, obwohl eine solche Weisungsgebundenheit des Beschäftigten an sich besteht. In diesem Fall spricht der Verwaltungsgerichtshof von einer "stillen Autorität des Dienstgebers". Diese ist dann gegeben, wenn der Dienstnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat. Auf Grund seiner Erfahrungen oder Fähigkeiten erübrigen sich somit Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten.
Aus der Einvernahme von Frau B. durch die Abgabenbehörde am 27.03.2010: "Der Preis für einen "private dance" wird vom "Boss from the bar" vorgegeben. Weder die Agentur noch die Tänzerinnen könnten den Preis bestimmen. Der Preis betrage € 45,- und davon bekäme die Tänzerin lediglich € 20,-."
Allein die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, genügt allerdings für das Vorliegen einer Pflichtversicherung als DN gemäß § 4 Abs 2 ASVG (vgl VwGH 90/08/0152, 91/08/0026, 2007/08/0041).
Hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens ergibt sich die Bindung der Tänzerinnen schon daraus, dass sie sich an die Betriebsordnung des Barbetriebes zu halten haben - dies betrifft insbesondere keine den guten Sitten widersprechende Tanzaufführungen vorzunehmen. "Eine weitgehende richtlinienartige Bindung der mitbeteiligten Parteien das Arbeitsverfahren betreffend entspricht durchaus der Rechtsnatur von Weisungen" (VwGH 81/08/0032, 90/08/0152 uw).
Aus den obigen Ausführungen und den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Tänzerinnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zeitlich, örtlich sowie in ihrem Aufgabenbereich weisungsgebunden waren.
Wesentlich für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist weiter eine vertraglich bedungene, grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht. Eine bloße Berechtigung eines Beschäftigten, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen (generelle Vertretungsbefugnis) schließt ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG aus. Solange eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart war noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde, ist von einer grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.
Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch "nach Rücksprache" oder - unter bestimmten eingeschränkten Umständen - sogar nach Zustimmung des Empfängers der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (vgl VwGH 2001/08/0086).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des VwGH 87/08/0271, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Eine wechselseitige Vertretung innerhalb des Betriebes, folglich unter mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen, erfüllt nicht die Kriterien einer generellen Vertretungsbefugnis (vgl VwGH 94/08/0073, 2002/08/0220).
Angesichts der dargestellten Rechtslage kann im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen ein generelles Vertretungsrecht einer Tänzerin zuließen. Die Tänzerinnen hatten nur das Recht sich temporär vertreten zu lassen. Grundsätzlich war ihre eigene Leistung gefordert.
Eine generelle Vertretungsmöglichkeit der Tänzerinnen, die die persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG hätte ausschließen können, ist daher nicht gegeben (VwGH 2000/08/0113).
Von einer persönlichen Arbeitspflicht kann auch dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Arbeitsleistung die Zahl der möglichen Vertreter soweit einschränkt, weil durch die Eignung der zu vertretenden Personen eine jederzeitige Vertretung ausgeschlossen ist (vgl Choholka in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 2.4.1.1.1).
Ein generelles Vertretungsrecht wurde weder vereinbart noch behauptet.
"Besteht durch jeweils längere Zeiträume eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten (Öffnungszeiten) und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen" (VwGH 2004/08/0101, 2005/08/0137).
Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht mit der Lohnabhängigkeit gleichzusetzen. Auch wenn der Dienstnehmer andersweitigen Tätigkeiten nachgeht und vom Lohn des einen Dienstgebers nicht abhängig ist, kann dies nicht unter das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit subsumiert werden.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, welche Betriebsmittel zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich bzw. wesentlich sind: Wesentlich bedeutet einerseits, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels (bei realitätsbezogener wirtschaftsorientierter Betrachtungsweise) die Dienstleistung nicht erbracht werden kann - dazu gehört die Bar XXXX, das Gastgewerbe, der "Kundenstock" - andererseits muss dieses Betriebsmittel so gestaltet sein, dass es über Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgeht. Der Umkehrschluss jedoch, dass das Beistellen eigener Betriebsmittel die Selbständigkeit zur Folge hätte, ist unzulässig (Fischlehner, taxlex 2007,19, VwGH 1574/65, Blasina, Dienstnehmer freier Dienstnehmer Selbständiger, 62 ff). Ist der Einsatz eigener Betriebsmittel nämlich branchenüblich oder in vergleichbaren Dienstverhältnissen üblich (z.B. Friseur - eigene Schere, Schilehrer - eigene Ausrüstung, Baubranche - eigenes Werkzeug, Lehrbeauftragter - Laptop, eigene Unterlagen), ist nicht schon deswegen selbständige Tätigkeit anzunehmen.
Auch im Falle, dass der Dienstnehmer manche Betriebsmittel vom Dienstgeber entgeltlich bezieht/beziehen muss, somit Eigentum an den Betriebsmitteln erwirbt und über diese verfügt, muss im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 539a ASVG die Auffassung vertreten werden, dass diese Betriebsmittel trotzdem vom Dienstgeber stammen und nur das Risiko für den Beschäftigten durch die umgestellte Verrechnungsweise erhöht wird. In solch einem Fall ist darauf abzustellen, ob der Verkauf von wesentlichen Betriebsmitteln an den Beschäftigten tatsächlich nur eine Risikoüberwälzung bewirkt oder der Beschäftigte mit diesen Mitteln auch eigene Chancen wahrnehmen kann: Das Risiko (z.B. des Schadhaftwerdens) trifft zwar den Beschäftigten, doch stehen diesem Risiko keine nennenswerten Chancen gegenüber. Diese Tatsache gibt den Ausschlag für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber. Anders wäre es, wenn der Beschäftigte selbst vorgeben könnte, wie hoch die Risiken des Einsatzes eigener Mittel anzusetzen sind und dementsprechend sein Entgelt kalkulieren könnte.
Dies alles ist hier nicht der Fall: Abgesehen von der gesamten Infrastruktur, welche für den Betrieb der Go Go Bar unverzichtbare organisatorische Einrichtungen darstellen, besitzen die Tänzerinnen lediglich spärliche Bekleidung. Die beschäftigten Tänzerinnen wollten durch die Anschaffung ihrer "spärlichen Bekleidung" nicht "auf eigenen Beinen stehen", sondern für ihre Dienstgeberin tätig sein.
Im Übrigen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei Entgeltlichkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses:
Strittig ist hier die Qualifikation der Zahlungen der bP als Entgelt.
Aus den Aussagen der Beteiligten:
Einvernahme von Frau B. durch die Abgabenbehörde am 27.03.2010: "Von den € 45,- je Tanz erhält die Tänzerin € 20,- ."
Einvernahme von Herrn K.. durch die Abgabenbehörde am 27.03.2010:
"Jedes Mädchen gibt mir nach jedem Table Dance die € 45,- und ich gebe es für jedes Mädchen in ein eigenes Glas. Davon bekommen € 20,-
die Mädchen pro Tanz und der Rest ist fürs Finanzamt und für die Chefin. Die Mädchen wohnen zusammen in einem Appartement und dies bezahlt die Chefin."
Zum Vorbringen der bP, dass die Abrechnung bzw. das Werkhonorar für die Auftritte gem. § 7 des Künstlervertrages die Künstlerinnen selbst erstellt hätten, ist dahingehend nicht nachvollziehbar, dass die Tänzerin B. als auch der Barkeeper K. bei ihrer Ersteinvernahme aussagten, dass der "Boss from the bar" den Tanzpreis vorgebe und von diesem Tanzpreis die Tänzerin € 20,- je Tanz erhalte. Auch würde durch die Chefin das Appartement für die Tänzerinnen bezahlt. Wenn die bP nunmehr in der Stellungnahme vom 24.8.2012 vorbringt, der Veranstaltungsort (Bar) wäre den Tänzerinnen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden, ist auch dies nicht nachvollziehbar, wurde doch lt. Aussage der Tänzerin B. bei ihrer Ersteinvernahme erklärt, dass die Tänzerinnen je Tanz € 20,- erhalten würden. Die Gage je Tanz iHv € 45,- die vom Barmann festgesetzt würde, würde an diesen abgeliefert und in Gläsern hinter der Bar aufbewahrt. Die einzelne Tänzerin erhalte jedoch für den Tanz € 20,-. Es ist zwar richtig, dass die Tänzerinnen das Auftrittsgeld direkt von den Zuschauern bekommen hätten, diese lieferten jedoch die Gelder an den Barmann ab und dieser gab dann einen Teil der Gelder (20,- Euro je Auftritt als Gage) an die Tänzerinnen zurück. Eine Abrechnung durch die Tänzerinnen wurde von diesen nicht vorgenommen. Dass die Tänzerinnen Entgelt für den Auftritt zu bezahlen hätten, wurde von keiner der einvernommenen Personen behauptet. Aber auch die weitere Aussage der bP, dass die Tänzerinnen für die Unterkunft Miete zu bezahlen gehabt hätten, ist nicht nachvollziehbar, wird doch vom Barkeeper K. in der Ersteinvernahme erklärt, dass die "Chefin" das Appartement der Tänzerinnen bezahle. Wenn im Zuge des Verfahrens nunmehr anderweitige Aussagen getätigt worden sind, ist dahingehend zu verweisen, dass den Erstaussagen - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH (89/16/0147, 86/16/0080 und 87/14/0016) - grundsätzlich mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist.
Die Tätigkeit von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (Tanzaufführungen) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis E 30.6.2004, Zl. 2001/09/0124, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur - so insbesondere auch schon E 17.11.1994, Zl. 94/09/0195, VwSlg 14161 A/1994; Hinweis auch auf das den Bf betreffende E 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059, mit einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt). In diesem Sinne kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Ausländerinnen im Beschwerdefall als "Animierdamen", "Tänzerinnen" und/oder "Prostituierte" aufgetreten sind.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den oa. Tänzerinnen im fraglichen Zeitraum um Dienstnehmer der bP iSd § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG handelte und die bP dessen Dienstgeber war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft nach dem ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt und in den Kernpunkten als unstreitig erachtet werden. Im Wesentlichen ging es um die Klärung von Rechtsfragen. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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